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Mbeub-Ausgabe. Erste-

Wesbadener Tagblatt»

Samstag, 26. Februar 1816.

Nr. 86.

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Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst und der Bekannt­machung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1916 über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut, in Verbindung mit dem Gesetze über Höchstpreise vom 4. August 1914/17. Dezember 1914 werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für den Stadtkreis Wiesbaden folgende Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt:

für 1 Pfund beste Ware:

Für Weißkohl (Weißkraut) . . . ..7.)

Für Rotkohl (Maukohl).- . 11H .

Für Wirsingkohl (Savoperkohl).. . 11

Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) .... 9H Für Kohlrüben (Steckrüben, Wrucken oder Datschen):

b.) für weiße Kohlrüben.4.5

b) für gelbe Kohlrüben ........ 6F

Für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt):

a) lange Speisemöhren

1. weißfleischige (sog, Pferdemöhren) ... 5A

2. rotfleischige Speisemöhren. 84

b) Karotten (kurze, rotfleischige).11 ,S

.» 1^., Für Zwiebeln.18^

Für Sauerkraut (Sauerkohl), nicht ausgedrückt . . 16*3

8 2. Der Verkauf darf nur nach Gewicht erfolgen.

8 3. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf ' an den Verbraucher.

§ 4. Ein- und Verkaufspreis für die aus dem Auslande eingehenden ' Waren unterliegen der Genehmigung des Magistrats, sofern sie die vom Reichskanzler am 25. v. M. bestimmten Erzeuger- oder Herstellerpreise oder i die oben angegebenen Kleinhandelshöchstpreise übersteigen.

Wer Gemüse aus dem Ausland bezieht, har die Ein- und Verkaufs- s preise unverzüglich der städt. Preisprüfungsstelle, Marktstraße 1, mitzu» steilen. Die Preisprüfungsstelle ist berechtigt, die Vorlage der Original- Rechnung zu verlangen.

8 5. Die festgesetzten Preise dürfen nicht überschritten werden. Sie sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August/17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und 23. September 1915. Zuwiderhandlungen werden hiernach strengstens bestraft.

8 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröftentlichung in Kraft.

Wiesbaden, den 25. Februar 1916. F252

, Der Magistrat.

Höchstpreise fiir Siistwasterstsche.

Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 (R.-G.-Bl. S. 716) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1915 (R.-G.-BI. S. 804 f.), betr. Festsetzung von Preisen für - ' " ' tkrei. "

für das Pfund 1.50 M für das Pfund 1.25 M

für das Pfund 0.90 Jtt für Las Pfund 0.70 M

Süßwasserfische werden für den Stadtkreis Wiesbaden für die Abgabe im Kleinhandel au den Verbraucher folgende Höchstpreise festgesetzt:

8 1.

Karpfen ? . <.für das Pfund 1.30 S.

Schleie , ........

Hecht . »»»,»».»,

Bleie und Brechsen (Bresen) bei Fischen von 1 Kilo u. darüber bei Fisrhen unter 1 Kilo . . .

Plötzen und Rotaugen (Backfische) bei kleinen Fischen ..... für das Pfund 0.40 M\

bei mittleren Fischen .... für das Pfund 0.60 M

bei Fischen v. über 1 Psd. Gewicht für das Pfund 0.70 <M

Bei Süßwasserfischen in totem Zustand ermäßigen sich die festgesetzten Preise um 20 vom Hundert.

8 2. Bei Abgabe von Mengen unter 1 Pfund gelten diese Preise ent­sprechend mit der Maßgabe, daß Bruchteile von Pfennigen aus volle Pfennige nach oben abgerundet werden dürfen.

8 3. Ein- und Verkaufspreis für die aus dem Auslande eingehenden Fische unterliegen der Genehmigung des Magistrats, sofern die Klein­handelspreise für diese Fische die obengenannten Kleinhandelshöchstpreise übersteigen sollen.

Wer Fische aus dem Ausland bezieht, hat die Ein- und Verkaufspreise der stadt. Preisprüfungsstelle, Marktstraße 1, unverzüglich mitzuteilen. Die PretSprüfungsstelle ist berechtigt, die Vorlage der Original-Rochnung zu verlangen.

8 4. Die festgesetzten Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe der im Kleinverkaus üblichen Mengen an Verbraucher zu den festgesetzten Preisen gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.

8 5. Wer die in 8, 1 genannten Fischsorten nach außerhalb verkauft, darf auch hierbei die festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten.

8 6. Ms Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilo zum Gegenstand hat.

8 7. Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise stnd Höchst­preise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 fR.-G.-B. S. 603). Zuwiderhandlungen werden hiernach strengstens bestraft.

8 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. <

Wiesbaden, den 25. Februar 1916. F252

Der Magistrat.

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Herr Prediger Gustav Tschirn spricht am Sonntag, den 27. Fcbr. d. Z.. met das Thema:Die religiöse Krisis der Jugend".

Die Erbauung findet nachmittags pünktlich ü Uhr im Bürgersaal be* Rathauses statt. Der Zutritt ist für Jedermann frei. »er «eltestegrat.

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Zu der gemeinsamen

Kriegstagnng

der Gaue Wiesbaden, Süd-Nassau u. Mittel- Taunus, in Biebrich (Turnhalle), am Sonn­tag, de» 27. Februar, nachmitta s Punkt 2 V- Khr, werden sämtliche Mit­glieder unserer drei Turnvereine zur zahlreichen Beteiligung aufgefordert.

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des Herrn Schriftstellers Emil Peters (Berlin-Neuenhagen);

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