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Mbeub-Ausgabe. Erste-
Wesbadener Tagblatt»
Samstag, 26. Februar 1816.
Nr. 86.
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Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1916 über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut, in Verbindung mit dem Gesetze über Höchstpreise vom 4. August 1914/17. Dezember 1914 werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für den Stadtkreis Wiesbaden folgende Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt:
für 1 Pfund beste Ware:
Für Weißkohl (Weißkraut) . . . ..7.)
Für Rotkohl (Maukohl).- . 11H .
Für Wirsingkohl (Savoperkohl).. . 11
Für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) .... 9H Für Kohlrüben (Steckrüben, Wrucken oder Datschen):
b.) für weiße Kohlrüben.4.5
b) für gelbe Kohlrüben ........ 6F
Für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt):
a) lange Speisemöhren
1. weißfleischige (sog, Pferdemöhren) ... 5A
2. rotfleischige Speisemöhren. 84
b) Karotten (kurze, rotfleischige).11 ,S
.» 1^., Für Zwiebeln.18^
Für Sauerkraut (Sauerkohl), nicht ausgedrückt . . 16*3
8 2. Der Verkauf darf nur nach Gewicht erfolgen.
8 3. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf ' an den Verbraucher.
§ 4. Ein- und Verkaufspreis für die aus dem Auslande eingehenden ' Waren unterliegen der Genehmigung des Magistrats, sofern sie die vom Reichskanzler am 25. v. M. bestimmten Erzeuger- oder Herstellerpreise oder i die oben angegebenen Kleinhandelshöchstpreise übersteigen.
Wer Gemüse aus dem Ausland bezieht, har die Ein- und Verkaufs- s preise unverzüglich der städt. Preisprüfungsstelle, Marktstraße 1, mitzu» steilen. Die Preisprüfungsstelle ist berechtigt, die Vorlage der Original- Rechnung zu verlangen.
8 5. Die festgesetzten Preise dürfen nicht überschritten werden. Sie sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August/17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und 23. September 1915. Zuwiderhandlungen werden hiernach strengstens bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröftentlichung in Kraft.
Wiesbaden, den 25. Februar 1916. F252
, Der Magistrat.
Höchstpreise fiir Siistwasterstsche.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 (R.-G.-Bl. S. 716) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1915 (R.-G.-BI. S. 804 f.), betr. Festsetzung von Preisen für - “ ' " ' “• tkrei “.“ " •
für das Pfund 1.50 M für das Pfund 1.25 M
für das Pfund 0.90 Jtt für Las Pfund 0.70 M
Süßwasserfische werden für den Stadtkreis Wiesbaden für die Abgabe im Kleinhandel au den Verbraucher folgende Höchstpreise festgesetzt:
8 1.
Karpfen ? . <.für das Pfund 1.30 S.
Schleie , ........
Hecht . »»»,»».»,
Bleie und Brechsen (Bresen) bei Fischen von 1 Kilo u. darüber bei Fisrhen unter 1 Kilo . . .
Plötzen und Rotaugen (Backfische) bei kleinen Fischen ..... für das Pfund 0.40 M\
bei mittleren Fischen .... für das Pfund 0.60 M
bei Fischen v. über 1 Psd. Gewicht für das Pfund 0.70 <M
Bei Süßwasserfischen in totem Zustand ermäßigen sich die festgesetzten Preise um 20 vom Hundert.
8 2. Bei Abgabe von Mengen unter 1 Pfund gelten diese Preise entsprechend mit der Maßgabe, daß Bruchteile von Pfennigen aus volle Pfennige nach oben abgerundet werden dürfen.
8 3. Ein- und Verkaufspreis für die aus dem Auslande eingehenden Fische unterliegen der Genehmigung des Magistrats, sofern die Kleinhandelspreise für diese Fische die obengenannten Kleinhandelshöchstpreise übersteigen sollen.
Wer Fische aus dem Ausland bezieht, hat die Ein- und Verkaufspreise der stadt. Preisprüfungsstelle, Marktstraße 1, unverzüglich mitzuteilen. Die PretSprüfungsstelle ist berechtigt, die Vorlage der Original-Rochnung zu verlangen.
8 4. Die festgesetzten Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden. Die Abgabe der im Kleinverkaus üblichen Mengen an Verbraucher zu den festgesetzten Preisen gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.
8 5. Wer die in 8, 1 genannten Fischsorten nach außerhalb verkauft, darf auch hierbei die festgesetzten Höchstpreise nicht überschreiten.
8 6. Ms Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilo zum Gegenstand hat.
8 7. Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise stnd Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. September 1915 fR.-G.-B. S. 603). Zuwiderhandlungen werden hiernach strengstens bestraft.
8 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. <
Wiesbaden, den 25. Februar 1916. F252
Der Magistrat.
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Herr Prediger Gustav Tschirn spricht am Sonntag, den 27. Fcbr. d. Z.. met das Thema: „Die religiöse Krisis der Jugend".
Die Erbauung findet nachmittags pünktlich ü Uhr im Bürgersaal be* Rathauses statt. Der Zutritt ist für Jedermann frei. »er «eltestegrat.
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Zu der gemeinsamen
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der Gaue Wiesbaden, Süd-Nassau u. Mittel- Taunus, in Biebrich (Turnhalle), am Sonntag, de» 27. Februar, nachmitta s Punkt 2 V- Khr, werden sämtliche Mitglieder unserer drei Turnvereine zur zahlreichen Beteiligung aufgefordert.
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Wiesbadener Apotheke« geöffnet: Bismarck-. Hir.ch«, Taunus- Victoria-und Wilhelms-Apotheke. Diese Apotheken versehen auch den Apotheken-Nachtdienst vom 27. Februar bis einschließlich 4. März 1916 von abends 8 1 /« bis morgens 8 Uhr. _ 1331
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Am Montag, den 28. Februar 1916, abends 8 / Fhr, im Festsaale der Turngesellschaft, Schwalbacher Str. 8:
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des Herrn Bankdirektor Bruno V. Boy (Berlin):
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Mittwoch, den 1. März d. J., abends 8 l /s Dhr, in der Aula des Städt. Lyzeums I
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des Herrn Schriftstellers Emil Peters (Berlin-Neuenhagen);
„Der Schlaf
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Die Bedeutung des Schlafes und die normale Schlafdauer. — Schlafstörungen. — Unrichtige Schfäfstnnden. — Ist der Mittagsschlaf gesund? — Der Schlaf vor dem Mittagessen. — Mittel und Wege, einen festen, gesunden Schlaf zu erzielen. F 481
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