Nr. 7T. Dienstag, 15. Februar 1916.
Handelsteil.
Ausfuhrverbote und Ausfuhrbewilligungen.
Von Dr. Otto- Wiesbaden.
In Geschäftskreisen herrscht vielfach noch Unklarheit über die einschlägigen Bestimmungen in bezug auf Ausfuhrverbote und Ausfuhrbewilligungen. Es soll daher Zweck nachstehender Ausführungen sein, hier weitere Aufklärung zu geben.
Zunächst hat der Versender von Waren nach dem Auslande sich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob die in Frage stehenden Waren einem deutschen Ausfuhrverbot unterliegen oder nicht. Dies geschieht am zweckmäßigsten durch eise entsprechende Anfrage bei der zuständigen Handelskammer. Für Firmen, die einen regen Warenverkehr nach dem Auslande unterhalten, lohnt es sieh auch, die bestehenden Verzeichnisse der deutschen Aus- und Durchfuhrverbote, das amtliche, vom Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin herausgegebene und das im Verkehrsbureau der Berliner Handelskammer zusammengestellte Verzeichnis mit Nachträgen zu halten. Beide Verzeichnisse sind im Buchhandel zu haben. Da diese Verzeichnisse jedoch immer nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt Anspruch auf Richtigkeit haben können, ist es wohl meistens, insbesondere in Zweifelsfällen, empfehlenswert, mit Rücksicht auf die vielfach eintretenden Abänderungen und Ergänzungen der Ausfuhrverbote die zuständige Handelskammer zu Rate zu ziehen.
Bemerkt sei nun im vornherein, daß die deutschen Ausfuhrverbote nicht nur für die Ausfuhr nach den ne u t r a 1 e n, sondern auch ebenso für die nach den befreundeten Staaten wie nach den von uns besetzten Gebietsteilen gelten. Es ist darnach auch für eine Warensendung, die dem Ausfuhrverbot unterliegende Waren enthält, eine Ausfuhrbewilligung zu erholen, falls diese Sendung nach Österreich-Ungarn, Luxemburg, Belgien oder Russisch-Polen gehen soll. Im Verkehr mit Österreich-Ungarn und Luxemburg sind allerdings einige Erleichterungen zugelassen, d. h. die Ausfuhr von einer Reihe von Waren, deren Ausfuhr an sich verboten ist, ist nach diesen Ländern ohne besondere Genehmigung des Reiciäsamts des Innern erlaubt. Eine hierfür aufgestellte Freiliste, die die entsprechenden Waren enthält, kann nebst den weiteren einschlägigen Bestimmungen bei der zuständigen Handelskammer eingesehen werden. An dieser Stelle sei auch gleich noch erwähnt, daß einzelne Erleichterungen bei der Ausfuhr von Waren, die an sich einem Ausfuhrverbot unterliegen, auf Grund besonderer Bescheinigung der zuständigen Handelskammer zugestanden sind; nähere Auskunft hierüber erteilt die Handelskammer.
All diese Bestimmungen gelten selbstverständlich für jede Art von Sendungen, gleichgültig, ob sie durch Eisenbahn, Schiff oder Post befördert werden; auch auf die von den Reisenden mitgeführten Gegenstände erstrecken sich die Ausfuhrverbote grundsätzlich. Die Zollstellen sind hier jedoch angewiesen, allzu große Härten zu vermeiden und nach Möglichkeit Ausnahmen zu gewähren. Ferner können Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, und keinen anderen Verwendungszweck denn als Muster zulassen, ebenso wie Postsendungen an Kriegsgefangene ohne weiteres ausgeführt werden. Sonst ist bei den einem Ausfuhrverbot unterliegenden Waren die Ausfuhr einzelner Sendungen nur noch möglich nach Erlangung einer Ausfuhrbewilligung. Diese Ausfuhrbewilligung im wahren Sinne des Wortes wird, das sei hier besonders hervorge
föngbldtt* Morgen-Ausgabe. Erstes Blatt,Seite 5.
hoben, ausschließlich vom Reichsamt des Innern in Berlin erteilt, das jetzt, wie in der gestrigen Abend-Ausgabe berichtet, eine besondere Dienststelle unter der Bezeichnung „Reichskommissa- für Aus- und Einfuhrbewilligung“ errichtet hat. Weder die Handelskammer noch irgend eine andere Stelle ist zur Ausstellung einer solchen Ausfuhrbewilligung ermächtigt. Für eine Reihe von Warengruppen sind lediglich zur Entlastung des Reichsamts des Innern besondere Vertrauensmänner bestellt worden, die an der Spitze von sogenannten Zentralstellen stehen, denen die Aufgabe obliegt, die Anträge auf Ausfuhrbewilligungen vor der Weitergabe an das Reichsamt zu prüfen. Anträge, die in diese Warengruppen fallen, sind daher nicht an das Reichsamt, sondern zunächst an diese Vertrauensmänner bezw. an die entsprechende Zentralstelle, beispielsweise Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für die chemische Industrie, Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, zu richten. Von diesen Stellen sind auch die im einzelnen verschiedenen Vordrucke zu haben und wird auch weitere Auskunft erteilt; die Adressen der einzelnen Zentralstellen teilt die Handelskammer bereitwillig mit. Die dort eingehenden Ausfuhrbewilligungsgesuche werden sodann, soweit sie in Ordnung befunden sind, dem Reichsamt des Innern zur Entscheidung vorgelegt, das den Bescheid darauf entweder dem Antragsteller direkt oder wieder durch Vermittlung, der betreffenden Zentralstelle zukommen läßt.
Alle anderen Gesuche für Waren, für die keine Zentralstelle besteht, sind direkt ohne Vermittlung der Handelskammer beim Reichsamt des Innern einzureichen. Zu beachten ist dabei, daß diese Anträge auf vorgeschriebenem Vordruck, den meistens die zuständige Handelskammer abgibt, für jede Sendung in doppelter Ausfertigung unter Darlegung der für das Gesuch maßgeblichen Gründe schriftlich einzureichen und durch Bestellbriefe oder andere kaufmännische Schriftstücke in Urschrift oder Abschrift zu belegen ist. In den Anträgen sind nach Anleitung des Vordrucks Absender und Empfänger der Waren, die Menge und Gattung, die Zeichen und Nummer der Sen- rung, Zahl und Art der Packstücke und alle sonstigen, die Feststellung der Nämlichkeit sichernden Maßnahmen, ferner stets der Wert der Sendung anzugeben. Alle Anträge auf Ausfuhrbewilligungen sind rechtzeitig zu stellen, spätestens etwa 3 Wochen vor der beabsichtigten Absendung der Waren. Keinesfalls ist die Ware im allgemeinen ohne Ausfuhrbewilligung aufzugeben oder mit dem erforderlichen Antrag auf Ausfuhrbewilligung zu warten, bis die Sendung an der Grenze angehalten wird. Daraus können unter Umständen dem Absender unnötige Kosten für Lagergeld und Fracht, für Hin- und Rücksendung entstehen; denn selbst die Tatsache, daß die Ware schon verladen am Grenzort steht, ist auf die Bewilligung der Ausfuhr gänzlich ohne Einfluß. Ebenso unzweckmäßig ist es ferner, Anträge auf Ausfuhrbewilligungen gleichzeitig bei verschiedenen Stellen zu stellen. Dies Verfahren hat keine Beschleunigung der Angelegenheit sondern eher eine Verzögerung zur Folge, da die verschiedenen Anträge bei der bearbeitenden Stelle vereinigt werden müssen. Man vergewissere sich lediglich genau, ob eine und eventuell welche Zentralstelle in Betracht kommt, und bringt daun den Antrag gleich an der richtigen Stelle an.
Nach Empfang der Ausfuhrbewilligung ist beachtenswert, daß sämtliche vom Reichsamt des Innern mit Ausnahme der für Kohlen ausgestellten Ausfuhrbewilligungen, soweit nicht im EinzelfaU in der Ausfuhrbewilligung eine kürzere Frist angegeben ist, neuerdings mit Ablauf zweier Monate vom Tage der Ausstellung ab ihre Gültigkeit verlieren. Dabei muß die Ware stets innerhalb der Geltungsdauer, spätestens vor Ablauf des letzten Tages, beim Grenzausgangsamt angelangt sein. Eine Auflieferung bei der Güterabfertigung oder beim Zollamt
genügt in diesem Fall nicht. Die verfallenden Ausfuhrbe
willigungen können jedoch eventuell erneuert werden und sind zu diesem Zweck unter Einsendung der erteilten Bewüligungsscheine nochmals dem Reichsamt des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Für Waren, die etwa nach den Balkanstaaten oder nach der Türkei bestimmt und auf diesem Wege das österreichisch-ungarische Zollgebiet zu passieren haben, sei noch erwähnt, daß hierzu gegebenenfalls eine Durchfuhrbewilligung des k. und k. österreichisch-ungarischen Finanzministeriums erforderlich Ist. Zu diesem Zweck ist ein entsprechender Antrag unter Benutzung des amtlichen österreichischen Formulars, das von der k. und k. Hofbuchdruckerei in Wien bezogen werden kann, in vierfacher Ausfertigung, eventuell unter Angabe von Datum und Nummer der deutschen Ausfuhrbewilligung beim Auswärtigen Amt, Berlin, zur Veranlassung des weiteren einzureichen.
Zur vierten Kriegsanleihe.
4V»proz. Typus neben dem öprozentigen?
$ Berlin, 14. Febr. (Eig. Drahtbericht) Die „Berliner Politischen Nachrichten“, die in der Regel nicht ohne Fühlung mit gewissen maßgebenden Stellen schreiben, beschäftigen sich mit dem Zinsfuß der demnächst zur Auflegung kommenden vierten Kriegsanleihe. Sie schreiben dazu: Der außerordentliche Zuspruch, den der 5proz.
Typus der Kriegsanleihe gefunden hat, wie er in der fortlaufend starken Zunahme der kleineren und mittleren Zeichnungen deutlich in Erscheinung tritt, bürgt dafür, daß auch bei der vierten Kriegsanleihe mit einer starken Beteiligung der breitesten Schichten der Bevölkerung zu rechnen sein wird. Es ist indes sehr' wohl denkbar, und auch von verschiedenen, den Bank- und Börsenkreisen nahestehenden Organen wiederholt zur Erwägung gestellt worden, daß auch ein Zinsfuß von 4%' Proz., der natürlich bei entsprechendem niedrigerem Ausgabekurs eine gleich hohe Verzinsung, wie der 5proz. Typus gewährleistet, auf Kapitalisten und Sparerkreise eine starke Anziehungskraft auszuüben vermöchte. Vielleicht deutet gerade die etwas weniger starke Zunahme der Stückzahl der Zeichnungen in den Gruppen von 500 M. bis 1 Million und über 1 Million Mark die Richtung an in der fakultativen Zulässigkeit eines 4%proz. neben dem 5proz. empfohlen werden könne.
Berliner Börse.
$ Berlin, 14. Febr. (Eig. Drahtbericht) Im Börsenverkehr gab sich im Zusammenhang mit der günstigen Beurteilung der politischen und militärischen Lage eine recht feste Stimmung kund. Rege Kauflust herrschte bei ansehnlichen Kurssteigerungen für Reinmetall und Gebrüder Boehler. Ferner stellten sich infolge guter Berichte aus den Industriebezirken Bochumer, Phönix- Bergbau und Gelsenkirchen bei lebhafteren Umsätzen höher. Deutsche Erdölaktien zu schwankenden Kursen umgesetzt. Auch heute zeigte sich Nachfrage für russische Bankaktien angeblich zu Arbitrage-Geschäften mit Holland. Deutsche Anleihen unverändert, österreichische waren nicht vollständig behauptet.
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