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Zreitag, II. Februar 1916.
Morgen- Kusgabe.
Nr. 69. ♦ 64. Iahrgang.
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Kauffahrteischiffe niemals zu Angriffsztoecken, sondern nur
Oer Krieg.
Stärkere Vorpostengefechte an der wolhy- nifchen und ostgatizischen Grenze.
Österreichisch-ungarischer Tagesbericht.
Wien, 10. Fsbr. (Nichtamtlich.) Amtlich verlautet vom 10. Februar, mittags:
Russischer Kriegsschauplatz.
Der Feind entwickelte gestern in Wolhynien und an der o st g a l i z i s ch e n Front erhöhte Tätigkeit gegen unsere Vorposten. Bei der Armee des Erzherzogs Joseph Ferdinand führte er wiederholt und an verschiedenen Stellen Altsklärungs Abteilungen bis zur Stärke eines Bataillons gegen unsere Sichc- rungsstellungen vor. Es kam insbesondere im Abschnitt des obcrösterrcichischen Infanterieregiments Nr. 14 zu heftigen Vorpostenkämpfen, die auch die Nacht über fortdauerten und schließlich mit der völligen Vertreibung des Feindes endeten. Bei einer besonders umstrittenen Vcrschanzung wurden etwa 200 russische Leichen gezählt und viele Gefangene ringebracht. Auch bei unseren Vorposten nordwestlich von T arnopol wurde in der Nacht von gestern auf heute erbittert gekämpft. Die Nuffen überfielen abermals die schon in einem der letzten Berichte ange- führte Schanze, wurden jedoch durch einen Gegenangriff wieder vertrieben. An der b e s s a r a b i- schcn Grenze warf kroatische Landwehr ein ruffi- sches Bataillon aus einer gut ausgebauten Vorposition gegen die Hauptstellung zurück.
Italienischer «. südöstlicher Kriegsschauplatz.
Keine besonderen Ereignisse.
Der Stellvertreter des Chefs des Gencralstabs: v. Höf er, Feldmarschalleutnant.
Der Wortlaut der deutschen Note.
Berlin, 10. Febr. Die „Noridd. Allg. Ztg." veröffentlicht nachstehende D e n k s ch r i f t, die am heutigen Tag den diplomatischen Vertretern ter neutralen Mächte in Berlin mitgetoilt worden ist:
1. 1. Schon vor Ausbruch des gegenwärtigen Kriegs hatte die britische Regierung englischen Reedereien Gelegenheit gegeben, ihre
Kauffahrteischiffe mit Geschützen zu armieren.
Am 26. März 1613 gab der damalige erste Lovd der Admiralität Winiton Churchill im britischen Parlament die Erklärung ab, daß die Admiralität die Reeder aufgefovdert hat, zum Schuh gegen die in gewissen Fällen von schnellen Hilfskreuzern, anderer Mächte drohenden Gefahren eine Anzahl erstklassiger L i n i e n d a m p f e r zu bewaffnen, die dadurch aber nicht etwa selbst den Charakter von Hilfskreuzern an- nchmen sollten. Die Regieruirg wollte den Reedern dieser Schiffe die notwendigen Geschütze, die genügende Munition und geeignetes Personal zur Schulung von Bedienungsmannschaften zur Verfügung stellen.
2. Die englischen Reedereien sind der Aufforderung der Adimralktät bereitwillizst nachgekommen. So konnte der Präsident der Royal Mail Stcam Packet Company, Sir Owen PhillippS, den Aktionären feiner Gesellschaft bereits rm Mai 1913 mitterlen, daß die größeren Dampfer der Gesellschaft mit Geschützen ausgerüstet seien. Ferner veröffentlichte im Januar 1914 die britische Admiralität eine 2 i st e, wonach 29 Dampfer verschiedener englischer Linien Heck- geschähe führten.
3. In der Tat stellten bald nach Ausbruch des Kriegs deutsche Kreuzer fest, daß englische Liniendarnpfer b e - w a f f n e t waren. Beispielsweise trug der Dampfer „L a Correntina" der H-ull-Anic in Liverpool, der am 7. Okto- der 1914 von dem deutschen Hilfskreuzer „Kronprinz Wilhelm" aufgebracht wurde, zwei 4,7-zöllige Heckgeschütze. Auch wurde am 1. Fübvuar 1915
ei» deutsches Unterseeboot im Kanal durch eine englische Jacht beschossen.
II. 1. Was den völkerrechtlichen Charakter bewaffneter Kauffahrteischiffe betrifft, so hat die britische Regierung für die eigenen Kauffahrteischiffe den Standpunkt erngenom- wen, daß solche Schiffe so lange den Charakter von friedlichen Handelsschiffen behalten, als sie die Waffen nur zu Verteidigungszwecken führen. Demgemäß hat der britische Botschafter in Washington der amerikanischen Regierung in einem Schreiben vom 25. August 1914 üe weitestgehenden Versicherungen abgegeben, daß britische
zur Verteidigung bewaffnet werden, daß sie infolgedessen niemals feuern, cs sei denn, daß zuerst auf sie gefeuert wird.
Für bewaffnete Schiffe anderer Flagge» hat dagegen die
britische Regierung den Grundsatz aufgestellt, daß sie als Kriegsschiffe zu behandeln seien.
Durch die Ordre of Council vom 5. August 1914 ist unter Nr. 1 der Ordre ausdrücklich bestimmt: Ships of War shall include armcd ships.
2. Die deutsche Regierung chat keinen Zweifel, daß ein Kauffahrteischiff durch die Armierung mit Geschützen kviegsmäßigen Charakter erhält, und zwar ohne Unterschied, ob die Geschütze nur zur Verteidigung, oder auch dem Angriff dienen sollen. Sie hält
jede kriegerische Betätigung eines Kauffahrteischiffs für völkerrechtswidrig,
wenn sie auch der entgegenstcheudcu Auffasiung dadurch Rechnung trägt, daß sie die Besatzung eines solchen Schisses'nicht als Piraten, sondern als Kriegführende behandelt. Im einzelnen ergibt sich ihr Stnndvunkt aus der im Oktober 1914 der amerikanischen Regierung, und inhaltlich auch anderen neutralen Mächten mitgeteilien Aufzeichnung über die Behandlung bewaffneter Kauffahrteischiffe in neutralen Häfen.
3. Die neutralen Mächte haben sich zum Teil der britischen Auffassung angeschlossen,
und demgemäß bewaffneten Kauffahrteischiffen der kriegführenden Mächte den Aufenthalt in ihren Häfen und auf. ihren Reeden ohne die Beschränkung gestattet, die sie Kriegsschiffen durch ihre Neutralitätsbestimmungen auserlegt, hatten. Zum Teil haben sie aber auch den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und bewaffnete Kauffahrteischiffe Krieg- führender den für Kriegsschiffe geltenden Neutvalitätsregeln unterworfen.
III. 1. Im Lauf des Kriegs wurde die Bewaffnung englischer Kauffahrteischiffe immer allgemeiner durchgeführt. Aus den Berichten der deutschen Seeftreitkräfte wurden zahlreiche Fälle bekannt, in denen englische Kauffahrteischiffe nicht nur den deutschen Kriegsschiffen bewaffneten Widerstand entgcgensetztra, sondern ihrerseits ohne weiteres zum Angriff auf sie übergingen, wobei sie sich häufig auch noch falscher Flaggen bedienten. Sine Zusammenstellung solcher Fülle, die nach Lage der Sache nur einen Teil der wirklich erfolgten Angriffe umfassen kann, ist der Denkschrift boigefügt. Aus de: Zusammenstellung geht hervor, daß sich das geschilderte Verhalten nicht auf englische Kauffahrteischiffe beschränkt, vielmehr von den Kauffahrteischiffen der Verbündeten Englands nachgeahmt wird.
2. Die Aufklärung für das geschilderte Vorgehen der bewaffnete englischen Kauffahrteischiffe ist in den geheimen Anweisungen der britischen Admiralität enthalten, die von deutschen SeestrÄtkräften auf weggenommenen Schiffen gefunden worden lind und in acht Anlagen photographisch wiedergegeben würden.
Die Anweisungen regeln bis ins einzelne den artilleristischen Angriff englischer Kauffahrteischiffe auf deutsche Unterseeboote. Sie enthalten genaue Vorschriften über die Aufnahme, Behandlung und Kontrolle der an Bord der Kauffahrteischiffe übernommenen britischen Gofchützmannschaften, die z. B. in neutralen Häfen k e i n e U n i f o r m tragen sollen, also offenbar der britischen Krieges marine angehören. Vor allem aber ergibt sich daraus, daß diese bewaffneten Schiffe nicht etwa irgend eine seekriegSgerechtliche Maßnahme der deutschen Unterseeboote abwarten, sondern diese ohne weiteres angreifen sollen. In dieser Hinsicht sind folgende Vorschriften besonders lehrreich: a) Die „Regeln für die Benutzung und die sorgfältige Instandhaltung der Be- waffming von Kauffahrteischiffen, die zu Verteidigungszwecken bewaffnet sind", bestimmen in dem Abschnitt „Gefecht" unter Skr. 4: „Es ist nicht ratsam, das Feuer auf eine größere Entfernung als 300 Uards zu eröffnen, es sei denn, daß der Feind das Feuer bereits vorher eröffnet hat. Grundsätzlich hat hieraMch das Kauffahrteischiff die Aufgabe, das Feuer zu eröffnen, ohne Rücksicht auf die Haltung des Unterseeboots. b) Die „Anweisungen, betreffend Unterseeboote, bevausgegeben für Schiffe, die zu Verteidigungszwecken be- waffnet sind", schreiben unter Nr. 3 vor: „Wenn bei Tag ein Unterseeboot ein Schiff offensichtlich verfolgt, und wenn dem Kapitän augenscheinlich ist, daß es feindliche Absicht hat, dann soll das verfolgte Schiff zu feiner Verteidigung das Feuer eröffnen, auch wenn das Unterseeboot noch keine entschieoen feindliche Haltung begangen hat".
Auch hiernach genügt also das bloße Erscheinen eines Unterseeboots anr Kielwasser des Kauffahrteischiffs als Anlaß für
einen bowosfneten Angriff. In allen diesen Befehlen, die sich nicht etwa nur auf die Seckrregszone um England beziehen, sondern irr ihrem Geltungsbereich unbeschränkt sind, wird auf die Geheimhaltung der größte Nachdruck gelegt, und zwar offenbar deshalb, damit das völkerrechtswidrige und mit den britischen Zuisicherungcn in vollem Widerspruch stehende Vorgehen der Kauffahrteischiffe dem Feind wie den Neutralen verborgen bleibt.
8. Hiernach ist» klargestellt, daß die bewaffneten englischen Kauffahrteischiffe den amtlichen Auftrag haben, die deutschen Unlersewoote überall, wo sie in ihre Nähe gelangen, heimtückisch zu überfallen, also rücksichtslos gegen sie Krieg zu führen. Da die Seekriegsregeln Englands von seinen Verbündeten ohne weiteres übernommen werden, muß der Nachweis auch für die bewaffneten Kauffahrteischiffe der anderen feindlichen Staaten als erbracht gelten.
IV. 1. Unter den vcrstchend dargelegten Umstünden Haben feindliche Kauffahrteischiffe, die mit Geschützen bewaffnet sind, kein Recht mehr darauf, als friedliche Handels- . schiffe angesehen zu werden. Die deutschen Seeftreitkräfte werden ldaber nach einer kurzen, den Interessen der Neutralen Rechnung tragenden Frist den Befehl erhalten, solche Schiffe als Kriegführende zu behandeln.
2. Die deutsche Regierung gibt den neutralen Mächten von dieser Sachlage Kenntnis, damit sie ihre Angehörigen warnen können, weiterhin ihre Person oder chr Vermögen bewaffneten Kauffahrteischiffen der mit dem Deutschen Reich jim Krieg befindlichen Macht; anzuvertrcmen.
Berlin, 8. Febriiar 1916.
Die sämtlich in der De.rkschrift erwähnten Wlpytziuke sind hier als Anlage beigSfügt. ^_
Oer wahre Seekrieg.
Die Denkschrift über die Behandlung bewaffuestr Kauffahrteischiffe, die von der „Nordd. Allg. Ztg." veröffentlicht wird, ist — niemand wird es bestreiten — ein Monument deutscher Langmut und deutschen Rechtlichkeitssinns. Weil die Mehrheit der Neutralen mit unserer Auslegung des Völkerrechts nicht einverstanden schien, verzichteten wir auf einen wesentlichen Kriegsvortsil. bis es uns gelungen war. den vollen juristischen Beweis zu erbringen, daß unser Standpunkt der richtige war. Es braucht nicht länger verschwiegen zn werden, daß man es im deutschen Volk vielfach als eine schmerzliche Nachgiebigkeit empfand, als unseren E-Booten die Pflicht auferlegt wunde, die feindlichen Handelsschiffe in allen Fällen zu warnen, zu untersuchen und für die Sicherheit der Passagiere zu sorgen, wobei sie Gefahr liefen, selbst vom heimtückischen Gegner ber- rächtet zu werden. Nur wenn die feindlichen „Handelsschiffe" zuerst das Feuer eröffnten oder doch zu entkommen suchten, durste das E-Boot so tun. als wäre es Krieg. Unsere Erklärung. daß wir die englischen Gewässer als Kampfzone betrachteten, in die Neutrale sich nur auf eigene Gefahr begeben könnten, wurde als „unerhörter Eingriff in die Rechte der Neutralen" bezeichnet. Trotz aller Warnung begaben sich neutrale Bürger auf die feindlichen Schiffe; lhefstges Geschrei über unsere angebliche Umnenschlichkeit erhob sich, als wir die Drohung wcchr machten. Damit man nicht sagen könnte, wir behinderten der:. neutralen Handel und machten Neutralen das Reisen über See mnnög- lich, schlugen, wir vor, sie möchten sich besonders gesicherten Fahrten auf eigenen Schiffen (oder auch deutschen, bisher in ihren Häfen festliegenden)' bedienen. Abgelehnt! Die Zumutung an unsere Geduld ging soweit, daß sich die neutralen Passagiere auch au Bord feindlicher Kauffahrteischiffe sicher fühlen sollten, die M u u i t i o n und Soldaten stansportierten. Die neutralen Passagiere wurden schließlich zu einer Art Versicherung für englische Danipfer, die Rü st un gsmaterial ungefährdet über See bringen wollten. Doch der Gipfel der Rechtsverdrehung, mit der wir ums ab- finden mußten, war die Deutung, das Völkerrecht gestatte Kauffahrteischiffen, bewaffnet zu fahren, falls sie sich der Waffen nur zu ihrer V e r t e rdig u ng bedienen würden! Es ist beinahe un- gIaublich, daß auch hier die Mchrzahl der Neutralen für eine solche Auslegung eingetreten ist — eine rühmliche Ausnahme: Holland.
Michel zog die Mütze. Höflich, wie er als geborener Barbar und Hunne m sein hat, gewährte er eine Pc»ffe.
