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Samstag» 29. Januar 1916.
Morgen- Ausgabe.
Nr. 47. . 64. Jahrgang.
Die Entwaffnung der Montenegriner vor dem Abschluß.
Gelungener überfall auf eine russische Vorfeldstellung an der bessarabifchen Grenze. Auch Gusinje in Montenegro schon besetzt.
Österreichisch-ungarischer Tagesbericht.
W.T.-B. Wien, 28. Jan. (Nichtamtlich.) Amtlich verlautet vom 28. Januar, mittags:
Russischer Kriegsschauplatz.
Bei Toporoutz an der bessarabifchen Grenze überfielen heute früh Abteilungen des mittelgalizischen Infanterieregiments Nr. 10 eine russische Vorfeld- stellnng, eroberten sie im Handgemenge, warfen die russischen Gräben zu und führten eine» großen Teil der Besatzung ab.
Sonst nichts Neues.
Italienischer Kriegsschauplatz.
Von den gewöhnlichen Artilleriekämpfen und kleineren Unternehmungen abgesehen, verlief der gestrige Tag ohne Ereignisse.
Südöstlicher Kriegsschauplatz.
Unsere Truppen haben nun auch die Gegend von Gusinje besetzt und suchen auch hier nirgends auf Widerstand. Die Entwaffnung des montenegrinischen Heeres nähert sich ihrem Abschluß.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabs: v. Höfer, Feldmarschallentnant.
Die Bedingungen der montenegrinischen woffenftreckung.
Die verantwortliche montenegrinische Regierung in Podgoritza.
Wien, 27. Jan. Das k. u. k. Armeeoberksmmando veröffentlicht im folgenden die am 25. Januar, 6 Uhr abends, Unterzeichneten Bestimmungen über die Waffenstreckung des montenegrinischen Heeres. Diese lauten:
1 ■ Alle im Land befindlichen Kriegswaffen samt Munition und Zubehör, inklusive Geschütze und Maschinengewehre, Handgranaten, Bomben usw., Kriegs- materialien jeder Art, Schiffahrtsmittel, ob Privat- oder Staatsbesitz, werden den k. u. k. militärischen Konrmandanten übergeben.
2. Art der Waffenablieserung: Jeder Montenegriner liefert die bei sich befindlichen Waffen und dergleichen in nachstehenden Orten ab: Podgoritza, N i k s i c, K o asin, Tanilovgrad, Savnik, Andrejevica, Goransko, Die montenegrinische Regierung trägt die Verantwortung, datz niemand der Ablieferung fernbleibt. Durchführung der Hauptsache nach binnen drei Tagen, die komimu- nikattonsarmen Gebirgsgegenden längstens sechs Tage nach Unterzeichnung des Protokolls. Von diesen Orten werden die Waffen und dergleichen durch montenegrinische Transportmittel — wenn diese nicht ausreichen, österreichisch-ungarische, in die Orte Niksic, Danilovgrad, Podgoritza geschafft, wo sie nach Ermessen der k. u. k. militärischen Stellen bewacht und gesichert werden.
Notwendige Transportmittel spricht die montenegrinische Regierung unter Angabe des Orts und des Trans- portgewichts bei den k. u. k. Besatzungsdetachements an; Offiziere dürfen ihre Seitenwaffen behalten. Mit Schußwaffen können ausgerüstet werden: die notwendigsten Polizei- und Gendarmerieorgane aller Bezirke, Grenzwache gegen Albanien. Weiter wird es gestattet, datz in dem Grenzgebiet gegen Albanien und terl- iveise gegen den Saudschak Vertrauensleute der Behörden Revolver tragen. Jeder zum Tragen von Waffen berechtigte Montenegriner mutz stets eine von der montenegrinischen Regierung auf die Person ausgestellte Legitimation bei sich trogen, widrigenfalls er nach Ablauf oer im Punkt 2 genannten Termin als feindlich Gesinnter bekämpft oder nach Entwaffnung der militärstrasge- richtlichen Behandlung zugeführt wird. Die montenegrinische Regierung wird über die Anzahl der in Waffen zv belassenden Personen dem k. u. k. militärischen Konimaudo in Cettinje einen konkreten Vorschlag machen und auch bekannt- geben, wie diese Organe äußerlich gekennzeichnet sind bezw. sein werden.
3. Da die k. u. k. Truppen bereits fast das ganze - montenegrinische Territorium besetzt haben, steht es ihnen frei, bis zum Friedensschluß ihre Operationen fort-
z u setzen. Hierbei werden sie seitens der Montenegriner weder behindert noch beunruhigt werden. Die montenegrinische Regierung wird ihrerseits den k. u. k. Truppen bei diesem Vorgehen jede mögliche Unterstützung angedethen lassen, und zwar betreffend Unterkunft, Holz, Wasser und Transportmittel» in
soweit das die bescheidenen Verhältnisse des Landes zulassen werden.
4. Die montenegrinische Regierung übernimmt, so weit es in ihrer Macht liegt, die G a r a n t i e, datz alle wehrfähigen Männer ruhig in ihren Wohnsitzen verbleiben werden und keinerlei Agitation gegen Österreich- Ungarn geschürt wird. Im Falle irgendwo selche Agitationen oder andere Unruhen ernstlichen Charakters Vorkommen sollten, kann das k. u. k. militärische Kommando diesbezüglich eine militärische Überwachung einfühven. Die montenegrinische Regierung ivird aus ei g e n e m Antrieb von den k. u. k. Truppen bewaffnete Hilfe in jenen Fällen verlangen, in denen sie es für notwendig erachtet. Alle Häfen. Landungsplätze, Eisenbahnen und Befestigungen sind bereits in den Händen der k. u. k. Truppen und können bis zürn Friedensschlutz gehalten werden. Die montenegrinische Regierung erklärt, datz im Lande keine weiteren Befestigungen existieren und im Falle solche sein sollten, steht cs den k. u. k. Truppen frei, dieselben zu besetzen.
5. Alle österreichisch - ungarischen und deutschen Kriegsgefangenen werden am 25. Januar des lausenden Jahres frei gelassen und sind in Podgoritza dem k. u. k. militärischen Kommando zu übergeben. Tie montenegrinischen Kriegsgefangenen werden beim Friedensschlutz übergeben. Die rnontensgrimischen Delegierten bitten jedoch, daß ihre Kriegsgefangenem auch schon vor dem Friedensschlutz freigelassen werden. Jene Montenegriner, welche sich seit dem Einstellen der Feindseligkeiten, 17. Januar, 8 Uhr 30 Min. vormittags, den k. u. k. Truppen ergeben haben, gelten nicht als Kriegsgefangene und werden in ihre Heimat ehestens zurückgestellt.
6. Die Verwaltung in Montenegro wird durch die montenegrinischen Behörden ausgeübt. Die österreichlsch-ungarischeii Kommandanten können deren Mitwirkung jederzeit in Anspruch nehmen.
7. Alle am S k u t a r i s e e vorhandenen Schifftchrts- mittel und deren Standort sind mittels Berzeichniffes dem k. u. k. Kommandanten in Cettinje bekannt zu gelben und, so weit die Möglichkeit besteht, von der montenegrinischen Regierung nach Pirpazar M dirigieren. Nicht benötigte Transportmittel werden von den k. u. k. militärischen Stellen den Besitzern zurückgestellt werden.
8. Die königlich montenegrinische Regierung wird vom 25. Januar an, wenn tunlich, täglich, über den Stand der Waffenablieferungen dem k. u. k. militärischen Konunan- damtcn in Cettinje berichten.
9. Die montenegrinischen Delegierten werden zur Kenntnis bringen, wo sich die verantwortliche Regierung Montenegros jeweilig befindet; dermaliger Aufenthaltsort ist Podgoritza.
10. Die montenegrinischen Delegierten bitten, die Friedensverhandlungen möglichst bald zu beginnen, da hierdurch aus die Bevölkerung beruhigend eingewirkt werden würde.
Beschlossen und gefertigt von den beiderseitigen bevoll- mächtigten Delegierten.
Cettinje, am 25. Jänner 1016.
Die k. u. k. Delsgiecten: b. W e b e r, m. p„ Feldmarschallleutnant; S ch u p p i ch, m. p., Major des Generalstabs.
Die montenegrinischen Delegierten: General Becir
m. p., Doajor Lompar, m. p.
Das außerordentliche Entgegenkommen gegen Montenegro.
Br. Wien, 28. Jan. (Eig. Dvahtbericht. Jens. Bln.) Zur Veröffentlichung der Übergabebodingungen Montenegros wird von unterrichteter Seite darauf hingewiesen, daß der abge- schlcfsene Kriegsvertrag für Montenegro ein außerordentliches Entgegenkommen bedeutet. So namentlich in dem Zugeständnis, datz die Offiziere ihre Seiten Waffen behalten dürfen, daß die notwendigen Polizei- und Gendarmeriemannschaften und die Grenzwachen mit Schußwaffen ausgerüstet werden, daß die Verwaltung Montenegros auch künftig von den montenegrinischen Behörden ausgeübt wird und alle Montenegriner, di« sich seit Einstellung der Feindseligkeiten dazu melden, in ihr« Heimat zuvückbefövdert werden. Mit der Unterzeichnung des militärischen Aktes der Waffenstreckung sind die Verhandlungen militärischerseits abgeschlossen, und es könnten nunmehr die F r i e d e n s v e r - Handlungen beginnen. Nach der montenegrinischen Verfassung hat, wenn der K ö n i g außer Landes ist, der Thron- sotger, weiin auch dieser abwesend ist, das Gesamt- ministeriumdie volle Regierungsgewalt. Von dem montenegrinischen Kabinett sind nur einige Mitglieder im Lande zurückgeblieben, als deren Bevollmächtigte General Becir und Major Lompar die Vereinbarung der Waffenstreckung unterzeichnet haben. Solche Kriegsverträge bedürfen nicht der Bestätigung des Staatsoberhauptes oder der verantwortlichen Regierung, sie werden deshalb beiderseits von den militärischen Befehlshabern ausgcfer- tigt, sind aber ebenso verpflichtend wie jeder andere Staatsvertrag. König N i k i t a erscheint in einem eigentümlichen Licht, da er am 13. Januar durch Schrei
ben und Telegramm an Kaiser Franz Joseph mit der Bitte nur Frieden herangetreten ist. Die nächste militärische Tätigkeit in Montenegro hat sich mit der Sicherung der Verhältnisse des Landes zu befassen. Der Verpflegungsdienst mutz, obschon im Vertrag über die Äiassenstreckung das nicht als besondere Bedingung angeführt ist,'geordnet werden. Wir haben von nun an nicht nur unsere dort stehenden Truppen, sondern auch das vollkommen ausgehungerte Land zu ernähren. — Unsere Truppen haben sich nicht nur auf die Besitznahme von Skutari beschränkt, sondern alle Höhen in weitem Umkreis besetzt und befestigt.
äußerste Verteidigung valonas.
Durazzo dagegen geräumt.
Br. Lugano, 28. Jan. (Eig. Drahtbericht. Zens. Bln.) Das „Giornale wJtalia^ verzeichnet das Gerücht, daß die Italiener auf den Rat Essad -Paschas Durazzo räumten, jedoch das „uneinnehmbare" Balona zu verteidigen gedenken. Bestätigend wird weiter gemeldet, daß das römische Kabinett beschloß Balona bis aufs äußerste zu verteidigen. Die dazu nötigen Schritte sind getan.
Irrfahrten eines amerikanischen Diplomaten.
Auf der Suche nach dem Aufenthalt der serbischen Regierung.
Sofia, 28. Jan. (Zens. Blii.) Die Bereinigten Staaten von Nordamerika hatten gerade zu dem Zeitpunkt, wo Serbien fast ganz von den verbündeten Truppen besetzt war und König und Regierung landesflüchtig werden mutzten, einen neuen Gesandten am serbischen Hofe ernannt. Dieser traf vor etwa einem Monat in D-urazzo ein nnd erkundigte sich, wie ein hier eingetroffener Diplomat erzählt, vergeblich nach dem Standort des serbischen Hofes oder der serbffchen Regierung. Er erhielt bei den dortigen Behörden nmld bei dem diplomatischen Korps nur die Auskunft, daß die meisten serbischen Minister aus eigene Faust, nur von ihren Sekretären begleitet, sich in irgendein Gebirgsdorf geslüastet hätten und dort selbst die serbische Regierung spielten. Der amerikanische Diplomat sah schließlich das Komische seiner Lage ein, ließ sein Gepäck wieder aufs Schiff verladen und fuhr wieder heim.
Der Hafen von Piräus unter militärifchem Oberbefehl.
Br. Budapest, 28. Jan. (Eig, Drahtbericht. Zens. Bln.) Der „Bester Lloyd" berichtet aus Athen. Eine Verordnung von heute stellt denHafen vonPiräus unter» militärischen Oberbefehl, Die Zivilpersonen werden angewiesen, sich bei Dunkelwerden in ihre Behausungen zurückzuziehen.
Theotokis' Beisetzung.
W. T.-B. Athen, 28. Jan. (Nichtamtlich. Drahtbericht.) Die B e g r ä b n i s f e i e r für den verstorbenen Minister Theotokis trug den feierlichen Charakter einer Nationaltrauer. Dis Leichenbegängnis wurde auf Staats- k o st e n veranstaltet und fand in Gegenwart des Herrscherpaares, von Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften und des diplomatischen Korps statt. Die Garnison erwies dem Verstorbenen militärische Ehren. Die Artillerie feuerte den Trauersalut. Die meisten Läden waren geschlossen. Nach der Trauerfeier wurden die sterblichen Überreste nach dem Pyräus gebracht, von wo aus sie auf dem Kreuzer „Hellas" nach Korfu übergeführt werden. Dort erfolgt die Bet- sctzuug.
Geringschätzung Italiens in Griechenland.
Genf, 28. Jan. sZens. Bln.) Mit einiger Besorgnis stellen italienische Blätter fest, datz in Athen die deutsch, freundliche Bewegmig wieder sehr stark geworden und gleichzeitig damit der Ton verschiedener Blätter gegen Italien feindseliger geworden sei. VenizeloS werde, so berichtet der „Corriere", wieder heftig angegriffen. Das Schicksal von Montenegro gibt griechischen Blättern Anlatz, die Rolle Italiens innerhalb des Vierverbcmdes zu besprechen, wobei das Blatt GmiariS', „Embros", seststellt, Italien habe aufgehört, seinen Verbündeten nützlich zu sein. Es vergrößere vielmehr die Verkozenheiten des Vierverbandes, und es wäre ffir den Bierverband ohne großen Nachteil, wenn Italien wie Montenegro mit den Zentvalmächteu Frieden schltetzen würde. Ein anderes Regierungsblatt beschäftigt sich mit der mazedonischen Polizei, die durch italienische Offiziere eingerichtet werden sollte, nnd bemerkt, diese Offiziere täten lediglich Spöherdienste und sollten den griechischen Boden so rasch wie möglich verlassen.
Englische Kohlen für die griechische Industrie.
W. T.-B. Athen, 27. Jan. (Nichtamtlich. Meldung der Agence Havas.) Es ist ein Übereinkommen mit England erzielt worden über die Lieferung von Kohlen für die Jndustrieiunternehmungcn Griechenlands. England gibt die Ermächtigung znr Ausfuhr von Kühlen für den Gebrauch der Bahngesellschaften nach dem Maß- staibe ihrer Bedürfnisse. Die Einfuhr- amerikanischer Kohlen wird in keiner Weise erschwert.
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