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Verordnung.
Betr.: Anmeldepflicht der Ausländer.
An die Stelle der Verordnung vom 27. 10. 1914 - Illb Nr. 36852/2621 — betr. Anmeldepflicht der Ausländer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1916 folgende Verordnung:
Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den
vom 4. Juni 1851 bestimme .
8 1. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer Hai sich binnen 12 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8 1. Abs. 2, und 8 2, Abs. 2, der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, R.-G.-Bl. S. 251) bei der Orts- volizeibehörde lReviervorstand) persönlich anzumeloen.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Pah unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
8 2. Desgleichen hat jeder Ausländer, der im 8 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde lPolizei- revier) unter Vorzeigung seines Paffes oder der seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der OrtSpolizei- bchörde wiederum aus dem Paffe vermerkt.
8 8. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen und dergl. Räumen lGasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, fich über die Erfüllung der Vorschriften im 8 1 spätestens 12 Stunden nach der Ausnahme des Ausländers zu ver- gewiffern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.
8 4. An- und Abmeldung gemäß 8 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauert. 8 5. Die Ortspolizei - Behörde
lReviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen
zu führen, die Namen, Alter, Nationalität, Pahnummer und Art des Paffes, sowie Tag der Ankunft, Wohnurm und Tag der Abreise angeben ; Zugänge, Abgänge und Veränderungen dreser Liste sind täglich
igange Kste si
in den Landkreisen dem Landrat, in
den Stadtkreisen dem Polizeiver Walter (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister) mitzuteilen.
8 6. Die über den Aufenthalts- Wechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlaffenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
8 7. Ausländer, welche den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem 8 3 zuwiderhandelt.
Der Kommandierende General: gez. Frhr. v. Gall,
General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Es ist anzunchmen, dah infolge der hohen Preise von Schmiermitteln für Maschinen usw. vielfach unreine Schmieröle in den Landei gebracht werden, deren Verwendung infolge ihres Gehaktes an leicht oxydablen Stoffen eine erhöhte Gefahr der Selbstentzündung gebrauchter Putzlappen zur Folge hat. Es ist daher zur Vermeidung von Feuersgesahr dringend geboten, fettige Putzlappen ausschließlich in feuersicheren 83e haltern aufzubewabren. *
Wiesbaden, 11. Dezember 1915.
Der Polizeipräsident. v. Schcnck.
Verdingung.
Die Ausführung von,. Arbeitstischen für die Dienstraume des naturhistorischen Museums.sollen un Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden.
Verdingungsunterlagen und oeich- nungen können während der Vor- mittagsdienstitunden im Verwaltungsgebäude Friedrichstraße 15, Zimmer 13, eingeseben, die Ange- botsuiiterlagen ausschließlich Zeichnungen auch von dort gegen Barzahlung oder bestellgeldsreie Einsendung von 1 Mk., so lange der Vorrat reicht, bezogen werden.
Verschlossene und mit der Anschrift ,.H. A. 81. Los ,1—4 ver- ehene Angebote sind spätestens bis SamStag, den 8. Januar 1916, vormittags 10 Uhr. hierher einzureichen. _ „ ,
Die Eröfsnung der Angebote erfolgt — unter Einhaltung der obigen Losreihenfolge — in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Rur die mit dem vorgeschriebenen und ausgesüllten Verdingungs-Formulare ernaereichten Angebote werden berücksichtigt. _
Zuschlagsfrist: 30 Tage. Wiesbaden, den 27. Dez. 1915.
Städtische, Hochbauamt.
Bekanntmachung.
Die städtische öffentliche Lastwage in der Schwalbacher Straße wird werktäglich in der Zeit vom 16. September bis einschl. 15. März ununterbrochen von 7 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags m Betrieb gehalten.
Wiesbaden, den 15. Sevt. 1915.
Städt. Akziseamt.
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