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Bekanntmachung.

Nach 8 1 Absatz 1 und 3 des Ge­setzes vom 28. August 1905, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krank­heiten (G.-S. S. 373) sind außer den Erkrankungs- auch die Todes­fälle au den dort aufgesührten Krankheiten, sowie die Todesfälle an Lungen- und Kehlkopftuberkulose der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stun­den nach erlangter Kenntnis anzu­zeigen. Nach 8 2 dieses Gesetzes stnd zur Anzeige verpflichtet: 1. der zuge­zogene Arzt, 2. der Haushaltungs- ^ Vorstand, 3. jede sonst mit dxr Be­handlung oder Pflege des Erkrank­ten und Verstorbenen beschäftigte Person, 4. derienige, in dessen Woh­nung oder Behausung der Todesfall sich ereignet hat, und 5. der Leichen­schauer. Die Vervflichtung der unter 25 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nickt vorhanden ist. llcbertretnngen dieser Bestimmungen werden nach 8 35 Ziffer 1 des ange­zogenen Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Nach den statistischen Ermittelungen sind seither die Zahlen der bei den Polizeibehörden gemeldeten Todes­fälle erheblich hinter denjenigen der Standesämter zurückgeblieben, wo­raus ohne weiteres zu entnehmen ist, daß die oben Genannten, zur An­zeige an die Polizeibehörden Ver­pflichteten den angezogenen Bestim­mungen des Gesetzes nicht in allen

Fällen nachgekommen sind. Dies

gilt besonders bei den Todesfällen an Diphtherie. Lungen- und Kehl­kopftuberkulose und Scharlach. Zur Vermeidung der Bestrafung mache ich die beteiligten Kreise erneut (Be­kanntmachungen vom 30. Dezember 1909, 28. Dez. 1910, 20. Oft. 1911) auf die künftige grmrne Beachtung dieser ' geictzlicken Bestimmungen

hiermit aufmerksam. ^_

-' weise nochmals bxfonders dar- . n, daß die Todesfälle an über­tragbaren Krankheiten .auch, dann

Ä

auf hm.

anzuzeigen sind, wenn die Erkran­kung bereits gemeldet wurde. Wiesbaden, den 9. Dez. 1915.

Der Regierungspräsident.

In Vertretung: gez. v. Gizycki.

Der

Bekanntmachung.

Fiuchtlinienplan über

die

erhalten . ..

haus, 1. Obergeschoß, Zimmer 38a, innerhalb der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß §7 des Flucht­liniengesetzes vom 2. Juli 1875 mit dem Bemerken hierdurch bekannt ge- inacht, daß Einwendungen gegen den Plan innerhalb einer vierwöchigen, am 27. Dezember 1915 beginnenden und mit Ablauf des 24. Jan. 1916 endigenden Ausschlußfrist .beim Magistrat schriftlich anzubrmgen sind.

Wiesbaden, den 21. Dez. 1915.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Lieferung von zirka 220 Liter Ia Vollmilch täglich für die städtische Säuglingsmilchanstalt soll alsbald ans 1 Jahr vergeben werden.

Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift:Lieferring der Vollmilch für die Säuglingsmilchanstalt der Stadt Wiesbaden bis spätestens Montag, den 27. Dezember 1915.

vormittags 12 Uhr. im städtischen Verwaltungsgebäude, Marktstraße 1, Zimmer 22, einzu- reichen, woselbst sie . alsdann m Gegenwart etwa erschienener .An­bieter eröffnet werden. Die Liefe­rungsbedingungen liegen daselbst zur Einsicht offen.

Wiesbaden, den 7. Dez. 1915.

Der Magistrat. Armenverwaltung.

Bekanntmachung.

Die städtische öffentliche Lastwage in der Schwalbacher Straße wird werktäglich in der Zeit vom 16. Sep­tember bis einschl. 15. März un­unterbrochen von 7 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags in Betrieb ge­halten.

Wiesbaden, den 15. Sepl. 1915. _ Stadt. Akziseamt.

Standesamt Wiesbaden.

IRaihauS. Zimmer Nr. 30: geöffnet an Wochentages »o» 8 dir Val Uhr: für Eheschließungen na» Dienstags. Donnerstags und Samstags-!

Sterbesälle.

Dez. 19.: Elisabeth Wagner. 22 I.

Schreiner Ludwig Albus, 71 I.

20.: Anna Schwab, geb. Wagner, 28 I. Privatier Heinrich Pfister, 84 I. Oberstleutnant a. D. Her­mann von Felbert, 69 I. 21.:

nna Rößler, geb. Pott, 61 I. stlbelmine Cron, geb. Heerlein.