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Bekanntmachung.
Nach 8 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 28. August 1905, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (G.-S. S. 373) sind außer den Erkrankungs- auch die Todesfälle au den dort aufgesührten Krankheiten, sowie die Todesfälle an Lungen- und Kehlkopftuberkulose der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen. Nach 8 2 dieses Gesetzes stnd zur Anzeige verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt, 2. der Haushaltungs- ^ Vorstand, 3. jede sonst mit dxr Behandlung oder Pflege des Erkrankten und Verstorbenen beschäftigte Person, 4. derienige, in dessen Wohnung oder Behausung der Todesfall sich ereignet hat, und 5. der Leichenschauer. Die Vervflichtung der unter 2—5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nickt vorhanden ist. llcbertretnngen dieser Bestimmungen werden nach 8 35 Ziffer 1 des angezogenen Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Nach den statistischen Ermittelungen sind seither die Zahlen der bei den Polizeibehörden gemeldeten Todesfälle erheblich hinter denjenigen der Standesämter zurückgeblieben, woraus ohne weiteres zu entnehmen ist, daß die oben Genannten, zur Anzeige an die Polizeibehörden Verpflichteten den angezogenen Bestimmungen des Gesetzes nicht in allen
Fällen nachgekommen sind. Dies
gilt besonders bei den Todesfällen an Diphtherie. Lungen- und Kehlkopftuberkulose und Scharlach. Zur Vermeidung der Bestrafung mache ich die beteiligten Kreise erneut (Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1909, 28. Dez. 1910, 20. Oft. 1911) auf die künftige grmrne Beachtung dieser ' geictzlicken Bestimmungen
hiermit aufmerksam. ^_
-' weise nochmals bxfonders dar- . n, daß die Todesfälle an übertragbaren Krankheiten .auch, dann
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auf hm.
anzuzeigen sind, wenn die Erkrankung bereits gemeldet wurde. Wiesbaden, den 9. Dez. 1915.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung: gez. v. Gizycki.
Der
Bekanntmachung.
Fiuchtlinienplan über
die
erhalten — . ..
haus, 1. Obergeschoß, Zimmer 38a, innerhalb der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß §7 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 mit dem Bemerken hierdurch bekannt ge- inacht, daß Einwendungen gegen den Plan innerhalb einer vierwöchigen, am 27. Dezember 1915 beginnenden und mit Ablauf des 24. Jan. 1916 endigenden Ausschlußfrist .beim Magistrat schriftlich anzubrmgen sind.
Wiesbaden, den 21. Dez. 1915.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Lieferung von zirka 220 Liter Ia Vollmilch täglich für die städtische Säuglingsmilchanstalt soll alsbald ans 1 Jahr vergeben werden.
Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift: „Lieferring der Vollmilch für die Säuglingsmilchanstalt der Stadt Wiesbaden bis spätestens Montag, den 27. Dezember 1915.
vormittags 12 Uhr. im städtischen Verwaltungsgebäude, Marktstraße 1, Zimmer 22, einzu- reichen, woselbst sie . alsdann m Gegenwart etwa erschienener .Anbieter eröffnet werden. Die Lieferungsbedingungen liegen daselbst zur Einsicht offen.
Wiesbaden, den 7. Dez. 1915.
Der Magistrat. Armenverwaltung.
Bekanntmachung.
Die städtische öffentliche Lastwage in der Schwalbacher Straße wird werktäglich in der Zeit vom 16. September bis einschl. 15. März ununterbrochen von 7 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags in Betrieb gehalten.
Wiesbaden, den 15. Sepl. 1915. _ Stadt. Akziseamt.
Standesamt Wiesbaden.
IRaihauS. Zimmer Nr. 30: geöffnet an Wochentages »o» 8 dir Val Uhr: für Eheschließungen na» Dienstags. Donnerstags und Samstags-!
Sterbesälle.
Dez. 19.: Elisabeth Wagner. 22 I.
— Schreiner Ludwig Albus, 71 I.
— 20.: Anna Schwab, geb. Wagner, 28 I. — Privatier Heinrich Pfister, 84 I. — Oberstleutnant a. D. Hermann von Felbert, 69 I. — 21.:
nna Rößler, geb. Pott, 61 I. —■ stlbelmine Cron, geb. Heerlein.
