«8. Jahrgang.
Hi scheint in zwei Ausgaben. — BezugS-PrüS: dvVH den Verlag SO Pfg. monatlich, durch die Pop 2 Mk. 6« Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.
Verlag: Langgasie 27.
21,000 Abonnenten.
««zeigen-Preis:
Die einspaltige Petitzeile für lokale Anzeigen 15 Pfg.. für auswärtige Anzeige» 25 Pfg. — Reklamen die Petitzcile für Wiesbaden 50 Pfg., für auswärts 1 Mk.
f ü , r b ! e Abend-AnS-ade bi» 12 Uhr mittag», für die Morgen-Ausgabe bis 3 Uhr nachmittags. — Für die Aufnahme später eingereichtcr Anzeigen zur nächst.
* “ e “ erschemenden Ausgabe, wie für die Snzeigen-Äufnahme an bestimmt vorgefchriebencn Tagen wird keine «cwähr übernommen, jedoch nach Möglichkeit Sorge getragen.
1904."
K-.571.
Berlagö-Fernfprecher No. 2968.
Mittwoch» drrr 7. Dezemdrr.
Nedoktions-Ferufprecher N». 52.
Morgen - Ausgabe.
1. Wtcrtt.
Ein KriegsZerichlliches Urteil.
Aus Richtcrkreisen schreibt man Mt§ :_
Ein Sturm der Entrüstung über die Härte eines kriegsgerichtlichen Urteils durchweht die Matter aller Parteirichtungen. Ter diesem Urteil nach überein- stimmender Meldung zugrunde liegender Tatbestand ist ini -wesentlichen knrz folgender:
Ein infolge allzureichlichen Alkoholgemisscs seiner Sinne nicht mehr ganz mächtiger Unteroffizier rempelt in einem Tanzlokal zwei Mädchen an. Zwei Soldaten sind die Begleiter der Mädchen. Von diesen macht der eine -dem Unteroffizier Vorhaltungen über seine Rücksichtslosigkeit. Der Unteroffizier gerät darüber in Wut, zieht sein Seitengewehr und dringt -auf den Untergebenen ein. Dessen Kamerad entreißt dem Unteroffizier -die Waffe und dieser kommt dabei -zu Fall.
Wer aus Grund dieses Sachverhalts im gewöhnlichen Leben um seine Meinung gefragt wird, wer von den Beteiligten der Schuldige und Strafwürdige sei, der wird ohne jedes Bedenken erwidern: Der Unteroffiz i e r, der durch sein brutales Benehmen -den Vorgang veranlaßt nnd zuerst zu der Waffe gegriffen hat.
Und -wie ist das Urteil des Kriegsgerichts ausgefallen? Man höre und staune: „Wegen militärischen Aufruhrs" sind die beiden Soldaten zu je 8 Jahren Zuchthaus, Ausstoßung aus dem Heere und Ehrverlust verurteilt worden.
Unwillkürlich faßt man sich beim Lesen- dieses Urteils -an den Kopf mit dem Ausruf: „Wie ist so etwas möglich; und fort mit -den Strafbestimmungen, die eine solche drakonische Härte enthalten!"
Tatsächlich durchhallt dieser Ausruf auch einen großen Teil der Blätter, selbst rechtsstehender oder -doch nationalliberaler Richtung. Und ohne weiteres fragt man sich, mußte nicht dem urteilenden Kriegsgericht selbst ein Grausen über seinen Nrtcilsspruch ankommen, und mutzst- es nicht das Militärstrafgesetz -von vorn nach hinten und wieder rückwärts -durchblättern, um, wenn zur Bestrafung, so doch zu einer dem Volks-empfinden doch wenigstens annähernd entsprechenden Bestrafung zu kommen.. Und diese konnte nach dem rüden und herausfordernden Benehmen des Unteroffiziers doch immer nur eine sehr milde sein.
Und in der Tat, das Mlitär-Strafgesehbuch hatte das Kriegsgericht nicht im Stich gelassen: sein Urteilsspruch muß als ein schwerer Justizirrtum bezeichnet
werden.
Allerdings droht der dem Urteil zugrunde gelegte § 107 des M.-Sk.-G. B. die erkannte Strafe als die geringst zulässige Strafe an. Aber war nach dem Sachverhalt überhaupt Raum für diese Strafbestimmung gegeben? Nimmermehr! Der ß 107 M.-St.-G.-B. lautet: „Tie Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Aufruhrs, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewalttätigkeit gegen den Vorgesetzten begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mlt lebenslänglichem Zuchthaus, und wenn -der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode bestraft." War diese Bestimmung -auf den vorliegenden Fall anwendbar? Ter militärische Aufruhr setzt voraus die strafbare, böse -Wsicht — den dolus —, die Disziplin zu verletzen. Konnte von solch strafbarer böser Absicht bei der gänzlich unvorbereiteten und plötzlicher Ein- gebung entsprungenen Handlungsweise der Soldaten die Rede sein? Eine gewiß von'-allen Seiten gebilligte Unschädlichmachung des seiner Sinne unmächtigen Angreifers haben die Soldaten gewollt, aber nimmermehr eine Verletzung der Disziplin.
Das hätte das Kriegsgericht sich sagen und auch noch aus -anderem Grunde zu einer Freisprechung von dieser Anklage kommen müssen. Die Angeklagten hatten in „Notwehr" im Sinne des 8 83 des Reichsstrasgesetzbuchs ' gehandelt, d. h. in der „Verteidigung, die erforderlich war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." In solchem Falle ist „eine strafbare Handlung nicht vo-rhanden." Mer sämtliche Merkmale der Notwehr waren Dorliegen- denfalls gegeben. Oder hätte der Angegriffene oder sein Kamerad etwa znschen und stramm stehen sollen, bis der trunkene Vorgesetzte den ersteren mit der Waffe mißhandelt oder, gar getötet hätte?
Mit Recht warf denn auch der Verteidiger diesen Ein- wand auf. Aber der Vertreter der Anklage sowohl als auch das Gericht selbst ließen ihn nicht gelten, da es für eine Militärperson gegenüber Angriffen von Vorgesetzten keine Notwehr gebe. Nun gehört aber die Notwehrbestimmung dem allgemeinen Teil des Reichsstrafgesetzbuchs an, der nach 8 2 des M.-Str.-G.-B., soweit er sich aus Verbrechen und Vergehen -bezieht, auch aus militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung zu finden hat.
Das Militärstrafrecht kennt -also sehr Wohl den Be- griff der Notwchr, und zwar ohne Unterschied dessen, ob der gegenwärtige rechtswidrige Angriff ausgcht von einem Gleichgestellten öder einem Vorgesetzten.
Für die schwere Anklage des Aufruhrs blieb sonach kein Raum. Der eine Soldat, der seinem bedrängten Kameraden zp Hülfe gekommen war, mußte frei von Strafe ausgehen und den anderen konnte höchstens des-
Femlletorr.
Oie allerneueslen Moden.
Berlin, 1. Dezember.
Es ist eine tolle Zeit! Wahrhaftig, im Reiche -der Beherrscherin der Mode scheint sich irgend etwas ganz Unerhörtes vorzubereiten! Eine Revolution? Ein innerer Krieg? Ein Aufstand der sonst so lenksamen Beherrschten legen die Herrscherin? _
Empören sich vielleicht die Sklavinnen gegen die launenhafte Herrin, die augenblicklich alle Tage nicht ein«, sondern hundert Launen in die Tat umsetzt? — Heute lange enge Röcke, weite Ärmel, kurze Jacketts, flache Hüte; morgen weite, Lauschende Röcke, Puffärmcl, lange Jacketts, hohe Hüte! Und übermorgen? Wer weiß es, ^ver kann Voraussagen, was uns für übermorgen be- ichleden ist.
.. Jedenfalls sollen die Röcke noch weiter und krauser, me Taillen ganz kurz -und breit, die Hüften sehr gerundet und der Taillenumfang so eng als -möglich -werden.
So prophezeit man! ^ .
Aber der Prophet gilt diesmal nirgends etwas: denn von Paris aus kommt plötzlich eine Sensations-Nachricht: eils allerneue-stcs hat einer der großen Schneider das — -prinzetzklei-d -wieder eingcführt. ^ „
Da stehen wir nun - und sind bedeutend kluger als zuvor!
Ich weiß nicht, ist's Worth oder Redfern, D-oncct oder 'Min, von dem diese neue Losung ausgeht. -Oder hat
> eine Pariser Modenschönheit, müde der endlosen Fal- x und Puffen, Rüschen und Kräuseln, der alle ihre
und Eleganz unter ihrer Stossüberfulle verwenden Taillengarnitnren und Armelformen, nun otzllch darauf besonnen, daß das Prinzeßkleid eigen t-
> immer das kleidsamste und vornehmste aller Ge- "lder war — wer weiß es.
Tatsache aber ist, daß zwischen all vcn tonnen* äugen, mit Verzierungen überladenen Toiletten plvtz- » wieder sehr schlanke, wenig garnierte Prinzeßkleider s«; hie nur durch Schönheit der Stoffe, durch die 'Itbavkcit der wenigen Besätze, durch tadellos iede
Linie des Körpers nachzeichnenden Schnitt und Sitz
wirken.
Nnd gerade das letztere wird leider der Grund sein, daß dies« alt-neue oder neu-alte Mode keine Dauer nnd keine Allgemeinheit erlangen w-ird. Sie fordert zu viel persönliche Vorzüge, um von der Masse getragen zu werden. Und darum bleiben wir wohl vorläufig bei unseren
kurzen Taillen mit dem Miedergürtel und den qncr- lausendeii Besätzen, bei den gewaltigen Pufsürinelii nnd den losen Jstckcn mit der runde» Schulterpasse, die diesen Winter wohl die allgemeine Mode sein werden. Ter milde Winter hat bis jetzt die eigentlichen winterlichen ^.oi letten wenig zur Geltung kommen lasse». Auf der Straße steht man fast nur erst Herb st kost!! me mit an- llegenden Jäckchen oder mit der Russcublnse. Diese
wegen eine Bestrafung treffen, weil freilich in der „Z u - rechtweisung" -des Vorgesetzten seitens -des Untergebenen eine Verletzung der Disziplin zu befinden war. Aber diese Tat wäre nach ganz anderem, milderen rechtlichen Gesichtspunkt und angesichts des herausfordernden Benehmens des Unteroffiziers miit geringer Strafe zu belegen gewesen.
Glücklicherweise ist im Militärstrafversahren unumschränkt das Rechtsmittel der Berufung vorgesehen. Und der Fall lehrt erneut! daß die Auffassung, d-aß dies Rechtsmittel für das gesamte Strafverfahren Anwendung zu finden -habe, sich immer -mehr Bahn brechen muß. Das Berufungsgericht wird gewiß ein dem Volksempfinden entsprechendes Urteil zu finden wissen.
Nicht aber im System d-er Militärstrafgesetze steckt, wie man aus dieser Betrachtung ersieht, der schon oft ge- rügte Fehler der allzu schroffen und mit -dem Volks- empfinden in starrem Widerspruch steh-en'den Urteile, sondern in der B u ch st a -b e n a u t o r i t ä t, von der sich das eine o-der andere Kriegsgericht noch nicht freizuhalten versteht. Aber nicht nach dem Buchstaben, sondern nach dem G e i st des Gesetzes soll der Richter urteilen. Ter Fehler ist in gewissem Sinne entschuldbar, wenn man erwägt, daß -das kriegsgerichtliche Verfahren in seiner heutigen Gestalt -allerneuesten Ursprungs ist. -Aber wie ist dem abzu-helfen? Die Militärjustiz-Der- Wallung wird- die Nutzanwendung zu ziehen haben, daß die für die Militärjustiz auszuwählenden jungen Juristen in ganz anderer Weise wie bisher für die Militärstraf, rechtsprechung vorzubereiten sind. Für solche, die sich der Militärjustizkarriere widmen, wird nicht nur der Nachweis als erforderlich zu erachten sein, daß sie sich bereits auf der Universität m-it militärstrafrech-tlichen Vorlesungen beschäftigt haben, sondern es to-trb zugleich die Einführung einer mehrmanqtigen Börbereitungszeit Bel den Militärgerichten für den Referendar oder jungen Assessor oder gar die Einrichtung einer besonderen Prä- fung im Militärstrafrecht geboten erscheinen, bevor die Annahme zur Militärjustiz erfolgt.
Auf jeden Fall ist das besprochene Urteil im staatsbürgerlichen Interesse zu beklagen. Es liefert wieder einmal Wasser auf die Mühle der Genossen und sonsti- gen Militärgegner, und der Kriegsministcr mag sich schon jetzt zur Abwehr im Reichstage rüsten. —s.
Das Dessauer Zuchthausurteil unterzieht auch Pro- fessor Quid-de in der Münchener liberalen Wochenschrift „Freistatt" einer scharfen Kritik, in -der er der Empörung über den Urteilsspruch kräftigen Ausdruck gibt und unter anderem ausführt:
Die erste Unbegreiflichkeit ist, baß bie Soldaten überhaupt vor ein Kriegsgericht gestellt wurden. Für jedes menschlich- natürliche Empfinden, das nicht militärisch oder juristisch ne
tt leider, die natürlich dann im Winter unter der winier- Uchen Hülle getragen werden, weisen eine Überfülle von Besätzen auf. — Mohairboröen aller Art stehen auf dem höchsten Gipfel der Beliebtheit. Man macht Besätze aus ihnen, indem man sie in allerhand Mustern aufnüht und dann noch mit grellsarbigen Schnürchen, kleinen Knöpfen, Ltickereipünktchen ausziert. — Wirklich hochelegant war em solches Kleid aus gelblich weißem Tuch, mit strohgelben Borden garniert, die mit Goldschnürchen ansgenäht und mit Golöpünktchen bereichert wurden. Ein solches Kleid in Braun oder Grau -gearbeitet -würde auch ein elegantes Besuchskleid ab-geben. Ganz langsam bürgern sich jetzt -auch die gestickten Tuchkleider ein, mit mehr o-der weniger reicher Madeirastickerei ausgestaltet. Daneben die Kaschmir- und Covereoat-Kleider, die schweren gemusterten Gewebe in Braun, Grün, Rot, Blau, in allen Nuancen, kleidsam und unkleidsam, je nachdem die Trägerin es versteht, die passende Farbe zu finden.
Leider muß es gesagt sein, daß sie es sehr selten ver. steht, und daß die bedauerlichsten Mißgriffe eigentlich die Regel sind, die noch bedauerlicher werden, wenn der müch. tig große Hut von derselben Farbe gewählt wird. Es gibt ja auch sehr hübsche, sehr elegante Kleider. Das sind diejenigen, die der Mvdcübertreibung möglichst wenig Zugeständnisse machen.
Ein wundervolles Kostüm aus kaffeebraunem Tuch lFig. 1) hat einen in Plisseefalten gelegten Nock, der um die Hüften glatt antiegt, vom Knie abwärts a-nsspringt. Die anschließende lange Schoßjacke wird sehr elegant durch einen großen Doppelumlegekrag-cn, dessen unterer größerer Teil aus gelbbraunem Sammet mit dunkelbraunen reichen Seidenauflagen besteht, während der darüber fallende kleinere aus weißer Ripsseide hergc- stellt ist. Die sehr weiten Ärmel haben einen großen Aufschlag in gleicher Zusammenstellung. Der Hut dazu, aus brauner Ehenille mit goldgelbem Paradiesvogel, hat die große aufgeschlagene Tvugnefvrm, die wohl für den Winter die allgemeinste bleiben wird.
Avch ein sehr elegantesStraßen- und Besnchskleid -aus blaulichrvtcm Tuch! <Fig. 2.) Der Rock ist bis zum Knie aufwärts auch mit Borden besetzt. Die anschließende -uruk hat Mc beli-ebten Lluerbesätz-e, Mc für elegante Er- schein ungen so überaus vorteilhaft, für — andere so ent« schlich unvorteilhaft -sind. — Ein kleiner herzförmiger
«
