Einzelbild herunterladen
 

Wiesbadener TägM

WrÄt(,n«SSS M 20.000 Abonnenten. *'"«»'*NL°Z kr a 60 w

Ausgaben zusammen.

Verlag: Langgasie 27.

20,000 Abonnenten.

^«U, für die Abend.«uS«ade bi, 12 Uhr mittag,, für die Morgen, «»»gabt di, 3 Uhr nachmittag,

erscheinenven Ausgabe, wie für die Anzeigen»Aufnahme an bestimmt vorgeschnebenen Tagen wird kerne

Nerlags-Fernsprecher No. 2SKS.

Morgen ° Ausgabe.

1. Wlatt.

Werschuldete Erbschaft.

Von Di. jur. W. Brandts, Berlin.

In die Freude, eine Erbschaft gemacht zu haben, fällt oft ein bitterer Wermutströpfen, wenn man bei ge- uauerer Durchsuchung des Nachlasses des Verstorbenen die Wahrnehinung macht, daß seine Vermögenslage kelneswegs eine so glänzende war. wie es nach seinem Auftreten den Anschein hatte, daß vielmehr nicht geringe Nsjorgnis beblecht, .die Schul>den könnten das vovhmrdene Vermögen überfteigen. Was hat in solcher mißlichen Lage der Erbe zu tun? t v . ... .

In dem größten Teile Deutschlands gab es hierfür em für den Erben sehr bequemes, ihn schützendes Verfahren. Er trat nämlich die Erbschaft zwar an. aber, wie er hm- zufügte.mit der Nechtswohlfahrt des Inventars", d. h. er verpflichtete sich, ein Verzeichnis der gesamten Aktiva und Passiva des Nachlasses nüt Sorgfalt anzufertigen und wollte für die Schuld«- des Erblassers nur msoweir haften, als der Bestand der Erbschaft reiche: mit seinem sonstigen Vermögen wolle er nicht haften. So sicher hier- durch der Erbe geschützt war. so wenig waren es die Erb- schaftsglciubiger, denn der Erbe behielt den Nachlaß monatelang im Besitz und war es den Gläubigern, die er befriedigte wie sie sich meldeten, nur sehr schwer möglich. Veruntreuungen oder Vernachlässigungen nachzuweiscn.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt deshalb, daß der Erbe, wenn er nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlaßjschulden haften, also nichtuicheschränkt" haften will, den Nachlaß überhaupt nicht annrmmt oder doch chieder herausgibt, und zwar entweder an einen Nachlchßpfleger oder an einen Konkursverwalter.

Dke Stellung des Erben ist infolgedessen eine weit schwierigere geworden. Da es glücklicherweise die Regel isir,-oaß Erbschaften nicht überschuldet sind und deshalb gern genommen iverden, sa läßt unser neues Recht den Erben, einerlei, ob er durch Gesetz oder durch Testamenl berufen ist, die ihm angefallene Erbschaft von selbst er­werben. d. h. ohne irgend eine Erklärung sernerseits. ob er die Erbschaft haben will oder nicht, Natürlich will ihm der Gesetzgeber die Erbschaft nicht aufdrängen, son- Lern der Erbe hat das Recht., die Erbschafl auszuschlagen. Das muß er aber binnen 6 Wochen tun, und zwar in öffentlich beglaubigter, also in gerichtlicher oder uota- rieller Forin gegenüber -dem Nachlaßgericht. Handelt e? sich um die Beerbung einer Person, die ihren letzten Wohnsitz im Auslande gehabt hat. so betragt die Frist 6 Monate; ebenso in dem Falle, wenn der Erbe sich zur Zeit. wo er Kenntnis von feiner Berufung zum Erben erhält, im Auslande aufhält. z. B. gerade auf einer Reise in die österreichischen oder Schweizer Alpen oder m den

Feuilleton.

Berliner Stimmungsbilder.

Bon Paul Lindcnbcrg.

Neue Denkmäler: Graf Neon und Jagdgruppcu. - Die «'«»"- Heilstätte« vom Roten Kreuz. I« Hoheulqche«. Unter Daunen uu!> Buchen. Das Lvvjäheige Jubiläum der Bolsstche« n"««< - Eiu Prachtwerk. -Friedrich der Große und die

Berliuer Blätter. - G. E. Le,sing. - BormLrzIWe Ansichten. - Aus dem Thcaterlebe«.

.Serlin, die De n k ma l s st a dt", oderKein Monat ohne ein neues Monument. Auch die letzte Oktoberwvche bereicherte uns um ein Stand­bild. jenes des Grafen Roon, das nahe dem Gen era lstabsgebäude feinen Platz gefunden. Der Mann, der Preußens Schwert still und gewissenhaft geschliffen, auf daß es in der Entscheidungsstunde scharf und schnewlg sei hat die «Herne Ehrung wahrlich verdient. L-chlicht ürrd lebenswahr steht die Figur -des Generals, die Harro Magnussen geschaffen, auf granitnem Sockel, der einzig das -WortRoon" enthält. Jedes Beiwerk ist vermieden worden, keine allegorische Spielerei, kein Bronzerellef mit irgend einer berühmtenLebensszene , di« mit den kleinen Gestalten meist recht kümmerlich wirkt. Man ehrte so auf das beste und -würdigst« das Andenken £k 3 verdienstvollen Paladins Kaiser Wilhelms, der in 'anger, verantwortungsreicher Lebensarbeit sein redlich Teil bei­getragen zur Einigung des jungen Reiches und zum Ruhme der deutschen Waffen. Wenn nun noch rm nächsten Lfahre in enger Nachbarschaft Roons des großen Schivei- gers marmorne Statue leuchten wird, dann ist im Bann der Siegessäule das Dreigestirn Bismarck, Moltkc. Roon auch nach dem Tode hier wieder vereint, wie so oft gr­einst im Leben.

Die kommende Woche bringt uns gleichiallA eine Denkmalsbescherung reichlicher Art, und zwar auf dem Großen Stern" im Tiergarten, woselbst m$im bronzene Jagdgruppen Aufstellung finden,

Dienstag» den 1. November.

deutschen Schutzgebieten oder in Wien, Paris usw. sich be findet. Will ein Vater oder ein Vormund eine seinem Kinde bezw. Mündel zugefallene Erbschafl ausschlagen, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschafts, gerichts. Die Wirkung der Ausschlagung ist, daß der Anfall der Erbschaft als überhaupt nicht erfolgt ist.

Zur Ausschlagung wird man sich natürlich erst ent­schließen, wenn man sich überzeugt hat, daß die Erbschaft überschuldet ist. oder der Überschuß so gering, daß er die Mühe der Auseinandersetzung mit den Nachlaßglänbigern nicht lohnt. War der Verstorbene ein naher Angehöriger, so wird die Erbschaft oft trotz Überschuldung angetreten, um den Namen des Verstorbenen unbefleckt zu lassen. Liegt dieser Grund aber nicht vor oder ist der Erbe nicht in der Lage. Opfer zu bringen, wie hat er sich bann zu verhalten, um sich vor Schaden durch Anrritt der Erb- schuft zu hüten?

Er muß Verfügungen über den Nachlaß, soweit irgend möglich, unterlassen. Nur die allerdringlichsten. unäuf- schiebbaren Verfügungen darf er treffen, ohne sich der Gefahr aus zu setzen, daß daraus sein snllschweigender Wille, die Erbschaft anzutreten, gefolgert -wird. Hand- lungen, welche lediglich der Erhaltung oder Sicherung von Nachlaßgegenstanden dienen, und welche unauf- schieblich sind, wird er ebenso wie jeder Vermächtnis- nehmer vornehmen dürfen. Ta man jedoch über das. was uncmfsckiieblich ist und was nicht, zuweilen im Zweifel sein'kenn, so wird es sich empfehlen. daß der Erbe seinen Mitevben oder den wichtigsten Nachlaß­gläubigern oder .dem Nachlaßgericht gegenüber die aus­drückliche Erklärung äbgibt. daß in seiner Einmischung in den Nachlaß nicht der Wille der Übernahme der Erb- schaft gefunden werden solle, er vielmehr diese seine Ent- schließüng nur mit ausdrücklichen Worten erklären werde. Der Erbe benutzt dann ine 6 Wochen, um privatim die Nachlaß-Masse und -Schulden festzustellcn. Er braucht sich von Gläubigern des Nachlasses oder von Vermächtnis- nehmern hierin nicht stören zu lassen. Er kann diese, wenn sie Befriedigung ihrer Forderungen von ihm ver­langen. ohne weiteres abweisen, weil die AusschlagungS- frift noch nicht abgelaufen sei. Ja selbst später kami er die Nachlaßgläubiger noch zurückweisen, und zwar noch 3 Monate nach der Annahme der Erbschaft oder, wenii eine solche durch Mchtausschlagung stillschweigend er- folgt ist. 3 Monate nach -Ablauf der sechswöchigen Aus- schlagungsfrist. Der Erbe muß und soll Zeit haben, sich in dem- Nachlaß uimufehen und daraus die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger sich zu verschaffen.

Zu seiner Entschließung über Annahme oder Aus- schlagung der Erbschaft hat er also ,iur eine Überlegungs- frist von 6 Wochen. Es steht ihm natürlich frei. Nach- laßverzcichnis (Inventar) zu errichten, und er wird gut tun, die Errichtung einem Notar oder einem Gerichts- Vollzieher zu übertragen, damit, wenn späterhin irgend ein Nachlaßgläubiger die Errichtung eines Inventars beim Gericht verlangt, er das vor handene Inventar em

deren Motive dem jagdfröhlichen Leben alter und -euer Zeit entnomuien sind. Bon Professor Fritz «chaper stammt eine germanische Büffel hetz, von Karl Begas eine Ebcrjagd aus dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts, der Regierungsperiode Joachims I., der lciden>chaft.ich dem edlen Weidwerk obgelegen, von Karl Baumbach eine Hasenhetze zur Rokokozeit und von E. Haverkamp eine moderne Fuchsjagd. Sehr dekorativ gestaltet ist Professor Kuno von Uechtritz' Hubertus-Brunnen, welcher gleich­falls in Bronze gegossen ward. Bor einem Felsen, auf dessen Spitze sich ein Edelhirsch erhebt, steht Sankt -pu- bertus, den Speer in der Hand, Rüden klaffen herai, um das Wild zn stellen. Sehr originell und wirkungs­voll fielen di« von Reinhold Feldcrhoff herrührenden Bänke rechts und links der Hofjägerallce aus; gleich den Postamenten der Gruppen in hellgrauem Muschelkaltltcin hcrgestellt, erhalten sie als äußere Abschlüsse bronzene Blnmenvasen und ruhende Hirsche. Diese n Tier- gartenfchmuck läßt man sich schon gefallen!

Wie man sich auch von den vielfachen Wvhltätigkeits- bestrebungen, die gerade um dies« Zeit sich nach außen hin durch allerhand Veranstaltungen bemerkbar machen, die stille, s-eg^n spendende Tätigkeit der Ktnöerherl- stättenvom Roten Kreuz besonders gern gefallen .läßt! Um sie eingehend kennen zu lernen, müssen wir schon Berlins Weichbild verlassen und uns nach Hohen- lychen begeben, jener ländlichen Abzweigung des trau­lichen märkischen Städtchens Lychen, dessen altersgraue Gemäuer sich in den klaren Fluten des gleichnamigen Sees spiegeln, Wald und Wasser und -Wasser und Wald, das ist das Charakteristische dieser so leicht von der Reichs- Hauptstadt zu erreichenden Gegend, welche von ,inniger Romantik und tiefstem Frieden umfangen ist.Aber das ist ja völlig Thüringen!" so hörte man häufig rufen, als am letzten Sonntage ein Kreis Berliner Gäste, an ihrer Spitze der Oberpräsident von Brandenburg, Herr ron Bethmann-Hollweg, sich in Hohenlychen einfand, «m der Einweihung des freundlichen Gotteshauses der Kinder- heilstätten beizuwvhnen und letztere selbst zu besichtigen. Meilen- und meilenweit dehnen sich die würzigen

Rc>akti««S-Fern!precher N». 82.

1904 .

reichen kann. Das Inventar beschränkt nicht die Haftung des Erben für die Nachlaßschulden, aber es begründet, wenn es unter Zuziehung einer Urkundsperson ausge­nommen ist, die Vermutung, daß weitere Nachlaßgegen- stände nicht vorhanden gewesen sind. Das wird von Be­deutung. sobald er Nachlaß-Verwaltung oder -Konkurs oder auch nur das Aufgebot der Nachlaßgläubiger bean- tragt. Auf Verlangen eines jeden Nachlaßgläubigers hat der Erbe, auch wenn kein Verdachtsgrund gegen ihn vor­liegt, vor.dem Nachlaßgericht den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegen- stände so vollständig angegeben habe, als er dazu im­stande sei. Verweigert der Erbe die Leistung dieses Eides, so haftet er dem Gläubiger, der ben Eid verlangt hat, unbeschränkt, d. h. auch mit seinem Privatvermögen.

Der Erbe, tvclcher die Erbschaft angeno-imnen hat. kann ein Arrfgebot der Nachlaßgläubiger beantragen, und das Gericht wird es ohne weiteres erlassen. Er fordert darin die Gläubiger auf. binnen einer bestimmten Frist, die höchstens 6 Monate betragen darf, ihre Forderungen anzumelden, und erläßt alsdann ein Ausschlußurte-rl, durch welches nur diejeniaen Gläubiger, die sich nicht ge. meldet -haben, auf den Teil des Nachlasses beschränkt erer- den, der nach Befriedigung -der andern Gläubiger übrig bleibt. Die ausgeschlossenen Gläubiger können sich also nicht an -das Privatvermögen des Erben halten, was dm Gläubigern, die sich aeme-ldet haben oder sich nicht zn melden brauchen, wie Hypothekengläubiger, freisteht. Das Aufgebotsverfahren verschafft also dem Erben unter keinen Umständen schon vor Ablauf der sechswöchigen Ans- schlagungsfrist eine Kenntnis über die vorhandene Nach- laßschulden: es hat vielmehr nur den Zweck, den Erden diese Kenntnis nachher bald und zuverlässig zu geben.

Eine volle Sicherung gegen die unbeschränkte Haftung ist nur möglich durch Antrag auf N-achlaßverwaltung. Diese ist eine Nachlaßpflegschaft. welche dm Nack-laß ver. waltet und dabei sowohl die Interessen des Erben als auch die Gesamtinteressen der Gläubigerschast vertritt. Das Nachlaßgericht ordnet sie auf Antrag an. macht sie öffmtlich bekannt und bestellt einen Nachlaßvfleger. Der Nachlaß bleibt bftffltni} von dem übrigen Vermögen des Erben völlig getrennt. Dem Pfleger ist der Nachlaß zu übergeben, der Erbe hat keinerlei VerfügungsbefugmS über ihn Denigemäß können auch -die Nachlaßgläubiger ihre Ausbrüche nur bei dem Nachlaßverwalter anmelden. Nach Befriedigung aller bekannten Nachlaßschulden, em- schließlich der Vermächtnisse usw.. bändigt der Nachlaß- Verwalter den Überschuß dem Erbm aus. Für streitige oder bedingte oder befristete Verbindlichkeiten behält er eine Sicherheit zurück.

Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses heraus, so hat der Erbe, sowie der Nachlaßverwalter die Er. Öffnung des Nachlaßkonkurses herbeizuführen. An Stelle des Nachlaßverwalters tritt alsdann der Konkursver. Walter Unterlassen der Erbe oder der Nachlaßverwaltec die Stellung dieses Antrag s, obwohl sie die Überschuldung

Tannen- und Buchenwaldungen aus. durchzogen von gut- gehaltenen Wegen, die uns zu stillen, sagenumwobenen Wasserflächen und rauschenden Quellen führen; sanfte Höhen wechseln ab mit breiten Tälern, gelegentlich ziehen sich tiefe Schluchten dahin, versteckte Dörflein und kleiner« Ansiedelungen lugen aus dem dichten Waldesgrün her- vor, das Rehe und Hirsche bevölkern, während scheue, buntschillernde Eisvögel die Gebüsche längs den mur- melnden Bächen beleben. Das ist die Stätte, in deren wohltuender Einsamkeit binnen wenigen Jahren eine ganze Kolonie entstanden ist. Ihre freundlichen Hauser in ländlichem Stil beherbergen gegenwärtig an hundert Grvßstadtkinder, die sich von früh bis spät in frischester Waldesluft umhertummeln und das schützende Dach nur während der Nacht oder bei schlechter Witterung auf- suchcn Die Eltern der Kleinen sivd in Lungenheil­anstalten untergebracht, die Kinder selbst tuberkulös be­lastet; in Berlin, ohne Pflege und Aufsicht, in gesund­heitsschädlicher Umgebung, würden sie einem frühen Tode oder lähmendem Siechtum verfallen, hier draußen blühen sie bald auf, und schon nach ein paar Monden ist in den meisten Fällen ein siegreicher Erfolg zu verzeichnen, -der schlimme Feind ist in die Flucht geschlagen!

Welch fröhlicher Jubel und Trubel dieser Kinder, scharen unter den alten, knorrigen Fichten und den ehr. würdigen, breitästigen Laubbüumen! Diesen rostgeu Ge. sichtern und straffen Gestalten sicht man nichts mehr von Krankheit an, mit freudiger Hingebung widmen ste sich allerhand Spielen, die älteren Knaben führen unter sach­gemäßer Aufsicht leichtere Arbeiten in Feld und Garten aus dl-e herunwachsend-en Mädchen machen irch tn der Hauswirtschaft zu schaffen, zu welchem Zwecke - als hoch­willkommene Gabe des bekannten Berliner Banmelsters H Knauer ein stattlicher Bauernhof errichtet ward ustt Geflügelhof, Viehbestand, Blumen- und Gemuiebecten, Obstgarten und!n:rgleichen mehr. Neben dem lanitarrn Ergebnis ist der Aufenthalt hier draußen auch von er- zieherischem Nutzen; freundlich ustd artig ist das Be­nehmen der Pfleglinge, unter denen ,,ch j« manch Ber- liner Range befindet, willig folgen sie allen Anordnungen