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K-. 497.

Movge» A««gadr, S. Klatt.

Wiesbadener Tagblatt.

Sonntag, A3. Oktober 1904.

Sette «.

Bekanntmachung,

betreffend

die Begebung von 30,000 Stüd Reichsbank-

A meilfchein en.

Die gemäß Artikel 1 und Artikel 8 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1899, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R. G. Bl. S. 311) und der Ver­ordnung vom 3. September 1900 (R. ®. Bl. S. 793) zur Erhöhung des Grundkapitals der Reichsbank noch auszugebenden dreißigtausend Anteilscheine der Reichsbank, lautend ein jeder über eintausend Mark, welche vom 1. Januar 1905 ab an den Erträgnissen der Reichsbank teilnehmen, werden hierdurch zur öffentlichen Zeichnung unter den nachstehenden Bedingungen aufgelegt: -

1. Die Zeichnungen werden bei dem Kontor der ReichShauptbank für Wert' Papiere in Berlin und bei den sämtlichen Reichsbankhauptstellen, Reichsbank' stellen und Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung

am 3. November 1904

in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags entgegengenommen und alsdann geschlossen.

2. Der Zeichnungsprcis ist auf 144 vom Hundert oder 1440 Mark für jeden Anteilschein festgesetzt.

8. Jede Zeichnung muß auf eine bestimmte Stückzahl von Reichsbank-Anteil­scheinen zu je 1000 Mark lauten. Sie ist mittels Ausfüllung und Ein­reichung zwrier gleichlautender Anmeldescheine zu bewirken, welche vom 24. Oktober d. I. bei jeder Zeichnungsstelle unentgeltlich entnommen werden können. Das eine Exemplar des Anmeldescheins erhält der Zeichner mit der Bescheinigung der Zeichnungsstelle über die erfolgte Zeichnung zurück.

4. Zugleich mit der Zeichnung muß eine Anzahlung von zehn Prozent deS gezeichneten Nennbetrags mit 100 Mark für jeden Anteilschein bar eingezahlt werden.

5. Die Zuteilung erfolgt in kürzester Frist. Sobald ste stattgefunden hat, wird ihr Ergebnis den Zeichnern bekannt gegeben. Zugleich werden dieselben aufgefordert, bei ihren Zeichnungsstellen gegen Rückgabe des in ihren Händen befindlichen Zeichnungsscheins und gegen Erstattung der vollen nach dem Reichsstempelgcsetz vom 14. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 275) von der Reichs- bauk zu entrichtenden Stempelbeträge für jeden zugeteilten Anteilschein einen Bezugsschein in Empfang zu nehmen und das im Verhältnis zu den zu- getetlten Beträgen zu viel gezahlte Angeld abzuheben.

6. Die Bezugsscheine werden von dem Reichsbank-Direktorium ausgestellt und enthalten die Quittung über die Zahlung des Angelds. Sie lauten auf den Name» der ersten Zeichner und können durch das Ausfüllen der auf ihrer Rückseite befindlichen Jndoffamente übertragen werden. Für die Form der Jndoffamente kommen die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Wechsel- Ordnung in Anwendung. Die ersten Zeichner bleiben für die Vollzahlung der ihnen zugeteilten Anteilscheine verhaftet; erfolgt dieselbe nicht rechtzeitig, so verfällt der darauf nach Ziffer 4 gezahlte Betrag dem Reservefonds der Reichsbank als Vertragsstrafe.

7. Für die Anteilscheine können sogleich nach der Zuteilung Teil- und Voll- zahlungen geleistet werden. Letztere müssen jedoch spätestens bis zum 29. Dqember d. I. (einschl.) erfolgt sein. Alle Zahlungen find bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere oder bei einer beliebigen Reichs­bankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle mit Kasscneinrichtung unter Vorlegung des Bezugsscheins zu leisten, auf welchem Quittung geleistet werden wird. Ueber eine Voll-, bezw. Schlußzahlung kann letztere jedoch nur von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu Berlin oder einer Reichsbankhauptstelle oder einer Reichsbankstelle gültig erfolgen. Die Reichsbanknebenstellen vermitteln nach Erhalt solcher Zahlungen lediglich die Ausstellung giltiger Quittungen an zuständiger Stelle. Aus Bezugsscheinen, aus welchen über die Vollzahlung nicht quittiert ist, können vom 80. Dezember d. I. ab irgend welche Ansprüche gegen die Reichsbank nicht mehr geltend gemacht werden.

8. Der Umtausch der Bezugsscheine gegen Reichsbank-Anteilscheine findet nach näherer Bekanntmachung des Reichsbank-Direktoriums in den ersten Monaten des JahreS 1905 statt. Die Aushändigung der auf den Namen der Zeichner ausgefertigten Anteilscheine erfolgt gegen Rücklieferung der Bezugsscheine. Hat ein Uebergang des Eigentums eines Bezugsscheines stattgcfunden, so wird dies auf dem Anteilschein vermerkt.

Zur Prüfung der Legitimation des EinliefererS ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

9. Auf einen Schriftwechsel lassen sich die Zeichnungsstellen nicht ein. Aus­wärtige haben Bevollmächtigte zu bestellen. F 291

Berlin, den 5. Oktober 1904.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Graf von U^l'ndomsky.

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Der Nassauische Kunstverein Kat besobioEn, im Präb.

jahr 1905 (vom 1. Mai bis 15. Juni) eine Ausstellung; von Gemälden

aus Wiesbadener Privatbesitz zu veranstalten. Er hofft, dem in unserer Stadt stetig wachsenden Bedürfnis nach künstlerischer Anregung entgegenzu­kommen, zugleich aber auch die Freude am eigenen Besitz von Kunstwerken zu heben, indem er die Bekanntschaft weiterer Kreise mit den zahlreichen wert­vollen, in den Sammlungen unserer Kunstfreunde verstreuten Gemälden vermittelt. Der Vorstand wendet sich daher an alle hiesigen Besitzer solcher wertvollen Bildwerke, sei es älterer oder neuerer Meister, mit der herzlichen Bitte, unserem, dem allgemeinen Interesse dienenden Vorhaben ihr Wohlwollen zuzuwenden und sein Gelingen durch Bereitstellung geeigneter Kunstwerke zu fördern. Als Ausstellungsräume sind uns seitens der hiesigen Königlichen Regierung die ehemals Deltersschen Kunstsäle (Oberlichtsäle), Luisenstrasse, zur Verfügung ge­stellt worden. Die volle Garantie für jedes zur Ausstellung gelangendes Gemälde, die Kosten der Beförderung, sorgfältigste Verwahrung und unversehrte Rückgabe, insbesondere auch die Versicherung in voller Höhe des Wertes übernimmt der Verein. Gütige Mitteilungen und Anmeldungen erbitten wir an die Adresse des Nassaimchen Kunstvereins, zu Händen des geschäftsführenden Mitglieds, Herrn Kunsthistoriker Dr. Waldschmidt, hier. F489

Der Vorstand:

Justizrat Dr. Romeiss, Direktor. M. Willett, Schriftführer. Fritz Bergmann, Verlagsbuchhändl. Geh. Reg.-Rat Caesar. Caspar KSgler, Maler. Landesbank-Oberbuchhalter Lenz. Professor Dr. Erich Liesegang. Professor Dr. Hermann Pagenstecher.

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