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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag

iesbaüener Tagblatts.

DerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

Bekanntmachung,

betreffend Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung von Kraftfahrzeugen und

deren Führern.

Zufolge Anordnung der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten, des Innern und für Wandel und Gewerbe, habe ich die nachbcnannten Personen gemäß H 21. der Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 13. November 1901, zu Sachverständigen zur Erteilung nan Befäbiaunaszeuqnissen für die Führer von Kraftfahrzeugen ernannt. ^ ,

Die Ortspolizeibehörden haben auch künftig die Prüfung der Kraftfahrzeuge wahrzunehmen und ffck hierbei der nachbenannten Sachverständigen obligatorisch zu bedienen. .

U ^ Die Kosten der Prüfung der Kraftfahrzeuge haben die Ortspolizeibehorden, dieienigen für die Prüfung der Führer die Besitzer der betreffenden Fahrzeuge zu trägem_

Sachaerständioe

Name

a. Völker. W.. Ingenieur.

Stellvertreter desselben:

BerniuS, Fritz. Techniker.

h. Die Ingenieure des Dampfkessel-Über wachungs-Vereins in Frankfurt a.M. Zicrvogel. Oberingenicur,

Franke. Ingenieur.

Eder, Ingenieur,

Wissel, Ingenieur,

Petri, Ingenieur, pp.

Wiesbaden, den 19. August 1904.

Wohnort

Sonncnberg, Wierbadenerstraße 27 a. Wiesbaden, Weißenburgstraßc 4.

Frankfurt a. M

Für die Bezirke.

Auszug aus der Feldpolizei- Verordnung vom 25. Mai 1894.

8 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst. n|d)t, aus. den Schlagen gelassen werden. Die Dauer der Saatzeit bestimmt alljährlich da« Feldgericht.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- chriftcn dieser Verordnung.werde» mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark. im. Nichtbestrcibungsfall mit entsprechender Haft bestraft. . . .

Die Herbst-Saatzeit beginnt am 19. Sept. cm auf die Dauer von 6 Wochen.

Wiesbaden, den 16. September 1904.

Der Oberbürgermeister.

Kreise Wiesbaden (Stadt), Wiesbaden (Land), Rheingau u. Untertaunus.

Der Regierungs-Präsident. I. V.t v» Gizycki. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 6. September 1904. Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung — Regierungsbezirk Wiesbaden — bat gemäß § 8 de« Reichs-G-sctzcS, betreffend die Abänderung der Unfall-Versicherungs-Gesetze vom 30. Juni 1900 ür das Ende des Geschäftsjahres 1904 an Stelle des ausgeschiedenen Vertrauensarztes, Herrn Dr. med. König, Wiesbaden, den Herrn Dr. med. Kurt Müller zu Wiesbaden. Taunusstraße 51, gewählt. „

Wiesbaden, den 20. September 1904.

DaS Schiedsgericht für Arbeiterverficherung

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. 2

Der Magistrat.

Amtliche Bekanntmachung.

jNr. 10 528.) Wildschongesetz. Vom 14. Juli 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re., verordnen mit Zustimmung der beide:: Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernscheu Lande, was folgt:

§ 1 .

Jagdbare Tiere sind:

a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild,

Hasen, Biber, Ottern, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; „ .

b) Auer-, Birk- und Haselwild, Schnee-, Rcb- und schottische Moorhüvner, Wachteln, Fasanen.wildeTauben.DrosselnlKrammets- vögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche. Adler (Stem-, See-, Fisch-, Schlangen«, Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle anderen Sumpf- und Wasservögel, mit Ausnahme der grauen Reiher, der Storche, der Taucher, der Säger, der Kormorane und der Bleßhühner.

8 2 .

Mit der Jagd zu verschonen sind:

1. männliches Elchwild vom 1. Oktober bis 31. August,

2. weibliche« Elchwild und Elchkälber das aame ^abr hindurch.

s. männliches Rot- und Damwild vom 1.März bis 81. Juli,

4. weibliches Rotwild, weibliches Damwild,

sowie Kälber von Rot- und Damwild vom 1. Februar bis 15. Oktober, .

5. Rehböcke vom 1. Januar bis 15. Mai,

6. weibliches Rehwild und Rchkälber vom 1. Januar bis 31. Oktober,

7. Dachse vom 1. Januar bis 31. August,

8. Biber vom 1. Dezember bis 30. September,

9. Hasen vom 16. Januar bis 30. September,

10. Auerhähne vom 1. Juni bis 30. November,

11. Auerhennen vom 1. Februar bis 30. Nov.,

12. Birk-, Hasel- und Fasancnhähne vom 1. Juni bis 15. September,

18. Birk-, Hasel- und Fasanenhenncn vom 1. Februar bi» 15. September.

14. Rebhühner, Wachteln und schottische Moor Hühner vom 1. Dezember bi« 31. August,

15. wilde Enten vom 1. Mär, bis 30. Juni.

16. Schnepfen vom 16. April bis 30. Juni,

17. Trappen vom 1. April bi» 31. August,

18. wilde Schwäne, Kraniche. Brachvogel,

S achtelköniae und alle anderen jagdbaren umpf- und Waffervögel, mit Ausnahme der wilden Gänse vom 1. Mat bi» 80. Juni, 18. DroffeinVKrammetsvögel) vom 1. "anuar bis 20. September.

Die im vorstehenden al» Anfangs- und End« trrmine der Schonzeiten bczeichnetcn Tage gehören 8Ui ©cfoon&eii

„ Beim Elch-, Rot-, Dam- und Rehwild gilt das Alngwild al« Kalb bis einschließlich zum letzten Tage de» auf die Geburt folgenden Februars.

Vorstehende Vorschriften über Schonzeiten sinden auf das Fangen oder Erlegen von Wild in eingefriedigten Wildgärten keine Anwendung.

.. pp. Urkundlich unterUnfererHöchsteigeiihändigen

Unterschrift und beigedrucktem Königlichem Jnstegel.

Gegeben Aalefund an Bord M. I. „Hohcu- ll>llern", den 14. Juli 1904.

(L. s.) Wilhelm.

Traf v. Bülow. Schönstedt. Graf v. Posadowsky. Studt. Frhr. o. Rhein baden, v. Podbiilrkr 4rdr. v. Hammerstein. Möller, v. Einem

. , vorstehenden »us,ug aus dem WUdfchongesetz bringe ich hierdurch mit dem Bemerken zur all- «kmeinen Kenntnis, daß da« Gesetz bereits w't dem 18. August d. IS. in Kraft getreten ist. Wiesbaden, den 22. August 1904.

Der Polizei-Präfident: V. Schenck.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit darauf hinge- wicsen, daß am 1. Jan. 1904 das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gelverblichen Betrieben vom 80. März 1903 (R.-G.-B. S. 113) in Kraft tritt und die zur Ausführung desselben von den Herren Ministern für Handel und Gewerbe, der geistlichen Unterrichts- U. Medizinal-Angelegen- leiten und des Innern erlassene An,Weisung vom 30. November d. I. demnächst in Form einer Beilage im Regierungsblatt (Frankfurter Amtsblatt) Veröffentlicht werden wird.

Wiesbaden, den 16. Dez. 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

„Wird veröffentlicht." *

Wiesbaden, den 15. April 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Edelkastanien aus den städtischen Plantagen baden in diesem Jahre aiigcstcigert:

1. die Dreispitze vor dem neuen Friedhofe, sowie die Plantagen links und rechts der Platter Chaussee Frau Strackow hier;

2. im Rabengruiid (Höschen) Herr Wilhelm Hohmann hier;

3. hinter Klarenthal Herr Wilh. Müller hier und

4. vor Klarenthal Herr Georg Brau« hier.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die

widerrechtliche Aneignung der Kastanien strafbar ist.

Wiesbaden, den 11. Oktober 1904. 2

_ _ Der Magistrat.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund der §8 5 und 6 de» Gesetze» über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landerteilen vom 20. Sept. 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemcindc- vorstande verordnet wie folgt:

§ 1 . Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot­waren handeln, sind verpflichtet, die Preise de« ge­wöhnlichen Brotes für je V-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen stcht- baren und von dem Revier-Polizei-Kommiffar ab- gestcmpelten Anschlag zur Kenntnis de» Pubükums zu bringen. ^

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgcändert werden. Diese Abänderung mnß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommiffar mit geteilt und von dem letzteren der abgcänderte An chlag abgestempelt werden.

ß 2. Die Bäcker, sowre alle, welche mit Brot­waren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten aiifzn- tellen oder mitznführcn und Käufern aus Verlangen das Brot vorzuwiegcn. ^ , ,

8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt, oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwidcrhandelt.wird sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Straf­gesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögcnsfallc mit entsprechender Haft bestraft. . „ _.

§ 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung.

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion. Dr« v. Straub.

-SBtcb veröffentlicht."

Wiesbaden, den 1. Oktober 1904.

Der Polizei-Präsident. I. B.: Falck«.

Bekanntmachung.

Am 30. d. M. (Sonntag vor Allerheiligen) ist der Verkauf von Blumen und Kränzen bi, 6 Uhr abend» — mit Ausnahme der Zeit von 0V> bi« 11V» Uhr vormittag« — gestattet. 2 Wiesbaden, den 8. Oktober 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es sind mehrfach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Polizei-Lerorvuung vom 1. August 1889 dadurch vorgekommen, daß au Grundstücken Entwässerungs-Arbeiten ohne bau­polizeiliche Genehmigung ausqeführt worden sind.

Im Interesse der Beteiligten wird daraus aufmerksam gemacht, daß die Herstellung. Er Neuerung oder Veränderung einer Grundstücks Entwässerung oder eine» TrtlSderselben. einschließlich der oberirdischen Anlagen nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.

Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden.

Wiesbaden, den 2. April 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Staats- und Gemeindesteuer.

Die Erhebung der 3. Rate (Oft., Nov., Dezbr.) erfolgt vom 15. d. M. ab straßenweise nach dem auf deni Steuerzettel angegebenen Hebe- pla». Di- Hebetage sind »ach dm Anfang«, buchstabeu der Straßen wie folgt festgesetzt (die auf dem Steuerzcttel angegebene Straße >st matz- gebend):

o, v. E, F, G am 19.. 20. u. 21, Oktober H, J, K am 22., 24. u. 25. Oktober,

L, M, N am 26., 27. u. 28. Oktober.

0, P, Q, R am 29. u. 31. Okt.. 1. u. 2. Novbr. 8, T. U, V am 3., 4. u. 5. November.

W, Y, Z u. außerh. d. Stadtbering» am 7., 8. u. 9. November. . ,

E» liegt im Interesse der Steuerzahler, daß ie die vorgeschriebenen Hcbetage benutzen, nur dann ist rasche Beförderung möglich.

Das Geld, besonders die Pfennige, sind genau abzuzählen, damit Wechseln an der Kasse ver­mieden wird. _ ^

Wiesbaden» den 11. Oktober 1904.

Städtische Steuerraffe, Rathaus. Erdgeschoß Zimmer No. 17.

Bekanntmachung.

Wir bringen hierdurch wieder die Bekannt­machung vom 20. Dezember 1902 zur öffentlichen Kenntnis, daß Gehwegbefestigungen mit Gement oder Gußasphalt während der Frostperiode nicht mehr hergestellt werden, mit Ausnahme derienlgen, welche infolge von Unglücksfällen, Rohrbruchen re. vorgenommen werden müssen.

Den Bauinteressenten wird hiernach empfohlen, Anträge auf Herstellung der Gehwcgstächen erst »ach Beendigung der Frostperiodc zu stellen. 2 Wiesbaden, den 1. Oktober 1904.

Das Stavtbauamt.

Bekanntmachung.

Um Angabe desAufcnthalt» folgender Personen, welche sich der Fürsorge für hülfsbedürftige An­gehörige entziehen, wird ersucht:

1. de» Taglöhners Jakob Bengel, geb. 12.2.1858 zu Niederhadamar,

2. de« Taglöbners Johann Bickcrt, geb. 17. 8.

1866 zu Schlitz,

3. der ledigen Dienstmagd Karolinc Bock, geb. 11. 12.1864 zu Weilmünster,

4. der Witwe Georg Peter Fischer, ged. 1. 3. 1858 zu Mainz,

5. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford, Herminc, geb. Stcinberger, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim,

6. des Fuhrmann» Wilhelm Gruber, geboren

27. 5. 1864 zu Eschenhahn,

7. de» Reisenden Aloi» Heilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,

8. de» Taglöhner» Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am 1l. 2. 1863 zu Hadamar,

9. des Taglöbners Albert Kaiser, geb. 20.4.1866 zu Sömmerda,

10. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2.

1874 zu Mannheim,

11. de« Taglöbners Heinrich Kuhmann, geb. 16.6.

1875 zu Biebrich,

12. der Dieustmagd Maria Kuhn, geb. 19.7.1884 zu Ottershcim,

13. des FuhrknechtS Albert MaikowSky, geb. 12. 4.

1867 zu Wiedeck,

14. des Taglöhners Georg Metzler, geb. 25.1.1865 zu Mainz,

15. de» Buchhalters Georg Michaelis, geb. 18. 10. 1870 zu Wiesbaden,

16. des Taqlöhners Rabanus Nauheimer, geb.

28. 8. 1874 zu Winkel,

17. des Orgelspielers Karl Römer, geb. 15. 11. 1870 z» Nauroth,

18. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2. 1874 zu Heidelberg.

19. des Musikers Johann Schreiner, geb. 20.1

1868 zu Probbach,

20. der ledigen Lina Simon», geb. 10. 2. 1371 zu Haiger,

21. des Bierbrauers Jobann Bapt. Zapf, geb 16. 9. 1870 zu Oberviechtach,

22. der ledigen Henriette Zimmcrschied, geb. 11. 5. 1880 zu Wiesbaden,

23. der Ehefrau de» FuhrknechtS Jakob Zin,..,

Emilie, geb. Wagenbach, geb. 9. 12. 1872 zu Wiesbaden. *

Wiesbaden, den 14. Oktober 1904.

Der Magistrat. Armen-Derwaltung.

Bekanntmachung.

Der Frachtmarkt beginnt während der Wintcrmonate (Oktober bis einschließlich März) um 10 Uhr Vormittags. *

Wiesbaden, den 14. September 1904.

Stadt. Akziseamt.

Bekanntmachung.

Die Lieferung der für dar städtische Kranken, haus in dem Zeitraum vom 1. November 1904 bis dahin 1905 erforderlichen Kartoffeln soll un SubinissionSwegc vergeben werden.

Reflektanten wollen ihre Offerten geschloffen und mit der Aufschrift: ..Submission auf Kartoffeln versehen bi« zum EröffnungStermine, LamStag, den 22. Oktober er., vormittags 10 Uhr, in dem Kassenbüreau de» städtischen Krankenhauses abgeben, woselbst auch die Lieferungsbedingungen zur Einsicht offen liegen.

Der Offerte sind Probekartoffeln beizufügen. — *' ‘ ,, den 11. Oktober 1904. 2

Wiesbaden,

Städt. Krankenhaus.

Verdingung.

Die Herstellung von 76 Stück Zugvorhängen für verschiedene Klassenzimmer der Gewerbeschule hierselbst soll im Wege der öffentlichen Aurschreibung verdungen werden.

Angebots-Formulare, PerdliigungS-Unterlagen und Muster können während der VormittagSdienst- stunden im Bureau für Gebäudeunterhaltung.

riedrichstraße 15. Zimmer No. 22. eingcfehen, die Verdingungsunterlagen auch von dort gegen Bar­zahlung oder bestellgeldfreie Einsendung von 50 Pf., und zwar bi» zum Sonnabend, den 22. Okt. d. I.,

^^°Versästossene u. mit der Aufschrift „ ®. U. 11 Öff." versehene Angebote sind spätestens bis

Montag, den 24. Oktober 1804, vormittags 10 Uhr,

hierher cinzureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbieter.

Nur die mit dem vorqcschriebene» und au»- gesüllten VerdingungSforniular «ingereichten An- geböte werden berücksichtigt. 2

Zuschlagsfrist 30 Tage.

Wiesbaden, den 7. Oktober 1904.

Stadtbauamt,

Büreau für GedäudrnnterhaUnng.

Verdingung.

Die Ausführung der Schreinerarbeite«

(Los XI Y, XlVa, XlVb, XIYo) für den Er- weiterungSban der Gulenbergfchule am Gutenbergplatz zu Wiesbaden soll tm Wege der öffentlichen Aurschreibung verdungen werden.

Verdingungsunterlagen und Zeichnungen können während der Borunttagsdienststunven tm Städt. Verwaltungsgebäude, Friedrichstraße 16, Zimmer No. 9, eingesehe», die Angebotsformulare, aus­schließlich Zeichnungen, auch von dort gegen Bar- zahlnng oder bestellgeldfreie Einsendung von 1 Mk und zwar bi» zum 28. Oktober er. einschließlich bezogen werden.

8 Verschlossene und mit der Aufschrift „H. A. 105" versehene Angebote sind spätesten» bi»

SamStag, den 29. Oktober 1804, vormittags 10 Uhr,

hierher einzureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbicrer.

Nur die mit dem vorgeschriebcnen und au«> gefüllten VerdingungSformular eiugereichten Ange­bote werden berücksichtigt. 1

ZuschlagSirist: 30 Tage.

Wiesbaden, den 14. Oktober 1904. Stadtbauamt, Abteilung für Hochbau.

vrandverficherungs-veitrag für 1904.

Die alsbaldige Zahlung der noch rückständigen Beträge wird in Er­innerung gebracht. F295

Wiesbaden, den 15. Oktober 1904. N

Hauptkasse der Nafsanischen Landesbank. Franz.