Amtliche
des
AmeiM
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wirsliaiiener Tagdlatts.
Verlags. Fernsprecher: Nr. 2953.
Bekanntmachung. Kümmtliche Mannsä,asten des Benr- ,uirr Maffcnaatlnnacn des
P^Meöbaven7dLn22.tzuli 1904.
80 Königl. Bezirks-Kommando.
Bekanntmachung.
Die Stadt- und Feldgemarkung Wiesbaden ist Swtd der Begebung durch die Mitglieder der ^chilaussichts-Konimisstou für Reblaussachen in
3 ®§?riSe '»Srt umfakt das Terrain zwischen s<*r Bierstlidter-, der Frnnkfurterstrclße exkl. I!r. 4 abwärts der Wilhelm-. Taunus- Gei,kerg. und Kavelleilstraß- und ist dem Lehrer Herrn Leonhardt
zweite Bezirk umsaßt das Terrain zwischen ToiiiiuS-, Gcisberg-, Kapelleustraße dem N-rotal der Aar-. Emserstraße. dem MiebelSberg. dn Maiktstrahe. dem Marktplatz der Burgstraße d Wilhelm- bis zur Tauttusstraße. sowie das Terrain zwischen der frankfurter, und B'erstadter- ftrahe und ist dem Gärtner Herrn Johann Scheden
dritte Bezirk umfaßt das Terrain zwischen der Aar-, Emserstraße. dem Micbelkbcra. der Marktstratze. dem Marktplatz, der Burgstraße der Wilhelm- und der Frankfurterstraße und ist dem Gärtner Herrn Anton Leitz übertragen.
Alr Lokalbeobachter für Reblausangelegenheiten ist der Lebrer und Reblaussachverständige Herr Wilhelm Gull bestellt. ■
Die Besitzer von Rebpflanznngen werden ersucht die vorgenannten Herren bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten tunlichst zu unterstützen Wiesbaden, den 8. Juli 190t. *
Der Polizei-Präsident: v. Schenck._
Bekanntmachung.
Die Termine zur Prüfung über die Befähigung zum Betriebe der HusbeschlaggewerbeS sind für dar 3. Vierteljahr des Jahres 1904 wie folgt festgesetzt:
in Diez a. d. Lahn auf den 27. August 1904;
„ Dillenburg „ „ 24. Sept. 1904;
„ Frankfurt a. M. „ „ 20. August 1904;
„ Wiesbaden „ „ 27. August 1904.
Meldungen zur Prüfung sind unter Einsendung:
1. des Geburtsscheines,
2. etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung,
8. einer Erklärung darüber, ob und bejahendenfalls wann und wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Hnfschmiedeprüfung sich unterzogen hat und wie lange er nach diesem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweisen ist — berufsmäßig tätig gewesen ist, .
4. der Prüfungsgebühr von 10 Mark nebst 5 Pfg. Postbcstellgeld an den am Ort der Prüfung wohnenden Königlichen Kreir- ticrarzt, in Wiesbaden an den Königlichen Departementstierarzt Dr. Augstein, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission ist, zu richten.
Die Prüfungsordnung für Hufschmiede ist im Regierungs-Amtsblatt von 1885, S. 60/63, und inr Frankfurter Amtsblatt desselben Jahres, Seite 58'59, die Erweiterung des § 3 derselben im Regierungs-Amtsblatt von 1894, S.260. und von 1896, S. 151, sowie im Frauksurter Amtsblatt von 1894, S. 266 67, und von 1896, S. 195. abgedruckt.
Wiesbaden, de» 1. Juli 1904.
Der Regierungs-Präsident.
I. V.: gez. Pfeffer von Salomo»
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 8. Juli 1904.
Der Polizei-Präsident: v» Schemk.
Bekanntmachung.
Um den dienstlichen Geschäftsbetrieb fernerhin zu vereinfachen, bestimme ich hiermit, daß. wie
diese« bei allen Königlichen Poll, "Verwaltungen
der Monarchie bereit« längst eingefuhrt ist. sämtlich- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften — letztere insoweit sie nickt der Stempel- Pflicht unterliegen — ferner die Ausstellung von Lebens- pp. Zeugnissen auf Quittungen über den Empfang von Renten (einschließlich Jnvauden- iind Unfallrenten), Wartegeldern, Pensionen, Unterstützung«-, Kranken-. Witwen- und Waisengtldern durch die Vorstände der Polizei-Reviere vorzu-
"°^Jnteresienten wollen sich demzufolge in gegebenen Fällen fernerhin an den zuständigen Polizeikommissar des Reviers, i» dessen Bezirk sie wohnen, wenden. . „...
Abschriften, welche der Stempelpflicht unterliege», werden »ach wie vor im Bureau der Königlichen Polizei-Direktion beglaubigt. Wiesbaden, den 10. Juli 1904.
Der Polizei-Präsident: V. Schenff.
Beschlich.
Von dem Feldwege zwischen der 1. und 2. Gewann „Vor Heiligenborn einer- und 3 Gewann „Vor Heiligenborn anderseits, Lager». Nr. 8998 an der Fischerstraße, wird der, auf dem Plane mit abc bezeichnet- Teil, nachdem Einsprachen nicht erhoben worden sind, hiermit eingezogen. Wiesbaden, den 23. Juli 1904.
_ Der Oberbürgermeister.
Polizei-Verordnung, „ ^ t
betreffend die Abänderung de« 8 6 der Polizei-Verordnung über da« Meldewesen vom 17. Februar 1900.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der §8 14u und 144 des Gesetzes über di-allgemeine LandcSvcrwaltnng vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des GemeindevorstandeS
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unentgeltlich Wobnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den WohnungSgebcr bei den Bureaus
^ ^ Gast-^ndd°/rber"siwrtc"baben Üiglich bis Il Ühr vormittags alle röhrend dkS vorhlcrgegaugeuen Tages oder während der Nacht angekommenen, bezw. abgereistcn Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeirevier« an-, bezw. abzumelden. , , fil o,,,*;-
Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von ^^6,» Zent, meter Größe, und zwar die Anmeldiiiig nach dem unten naher Gezeichneten Miister V vo die Abmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster Vl von blaßgrüiiem Papier. Die Meldung«, müssen für jede einzelne Person durch besonderen >n doppelter Ausfertigung cinzureichenden An-, bezw. Abmeldezcttcl bewirkt werden; auSgenomnien hiervon.st>>d Famll,enm>tglieder. di- der Reihe nach zusammen auf einem Zettel anfgesührt werden können iiedoch nicht Bedienstete).
Auf die genaue lind vollständige Ausfüllung der «Minen galten nt zu achten. bereiM-
Dic Gast- und HerbergSwirte sind verpfllchtet,.eln Fremdenbuch nach dem unten naher
neten neuen Muster IV zu halten, dies Buch einem ;eden Fremden alsbald nach feiner Ankunft zur Eintragung vorznlegen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft. -
Wiesbaden, den 30. März 1903. Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schen«.
Fremdenbuch (Muster) Muster IV.
® ottI .'Straße 'Nr.'. '._
Bekanntmachung.
Von beachtenswerter Seite ist darauf hinge- wiescn worden, daß die auf den Straßen pp. feilgehaltenen Mineralwässer, wie Selter»-, Soda- Wasser u. a. m.. an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wasser», der schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtige» Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.
Auf Veranlassung de« Herrn Minister« der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten werden die Verkäufer von Mineralwässern im Ausschank angewiesen, da« Getränk fernerhin nicht kälter als in einem der Trinkwaffer- Temperatiir entsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius abzugeben.
Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, das Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupr, insbesondere aber solcher Mineralwässer zu warnen. ^
Wiesbaden, den 14. Juni 1904.
Der Polizei-Präsident: v. Schon«.
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3.
Vor- und Zuname
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6 .
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7.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)
8 .
Tag
der
Abreise
Muster V. (Weißes Papier.)
Polizeiliche Fremden-Anmeldung.
In d . . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension —- Pnvathaus Straße Nr. , . ist angekommen: _
1.
Monat
Tag
2.
Vor- und Zuname
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Wohnort
190
5.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?
(Ja — Nein)
6 .
Nationalität
Wiesbaden, den . . ten.Mun des WohnmigSgeber» (Firma des Gasthofs pp.)
(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft des Fremden dis hr vormittags bei dem zuständigen Polizeirev.er abzugeben.) ^ ^ (Blaßgrünes Papi».)
Polizeiliche Fremden-Abmcldnng. .
unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus
Au» d
Monat
l.
Tag
2.
Vor- und Zuname
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Wohnort
5.
Bemerkungen
ten
190
Name des WohnungSgcberS (Firma des Gasthof» pp.)
(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier avzugeben.) *
»Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 9. Juli 1904.
Der Polizei-Präsident: V. Schen».
Bekanntmachung,
betr. die Unfallversicherung der bei Regiebauten beschäftigten Personen.
Der Auszug aus der Heberolle der Versicherungs-Anstalt der Heffen-Naffauischen Bau- gewerkS-Berussgenosienfchast für das 1. Quartal l I. über die von den Unternehmern zu zahlenden Versicberungs-Prämieu wird während zweier Wochen, vom 15. I. M. ab gerechnet, bei der Stadtbaupt- kaffe im Rathanfe während der VorMittagS-Di-nst- stunden zur Einsicht der Bethcttigtcn offengelegt.
Gleichzeitig werden die berechneten Pramien- beträqe durch dicStadthauptkasfr eingezogen werden.
Binnen einer weiteren Frist von zw« Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Ver- pflichtung zur vortäufigcn Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaft«- vorstande oder dem nach § 21 des Bauunfallversicherungsgesetzes zuständigen Zauderen Organe der Genossenschaft Einspruch erheben. (8 28 de»
^°WieSvaden, den 12. Juli 1904.
Der Magistrat.
Pokizei-Berordnnng.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetze» über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteilen vom 20. Sept. 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- Vorstand« verordnet wie folgt:
8 1. Di- Bäcker, sowie alle, welche m,t Brot waren bandeln, sind verpflichtet, die Preise de» gewöhnliche» Brotes für je >/, Kilogramm (1 Pfund) an de» Verkaufsstellen durch einen von außen sicht baren und von dem Revier-Polizci-Koiumfffar ab gestempeltcu Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen. . _ J
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeänderte An- chlag abgestempelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Waage mit Gewichten aufzu- tellen oder mitzuführcn und Käufern auf Verlangen >as Brot vorzuwiegen. ^
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angefchlageucn verlangt oder sich zahlen läßt, oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt,wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrofe bis zu 9 Mark öder im Unvermögenrfalle mit entsprechender Haft
Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion. Dr. v« Ttrausi.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 5. Slpril 1904.
Der Polizei-Präsident: v. SchenL.
Bekanntmachunsi.
Der Fluchtlinienplan für da, sreiwcrdende Bahnhofrgelände zwiswen der Ndemstraße und dem neuen Empfangs-Gebäude am Nina hat die Zustimmung der OrtSpolizeibchorde erhalten und wird nunmehr im Rathau«, 1. Obergeschoß, Zimmer Nr. 88», innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Die« wird gemäß 8 7 de« Gesetze« vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegiing und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einweliduugen gegen diesen Plan innerbalb einer präklusivischen, mit dem 26. Juli beginnenden u. einschließlich 23. August c. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen siud.
Wiesbaden» den 21. Juli 1904. _ Der Maaistrat.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan für da« Terrain südlich der oberen Dotzbeimerstraße — der Umgebung de» neuen Güterbahnhofes - hat di« Zustimmung der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Rathaus. 1. Obergeschoß. Zimmer Nr. 38». innerhalb der Dienststunden zu lederniann« Einsicht
wird gemäß 8 7 der Gesetze» vom 2. Juli 1875. betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen. m,t dem 26. Juli beginnenden und einschließlich mit dem 23. Slngust cr. endenden Frist von 4 Woche» beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. Wiesbaden, den 22. Jul, 1904. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Preußische Zentral - GenoffenschaftSkaffe wird für die Folge fortlaufend jährlich ein Jahr- u»d Adreßbuch der Erwerbs- und Wirtschasts- genoffenjchaften im deutschen Reiche herausgeben, welche« außer zum praktischen Gebrauche für die Genossenschaften und für alle geiiossenschaftlichcii Kreise zur Förderniis und Pflege de« Genoffen- schaflSwesenS und zur Verbreitung de« genossc»- schastlichen Gedanken« bestimmt ist. Da« Jahr- und Adreßbuch für 1904, umfassend sämtliche Genossenschaften im deutschen Reiche nach dem Stande vom 1. Januar 1904, ist kürzlich in Karl Heymann'S Verlag in Berlin erschienen und im Buchhandel zum Preise von 2 Mk. zu beziehen. *
Wiesbaden, den 10. Juni 1904.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Gizycki.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 13. Juli 1904
Der Polizei-Präsident: v. SchenS.
Bekanntmachung.
Die Eichstclle für Längcmaße. Flüssigkeit», maße, Hohlmaße, Gewichte, Waagen u. Gasmesser ist wegen Beurlaubung des Esthmeffters vom 25. Juli bis 15. August d. I. geschlossen. Wiesbaden, den 23. Juli 1904.
Der Wtagistrat.
Bekanntmachung.
Der Taglöhner Franz Hoppe, geboren am 10. August 1873 zu Pyritz, zn etzt Lehrstraße 1 wohnhast, entzieht sich der Fürsorge für eme Familie, sodaß dieselbe au» öffentlichen Mitteln unterhalten werden muß.
Wir bitten um Mitteilung seines Aufenthalts-
Wiesbaden, den 21. Juli 1904.
Der Magistrat. - Nrmenvcrwaltnng.
Bekanntmachung.
Der Taglöhner Friedrich ThaidigSmann.
geboren am 17. August 1873 zu Mainz, zuletzt Bleichstraße 27 wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für feine Familie, sodaß dieselbe au« öffentliche« Mitteln unterstützt werden muß.
Wir bitten um Mitteilung seines Aufenthaltsortes.
Wiesbaden, den 20. Juli 1904.
Der Maaistrat. — Armenverwaltnn«.
Stadt, öffentl. Güter-Niederlage.
In die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Accise-Amir-Gebändc. Neugasse 6a hier.werden jederzeit unverdorbene Maaren zur Lagerung ausgenommen. ,
Das Lagergeld betragt zehn Pf. für je 50 kg und Monat. Die näheren Bedingungen stad m unserer Buchhalter«, Eingang Neugasse 6a, zu
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