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N». 31.

Bekanntmachung.

Das Verdat des Befahrens einzelner Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahr­zeugen betreffend.

In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 18. Dezember 1908 bestimme ich hierdurch auf Grund des § 27 der Polizeiverordnung des Herrn Lberpräsidcnten vom 13. November 1901 aus allgemeinen Verkehrs- und sicherbeilspolizeilichen Gründen, daß von jetzt ab das Befahren folgender Straßen, Wege und Plätze des Polizeibezirks Wiesbaden für 3- und 4-rädrige Kraftfahrzeuge untersagt ist:

a) innerhalb der Stadt:

1. die Emilienstraße, der Thorbergweg, der

t einrichsbcrg, der Kanftcinsbcrg und die ößlerftraße abwärts.

2. die beiden Verbindungswege zwischen Sonnen- dergerstraße und Park, bczw. Bodenstedtstrahe durch den Distrikt Blnmenwiese und die Kur­anlagen, sowie der Chaisenweg von der Dieten- mühle abwärts an derNordseite dcsRambachs entlang,

8. der Verbindungsweg zwischen Kranzplotz »nd Taunusstraße längs der Kochbrunnen-Anlage, 4. die Saalgasse zwischen Taunus- und Neroftr., b. der Kranz- und Kochbrunnenplatz.

8. die Spiegelgaffc, Kleine Weber- und Langgasfe, 7. die Marktstraße vom Königliche» Schlosse an aufwärts, der Michelsbcrg und die Kirchgasse von der Langgasfe bezw. Marktstraße bis zur Friedrichstraße,

8. die Goldgasse, Mehgcrgasse, Grabenstraße. Gemeindebadgasse u. Kleine Schwalbachermaßc. Ferner dürfen die im § 24 der Straßen- dolizeiverordnnng vom 18. September 1900 außer­dem bczeichncten (nicht verbotenen) Straßen nur in den angegebenen Richtungen befahren werden.

i») außerhalb der Stadt:

1. die Verbindungswege zwischen Jdstcinerweg und verlängerten Kapellenstraße am Forsthause im Dambachtal und an der MelibokuSciche vorbciführend,

ll. die westliche Straße im Nerotal vom Krieger­denkmal bis Beausite und der Weg vom Viadukt der Nerobergbahn durch das Nerotal an der Leichtweishöhle vorbei und durch den Teufels­graben bis zur Vlatterstraße,

8. der Weg von der Plattcrstraße an der Ostseite des neuen Friedhofes entlang bi« zur Lcichtwcis- höhlc und von dieser ab aufwärts an den Hcrrneichcn vorbei durch den Distrikt Kisselborn bis zur Platterstraße,

4. der große Rundfahrweg von den Hcrrneichen durch den Rabengrund bis zur Kanzclbuche und Kaiser-Friedrich-Eiche, b. der Weg von der Kaiser-Friedrich-Eiche durch den Entenpsuhl an der Fclsengruppe vorbei nach dem Nerotalwcg,

v. der Weg von der Plattcrstraße au der Fisch- zucht vorbei nach der Aarstraße und '• die Schützenstraße von der letzten Villa ab aufwärts unter den Eichen hindurch bis zur Platterstraße.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung «nden m Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des Slraf- Muchcr mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit P->ft bis ,u 14 Tagen geahndet. *

Wiesbaden, den 12. April 1904.

— Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Termin zur landespolizeilichen Abn 5 1 ?n tr I e{,ttn Teilstrecke Wiesbaden—Dotzt Abenbahn von Wiesbaden nach Die Donnerstag, den 21. d. M., anb-r

in- £!? Streckenbereisung beginnt mit Rcvis > S vom hiesigen Rheinbahnhof um 9.30 vormit ».^'"essenten können etwaige Wünsche im Termine anbriugen. Wiesbaden, den 14. April 1904.

De r Polizei-Präsident, v. Schenck

Bekanntmachung.

werden hierdurch auf die in de E*,, 1 0fle ,um Amtsblatt No. 30 der König! S % Wiesbaden - vom 23. Juli d. I. - je*. ® bbru <L «^langte Polizei-Verordnun, Igel»«rttOt mit Mineralölen von ^?03 mit dem Bemerken ausdrücklich hin dem Tage de» Inkrafttretens de die in"«^doltzei-Verordnung(1. Oktober 1803 beiirrn angegeben, für den hiesigen Regierung» « « ft «leiche Verordnung vom 5. Jun «.^'/ Wirksamkeit tritt. -

Wiesbaden, den 27. Juli 1903.

* ,r Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.

'^'^veröffentlicht"'

Wiesbaden, den 9. April 1904.

— Der Polizei-Präsident, v. Schenck._

Bekanntmachung.

bi, m?.,?lnd mehrfach Zuwiderhandlungen gegen I. '""nmungen der Polizei-Verordnung vom 1889 dadurch vorgekommcn, daß auf Wulm* m Entwässerung» - Arbeiten ohne bau- '» 'a>e Geuedmiguttg auSgcführt worden sind. ausw,.,i„ Interesse der Beteiligten wird daraus "meX 01 " gemacht, daß die Herstellung. Er- ?Ntviükr?. " b er Veränderung einer Grundstücks- der ob.!?!'!? oder eines Teils derselben, einschließlich voli,,ii,l'edischen Anlage» nur auf Grund einer v'^en Erlaubnis erfolgen darf, die K?^!°erhandelnde werden bestraft, auch können «u.i'Ü zwangsweise eingestellt werden. * W'eSbade«, den 2. Avril 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Mittwoch, den 20. April.

Bekanntmachuug,

betreff, das Aushebnngsgeschäft pro 1904.

DaS diesjährige Aushebnngsgeschäft im Stadt­kreise Wiesbaden findet am 5., 6., 7., 9., 10. und 11. Mai statt.

Es kommen zur Vorstellung:

Am 5. Mai: Die als tauglich Vorgemusterten des Jahrgangs 1882.

Am 6. Mai: Ein Teil des Jahrganges 1883.

Am 7. Mai: Ein Teil des Jahrganges 1883 und Jahrgang 1884.

Am 9. Mai: Die zum Landsturm zugeteilten Leute und die dauernd Untauglichen.

Am 10. Mai: Die nach der Musterung hier zugezogenen Militärpflichtigen und die zum ein­jährig-freiwilligen Dienst berechtigten, von einem Truppenteil als nicht tauglich befundenen Militär­pflichtigen.

Am 11. Mai: Die der Ersatzreserve zugeteilten Militärpflichtigen.

Vorladungen und Losungsscheine sind mitzu­bringen.

Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militärpflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse müffen. sofern dies nicht schon geschehen ist, un­verzüglich au den Magistrat hicrselbst eingcreicht werden.

Diese Gesuche gelangen an dem Tage, an dem die Reklamierten zur Vorstellung kommen und zwar unmittelbar nach Beendigung de» Mnsterungs- geschafts zur Verhandlung.

Dabei müssen diejenigen Angehörigen (Eltern und Brüder über 16 Jahre) wegen deren cventl. Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurück­stellung eines Militärpflichtigen beantragt worden ist, zugegen oder im Falle sic durch Krankheit am persönlichen Erscheinen verhindert sind, durch ärzt­liches Attest entschuldigt sein, da sonst keine Bcrücksichrigung statrsiuden kann.

Ist ein solches Attest von einem nicht amtlich angestellten Arzt ausgefertigt, so muß cs amtlich beglaubigt sein.

Die Militärpflichtigen haben sich an den be­treffende» Tagen pünktlich um 7 1 /, Nhr morgens im Saale de« Hauses Goldgasse 2 a, in sauberem Anzug, niit einem reinen Hemde gekleidet und sauber gewaschen, der Ersatzkommission vorzustellcn.

Innerhalb und außerhalb des Musterungs­lokales habe» die Militärpflichtigen während oer Dauer des Geschäfts sich ordnungsmäßig und anständig zu betragen und jede Störung des Geschäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, un­erlaubte Entfernung, unnötiges Spreche», sowie ähnliche Ungehörigkeiten zu vermeiden. Das Rauchen ist den Militärpflichtigen während der Abhaltung des Musterungsgeschäfts verboten.

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden auf Grund des 8 3 der Polizeiverordnung vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögcnsfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.

Unpünktliches Erscheinen. Fehlen ohne ge­nügenden Entschuldignngsgrund, wird, sofern die betreffenden Militärpflichtigen mcht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, nach §26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888 mit Geldstrafe bi» zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. *

Wiesbaden, den 15. April 1904.

Der Civil-Borsttzende

der Ersatz-Kommission Wiesbaden, Stadt: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Nachdem am 1. April bei dem Einwohner­meldeamt der Königlichen Polizei-Direktion eine Zentralfrcmdenmeldekontrolle eingeführt ist. bringe ich hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß Auskünfte über hier sich aufhaltende Kurgäste und alle übrigen Fremden nicht mehr von den einzelnen Polizeirevieren, sondern vom Einwohnermeldeamt, Polizeidirektionsgebäude. Fricdrichstraße 32, Zim­mer 14. und zwar gegen Entrichtung der üblichen Gebühr von 25 Pfennigen für jede einzelne Nach­frage erteilt werden.

Diese Auskunft erstreckt sich nur anf die Angabe des Hotels, der Pension usw., in welchen der oder die betreffenden Fremden Aufenthalt genommen haben. *

Wiesbaden, den 8. Avril 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berufsgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königlichen Gewerbe- Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe-Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3 Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/, bis mittag« 1'/, Uhr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats, nachmittags von 5'/- bis 7", Ubr in deren Geschäfislokal.BiSmarckring 14,1, hier statt.

Wiesbaden, den 8. Avril 1904. *

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Der am 1. Mai d. I. in Kraft tretende Sommer-Fahrplan unseres Bezirks liegt in der Zeit vom 16. April bis 1. Mai d. I. in den Dienstzimmern der Slationsvorstände zur Einsicht- uahme offen. Die wichtigeren Abweichungen gegen den seitherigen Fahrplan sind in einer beigefügtcn Zusammenstellung angegeben. §167

Frankfurt a. M.< im April 1904.

Königl. Eisenbahn-Direktion.

Verdingung.

Zum Neubau des Landeshauses i« Wiesbaden wird hiermit die

1. Lieferung des Basaktsockels (rd. 160 cbm),

2. Lieferung der Werksteine (rd. 900 cbm),

3. Ausführung der Maurerarbeiten (rund 8600 cbm)

öffentlich ausgeschrieben.

Die Zeichnungen und sonstigen Verding­ungs-Unterlagen liegen auf dem Baubureau, Wiesbaden, Herderstraße 5, aus, von wo auch die Angebots-Formulare u. s. w. gegen Porto- und bestellgeldfreie Einsendung von je 2,00 Mk. zu beziehen sind. F307

Angebote sind verschlossen und mit ent­sprechender Aufschrift versehen zum Ver­dingungstermin Dienstag, den 17. Mai, vorm. 1« Uhr, an genanntes Baubureau einzureichen.

Zuschlagsfrist 30 Tage.

_ Die Bauleitung: Dr. Michel.

KanM-VersteWiiiig.

Mittwoch» de»» 27. April d. I«, vor­mittags 10 Uhr, werde» im Rentamtsbürearr (Herrngartcnstraße 7) dahier bit im Distrikt „Überhoben", 4. Gewann, hiesiger Gemarkung belegenen Zentralstudienfonbs - Grundstücke,

Lagerbnchs-No. 64 a 19> 64 o 0 , « 419 , «420,

6419 ' m Gesamtflächeninhalt von 12 a 35,50 qm,

öffentlich meistbietend versteigert. §272

Wiesbaden, den 16. April 1904.

Königliches Domänen-Rentamt.

Einladung,

betreffend die Neuwahl der KommunallandtagS-

Abgeordneten des Stadtkreises Wiesbaden.

Durch Verfügung des Herrn Oberpräsideuten der Provinz Heffen-Naffan vom 21. März 1904 ist die Vornabme der Neuwahl der Abgeordnelen zum Kommunallaudtagk auf Grund der §8 16 und 17 der Provinzialordniing vom 8. Juni 1885 (G.-S. S. 247) angeordnet worden.

Im Stadtkreise Wiesbaden sind statt bisher vier, jetzt fünf Abgeordnete a»f die Dauer von 6 Jahren zu wählen.

Es frveiden mit Ablauf der Wahlperiode in diesem Jahre aus, die Abgeordneten Justizrat Dr. Alberti, Rechtsanwalt von Eck, Oberbürger­meister Dr. p. Jbell und Stadtrat Weil.

Die Wahl erfolat durch den Magistrat und die Stadiverordueten-Verfammlung in gemeinschaft­licher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger­meisters.

Indem ich den Wahltermin auf

Donnerstag» den 21. April 1904, mittags 12 Uhr,

im Bürgersaal des Rathauses hierdurch ansetze, lade ich zugleich die Mitglilder der beiden Ge- meindekörperschasten zur Vornahme der Wahl ergebenst ei», unter Hinweis auf die in den §§ 12 bis 21 der Proviuzialordnung und dem zugehörigen Wadlreglement enthaltenen Bestimmungen. *

Wiesbaden, den 2. April 1904.

Der Oberbürgermeister: V. Jbell.

Auszug ausder Polizei-Verordnung vom 10. Juni 1903, betr. Ab­änderung der Straffen-Polizei-Ber- ordnuug vom 18. September 1900.

8 66 .

4. Kindern unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in den öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Bezeichnung „Stadl Wiesbaden" oder „Kurver­waltung" tragen, untersagt. *

W-rd veröffentlicht.

Wiesbaden, 1. April 1904. _ Der Magistrat.

Auszug aus der Strafteu-Polizei- Berordnung vom 18. Sept. 1900.

8 57.

Verkehr in der Kochbrnnneu-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahre» ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinnen jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufes befiuden, über­haupt der Anfenthait in der Kochbruunen-Anlage und der Trinkhalle daielbst untersagt.

2. Perionen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufent­halt in der Kochbrunnen-Anlage und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht ge­stattet.

3. In der Zeit vom 1. April bi« 1. November ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 Uhr vormittags verboten.

4. Das Mitbringen von Hunden in die Koch- brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

5. Während der Bruunenmnstk darf die Ver­

bindungsstraße zwische» Tannuksiraße und Kranz- vlntz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt de. fahren werden. _ *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1904.

Der Magistrat.

1904.

Auszug

aus der Feldpolizei - Verordnung vom 22. Mai 1894.

8 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden. — Die Dauer der Saatzeit be­nimmt alljährlich da« Feldgericht.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Nichtbeitreibuugsfall mit entsprechender Haft bestraft.

Die Frühjahrs-Saatzeit dauert vom 1. April bis 15. Mai er. *

Wiesbaden, den 18. März 1904. _ Der Oberbürgermeister.

Hundesteuer.

Die Besitzer von Hunden im Stadtbezirk Wiesbaden werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, daß die Anmeldung der Hunde für das Rechnungsjahr 1904 bis spätestens 21. April d. I. bei der städtischen Stenerkasse im Rathau«, Zimmer No. 17, zn erfolgen hat, und daß mit der Anmeldung die Zahlung der Hundesteuer bewirkt werden kann.

Gleichzeitig geben wir bekannt, daß auch diejenigen Hunde wieder anzumelden sind, welche im vorigen Jahre versteuert waren, sowie diejenigen, für welche Steuerbefreiung beansprucht wird.

Die Unterlassung der Anmeldung wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark bestraft. *

Wiesbaden, den 24. März 1904.

Der Magistrat. — Stelrerverwaltung«

Bekauntmachung.

Die Heberolle über die von den Unter­nehmern land- und sorstwirthschaftlicher Betriebe im Stadtkreise Wiesbaden zu zahlenden Beiträge zu den Ausgaben der Hesseii-Nassauischen land- wirthschaftlichen Berufsgeuossenschast für das Jahr 1993 wird vom 15. April d. I. ab zwei Wochen lang bei der Stadthauplkasie während der Vor- mittagsdienststunden zur Einsichtnahme offengelegt.

Gleichzeitig wird mit der Einziehung der Bei­träge vorgegangen werden.

Die Uebersicht über die Verteilung des Umlage- betragS ist der Heberolle beigefügt und kann eben­falls eingefehen werden. Im klebrigen wird auf die Bestimmungen der 88 105 bis 118 des Unfall- versicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 hingewiesen. *

Wiesbaden, den 12. April 1904. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Gewerbesteuer rolle der Stadt Wies­baden für 1904 liegt vom 25. d. M. ab im Rat- Haufe. Zimmer No. 5, eine Woche lang zur Einsicht aus.

Bemerkt wird, daß nur den Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks die Einsicht in die Rolle gestattet ist. *

Wiesbaden, den 18. April 1904.

Der Magistrat. — Steuerverwattung.

Bekanntmachung,

betr. An- und Abmeldung von Gewerbe­betriebe».

Die hiesigen Gewerbetreibenden werden zur Vermeidung von Verstößen gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam ge­macht, daß gemäß 8 52 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und der dazu ergangenen An­weisung des Herrn Finanzministers vom 4. Novem­ber 1895, Abschnitt VI Artikel 25, ein Jeder, welcher hier den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfäugt, dem Magistrat vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs Anzeige davon zu machen hat. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen; sie kann auch im Rathaus, Zimmer Nr. 5, mündlich während der üblichen Vormittagsdienststunden zu Protokoll gegeben werden.

Diese Verpflichtung trifft auch Denjenigen, welcher

a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt,

b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben ein anderes Gewerbe an­fängt.

Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbes innerhalb der vor- geschriebene» Frist nicht erfüllt, verfällt nach 8 70 des Gewerbesteuergesetzes in eine dem dopvelten Betrag der einjährigen Steuer gleichen Geldstrafe, daneben ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

Dar Aufbören eine? steuerpflichtigen Gewerbes ist dagegen nach 8 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 und Artikel 23 der eit. Anweisung bei de» Herren Vorsitzenden der für die Veranlagung zuständige» Steuerausschüsse der Gewerbesteuer, klaffen 1, 2. 3 und 4 schriftlich abzumelden.

Wird ein Gewerbebetrieb eingestellt, aber nicht rechtzeitig abgemeldet, so ist die Gewerbesteuer nach 8 33 der Gewerbesteuergesetzes fortzuentrichten. *

Wiesbaden, 5. März 1904.

Der Magistrat. — Steuerverwattung.

Bekanntmachung

Schulgelderlasi betreffend.

Einer kleinen Anzahl bedürftiger, durch Fleiß, gute Fortschritte und gutes Betragen sich aus- zeichnender Zöglinge der Oberrealschule, höheren Mädchenschule und der Mittelschulen kann das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen werden. Jüngeren Kinder», die noch keine fremden Sprachen erlernen, wird kein Schulgelderlaß gewährt.

Gesuche sind dir zum Ende diese« Monats bei den Herren Direktoren und Rektoren der genannten Schulen einzureicheu. *

Wiesbaden» den 15. Avril 1904.

Die Schulgeldevlak-Kommission.