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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

ZimiiMelsteWruilg.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Dotzheim, Biebrichersiraßc, belegene, im Grundbuche von Dotzheim, Band 22, Blatt No. 610, zur Zeit der Eintragung des Ver­steigerungsvermerkes auf den Namen des Maurermeisters Philipp Christian Rossel und dessen Ehefrau, Henriette, geb. Kreß, zu Dotzheim, Biebricher- straße 46, eingetragene Grundstück, Karten- 48

blait 6, Parzelle No. Grundsteuermutter­rolle 948,

a) Wohnhaus mit Hofraum,

b) Holzstall mit Abort,

Biebricherstraße,

groß 4 ar 88 qm, mit 480 Mark Gebäudc- steuernutzungswert, am

3. Juni ir>04, mittags 5 Uhr,

durch das Unterzeichnete Gericht im Rathaus «t Dotzheim versteigert werden. F 301 Wiesbaden, den 7. April 1904.

Königliches Amtsgericht 12.

iesbadener Tagülatts.

Samstag, de« 16. April.

Gebäudesteuerrolle

Polizei-Verordnung,

betreffend

die Abänderung der Viel,markt-Ordnung vom 18. März 1884.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Ponzewerwaltung in den neu erworbenen Landes­tellen und der §§ 143 und 144 der Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 S'V? Zustimmung des Magistrats für den ber Swdt Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Viehmarkt-Ordnung vom 12. März 1884 gaffmifr aUS ^achstchcudem ersichtliche abgcanderte

... §*; Montags, Mittwochs und Freitags in tau ltudet auf dem Viehhofe Vicbmarkt

Uatt. Fallt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, so stillt der Biehmarkt ans.

M Bedürfnisfalle kann die Polizeibe- Euiverstandni« mit dem Magistrat be- lassen. Die Abhaltung kdrnn,,» Marktes wird jedesmal im amtlichen K-nntnis gebrächt Wiesbaden zur öffentlichen

linm L ^7 Markt für Kälber und Schafe be- 7" t'n- n Uhr. deriemg- für Schweine um und dcrienige tur Großvieh um 11'/- Uhr riÄf- -? er B-amn der Märkte wird durch Fl°ck-nzeichen bekannt gegeben.

Das Betreten der Marktplätze und Marf?777"- Käufern vor Beginn des

vor S m bis eine halbe Stunde

L Puug des Marktes untersagt.

wit Bi^ V°r Anfang des Marktes ist der Handel Schl7»?'..»^!"/7?°" Handelsleuten selbst, im

be« e l ,Df m öe 5 6 L len ' b's z»m Schlüsse

die "b» der Verkehr mit Vieh allein auf

>ue Schlachthaus-Anlage beschränkt.

Aach Schluß des Marktes, um 1 Uhr Warft ft 7 t f U tbem irei. das aus den Httn ÄÄ" 6 bortcn ferner feil zu dacht^ s dasselbe mit Ausnahme des in 8 7 ge- in d -^btviehes. zum Verkauf oder Lausche me fetabt zu verbringen.

im Viehhändler dürfen Schlachtvieh nur

Mat"- lcfr. § 6) Es ist nicht oder d/« l Ä Vs-H zum Zwecke des Verkaufs 8 « ^""sches in die Stadt zu bringen..

I ir ; .Be>m E,»treiben von Vieh auf den

Bekanntmachung.

Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.

. Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus

8 emer Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen mpistoffes sind brieflich oder telegraphisch bei dem lrigenten der Anstalt eiiiznbringen. Zur Stellung ?"selben sind Arzte. Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- ergebnis ist alsbald nach feiner 'Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Bericht- crstattnng beigcfügten Karten durch den Arzt, der die Jmpiungen vorgenommen hat, portofrei mit- zuteilcn. Bei den Lymphbestcllungen ist folgendes zu beachten:

a) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impflingen sind unter deutlicher Angabe des Namens und des Wohnortes des mit der AuSfübrnng derselben beauf­tragten ArzteS.sowiederZahl derJmpfungen, M denen, und des Tages, an welchem die Verwendung ftattflndci, soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringcn.

Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.

b) Die Anträge auf sofortige Lieferung von zu den Impfungen, welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angeordnet sind oder welche aus gleichem Grunde in Kranken- Anstalten oder Gefängnissen an dem Warte- personale bezw. den Jusassen dieser Anstalten vorgenommen oder welche an ausländischen Arbeitern auf Anordnung der zuständigen Behörden ausgcführt werden sollen, haben außer der Bezeichnnng der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.

o) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu privaten Zwecken könne» nur von Ärzten gestellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent eine vierzehntägige Vor- aiisbestellung verlangen.

Die Lieferung erfolgt in den Fällen a) und b) kosten- und portofrei, für private Zwecke so) und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendnng m.t der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zu einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu sun, Impfungen hinreichende Menge. Die nicht^statthaft Postmarken zur Zahlung ist

Bekanntmachung.

Es ist wiederholt die Wahrnehinung gemacht worden, daß die auf Grund des § 38 Absatz 4 der ReichSgewcrbeordliung vom Herrn Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Vorschriften vom 28. November 1901 über den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Nechtrangelegenheiten ec. besorgen, nicht genügende Beachtung finden. Dies gilt insbesondere von den in No. 7 a. a. O. ent­haltenen Bestimmungen (Angabe des Namens des betreffenden Gewerbetreibenden u. f. w. auf den Eingaben).

Ich weife die beteiligten Gewerbetreibenden auf benannte Vorschriften mit dem Bemerken aus­drücklich hin, daß Ziiwiderdandlungcn auf Grund des § 148 Abs. 1 Ziffer 4a Gewerbe - Ordnung nnnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden muffen. *

Wiesbaden, den 15. Februar 1904.

_Der Polizei-Präsident: v. Scheuek.

Bekanntmachung.

Nachdem am 1. April bei dem Einwohner­meldeamt der Königlichen Polizei-Direktion eine

Zentralfremdenmeldekontrolle eingeführt ist.

bringe ich hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß Auskünfte über hier sich aufhaltende Kurgäste und alle übrigen fremden nicht mebr von den einzelnen Polneirevieren, sondern vom Einwohnermeldeamt. PolizeidirekiionSgebäude, Fricdrichftraßc 32. Zim- mer 14, und zwar gegen Entrichtung der üblichen Kcbuhr von 25 Pfennigen für jede einzelne Nach­frage erteilt werden.

Diese Auskunft erstreckt sich nur auf die Angabe des Hotels, der Pension nsw., in welchen der oder die betreffenden Fremden Aufenthalt genommen haben. *

Wiesbaden, den 8. Avril 1904.

_Der Polizei-Präsident: v. Schen».

Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Regierilkigs-Prasidenten hi-rfelbft wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Wiesbaden, 7. Avril 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Markt m n^"M'eibm von Vieh auf den derLti^m77st unter genauer Angabe der Zahl bpft.ift \n bet bem Uon ber Gemeindebehörde «"Schein zu lösen und liefern Warktmeistcr oder dessen Vertreter abzu-

stiidtück, ber Gebührenordnung für die 13 . F-br,^?lachthaus- unh ViehhofS-Anlage vom Auftrf-b- Warz 1895 zu entrichtende

lauf*,«' ml Beschaugebühr berechtigt zum Ver- ben^setfiimmn' C8 * U J dtt Schlachthausanlage nach sr». o 1 7i nflClt bt . r Marktordnung.

Wfltfübrt biS zum Bcginn de« Marktes bekannt gemacht? ° uf tintr Zafel amtIid

direkwr« Ke" Anordnungen der Schlachthaus- »ktli7' ^?^krweistcrs oder deren Vertreter ist Eeziia m,s^e zu leisten. Dieserhalb und mit bausan,^.?"^' 77 "e Ordnung in der Schlachi- bte besonders erlassene Polizei- ben Be r ft ^"-h.S^^^EHan»-Ordnung, betreffend f m halelbft. hingewiesen.

S5i e h S 7 11 " den Markt darf nur gesundes Markt ^7.7?7. b 'erden. Es iiNkerliegt alles zu lest z ^brachte Vieh der polizeilichen Beschau 1- Mai irqj\ rS, Reichsviebseuchengcsetzes vom m. G. BI. 1894, S. 4091.

19 W in Sfraft" ' Verordnung tritt am 1. Mörz

SiroÜL ?.?j etn "icht nach den allgemeinen ikebertrrf»... babere Strafen verwirkt sind, werden dir ,n q n> tn , b,e f er .Vorschriften mir Geldbuße »it fiaf* » Ä 'Ni Falle de« Unvermögens g £*» 3 Tagen bestraft.

den 4. Februar 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Polizei-Berordnung.

.. Auf Grund der §§ 5 und 6 de» Gesetze« über die Einführung der Polizei-Vcrwa'tung in den neu erworbeiicn Landesteilen vom 20. Sept 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Genieinde- vorstande verordnet wie folgt:

8 1. Di- Bäcker, sowie alle, welche mit Broh waren handeln, sind verpflichtet, die Preise de« ge- wohiilichen Brotes für je '/-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstelle» durch einen von außen sicht­bare,, und von dem Rtvier-Polizei-Kommissar ab- gestempeltcii Anschlag zur Keiintnis des Publikums zu briiigei,.

Die Preise dürfen nur an einem Montaa abgeandcrt werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mit- geteilt und von dem letzteren der abgeanderte Am schlag adgestempelt werden.

8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren bandeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Waage mit Gewichten aiifzn- stellei, oder mitziis,ihren und Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 8. Wer einen höheren Preis für Brot, als hen nach 8 1 angeschlagencii verlangt oder sich zahlen laßt, oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be- stimniungen dieser Verordnung zuwiderhandclt.wird sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Straf­gesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvcrinögcnsfallc mit entsprechender Haft bestraft.

. J 4 -. Di- Polizei-Verordiinng vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung.

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion. Dr. v. Slratttz.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 5. April 1901.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekauutmachnng.

Um auch bei, in der Woche den Tag über durch ihre Lerufsgeschäfte in Anspruch aenommeucil Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandliing mit den Beamten der Königlichen Gewerbe. Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe-Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von U/i bis mittags l/> Uhr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monat«, nachmittags von 5'/, bis 7", Uhr in deren Geschäftslokal. Bismarckring 14,1, hier statt

Wiesbaden, den 8. April lW *

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es find mehrfach Zuwiderhandlungen gegen die Bcsiimmuiigen der Polizei-Verordnung vom 1. August 1889 dadurch vorgekommen, daß auf Grundnucken Entwässerungs-Arbeiten ohne bau­polizeiliche Genebmiguiig aurqeführt worden sind.

Im Interesse der Beteiligten wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Herstellung. Er­neuerung oder Veränderung einer Grundstück«- Enlwasiernng oder eines Teil» derselben, einschließlich der oberirdischen Anlagen nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.

Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können d>c Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. Wiesbaden, den 2. Avril 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schen ».

Einladung,

betreffend die Neuwahl der Kommunallandtags^ Abgeordneten der Stadtkreises Wiesbaden. Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Htffcii-Naffan vom 21. März 1904 ist die Vornahme der Neuwahl der Abgeordneten zum Kommunallandtage auf Grund der §8 16 und 17 b « JSrobmshlorbmmfl vom 8. Juni 1885 rG.-«. S. 247) angeordnet worden.

Im Stadtkreise Wiesbaden sind statt bisber vier, letzt fünf Abgeordnete auf die Dauer von 6 Jabren zu wählen.

Es scheiden mit Ablauf der Wahlperiode in die Abgeordneten Justizral Dr. Albert,. Rechisanwalt von Eck, Oberbürqer^ Meister Dr. v. Jbell und Stadtrat Weil.

Die Wahl erfolgt durch den Magistrat und die Stadloerordneten-Versammlung in gemeinschaft- mrfslers ^""g b ^ Borsitze der Bürger-

Jndem ich den Wahltcrmin ans Donnerstag, den 21. Slpril 1904, mittags 12 Uhr,

im Bnrgersaal des Ratbaiifes hierdurch anfetze, lade ick zugleick die Mitglilder der beiden Ge- meindekorper,ckaften zur Vornadmc der Wahl ergebenst ein. unter Hinweis auf die i» den 88 12 Sn® u. ,' Proviiizialoidnuiig und dem zugehörigen Wahkreolement enthaltenen Bestimmnnqcn. *

Wiesbaden, den 2. April 1904. '

Der Oberbürgermeiste r: v. Jbell.

Bekanntmachung.

Die besonderen Bedingungen für die Verding­ungen von Arbeiten und Lieferungen für Garnison- bauten legen in der Zeit vom 8. bi- einfchl. 21. April d. Jim Zimmer 38 des Rathauses zu ledermanilS Einsicht aus. was hiermit zur öffent­liche» KenntiilS gebracht wird. *

Wiesbaden, den 30. März 1904.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

iZni Anschluß an die trigonometrischen Ver­messungen finden nunmehr die topographischen Auf­nahmen im hlesigen Kreise statt.

Die von Seiten der Königlichen'Landes-Auf -1 nähme hiermit betrauten Vermessuiigz-Dirigenten Offiziere und Topographen sind mitOffeuen Ans- wenen versehen, welche die ihnen zu gewährenden Hulieleistungen enthalten.

Alle Gruiideigeiilümer werden hiermit wieder­holt niifgesordert, zur Ausführung diese« gemein- »iitzigen nnd wissenschaftlichen Unternehmens den betreffenden Vermessuiigs-Dirigemen. Offiziere» und Topographen nach Kräften entgegenzukommk» und sie mit gewohnter Bereitwilligkeit in Allem zu unterstlitz-n. dessen sie zur Beförderung und Er- ^ leichlerung bedürfe».

Wiesbaden, den 6. April 1904.

Der Magistrat.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

1904.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor Über­tretungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestim­mungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebrachst

a) § 368 Nr. 6 des Reichsstrafgesetzbuches.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft

bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefähr­licher Nähe von Gebäuden oder fcuerfangende» Sachen Feuer anznndct.

b) 8 44 des Feld- und ForstpolizeigesetzeS vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Haft bis u 14 Tagen wird bestraft, wer ,

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht de»' Wald betritt oder sich demselben in gefahr­bringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder un­vorsichtig handhabt,

8 abgesehen von den Fällen de« 8 368 Nr. 6 de« Strafgefetzbuchcs im Walde oder in aefährlicker Nähe desselben im Freien obne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forste» ohne Erlaubnis der zuständigen Forst­beamten Feuer anzündet, oder dar gestatteter Maßen angezündete Feuer gehörig zu beanf- sichtige» oder auszulöschen unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des 8 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher, oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert. keine Folge leistet, obgleich er der Auf­forderung ohne erhebliche eigene Nachteil« genügen konnte.

o) Regiernngs-Polizei-Verordnung vom 4. März 1889.

Mit Geldstrafe bis zu 10 Mk. im Unvermögens­falle mit berhältiiismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit, vom 15. März bis 1. Juni i» einem Walde außerhalb der Fabrwege Zigarren oder aus einer Pfeife ohne verschlossenen Deckel raucht. «

Wiesbaden, den 8. Mürz 1904.

_ Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

Die Heberolle über di- von den Unter, nehmern land. und forstwirthschaftlicher Betriebe im Stadtkrcrse Wiesbaden zu zahlenden Beiträge * u . bert Ausgaben der Hefscii-Nafsauiichen land« wirthschaftlichen BerufSgenossenfchaft für das Jahr 193 wrro vom 15. April d. I. ab zwei Wochen lang bei der Ltadthauptkaffe während der Vor. inlttagsdienftstlinden zur Einsichtnahme offengelegt.

Gleichzeitig wird mit der Einziehung der Bete träge vorgeganaen werden.

Die Uederstcht über die Verteilung des Umlage- betragS ist der Heberolle beigefügt und kann eben­falls eingesehen werden. Im Ilebrigen wird aus die Bestimmungen der 88 105 bis 118 des Unfall, versich-ruiigsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 hingewiesen. *

Wiesbaden, den 12. April 1904.

_ Der Magistrat.

Hundesteuer.

Die Besitzer von Hunden im Stadtbezirl Wiesbaden werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, daß die Anmeldung der Hunde für das Rechnungsjahr 1904 bis spätestens 21. April d. I. bei der städtischen Stenerkasse im Rathaus Zimmer No. 17, erfolgen hat, und daß mit der Anmeldung die Zahlung der Hundesteuer bewirkt werden kan».

Gleichzeitig gebe» wir bekannt, daß auch oie,en,gen Hunde wieder anzumelden sind, welche nn vorigen Jahre versteuert waren, sowie dieieuigen s»r welche Sieuerbefreiung beanspriicht wird.

Die Unterlassung der Aiimelduiig wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark bestraft * Wiesbaden, den 24. März 1904.

Der Magistrat. Stcnervcrwaltuna.

Die Lieferung der Bureauutensilien, als: Tintenfässer. Zeichenbretter und dergl. (Los I) und dieienige des Zeicheu- u. LichtpauSpapiers pp (Los II) soll auf 3 Jahre vergeben werden.

. . D>c Bedingungen liegen ,m Zimmer No. 64 lies Rathauses zur Einsicht au». Dortselbst sind auch die AngebotSmuster erhältlich. *

Termin für Einreichung der Angebote Montag, den J8. April 1904, mi vormittags 9 Uhr.

Wiesbaden, den 11. April 1904.

Das Stadtbauamt.

Biehhof-Bericht

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Wiesbaden, den 18

April 1904.

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Städtische Schlachthaus-Verwaltung.