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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tagblatts.

Verlags. Fernsprecher: Nr. 2953.

U-. 26.

Mittwoche den 30. Marx.

1904.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Ausübung des Frisier-,

Barvier- und Haarschneidc-GewerveS.

Auf Grund der §§ 5 und 6 dcr Allerhöchsten Verordining vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes-! teilen und der 88 143 und 144 der Gesetzes über die allgemeine Landesvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats für den Umfan« des Volizcibezirks dcr Stadt Wiesbaden folgende Polizei-Verordnung erlassen.

81.

,,D>e Frisier-, Barbier- und Haarschneidestliben müssen stets peinlich sauber und staubfrei gehalten werden. Sie dürfen weder als Schlafsiellen, noch zum Kochen benutzt werden; auch dürfen in den selben Hunde und Katzen nicht gehalten werden.

n lEdcr Frisier- pp. Slube muß ein mit Wasser gefüllter Spuckuapf an leicht zugänglicher Stelle vorhanden sein.

8 2 .

Barbiere und Friseure müssen sich bei AuS- tbres Berufs größter Sauberkeit befleißigen. Sie müssen stets saubere, leicht waschbare Uber- kleider tragen und vor Bedienung jedes Kunden sich die Hände gründlich waschen.

Zu diesem Zweck muß in jedem Geschäftslokal EMk für das Personal leicht zugängliche Wasch- gelegcnheit mit stets frischem Wasser, sowie die notige Anzahl reiner und trockener Handtücher zum «Ibtrocknen dcr Hände vorhanden sein.

8 3.

Für jeden Kunden müssen reine, seit der letzten Reinigung noch nicht benutzte Tücher oder frisches Seidenpapier, das nach dem Gebrauch zu ver- vichten ist, verwendet werden. Kopfhaller sind vor jedesmaligen Gebrauch mit einem reinen Tuch oder ebensolchem Papier zu belegen.

8 4.

Die Verwendung von Schwämmen und Puder- auasten sowie die gemeinsame Benutzung von Bartbinde», Ranerpinseln, Kopfwalzen und Bart- oursten zum Aufträgen von Flu sigkeiten oder Pomade ist verboten.

8 3.

Sämtliche Geräte müssen stets sauber gehalten werden. Sie sind daher nach jeder Benutzung jofort zweckentsprechend und gründlich zu reinigen.

8 6 .

Personen, die an einer Haut, oder Haar­krankheit oder an einer übertragbaren Krankheit leiden oder eiternde Wunden an den Händen Fi jt: surfen das Barbier-, Frisier, und Haar- schnride-Gewerbe nicht ausüben.

8 7.

.A^f°uen, die an einer Haar- oder Haut- krankheit der sichtbaren Körperteile, an Ungeziefer oder an einer ansteckenden Krankbeit leiden, dürfen in öffentlichen Barbier- pp. Stuben nicht bedient werden.

.^..Tücher und Geräte, die bei der Bedienung solcher Persoiien außerhalb der GcschäftSstuben verwendet worden sind, müssen, bevor sic wieder in Gebrauch genommen werden, in Sodalösung ausgekocht oder wenn dies nicht angängig (wie bei Bürsten) mit beitzen, 2>jgcn Sodawasser gründlich ausgewaschen werden.

8 8 .

Verletzungen, di- beim Rasieren oder v>w fawcide» entstehen, dürfen nicht mit dem Finger beriibrt oder mit bliitstillenden Schwämmen oder Stiften u. a. behandelt werden. Vielmehr ist die Blutung nur durch längeres Andrücken von reinen Wattebauschen zu stillen.

8 9.

Ein leicht lesbarer Abdruck dieser Polizei- Verordnung muß in jeder Frisier-, Barbier- oder Haarschneidestnbe an einer hellen, dem Publikum bequem zugängigen Stelle angebracht sein.

8 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung MtenS solcher Personen, welche das Frisier-, Barbier- oder Haarschneidcgewerbc betreiben, oder m demselben beschäftigt sind, werden, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unoermogcnsfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.

8 11 .

^«Polizei-Verordnung tritt mit dem 1 . April

1904 in Kraft. *

Wiesbaden, den 12. März 1904.

Der Königliche Polizei-Präsident:

___ v. Schenck. _

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 5 »nd 6 dcr Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 und der 88 143 u. 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltnn» vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats nachstehende, mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft trete,ide Polizei-Verordnung erlassen:

Das Grundstück Kapellenstraße 16 scheidet, durch Verlegung der Grenze der geschlossenen und offenen Bauweise bis an da« Grundstück Kavellen- strahe 18, aus dem im 8 bl der Baupolizei-Ver­ordnung vom 18. November 1895 unter ö be- zeichneten Bezirk im Gebietsteil II aus. Für das Grundstück wird die geschloffene Bauweise zugelasseii.

Wiesbaden, de» 24. März 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom

5. November v. I. bringe ich hiermit zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen zur allgemeinen Kenntnis, daß dem Regierungs­bezirk Merseburg seitens der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern die weiteren ErkennungSnnmmern 2001 bis 2500 und dem Regierungsbezirk Hildes«,etm die Nummern 1201 bis 1400 zugcteilt worden sind.

Wiesbaden, den 8. März 1904.

Der RcgicrungS - Präsident.

I. V.: gez. v. Gizycki.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hier­mit zur allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 21. März 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Polizei-Verordnung, betreffend die Regelung der Aprilnmzngs- zeit für 1904.

Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Termine bei Wohnungsmietverträgen vom 4. Juni 1890 und der 88 5 »nd 6 der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. Septeniber 1867 über die Polizei- Verwaltung in den ncucrworbenen Landesteilen wird mit Zustimmung des Magistrat« für den Umfang des Stadt- und Potizeibezirkes Wiesbaden verordnet, was folgt:

8 1.

Da in diesem Jahre dcr 1., 3. und 4. April auf den Karfreitag und die beide» Osterfeiertage fallen, so wird hinsichtlich der Aprilumzugszeit hierdurch bestimmt, daß die Räumung der Wohnung seitens des abzichcnden Mieters

a) bei kleinen, d. h. au« höchstens zwei Wohn­zimmern ». Zubehör bestehenden Wohnungen am 2. April, spätestens 5 Uhr nach­mittags;

b) bei mittleren, d. h. au» 34 Wohnzimmern und Zubehör bestehenden Wohnungen am 8. April, spätestens 12 Uhr mittags;

c) bei großen, d. h. mehr wie 4 Wohnzimmer und Zubehör umfassenden Wohnungen am 6. April, spätestens 12 Uhr mittags

beendet sein muß.

8 2.

Die ui § 1 su b und o nachgelassene Ver­günstigung einer verlängerten Räumungsfrist wird den betreffenden Woknungsinhabern indessen nur mit der Maßgabe gewährt, daß

1. bei Wohnungen, welche aus drei Wohn zimmern und Zubehör bestehen, ein Wohn zimmer,

2. bei Wohnungen von mehr als drei Wohn­zimmern und Zubehör zwei Wohnzimmer

schon am 2. April vollständig geräumt dem neu- einziehenden Mietber für die Unterbringung seiner Möbel und Effekte» zur Verfügung gestellt werden.

8 8 .

Unter Zubehör einer Wohnung sind Alkoven. Küchen, Kammern, Bodenräume, Verschlage und Vorratskcllcr zu verstehen.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor. schriften werden niit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk., im UnvcrmögcnSfalle mit entsprechender Haft geahndet.

8 s.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft; ihre Geltungsdauer erstreckt sich, dem Zwecke entsprechend, nur auf die Zeit des diesjährigen Aprilumzuge». *

Wiesbaden, den 10. März 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die_ Reinigung dcr Thermalwasscileitnngen bat in diesem Jahre in dcr Woche vom 28. März bis 2. April zu erfolgen.

Die Besitzer der Leitungen werden hiermit aufgesordert, während dieser Zeit die erforderlichen Reinignngsarbeiten ausführcn zu lassen. Wiesbaden, den 18. März 1904.

Der Polizei-Präsident: V. SÄenck.

Bekanntmachung.

ES ist wiederholt die Wahrncbmuna gemacht worden, daß die auf Grund der 8 38 Absatz 4 der Reichsgewcrbeordiiiing vom Herrn Minister für Handel nnd Gewerbe erlaffeuen Vorschriften vom 28. November 1901 über den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtrangelegenheiten rc. besorgen, nicht genügende Beachtung finden. Dies gilt liisbesoiidere von den in No. 7 a. a O. ent- haltkncn Bestimninngen (Angabe dcS Namens des betreffenden Gewerbetreibenden u. s. w. auf den Eingaben).

Ich weise die beteiligten Gewerbetreibenden auf benannte Vorschriften niit dem Bemerken aus­drücklich hin. daß Zuwiderbaildluilgen auf Grund des 8 143 Abs 1 Ziffer 4» Gewerbe-Ordnung linnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden müssen.

Wiesbaden, den 15. Februar 1904.

Der Poliz-i-Prästdent: v. Schenck.

B^kantttmachnug.

Um auch den in dcr Woche den Tag über durch ihrc Berufrgeschäftc in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beaiiileu der Köuigl Gewerbe-Inspektion zil geben, finde» für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunde«« am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittag« von 11'/» bis niittngs 1'/- Udr und am Sonnabend dcr 2. und 4. Woche jeden Monats iigchmittags von 5*/» bis 7V, Uhr in deren Ge­schäfts! okai, BiSmarckriiig 14. 1, hier statt * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Fältle.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor Über­tretungen werden nachstehend die den Schutz der Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestim­mungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht;

a) 8 368 Nr. 6 des Rcichsstrafgesctzbuches.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefähr­licher Nähe von Gebäuden oder scucrfangeiidcn Sachen Feuer anziludet.

d) 8 44 des Feld- und Forstvolizeigcsetzcs

vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Haft bis u 14 Tagen wird bestraft, wer

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gcfahr bringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder un­vorsichtig handhabt,

8. abgesehen von den Fällen des 8 368 Nr. 6 der Strafgesetzbuches im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien obne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubnis dcr zuständigen Forst- beamten Feuer anzündet, oder das gestatteter Maße» angezündete Feuer gehörig zu beauf sichtige,, oder aurzulöfche» unterläßt,

4. abgesehen von den Fällen des 8 860 Nr. 10 der Strafgesetzbuches bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorstcher, oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Auf­forderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.

e) RcgierungS-Polizei-Verordnung vom

4. Mär, 1889

Mit Geldstrafe bis zu 10 Mk. im Unvermögens­falle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 1. Juni in einem Walde außerhalb der Fahrwege Zigarren oder aus einer Pfeife ohne verschlossenen Deckel raucht.

Wiesbaden, den 8. März 1904. _Der Oberbürgermeister.

aus

Auszug

der FeldpoUzei - Berorduung vom SS. Mai 1894.

§ 3. Tauben dürfen während dcr Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden. Die Dauer der Saatzeit bc- stimmt alljährlich da» Feldgericht.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe dis zu dreißig Mark, im Nichtbeitreibungsfall mit entsprechender Haft bestraft.

Die Frühjahrs-Saatzeit dauert vom 1. April bis 15. Mai er.

Wiesbaden, den 18. Mär, 1904.

_ Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung, betr. An« nnd Abmeldung von Gewerbe­betrieben.

Die hiesigen Gewerbetreibenden werden zur Vermeidung von Verstöße» gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam ge­macht, daß gemäß 8 52 des Gewerbesteuergefetzes vom 24. Juni 1891 und der dazu ergangenen An­weisung des Herrn Finauzminister« vom 4. Novem­ber 1895, Abschnitt VI Artikel 25, ei» Jeder, welcher hier den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dem Magistrat vorher oder spätestens gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs Anzeige davon zn ninchen hat. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen; sic kann auch im Rathaus, Zimmer Nr. 5, mündlich während der üblichen Vormiltagsdicnststunden zu Protokoll gegeben werden.

Diese Verpflichtung trifft auch Denjenigen, welcher

a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt,

b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle derselben ein anderes Gewerbe an­fängt.

Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eine» steuerpflichtigen Gewerbes innerhalb der vor- gefchriebencn Frist nicht erfüllt, verfällt nach 8 70 des Gewcrbestelierqcictze« in eine dem doppelten Betrag dcr einjährigen Steuer gleichen Geldstrafe daneben ist die vorenthaltenc Steuer zn entrichten.

Da« Anfhörcn eines steuervflichtigen Gewerbes ist dagegenach § 10, Absatz 2 des Gesetzes von, 14. Juli 1893 und Artikel 23 der cit. Anweisung bei den Herren Vorsitzenden dcr für die Veranlagung zuständige» Steneralirfchüsse der Gewcrbestcuer- klassen 1, 2, 3 und 4 schriftlich abzumeldcn.

Wird ein Gewerbebetrieb eingestellt, aber nicht rechtzeitig abgemeldet, so ist die Gewerbesteuer nach 8 33 des Gcwerbesieuergksetze? fortzuentrichtcu. * Wiesbaden, 5. März 1904.

Der Magistrat. Steuerverwaltnn«

Bekanntmachung.

Hier wohnhafte Handwerksmeister, welche

geneigt sind, arme »naben eveatl. gegen ein- au« dem Stadtarnien» bezw. Zentralwaisenfonds zu zahlende Vergütung in die Le«,re zurdmcn. wollen sich unter Angabe ihrer Bedinguuqen bei der städtischen Armenverwaltung, Rathaus, Zimmer No. 11. inelden.

Wiesbaden, den 2. Februar 1904.

Der Magistrat. Armenverwaltung.

Hundesteuer.

Die Besitzer von Hunden im Stadtbezirk Wiesbaden werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, daß die Anmeldung der Hunde für da« Rechnungsjahr 1904 bis spätesten« 21. April d. I. bei der städtischen Steucrkasse im Rathaus, Zimmer No. 17, zn erfolgen hat, und daß mit der Anmeldung die Zahlung der Hundesteuer bewirkt werden kann.

Gleichzeitig geben wir bekannt, daß auch diejenigen Hunde wieder anziimcldeii sind, welche im vorigen Jahre versteuert waren, sowie diejenigen, tür welche Steuerbefreiung beansprucht wird.

Die Unterlassung der Anmeldniig wird mit «ner Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark bestraft. * Wiesbaden, den 24. März 1904.

Der Magistrat. Steucrverwaltung.

Stadt. Wasser-, Gas- und Elektr.» Werke.

Von Mittwoch, den 23. März d. I., ab be­finden sich in dem Hause Friedrichstraße 9: m) von der allgemeinen Verwaltung

die Kasse, die Buchhaltung und di» Kokrvcrkaufsstelle, sowie b) von der Wasserwerks-Verwaltung die Bau-Bureaus.

Zahlungen, sowie Bestellungen auf Kok«. Koksgrus und Teer werden daselbst von/»9 bis /-I vormittag« entgegengenonimcn.

.., Die Hauptverwattung und der Betrieb sämt­licher Werke, sowie die Wache verbleibt Marktstr. 16. Wiesbaden, den 21. Mär, 1904. *

Die Direktion.

Stadt. Wasser-,

Gas- nnd Elektr.-Werke.

Bekanntmachung,

betr. Koksverkauf.

Vom 1. April 1904 ab werden die Kokspreise durchgängig uni 5 Pf. für den Zentner (50 kg)

Neue ausführliche Preislisten mit Bedingungen werde» vom 28. März ab an dcr Koksverkaufs­stelle, Friedrichstraße 9. vormittags von 8'/- bi» 12'/, Uhr unentgeltlich verabreicht. *

__ Die Direktion.

Wasserwerke der Stadt Wiesbaden.

Verdingung.

Für etwa 7000 m Trinkwasserleitung, größten­teils von 400 mm l. W. sollen die Erd- nnd Maurerarbeiten, die Rohrverlegung und di« Strastenwiederhersteüung öffentlich vergeben werden.

Angebotsvordruck, Bedingungen u. Übersicht»- bla»- können von der Unterzeichneten Dienststelle »egen Zahlung von 8 Mk. bezogen werden.

Pläne der Einzelheiten find auf dem Amts­zimmer des Betriebsinfpektors der Wasserwerke im Hause Friedrichstr. 9,1, einzusehen. Unternehmer« wird daselbst auch nähere Auskunft erteilt.

Angebote sind bis zum 2. April 1904, mittag»

12 Uhr, verschlossen und mit entsprechender Auf­schrift verscben an den Direktor der städt. Wasser-, GaS- und Eleklr.-Werke, Marktstraße 16, einzu­senden und werden in dessen Amtszimmer zu der genannten Zeit in Anwesenheit etwa erschienener Anbieter geöffnet. *

Wiesbaden, den 16. März 190*. _Der Direktor.

Wasser-, Gas- und Elektr.-Werke. Bekanntmachung.

Im Hinblick ans die bevorstehende Zeit dcS Wohnungswechsels wird hierdurch auf die Beachtung dcr 8 12a der Bcstimmuiigcn über die Abgabe von Gas zum Privalgebrauche lautend:

Dcr Garabuehmer ist verpflichtet, sobald er aus den ferneren Garbezug verzichtet, diese» der Verwaltung mündlich oder schriftlich an- zuzcigen »nd die rückständigen Beträge zu zahlen. Meldet derselbe die Gasbenutzung nicht ab, so bleibt er so lange für die Bezahlung auch dcr von seinem Nachfolger verbrauchten Gases verpflichtet, bis diese Anzeige erfolgt oder dcr Uebcrgang der GaSeinrichtnngen auf einen anderen Gasabnebmer von letzterem bei der Verwaltung des Gaswerks angemeldet worden ist",

wiederholt ergebenst aufmerksam gemacht und gleich­zeitig ersucht, vorkommcnde Aenderungen rechtzeitig anmelden zu wollen. *

Wiesbaden, den 22, März 1904.

__ Die Direktion.

Bekanntmachung.

Volksbadcanstaltcn betreffend.

Bom 1. Oktober ab werden die 8 städtischen VolkSväderan Wochentagen, außer Samstags »nd Tagen vor Feiertagen,von 1'/- bi, 2'/, Uhr Rach- »iittaas geschloffen. Die Badezeiten sind folgende:

. In den Monaten Mai bi» September. Vor­mittags von 7'/,2 Uhr, Nachmittags von 2'/-bi»

8'/- Uhr. In den übrigen Monaten, Vormittag» von 81'/, Udr. Nachniittags von 1'/»8 Uhr Au Samstagen und Tagen vor Feiertagen sind die Bader stets bis 9 Uhr Abends und auch von 1'/, bis 2/, Uhr geöffnet. '

An Soun- nnd Feiertagen werden die Bäder eine Stunde früher geöffnet und um 11 Uhr Vor­mittags geschloffen. Die Frauen-Abthetlung bleibt stets von 2'/,4 Ühr geschloffen. *

Das Stadtbauamt.