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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

U-. 23.

Wiesbadener Tagblalls.

Samstag, den 19. März.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

1904.

KohLen-Lieferung.

Mit Rücksicht darauf, daß die diesjährigen Kohlenpreise infolge verspäteter Festsetzung ; durch die Syndikate für die Händler noch nicht (eststehen, haben wir den Termin zur ! Einreichung von Angeboten ans die Liesernnq von Kesselheizkohlcn für vie Königlichen Bade- und Brunnen- Verwaltungen zn Cms, Langen- fchwalbach und Schlangenbad vom 19. d. M. auf den

2 . April d. I., vormittags 4L Uhr, verlegt. F284

Wiesbaden, den 16. März 1904.

Königliche Regierung, Abtheilungen für direkte Steuern,' Domänen und Forsten. B.

Polizei-Verordnung, betreffend die Regelung der Aprilumzugs- Ztit für 190*.

Auf Grund des 8 2 de« Gesetzes über die Termine bei Wohnungsmietverträgen vom 4. Juni 1890 und der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. September 1867 über die Polizei­verwaltung in den ncnerworbcncn Landesteilen wird mit Zustimmung de« Magistrat« für den Umfang des Stadt- und Polizeibezirkes Wiesbaden verordnet, was folgt:

8 1.

Da in diesem Jahre der 1., 3. und 4. April auf den Karfreitag und die beide» Osterfeiertage fallen, so wird hinsichtlich der AprilnmzugSzeit hierdurch bestimmt, daß die Räumung der Wohnung seitens des abziehendcn Mieters

a) bei kleinen, d. b. ans böchstens zwei Wohn­zimmern n. Zubehör bestehenden Wohnungen am 2. April, spätestens 5 Uhr nach­mittags;

b) bei mittleren, d. h. ans 34 Wohnzimmern und Zubehör bestehenden Wobnnnge» am

5. Slpril, spätestens 12 Uhr mittags;

o) bei großen, d. h. mehr wie 4 Wohnzimmer und Zubehör umfassenden Wohnungen am

6. April, spätestens 12 Uhr mittags beendet sein muß.

§ 2 .

Tie in ß 1 zu b und c nachgelassene Ver­günstigung einer verlängerten RänmüngSfrist wird den betreffenden Wohnuiigsinhabern indessen nur mit der Maßgabe gewährt, daß

1. bei Wohnungen, welche aus drei Wohn­zimmern und Zubehör bestehe», ein Wohn­zimmer,

2. bei Wohnungen von mehr als drei Wohn­zimmern und Zubehör zwei Wohnzimmer

schon am 2. April vollständig geräumt dem neu- einziebcnden Miether für die Unterbringung seiner Möbel und Effekten zur Verfügung gestellt werde».

8 3 .

Unter Zubehör einer Wohnung sind Alkoven, Küchen, Kammern, Bodenräume, Verschlage und Vorratskeller zu verstehen.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor­schriften werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unverinögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

8 5.

Diese Polizeivcrordnuna tritt mit dem Tage der Veröffentlichung iu Kraft; ihre Geltungsdauer erstreckt sich, dem Zwecke entsprechend, nur auf die Zeit des diesjährigen Aprilnnizuges. *

Wiesbaden, den 10. Mürz 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es ist wiederholt die Wahrnebniuna gemacht worden, daß die auf Grund des § 38 Absatz 4 der Reichsgewcrbeordnnng vom Herrn Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Vorschriften vom 28. November 1901 über den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Nechtsangelegenheiten re. besorgen, nicht genügende Beachtung finden. Dies gilt insbesondere von den in No. 7 a. a. O. ent­haltenen Bestimmungen (Angabe des Namens des betreffenden Gewerbetreibenden n. s. w. auf de» Eingaben).

Ich weise die beteiligten Gewerbetreibenden aus benannte Vorschriften mit dem Bemerken aus­drücklich hin. daß Zuwiderhandlungen auf Grund des 8 148 Abs. 1 Ziffer 4-» Gewerbe-Ordnung nnnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden müssen. *

Wiesbaden, den 15. Februar 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berufsgeschäste in Anspruch genommencii Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zn geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zn Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Wache jeden MonalS nachmittags von 57« bis 7'/? Uhr iu deren Ge­schäftslokal, Bismarckring 14, 1, hier statt. * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falckc.

Bekanntmachung

über Abhaltung der Friilsiabrs-Kontroll- Versammlungen 1904.

Zur Teilnahme an den Frühjahrskontroll- versammlungen werden berufen:

1. sämtliche Reseroiste» (Einschluß der Reserve der Jägerklaffc A der Jahresklaffcn 1891 bis 1895),

2. die Mannschaften der Land- und Seewehr

1. Aufgebots mit Ausschluß derjenigen, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1892 in den aktiven Dienst getreten sind;

3. sämtliche geübte und nicht geübte Ersatz- Reservisten;

4. die zur Disposition der Truppenteile Be­urlaubten;

5. die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen.

Die zeitig Ganz- und Halbinvaliden, die zeitiq Feld- und Garnssoiidienstunfäliigen, die dauernd Halbinvalidcn, die nur Garnisondienst- sähigen, sowie die Mannschaften der Jägerklasse A haben mit ihren Jahresklaffen zu erscheincu.

Die Kontrollpflichtigen des Kreises

Wiesbaden (Stadt)

hoben zu erscheinen wie folgt:

In Wiesbaden

(im Exerzierhauie der Infanterie-Kaserne, Schwalbacherstraße 18):

I Sämtliche Mannschaften der Garde, sowie die Mannschaften der Provinzial- Jnfanterie und zwar: Jahresklaffe 1391 u. 1892: Donnerstag»

7. April 1904. vormittags 9 Uhr; Jahresklaffe 1393: Donnerstag, 7. April 1904, nachmittags 3'/- Uhr;

Jahrcsklafle 1394: Freitag, 3. April 1904, vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1395: Freitag, 3. April 1904, nachmittags 3'/« Ubr;

Jahresklaffe 1396: Sonnabend, 9. April 1904, vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1397: Sonnabend, 9. April 1904, nachmittags 37« Uhr;

Jahresklaffe 1393: Montag, 11. April 1904. vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1399: Montag, 11. April 1904, nachmittags 37« Uhr;

Jahresklaffe 1900: Dienstag, 12. ISlpril 11104, Vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1901,1902 n. 1903: Dienstag,

12. April 1904, nachmittags 3'/, Uhr.

IS. Die übrigen gedienten Mannschaften, und zwar: Marine, Jäger, Maschinen­gewehrtruppen. Kavallerie, Fcldartillerie, Fnßartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Tele­graphen- und Lnftschiffertrnppcn, Train (einschließlich Krankenträger), Sanitäts- nnd Beterinärpersonal und sonstige Mann­schaften (Lkonomie-Handwerker, Arbcits-

soldatcn) ». s. w., wie folgt: Jahresklaffe 1391, 1892 1393: Mittwoch,

13. Slpril 1904. vormittags 9 Uhr; JabreSklaffe 1394 und 1395: Mittwoch,

13. April 1904, nachmittags 37« Uhr; Jahresklaffe 1396 und 1397: Donnerstag,

14. April 1904, vormittags 9 Uhr; JghreSktaffc 1393 und 1399: Donnerstag»

14. April 1904. nachmittags 37« Ubr; Jahresklaffe 1900, 1901, 1902 und 1903:

Freitag, 15. April 1904» vormittags 9 Uhr.

in. Die Ersatz-Reservisten: Jahresklaffe 1391 und 1392: Freitag,

15. April 1904, nachmittags 37- Uhr; JghreSktaffc >393 und 1394: Sonnabend,

16. April 1904, vormittags 9 Uhr; Jahresklaffe 1395 und 1396: Sonnabend»

16. April 1904, nachmittags 37« Ubr; Jahresklaffe 1397: Montag, 13. April

1904, vormittags 9 Uhr;

Jahresklaffe 1393: Montag, 13. April

1904, nachmittags 3>« Uhr;

Jahresklaffe 1399: Dienstag, 19. April

1904, vormittags 9 Uhr:

Jahresklaffe 1900: Dienstag, 19. April

1904, nachmittags 3'« Uhr;

Jahresklaffe 1901. 1902, 1903 und 1904: Mittwoch, 20. April 1904, vormittags 9 Uhr.

Die Kontrollpflichiigen de« Kreises

Wiesbaden (Land)

buben zu erscheinen wie folgt:

In Wiesbaden

(hinter dein Exerzierbanse der Infanterie-Kaserne, Schwalbacherstraße 18):

am Donnerstag, de» 7. April 1804, vor­mittags 9 Uhr, die säinilichen Mannschaften oitS Dotzbeini;

am Donnerstag, den 7. April 1904, nach­mittags 3'/« Uhr, die sämtlichen Mann- schaiteii uns Anriiigcn, Bierstndt und Lrcckcnheiin;

am Freitag, den 8. April 1904, vor­mittags 9 Uhr» die sämtlichen Mannichaften aus Erbenheini, Franenstei» u. Georgenborn; am Freitag, den 3. April 1904, nach­mittags 3' « Uhr, d e sämtlichen Mann­schaften aus Heßloch, Igstadt, Kloppenheim, Me: ei,buch, Naurod »nd Rordenstadt; an» Sonnabend, den 9. April 1904, vor­mittags 9 Uhr, die sämtlichen Maninchairen ans Rambach, Souueutzerg und Wildsachscn.

In Biebrich a. Rhein

(auf dem Kasernenhofe der Unterosfizierschulc): am Montag, den 11. April 1904, vor­mittags 9 Uhr, diejenigen Mannschaften aus Biebrich a. Rhein, welche der Land- und Secwchr 1. Anfaebots angchörcn, Jahres­klassen 1891 bis 1895;

am Montag, den 11. April 1904, nach­mittags' 37- Uhr, diejenigen Mannschaften ans Biebrich a. Rhein, welche der Reserve an- geliöreli und zwar Jahrcsklassen 1896 bis 1898 einschließlich;

am Dienstag, den 12. April 1904, vor­mittags 9 Uhr, diejenigen Mannschaften aus Biebrich a. Rhein, welche der Reserve. JabreS- klaffe 1899 bis 1903 einschließlich angeboren, sowie die zur Disposition der Trnvveiiteile und Ersatzbehörden ciillasscnen Mannschaften; am Dienstag, den 12. April 1904, nach­mittags 37- Uhr, die sämtlichen Ersatz. Reservisten aus Bievrich a. Rhein. Jahrcs­klassen 1891 bis 1903;

am Mittwoch, den 13. April 1904, vor­mittags 9 Uhr, die sämtlichen Mannjchajten aus Schierstem.

In Hochheim a. Main (auf dem Schloßhof bei der Kath. Kirche): am Donnerstag» den 14. April 1904, vor­mittags 8 Uhr 10 Min.» die sämtlichen Mannschaften ans Hochheim a. Mai»; am Donnerstag» den 14. April 1904, vor­mittags 11 Uhr, die sämtlichen Mann­schaften ans Delkenheim, Massenheim, Wallau und Wicker.

In Flörsheim a. Main (beim RestaiirantSchützenhof"): am Freitag, de» 15. April 1904, vor­mittags 8 Uhr 10 Mi»., die sämtlichen Mannschaften aus Flörsheim a.Main: am Freitag, den 15« April 1904, vor­mittags 11 Uhr 10 Min.» die sämtlichen Mannschaften aus Diedenbergen, Eddersheim und Weilbach.

Auf dem Deckel jeden Militär- und Ersatz» Reserve-Passes ist die Jahresklaffe des Inhabers angegeben.

Zugleich wird zur Kenntnis gebracht:

1. Daß besondere Beorderung durch schriftlichen Befehl nicht erfolgt, sondern diese öffentliche Aufforderung der Beorderung gleich zu erachten ist.

2. Daß jeder Kontrollpstichtige bestraft wird, ivelcher nicht erscheint, bezw. willkürlich zu einer andern als der ihm befoylcneu Kontrollversammlung erscheint.

Wer durch Krankheit oder durch sonstige besonders dringliche Verhältnisse am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes Gesuch seinem Bezirksfeldwebel hier baldigst einzureichen.

3. Daß diejenigen Mannschaften, welche zu einer anderen als der befohlenen Kontroll- Versainmlung erscheinen wollen, dieses mindestens 3 Tage vorher dem Bezirks­feldwebel behufs Einholung der erforderliche« Genehmigung zu melden haben.

4. Daß es verboten ist, Schirme und Stocke ans den Kontrollplatz initzubringen.

5. Daß jeder Mann seine Militärpapiere

(Paß und Führungszengnis) bei sich habe« muß. t , .

Hierbei wird noch bemerkt, daß im Militärpaß die pom 1. April 1904 ab gültige Kriegsbcorderung, bezw. Paßnotiz cingekicbt sein muß.

6. Bei den Konirollversammlungen werden die Füße sämtlicher Mannschaften gemessen werden.

Die Mannschaiten haben daher mit sauber gewaschenen Füßen zu den Kontroll- veriamiiiluiigeii zu eri'cheincn. §290

Wiesbaden, den 16. März 1904.

König». Bezirks-Kommando, gez. von Zastrow.

Major z. D. und Kommandeur.

Verpachtung.

Mittwoch, den 23. März 1904, vor­mittags 10 Uhr, werden im Rentamtsbüreau» Herrngartcnstraße 7 hicrselvst, die im Distrikt Waldstraßc" der Gemarkung Biebrich be-

legenen Domäncn-Gnmdstücke, Lagerbuchs No. 5454 bis eiiliäiließlich 5458 im Gesamlstächeiiiiihalt von 78 ar 69 qm alternativ im einzelnen und im ganzen auf die Dauer von 10 Jahren öffentlich ver­pachtet. 1? 271

Wiesbaden» den 17. März 1914.

Königliches Domänen-Rentamt.

Bekanntmachung.

Der Fluckitlinieiiplaii für das Gelände zwischen Mainzer Landstraße und Schlachthansstrabe hat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erbalten und ivird nunmehr im Rathaus, I. Obergeschoß, Zimmer No. 38», innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Anleguiia und Veränderung von Straßen re., mit dem Bemerken hierdurch bekannt aemacht, daß Einwendumien gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 1. März er. beginnenden und einschließlich den 29. März er. endeiidcn Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *

Wiesbaden, den 24. Februar 1904.

Der Magistrat.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ausübung des Frisier-, Barbier- und Haarschneidc-Gewerbes.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes­teilen und der §8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwalluiig vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung, des Magistrats für den Umfang des Polizeibezirks der Stadt Wiesbaden folgende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

Die Frisier-, Barbier- und Haarschiieidestnben müssen stets peinlich sauber und staubfrei gehalten werden. Sie dürfen weder als Schlafstellen, noch zum Kochen benutzt werden; auch dürfen in den­selben Hunde und Katzen nicht gehalten werden.

In jeder Frisier- pp. Stube muß ein mit Wasser gefüllter Spucknaps an leicht zugänglicher Stelle vorhanden sein.

8 2 .

Barbiere und Frijenre müssen sich bei Aus- übniig ibres Berufs größter Sanberkeit befleißigen. Sie müssen stets saubere, leicht waschbare Über­kleider tragen und vor Bedienung jedes Kunden sich die Hände gründlich waschen.

Zu diesem Zweck muß in jedem Geschästslokal eine für das Personal leicht zugängliche Wasch­gelegenheit mit stets frischem Wasser, sowie die nötige Anzahl reiner und trockener Handtücher zum Abtrocknen der Hände vorhanden sei».

8 3.

Für jeden Kunden müssen reine, seit der letzte» Reinigung noch nicht benntzle Tücher oder frisches Seidenpapier, das nach dem Gebrauch zu ver­nichten ist, verwendet werden. Kopfdalter sind vor jedesmaligen Gebrauch mit einem reinen Tuch oder ebensolchem Papier zu belegen.

8 *

Die Verwendung von Schwämmen und Puder­quasten. sowie die gemeiniame Benutzung von Bartbinden, Rasierpinseln, Kopfwalzen und' Bart­bürsten Kim Aufträgen von Flüssigkeiten oder PomadMst verboten.

8 5.

Sämtliche Geräte müssen stets sauber gehalten werden. Sie sind daher nach jeder Benutzniig sofort zweckentsprechend und gründlich zu reinigen.

8 6 .

Personen, die an einer Haut- oder Haar­krankheit oder an einer übertragbaren Krankheit leiden oder eiternde Wunden an den Händen haben, dürfen das Barbier-, Frisier- nnd'tzaar- schneide-Gewerbc nicht ausiiben.

8 7 .

Personen, die an einer Haar- oder Hant- krankheit der sichtbaren Körperteile, an Ungeziefer oder an einer ansteckenden Krankbeit leiden, dürfen in öffentlichen Barbier- pp. Stuben nicht bedient Werden.

Tücher und Geräte, die bei der Bedienung solcher Personen außerhalb der Geschäftssinben verwendet worden sind, müssen, bevor sie wieder in Gebrauch genonimen werden, in Sodalösnng ausgekocht oder wenn dies nicht angängig (wie bei Bürsten) mit heißem 2°/»igcn Sodawasser gründlich ausgewaschen werden.

8 8 .

Verletzungen, die beim Rasieren oder Haar­schneiden entstehen, dürfen nicht mit dem Finger berührt oder mit blntstillenden Schwammen oder Stiften u. a. behandelt werden. Vielmehr ist die Blutung nur durch längeres Andrücken von reinen Wattebäuschen zu stillen.

8 9 .

Ein leicht lesbarer Abdruck dieser Polizei- Verordnung muß in jeder Frisier-, Barbier- oder Haarschneidestube au einer bellen, dem Publikum bequem zugängigen Stelle angebracht sein.

8 10 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung seitens solcher Personen, welche das Frisier-, Barbier- oder Haarschneidegewerbe betreiben, oder in demselben beschäftigt sind, werden, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft. 8 11.

Diese Polizci-Verordnunq tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft. *

Wiesbaden, beit 12. März 1904.

Der Königliche Polizei-Präsident:

v. Schenck.

Bekanntmachung.

1. Die Mannschaften der Reserve, Laudwchr I und II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit vom 10. bis 25. März falls sic selbst nicht zu Hause sein können eine andere erwachsene Person des HansstandeS (Aiivenvnndteii, HanSwirt oder sonst zuverlässigen Milbewobner) mit Empsang- nahme der Kriegs-Beorderungen oder Paß-Rotizcn zu beanftragen.

2. Jeder Mann, der bis ziini 25. März, abends, keine Kriegs-Beordernna oder Paß-Notiz erbalten bat, soll hiervon sofort seinem Bezir'S-Fcldwebel mündlich oder «christlich Meldung erstatten. Tue als unabkömmlich Bezeichnclei: und die vorläufig vom Waffendienst ziickgestelllen Eiiendahnaugestcllten erhalten keine Kriegs-Beorderung,

3. Die vom i. April ab nicht mehr gültigen

alten gelben Kriegs-Beorderungen und die Paß- Notizeu sind an diesem Tage durch die Mann- schaften sclvst zu vernichten, die neuen roten Kriegs-Beorderungen und die Paß-Rotizcn ein- zukleben. *

Kgl. Bczirks-Koyrmando Wiesbaden.