Amtliche
des
Amrigm
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
N-. 21>
Kamstag, dsn 12. Marz.
1904.
Beschlusz.
Das Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung der in Sonnenberg belegenen, Grundbuche von Sonnenberg, Band 6, Matt 166, lfd. No. 1 und 2, auf den Namen des Kaufmanns Carl Esaias zu Jomienberq, Wiesbadenerstrabe No. 39, eingetragenen Grundstücke, nämlich:
1. Wohnhaus mit Hofraum und Haus- garlen, Wicsbadenerstraße, Karlen-
' blatt No. 14, Parzelle No. 176/162, 5 a 47 qm,
2. Acker Jungferngarten, 4. Gewann, KartenbtallNo.17,Parzelle No.779/162, 1 a 07 qm,
wird aufgehoben, da der Versteigcrungs- antrag von dem Gläubiger zurückgcnommen ist.
Der auf den 13. April 1904 bestimmte Termin fällt weg. F 268
Wiesbaden, den 8. Mürz 1904. Königliches Amtsgericht 12.
Bekanntmachung,
bctr. das Musterungsgcschäft pro 1904.
Das diesjährige Musterungsgeschäft im Stadr- kreise Wiesbaden findet am 18., 19., 21., 22., 23., 24., 2o„ 26., 28., 29., 30. und 31. März statt.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 18. März: Jahrgang 1882, Buchstabe A. bis einschließlich G.
Am 19. März: Jahrgang 1882, Buchstabe H. bis einschließlich O.
Am 21. März: Jahrgang 1882, Buchstabe P. bis einschließlich Z.
Am 22. März: Jahrgang 1883, Buchstabe A. bis einschließlich G.
21m 23. März: Jahrgang 1883, Buchstabe H. bis einschließlich N.
Am 24. März: Jahrgang 1883, Buchstabe O. bis einschließlich Z.
Am 25. März: Jahrgang 1884, Buchstabe A. bis einschließlich F.
Am 26. März: Jahrgang 1884, Buchstabe G. bis einschließlich K.
Am 28. März: Jahrgang 1884, Buchstabe L. bis einschließlich R.
Am 29. März: Jahrgang 1884, Buchstabe S. bis einschließlich Z.
Am 39. März: Verhandlung sämtlicher Gesuche um Befreiung derjenigen Militärpflichtiaen vom Militärdienst, welche seit dem 18. März gemustert worden sind.
Am 31. März findet die Losung, sowie die Begutachtung etwa eingegangcner Zurückstelluugs- gesuche von Mannschaften der Reserve, Marine- reicrve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve, Marine-Ersatzrescrve und ausgebildeter Land- stnrmpflichtiger zweiten Aufgebots statt.
Für die nichterschienenen Militärpflichtigen wird durch ein Mitglied der. Ersatz-Kommission gelost. Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militär- Pflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse müssen, sofern dies nicht schon geschehen ist. unverzüglich an den Magistrat Hierselbst eingereicht werden.
Diejenigen Angehörigen (Eltern und Brüder über 16 Jahres, wegen deren event. Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurückstellung eines Militärpflichtigen beantragt worden ist, müssen bei der Verhandlung der Reklamation am 30. März zugegen sein, da sonst keine Berücksichtigung statl- finden kann.
Ist ein solches Attest von einem nicht amtlich angestclllen Arzt nnsgcfertigt, so muß es amtlich beglaubigt sein.
Die Militärpflichtigen haben sich an den betreffenden Tagen pünktlich um 1 h8 Uhr morgens im Saale des Hauses Goldgaffc 2 a in sauberem Anzüge, mit reinem Hemde bekleidet und sauber gewaschen, der Ersatz-Kommission vorznstellen.
Innerhalb und außerhalb des MusternilgS- Lokales baden die Militärpflichtigen während der Dauer des Geschäfts sich ordnungsmäßig und anständig zu betragen und jede Störung des Geschäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, unerlaubter Entfernung, unnötiges Sprechen, sowie ähnliche Ungchörigkeilen zu vermeiden. Das Rauchen ist den Militärpflichtige» während der Abhaltung des Musterungs-Geschäftes verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden auf Grund des 8 3 der Polizei-Verordnung vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigcr Hast bestrast.
Unpünktliches Erscheinen, Fehlen ohne ge »ügcnden Entichuldignngsgrnnd wird, sofern die betreffende» Militärpflichtigen nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt hab-n, »ach § 26 ad 7 der Wehrordnnng vom 22. November 1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft.
Außerdem können ihnen von der Ersatzbehörde die Vorteile der Losung entzogen werden.
Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, welche im vorigen Jahre oder früher gelost haben, haben ihre Losungsscheinc mitzubringen. Wiesbaden, 22. Februar 1904.
Der Civilvorsitzende
der Ersatz-Kommiinon Wiesbaden, Stadt:
v. Schenck.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme aus meine Bekanntmachung vom 11. April 1900, Nr. 2989, bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß an Stelle des Oberlehrers Dr. Kadesch zu Wiesbaden der Sachverständige Gefcheidelc in Rödelheim für den Stadt- und Landkreis Wiesbaden ausschließlich der Gemarkung Diedenbergen zum Bezirkssachver- ständigen zwecks Überwachung des lokalen Weinban- anssichtsdienstes, sowie behufs der Untersuchung und Feststellung von Reblansverseuchungen von mir ernannt ivorden ist. *
Cassel» den 30. Januar 1904.
Der Ober-Präsident, gez.: v» Windhtim.
Bekanntmachung.
Die Lieferung der Fonrage für sieben Pferde der hiesigen berittenen Schntzmannschaft soll für das Etatsjabr 1904, das ist vom 1. Avril 1904 bis einschließlich 31. März 1905, im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.
Der Bedarf beträgt im Ganzen ungefähr:
286 Zentner Hafer,
128 „ Heu,
179 „ Roggen-Richtstroh.
Lieferungs-Anerbieten,, welche auf einen bestimmten Durchschnittspreis oder zu den jeweilig mittleren Marktpreisen, bezw. einer bestimmten Erhöhung der letzteren gerichtet werden können, sind mit entsprechender Aufschrist
bis zum 13. März d. I. im diesseitigen Dienstgebände, Fricdrichstraße 32, Zimmer No. 4, eiuzureichen, woselbst auch die näheren Bedingungen eingeielien werden können. In den Lieserungs-Anerbicten ist anzugeben, daß diese Bedingungen bekannt sind. *
Wiesbaden, den 25. Februar 1904.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung, bctr. den Verkauf des Düngers von 7 Schutzmanns-Pferden.
Der Verkauf des Düngers von 7 Schutzmanns- Pferden soll für das Etatsjabr 1904, da« ist für dft Zeit vom 1. April 1904 bis einfchl. 31. März 1905, im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden. ^
Die Angebote sind für je ein Pferd und für je einen Monat zu machen und ist der Dünger balbmonailich von dem Grundstück Dotzheimer- straße 18, bezw. Friedrichstraße 17, woselbst sich die Stallung befindet, von dem Käufer abzuhölen.
Die Bezahlung hat am Ende eines jeden Monats zu erfolgen.
Angebote mit der Aufschrift: „Angebot aus den Dünger von Schutzmanns-Pferden" sind verschlossen bis zum 13. März d. I. im Dienst- gebäude der Königlichen Polizei-Direktion, Fricdrichstraße 32, Zimmer No. 4, einzureichen. *
Wiesbaden, de» 25. Februar 1904.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag iiber durch ihre Bernfsgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beanileu der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von ll'/s bis mittags 1 l h Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachniittags von 57- bis 7ffs Uhr in deren Geschäftslokal, Bismarckring 14, 1, hier statt. * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falck«.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über das Meldewesen vom 17. Februar 1900.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landcsteilen, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltimg vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemciiidevorstandcs für den Polizeibezirk Wiesbaden Folaendcs bestimmt:
Der 8 6 der Polizciverordnung, betreffend das Meldewesen vom 17. Februar 1900, erhalt vom 1. Mai 1903 ab nachstehende abgeändcrte Fassung:
„Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende u. s. w.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den WohuungSgcber bei den Bureaus des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumclden.
Gast- und.Herbergswirte baden täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergcgangenen Tages oder während der Nackt angeiommenen, bezw. abgereistcn Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abznmelden. ^ , .
Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21-ft 16/-Zcntl- meler Größe, und zwar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichnetcn Muster V von weißem und die Abmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster V I von blaßgrünem Papier. Die Meldungen müssen für jede einzelne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung ciiiznreichenden An-, bezw. Abmeldezcttel bewirkt werden; aiiSgenonnnen hiervon sind Familienmitglieder, die der Reihe nach zusgminen ans einem Zettel anfgciührt werden können ijedoch nicht Bedienstete).
Auf die genaiie und vollständige Ausfüllung der eiiizelnen Spalten ist zu achten.
Die Gast- und Herbergswirtc sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten näher bezeich- neten neuen Muster IV zu halten, dies Buck einem scoen Fremden alsbald nach seiner Anknust zur Eintraanna vorznlegcn und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen.
Diese Verordnung tritt mit dein 1. Mai 1903 in Kraft.
Wiesbaden, den 30. März 1903. Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
Fremdenbuch (Muster) Muster IV.
Hotel.'.
.Straße Nr. . . __
1.
35
■O c W SS
3.
Vor- und Zuname
4.
L ^
iS'
5.
Natio
nalität
Wohn
ort
7.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)
8 .
Tag
der
Abreise
Muster V. (Weißes Papier.)
Polizeiliche Mremdc„-A, »Meldung.
In d . . . nuten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privatbans.
Straße Nr. . . ist angckommen: __
1.
Monat! Tag
2 .
Vor- und Zuname
Wiesbaden, den
3.
Stand oder Gewerbe
len
Wohnort
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?
(Ja — Nein)
6 .
Nationa
lität
190
Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)
(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abziigeben.) ... ^ .
Muster VI. (Blatzgruues Papier.) Polizeiliche Fremdcn-Slbmcldung.
Ans d . . unten bezcichnclen Gasthos — Villa — Pensiön — Privathaus Straße Nr. . . . ist abaereist: _
1.
Monat I Tag
2 .
Vor- und Zuname
§taud oder Gewerbe
4.
Wohnort
Wiesbaden, den
teil
5.
Bemerkungen
. 190 . .
Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)
(Anmerkung: Diese Abmeldung ist späteste»? am Tage nach der Abreise des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständige» Polizeirevier oozugeben.)
Zu obiger Polizei-Verordnung wird zniätzlich bemerkt, daß die Verwendung der bisher üblichen Frenlden-An- und Abmcldczettel bis zum 1. Juli und die Weiterbenutzung der im Gebrauch befindlichen Fremdenbücher der Gastwirte u. s, w. bis zum 31. Dezember d. I. gestattet ist.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Wiesbaden, den 4. Januar 1904. Der Polizei-Präsident: v« Schenck.
Bekanntmachung.
Das Verbot des Befahrens einzelner Straßen, Wege und Plätze mit Kraftsahr» zeugen betreffend.
Auf Grund des § 27 der Polizeiverordming des Herrn Oberpräsidentcn vom 13. Novbr. 1901 betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wird ans allgemeinen Verkehrs- und sicherheilspolizeilichen Gründen vom 1. Januar 1904 ab das Befahren folgender Straßen, Wege und Plätze des Polizn- bczirks Wiesbaden für 3- und 4-rädrige Kraftfahrzeuge hiermit untersagt:
1. der Verbindungsweg zwischen der verlängerten Kavellenstraße und dem Jdsteinerweg durch
dasDambachtalamFörsterhausevorbciführend,
2. der Verbindungsweg zwischen der verlängerten Kapellenstraße ' und dem Jdsteinerweg an der Melibokus-Eiche vorbeifübrend,
3. der Veibindungsweg vom Jdsteinerweg bis zur
Kaiser-Friedrich-Eiche, „ ,
4. die verlängerte Kapellenstraße von den letzten Häusern an aufwärts,
5. die westliche Straße im Nerotal vom Krieger denkmal bis Beausite,
6. der Weg vom Viadukt der Ncrobergbahn durch das Nerotal an der Leichtweishöhle vorbei und durch den Tcufclsgraben bis zur Platterstraße,
7. der Weg von der Platterstraße an der Ostseite des neuen Friedhofes vorbei bis zur Leichtweis» böhle und der von dieser ab aufwärts an den Herrneicken vorbei durch den Distrikt Kisselborn bis zur Platterstraße führende Weg.
8. der große Rnndfahrweg von den Herrneichen
durch den Rabengrnnd bis zur Kanzelbuchc und Kaiscr-Friedrich-Eiche, ..
9. der Weg von der Kanzelbuche und Kaiser« Friedrich-Eiche durch den Entenpfnhl an der Felsengruppe vorbei nach dem Nerotalweg,
10. der Weg van der Platterstraße am AdamS- talerkof vorbei nach der Aarstraße,
11. der Weg von der Platterstraße an der Fisch» zucht vorbei nach der Aarstraße,
12. der Weg von der Lahnstraße zur Fasanerie und von dieser bis wieder znr Lahnstraße (sogenannte alte Schwalbacher Chaussee),
13. die Schützenstraße von der letzten Villa ab nach und unter den Eichen bis zur Platterstr.,
14. die Emilienstraße, der Thorbergweg. der Heinrichsberg, der Kansteinsberg und die Nößlerstraße abwärts.
15. der Weg von der Parkstraße durch den Distrikt Blumenwicse nach der Sonnenbergerstraßc,
16. der Chaisenweg von der Dictenmühle ab an der Nordseite des Rambachs entlang und der Verbindungsweg von der Sonncnbergerstraße durch die Knranlagen nach der Park- und Bodensiedlstraße,
17. der Kursaalplatz und der Weg vor der alten Kolonnade mit Ausnahme bei An- und Abfahrten von Personen nach und vom Knrhause,
18. der Verbindungsweg zwischen Krnnzplatz »nd Taunnsstraße längs der Kochbriinnen-Anlage,
19. die Saalgaffe zwischen Taunus- und Nerostr..
20. der Kranz- und Kochbrnnnenplatz.
21. die Spiegelgaffe.
22. die kleine Webergassc,
23. die Langgasse, _
24. die Marktstraße vom Königlichen Schloff- an auswärts,
25. der Michclsberg,
26. die Kirchgasse von der Langgaffe bezw. Markt straße bis znr Fricdrichstraße,
27. die Goldgaffc,
28. die Metzgergasse,
29. die Graben straße,
30. die Gemeindebadgasse und
31. die kleine Schwalbacherstraße.
Ferner biirfeii die im § 241 der Straßcn- volizciverordlinna vom 18. SeptemberZ.900 nußer- dem bezeichneten (nickt verbotenen) Straßen nur in den angegebenen Richtungen befahren werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 16. Dezember 1903.
Der Polizei-Präsident: v« Schenck.
Bekanntmachung.
1. Die Mannschäfteii der Reserve, Landwehr I und II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit vom 10, bis 25. März — falls sie selbst nicht,zu Hause sei» können — eine andere erwachsene Person des Hausstandes (Anverwandte», Hauswirt oder sonst znverlässtaen Mitbewodner) mit Empfangnahme der Kriegs-Beorderungen oder Paß-Notizen zu beauftragen.
2. Jeder Mann, der bis z»m 25. März, abends, keine Krieas-Beordernng oder Paß-Notiz erhalten bat, soll hiervon sofort seinem Bezirks-Feldwebel mündlick oder schriftlich Meldung erstatten. Die als unabkömmlich Bezeichneten »nd die vorlänsig vom Waffendienst znckgestellten Eiscnbahnangestellten erhalten keine Knegs-Beorderiing,
3. Die vom 1. April ab nicht mehr gültigen alten gelben Kriegs-Beorderungen Und die Paß- Notizen sind an diesem Tage durch die Mann- schnsteii selbst zu vernichten, die neuen roten Kriegs-Beorderungen und die Paß-Notizen ein- zuklebeii.
Kgl. Bezirks-Kommando Wiesbaden.
Die Submission
über Lieseriing von Kohlen und Kokcs für du städtischen Verwaltungen wird ans allgemeinen Wunsch hiesiger Kohlenhändler auf Montag, de» 21. März, verlegt. *
Wiesbaden, den 9. März 1904.
Das Stadtbauamt.
