VrscheinungStage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbaüener Tagblatts.
Verlag».Fernsprecher: Nr. 2953.
s.
Samstag» de» 30. Januar.
Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Kuhmilch.
Auf Grund der ZK 5 und 6 der Allerhöchsten Beiordnung vom 20. September 1867, betreffend die Poliznverwallung in den neu erworbenen Zgudesteilen, sowie der §§ 14,8 und 144 des Gesetze« über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ivird unter Aufhebung der Bolirei-Lerordiinngen vom 28. November 1889 und g. Mai 1890 mit Zustimmung de« Gemeinde Vorstandes für den Stadtkreis Wiesbaden nach stehende Polizei-Verordnung erlassen.
8 1. Der Verkehr mit frischer, abgekochtcr und sterilisierter Kuhmilch, saurer Milch und Buttermilch ist im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung einer polizeilichen Überwachung unter warfen.
Anzeigepflicht.
§ 2. Wer in Wiesbaden gewerbsmäßig Kuh mild) entführen, feilhalte» oder verkaufen will, hat die? der König!. Polizei-Direktion unter Angabe der Bezugsquellen anznzeigen. Ebenso ist jede Neu Einrichtung imd Verlegung einer Betriebsstelle, sowie jede Eröffnung eines Zweiggeschäfts innerhalb der Stadt anznzeigen. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten oder mündlich zu Protokoll zu geben und zwar sür neue Betriebe spätestens 24 Stunden vor der Eröffnung, für bereits bestehende spätestens bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
Wer Milch von auswärts in die Stadt ein- führt, sie dort feilhält oder verkauft, hat auf Ver- laugen der Königlichen Polizei-Direktion durch eine Bescheinigung eines beamteten oder eines hierzu von der Königlichen Polizei-Direktion zngelassenen avvrobierten Tierarztes den Nachweis zu führen, daß in den bezüglichen answäitigen Bezugsquellen und landwirtschaftlichen Betrieben die Pflege und Wartung, sowie der Gesundheitszustand der Kübe, deren Haltung und die Beschaffenheit der Ställe das Verhalten des Personals, die Behandlung der M'lch u. s. w. den Vorschriften dieser Polizei-Verordnung entsprechen.
Bezeichnung der Berkaufsware.
8 3. Die Verkäufer von Milch sind verpflichtet, die von ihnen fei! gehaltene» Miichsortcn entweder als „volle Milch" oder als „Magermilch" oder als „saure (dicke) Milch" oder als „Buttermilch" oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichnen und die für jede Sorte bestimmten Milchgefäße durch eine entsprechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kenuzeichen.
Werden geschlossene Milcbwagen in Gebrauch aenommen, so ist die betreffende Aufschrift auf diesen an den betreffenden Krahnen anzubringen.
Vollmilch ist solche Milch, die nach dem Melken in feiner Weise entrahmt oder verdünnt ist.
Magermilch ist die durch Abnehmen der ansgelchiedenen Rahms oder durch Centrifugieren entrahmte Vollmilch.
Beschaffenheit der für den Verkauf bestimmten Milch.
,8 4. Die in den Verkehr gebrachte Milch muh im lein von allen Verunreinigungen und sremd- artigen Stoffen. Insbesondere muß sie in einem solchen Zustande der Reinheit zum Verkauf kommen, dag bei einstündigeiii Steven eines Liters Milch in einem Gefäße mit durchsichtigem Boden ein Boden »niatz nicht beobachtet werden kan».
8 b.. Vom Verkehr ausgeschlossen ist:
». Milch, die infolge bevorstehenden AbkalbenS «ne Verändcrnna erlitten hat. oder die in den ersten 10 Tagen nach dem Abkalben gewonnen ist.
d. Milch von Kuben, die an Milzbrand, Lungensenche. Rauschbrand, Tollwut, Pocken, Gelbsucht, Ruhr, Entereiuzündniigen, Blutvergiftung, namentlich Pyamie, Sepiicümie, fauliger Gebärmutter-Entzündung oder an anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, sowie von Kühen, bei denen die Nachgeburi nicht abqeaangeu ist, oder bei denen krank- batter Ausfluß aus de» Geschlechtsteilen besteht.
?on Kühen, die an Maul- und Klauenseuche, an Eutertuberknlose oder an allgemeiner Tuberkulose, falls sic mit Abmagerung oder Durchfällen verbundcir ist, leiden.
Aslch von Kühen, die mit giftigen, in die Milch übergehenden Arzneimitteln (Arsen, «rechwe,»stein. Nießwurz, Opium. Eserin, Ptiokarpi» und anderen die Milchbesctiaffeu- hcit beeinträchtigenden Stoffen) behandelt werden.
* m !$' bie . Zusätze irgend welcher Art enthält.
t. Milch, die blau, rot oder gelb gefärbt, mit Schimmelpilzen besetzt, bitler, faulig, schleimig adrr sonstwie verändert oder verdorben ist, Blutteste oder Blntgennsel enthält oder übel riecht.
die »1*; von Kühen, welche an Tuberkulose, .z'E unterß 5o fällt, erkrankt sind, darf nur ,ü bcr sterilisiert in den Verkehr gebracht und Biittermilch darf nicht ans k 2 ber 01,8 Milch der unter 8 5 a bis
Herkunft bereitet und m,:ß im übriaen »trbfn Id) ' 8er ^"chnniig in den Verkehr gebracht
GfmtU'sn SI t 118 Haushaltungen, in denen sich an oder ^,"b1i?/s^f-^hh^uS,Jleckfieber,Rulir, Scharlach
^shdtherie Erkrankte befinden, darf Milch so m ?EN Haiidel gebracht werden bis eine zuständigen Kreisarztes darüber erkrnnf?^^^', huh die Krankheit erloschen oder die r Person an^ der Hausbaltnna entfernt
ar\ . oafe eine tionffflllhm* >\i*r
»oDDurn.,« r eme vollständige Desinfektion der Ben»»,^"-E- sowie der in der Milchwirtschaft ziir
?u.ig kommenden Gegenstände ftaltgcfunden hat.
Die Königliche Polizei-Direktion kann den Verkauf von Milch aus solchen Grundstücken ver- bieten, aut welchen gesundheitsschädliche Zustände herrictien, die nach dem Gntachien des zuständige» Kreisarztes geeignet sind, die Enlstebiing oderVcr- vreitung ansteckender Krankheiten zu degllnstiqen Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden ans Ortschaften, in denen eine der in Absatz 1 ermahnten Krankheiten epidemisch austritt. ist so lange verholen, dis der zuständige Kreisarzt be- fcheiingt hat, daß die Epidemie erloschen unb die («efabr ber Wetterverbreitung der Krankheit br festigt ist.
Vorschriften betreffend Reinhaltung der Kühe und der Melkenden.
8 8. Die Kühe müssen tauber gehalten, ihre Enter vor dem Melken sorgfältig gereinigt werden Die melkenden Personen habe» vor dein Melken Hände und Arme mit Seife gründlich zu wasiNen. saubere Schürze» anzulegen 'und auch im übrigen sich der größten Sauberkeit zu besteißigen.
Personeii, die mit AnSichlag behaftet sind oder an niistkckeiide» oder ekelerregenden Kraiikdeiten (zu denen auch Blutichwä-en zu rechnen find) leiden, dürfen weder das Melken der Kühe, deren Milch für den Verkehr bestimmt ist, selbst besorgen, noch ionst mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Milch sich befassen. Dasselbe gilt von Personen, die mit ansteckenden Kranken in Berührung kommen
Beschaffenheit der Räume, in welchen Milch aufvewahrt wird.
8 9. Die für den Verlauf bestimmte Milch darf nur in Räunicn ausbcwahrt werden, die stets sauber und ordentlich, insbesondere möglichst stanb- frei gehalten, täglich ohne Ausnahme ausgiebig gelüftet und kühl gehalten werden. Diese Räume dürien nicht als Wohn-, Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden, auch mit Schlaf- oder Krankenzimmern nicht in unmittelbarer Verbindung sieben.
Beschaffenheit der Stand-, Transport« und Meßgefäße.
§ 10. Milch darf nur in solchen Gefäßen aufbewahrt und transportiert werden, in denen sie keine fremdartigen Stoffe anfnebmen kann Gefäße aus Kupfer, Messing oder Zmk. Ton- gekaßc mit verlctzier Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Emaille sind nicht gestattet.
§11. Als Transportgcfäße dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder GlaS- gefäße, al« Meßgefäße nur Weißblechmasse verwendet werden. Die Transport» und Meßgefäße, mit Ausnahme der Glasgefäße, müssen so weite Oeffnungcii haben, daß sie bequem innerlich mit der Hand gereinigt werden können.
Die an den Transportgefäßen etwa vorhandenen Zapfkrahnen dürfen nur aus Holz, Kupfer oder Messina bestehen. Bei Zapfkrahnen auS Kupfer oder Messina muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht werden.
. 8 12. Stand- und Transportgefäße müssen mit festschließenden Deckeln versehen sein. Strob, Lappe», Papier und dergleichen dürfen als Verschluß- und Dichtungsmittel bei Milchqefäßen nicht benutzt werden. Gummiringe als Dichtungsmittel dürfen kein Blei enthalte».
Die Reinigung sänitlicher zur Verwendung ^mmender Gefäße hat mit reinem, abgekochtem Wasser zu geschehen. Ist Soda zur Reinigung verwendet worden, so ist eine gründliche Nachipülnng mit abgekochlem Wasser unbedingt erforderlich. Dem abgekoct.ten Wasser steht Waster aus solchen zentralen Tnnkwasserleitungen gleich, die von der taatlicben Aufsichtsbebörde genehmigt sind und dauernd staatlich beanfsicht-gt werden.
8 13. Milchgefäße dürfen auf Straßen oder in Hausfluren. Höfen und Torfahrten nicht ohne Aufsicht ausgestellt werden.
Beschaffenheit der Transportwagen.
. 8 14- Zum Transport der Milch, soweit er nicht durch die Eisenbabn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber zu hallenden Lack- oder Ol- arbenanstrich versehenen Fuhrwerke benutzt werden.
Die Milchgefäße müsse» auf dem Fuhrwerk i» einem von allen Seiten ge,chlossenen, mit Zink ausgeschlagencii Raum nntergebracht sein, in welchem ie vor dem Einfluß der Wiitcrung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.
In dem für die Milchgefäße bestimmte» Raum darf außer dm zur Beniitznng bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Meßgefäßen nichts anderer untergebracht iein.
8 15. Sogenanntes Gespül, Küchenabsälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf dem Milchmage» nur vollkommen abgesondert, auch überhaupt nur daun mttqeführt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dichtschließen- den Deckeln befinden. Diese Gefäße sind nach cdesmaliger Füllung wieder dicht zu schließe» und von dem ihnen etwa außen anhaftenden Schmutz oder Abfall zu reinigen.
§ 16. Die. Milchgefäßräume des Wagens müssen ebenso wie die zum Einstellei, der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschenkörbe täglich einer gründliche» Reinigung unterzogen werden.
Die Krahnen an der Wagenwand geschloffener Milchwageu, die nur an« Holz oder qut verzinntem Kupier oder Messing bestehen dürien.' sind ebenfalls täglich sorgsam zu reinigen.
Sondervorfchriften für Kindermilch, Gcsuudhcitömilch u. s. w.
8 17. Für die Verkäufer von „Kindermilch",
. ®cfuiibbeitämiH", ober Milch mit ähnlichen Namen, durch welche der Klaube erweckt wird, die Milch sei in gesundheitlicher Beziehung der ge-!
wöhnlichen Vollm'Ich vorzuziehen, gelten daneben noch folgende Bestimmungen:
Die Gewiniiungs- und Verkanfsstätten für solche Milch werden besonder« überwacht, ebenso der Betrieb, die Reinhaltung der Stallräume, der Aufbewahrnngsräume und der Gefäße, wie auch der Gesunvheilsznstand, die Fütterung und die Haltung der Kübe.
Die Kühe sollen in geräumigen, hellen, luftigen Stallräumen untergebracht sein, die mit undurchlässigem, leicht zu reinigendem Fußboden und ebeniolchen Krippen, mit Wasserspülung und auten Abflußvorrichtiingen versehen sind. Im Stalle dürfen mir zur Gewiinnnig von Kindcrmilch bestimmte Kühe anfgestelll werde».
An Futter kann verabreicht werden:
1. Wicscnben. Dasselbe muß gut gewonnen sein, frische Farbe und aromatischen Geruch besitzen, darf niciit mit giftigen Pflanzen und nicht in neniieiiSmerter Weite mit wenig gedeihlichen Kräutern durchsetzt, nicht schimmelig, diimpstg, staubig oder mit Be- falliingspilzen überzogen sein.
2. Stroh von .Halmfrüchten. Dasselbe darf nicht dumpfe» Geruch besitzen, nicht mit Bcfallunaspilzen defekt und nicht mit schädlichen Krauten: durchmengt sein.
3. Roggen- und Weizenkleie. Dieselbe muß g»t, unverfälscht und nicht verdorben sein
4. Hafer-, Gersten-, Roggen-, Weizen und MaissMrot. Dasselbe muß gut. Ui-verfälfäit und nicht verdorben sein.
5. Leinfamenmeyl, nur in vorzüglicher Qualität.
6. Getrocknete Biertreber, nur in vorzüglicher Qualirär.
Alle anderen Futtermittel sind verboten»
Der Gesundbeitszustand der Kühe ist vor ihrer Einstellung durch den- beamteten oder einen hierzu von der Könialichen Polizei-Direkiion zngelassenen approbierten Tierarzt zu untersuchen. Nur gesund befundene Kühe dürfen eingestellt werden.
Das Freisein von Tuberkulose ist frühestens vier Wochen, spälesten« s-chS Wochen nach der Einstellung durch die vom beamteten oder einem hierzu von der Königlicheil Polizei-Direktion zugelasienen approbierten Tierarzi ausgesührte Tuberkutin- Jmpsung nachzuweisen.
Die Unteriuchung — nickt die Impfung — ist nach je drei Monaten zu wiederholen, während die Tuverklilin-Jmpfung alljährlich zu erfolgen bat. Hehr die Ausführung ist Buch zu führen. Die zur Überwachung zuständigen Beamten sind befugt, lederzett E »sicht in das Buch zu nehmen.
Jede Erkrankung von Kühen an den in 8 genannten Krankheiten ist — unbeschadet der zur Bekämpfung von Liehseuchen vorgeschriebenen Anzeige an die Polizeibehörde — Unverzüglich dem beamteten Tierarzt anznzeigen. Derania erkrankte Kühe, sowie an VerdanunaSstörungen resp. Durchfall oder Leckincht erkrankte oder der Tuberkuioie verdächtige Kühe sind sofort bis zur Entscheidung de« beamteten Tierarztes au« dem Stalle zu entfernen.
Die Benutzung von gebrauchtem Stroh oder Abfallstoffen als Strcnmctterial ist verboten.
Die Kindermilchkühe sind besonders sauber zu halten.
Beim Melken Ist die mit den ersten Strichen gewonnene Milch zu beseitigen. Da« Füttern darf erst nach dem Melken erfolgen.
Kindermilch darf nur in allseitig geschlossenen Wagen oder Kosten transportiert und in unge- fürbten Glasgefäße» i» den Verkehr gebracht werden. Im Sommer ist für Kühlhaltung der Wagen Sorge zu tragen.
Beaufsichtigung des MilchhandelS.
8 18. Nickt nur de» uniformierten Polizei- Srganeii, sondern auch den durch Ausweiskarte legitimierten Gesnndheitsbeamtei, (Kreisarzt. Kreistierarzt, KreiSaisistenzarzk, iowie sonstigen für diese Zwecke etwa von der Polizei ernannte» Organen), iit jederzeit die Besichtigung und Revision der Verkaufsräume und Milchwagen, sowie der einzeln transportierten Milchgesäße und die Entnahme von Milchprobm ohne weiteres zu gestatien. Insbesondere müssen auch in den Straßen die Führer von Milchmage» aus Erfordern jener Beamten osort Hallen und eine Revision des Wagens nebst Inhalt znlaffen.
Strafbestimmungen u. f. w.
8 19. Sofern nicht na» anderen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere nach dem Rahrungs- mitlelgcsetz vom 14. Ptai 1879, eine höhere Strafe bewirkt ist, werden Übkrtrelungen dieser Volizei- Verordnung mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verbälinismäßiger Haft geahndet
8 26. Diese Polizei - Verordnung tritt am Februar 1904 i» Kraft. *
Wiesbaden, den 24. November 1903.
_Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es ist wiedrholt die Wabriiehmnng gemacht worden, daß die ans Grund des 8 38 Absatz 4 der ReichSgeiverbeordilUiig vom Herrn Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Vorschriften vom 28. November 1901 — über de» Gewerbebetrieb der Personen, die freuide Rechtsangelegenheiten rc. besorge» — lischt genügende Beachtung finden. Dies gilt insbesondere von den in No. 7 a. a. O. enthaltenen Bestiminuiigen. (Angabe des Namens des betreffenden Gewerbetreibenden u. s. w. auf den Eingaben.)
Ich weile die b tefligten Gewerbetreibenden auf benannte Vorschriften mit dem Bemerken ausdrücklich bin, daß Zliwiderhandtunaen ans >»rui-d des 8 148 Abs. 1 Ziffer 4» der Gewerbeordnung unnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden müssen. *
Wiesbaden» den 20. Januar 1904.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
1904.
Bekanntmachung.
Behufs Zurückstellung vom Militärdienste baben sich diejenigen junqen Leute, welche im Besitze des Berechligiiiigsscheins zum einjährig-frci- willigeu Dienst sind und in diesem Jabre da» 20. Lebensjahr vollenden, d. b. im Jabre 1864 geboren sind» bei der Ersatz-Kommissioii Hierselbst, Friedrichstraße 32, Zimmer 22, zu melden.
Die Meldilnae» Haben innerhalb der Zeit vom 8. Jannar bis 15. Februar d. I. zu erfolgen und ist dabei der Berecht-guiigsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst vorzulegen.
Versäumnis dieser Meldung bat gemäß 8 26 »ä 7 der Webrordnung eine Bestrasnng wegen Verstoßes gegen die Melde- und Kontrol-Vor- jchritlen zur Folge. *
Wiesbaden, den 2. Januar 1904.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommiision Wiesbaden Stadt. _ v. Schenck.
Bekanntmachung.
Diejenige» Herren Ärzte, welche die vorgeschriebenen Liste» über die im Jahre 1903 in ihrer Praxis vorgenommeiien Impfungen noch nickt hierher ejiigercicht haben, werden unter Hinweis aus die Bestimmungen der 88 8* und 15 des Reichs- impfaesetzes vom 8 April 1874 aufgefordert, solche umgehend einzusenden oder aus Zimmer n des Polizei- dienstgebäudes Friedrichstraße 32 abzugebcn. * Wiesbaden, den 14. Jan. 1904.
Der Polizei-Präsideiit: V. Schenck.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß an Slelle des bisher mit den Fnnk- tionen eines Hnndesängers betraut gewesenen Hunde- antsebers Goerg der Bürstenmacher Wilhelm Knapp als Hiindefänger von mir angrstellt und als iolcher verpflichiet worden ist.
Knapp ist „in einer polizeilichen Legitimationskarte versehen. *
Wiesbaden, den 22. Januar 1904. _ Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
HolDMllüf Oberförsterei Miegbüdkll.
Montag, den 8. Februar 1904, Vorm. 10‘/i Uhr, in der Gastwirihschaft zur Platte. An« Distr. 3 Kiffelborn, 5 u. 6 Steinbanfen. Eichen: 15 Rm. Sckeit u. Knüvpel. Buchen: 350Rm. Scheitii. Knüppel, 100Hdt. Welle». Birken u. Erlen: 4 Rm. Sckeit. Das 1 w lange Holz kommt nicht znm Verkauf. Das Holz kann schon jetzt besichtigt werden. F278
Bekanntmachung.
Montag» den 1. Februar d. I., vor' mittags, soll in den städtischen Walddistrikten „Vfaffenbörn 55" und „O. Gebrn 52" das nachfolgend bezejchnete Gebölz an Ort und Stell« öffentlich meistbietend versteigert werden.
1. 5 Eichen-Stämme von zusammen 2,61 Festmtr.»
2. 1 Erlen-Stamm, 7 Mtr. lg., 1,47 Festmtr.,
8. 3 Rmtr. Eicken-Rollscheit,'
4. 130 Rmtr. Buchen-Scheitbolz,
5. 171 Rmtr. Bnchen-Prügelholz,
6. 33M Buchen-Wellcn,
7. 16 Rmtr. Erlen-Rollscheit,
8. 3 Rmtr. Erlen-Prügelbolz,
9. 2 Rmtr. Birken-Rollickeit,
10. 5 Rmtr. Birken-Piügelholz und
11. 23 Rmtr. Stockbolz.
Auf Verlangen Kreditbewilligung bis zum 1. September I. I.
Ziisammenkunst vormittags 10 Uhr vor Kloster Clareuthal. *
Wiesbaden, den 26. Januar 1904. _ Der Magistrat.
Krankenversicherung.
Nach einer Bekanntmachung des Herrn Regieriiiigs-Präsidenten im Amtsblatt der König!. Regierung vom 7. l. M. hat die auf Grund des 8 75» de« Kraiikenversicherunasgeictzes dem All- gemeineli Krankenverein zu Wiesbaden (E. H. 9) erteilte Bescheinigung mit dem 1. Januar l. I. di« Gültigkeit verloren.
Wir machen deshalb Arbeitgeber und Versichert« daraus anfmeiksam, daß alle diejenmen Mitglieder der gen. Kasse, w- lcke der KrankenverstcherungSpflicht unterliegen, gebalten sind, ungesäumt einer auf Grund des KrankenversicherungSgesetzkS errichteten (organisirten) Kaffe beizutreten. *
Wiesbaden, den 19. Januar 1904.
Der Magistrat,
Abteilung für Versittierungssachen.
Bekanntmachung.
Von dem Feldwege zwischen der 1. u. 2. Gewann Kirschbaum, Lgb. No. 9080, und von dem Feldwege zwischen der 1. Gewann Wallufrrweg einer- und 2. und 3. Gewann Walluferweg anderseits, Lgb. a
No. 9076, soll der auf dem Plane mit a b bezejchnete Teil zwischen der Eltviller- und Kiedricherstraß« eingczogen werden.
Diese« Volhaben wird gemäß 8 57 de» Zuständigkcitsge'ctzes vom 1. August 1883 mit dem Antüaen hierdurch zur öffentlichcn Kenntnis gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer mit dem 28. d. M. bcginnendeii Frist von 4 Wochen bei dem Pkagistrate schriftlich einzureichen oder im Ratdause, Zimmer No. 45, zum Protokoll zu erklären sind.
Eine Zeichnung liegt an der genannten Stelle zur Ei"sichl aus. *
Wiesbaden, den 23. Januar 1904.
Der Oberbürgermeister«
