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Amtliche

Anreiaen

des

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener (Tnnülntts

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Ko. 6.

Mittwoch, den 20. Januar.

1904.

Ui Namen lies Königs!

In der Strafsache gegen den Fuhrknecht Karl Poft Zu Schierstein, geb. am ß. 3. 1880 zu Eltville, kathol., ledig, wegen Beleidigung,

hat das Königliche Schöffengericht in Wies­baden in der Sitzung vom 5. Januar 1904, an welcher Teil genommen haben: k Gcrichtsaffeffor Oechs, als Vorsitzender,

Metzger Edingshaus,

Fabrikant Ehnes, als Schöffen,

Amtsanwalt Bahl,

als Beamter der Staatsanwaltschaft, Gerichts-Assistent Conrad, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Be­

leidigung zu einer Geldstrafe von 15 fünfzehn Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit für je nicht gezahlte 3 Mark eine eintägige Ge­fängnisstrafe tritt, sowie in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

Außerdem wird den beiden Be­

leidigten Weichensteller, Klarmann zu Schierstein und Lokomotivheizer Hauswald zu Biebrich, die Be­fugnis zugesprochen, den entscheidenden Teil dieses Urteils binnen 6 Wochen nach Empfang einer mit der Be­scheinigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung durch einmaliges Ein­

rücken imWiesbadener Tac,- blatt" auf Kosten des Angeklagten

öffentlich bekannt zu machen, gez. Oechs. Conrad.

Ausgefertigt mit dem Anfügen, daß das Ürteil am 5. Januar 1904 rechtskräftig ge­worden ist. F268

Wiesbaden, den 13. Januar 1904. Beckel, Aktuar,

als Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts 6.

Ausschreiben.

Es wird ersucht, den Aufenthalt des Fuhr-

knechts Johann Joseph Ernst, früher in Dotzheim, zu ermitteln und hierher anzuzeigen. F268

Wiesbaden, den 7. Januar 1904.

Königliches Amtsgericht 9.

Bekanntmachung.

Diejenigen Herren Ärzte, welche die vorge- ichrrebenen Listen über die im Jahre 1903 in ihrer jprap« vorgenommeiien Impfungen noch nicht hier­her ewgereicht haben, werden unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 8 2 und 15 des Rcichs- impfgeictzcs vom 8. April 1874 aufgefordert, solche umgehend einzusenden oder auf Zimmer 8 des Polizei- dlkustgkbändcs Friedrichstraße 32 abzugebcn. * Wiesbaden, den 14. Jan. 1904.

. - Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Behufs Zurückstellung vom Militärdienste «aben sich diejenigen jungen Leute, welche im Be- W,. "^Berechtigungsscheins zum einjährig-frei- wlUigei, Dienst find und in diesem Jahre das Lebens,abr vollenden, d. I». im Jahre 1»«4 bei der Ersatz-Kommission hicr- stlbst, Fried,Mtraßc 32, Zimmer 22, zn melden.

Die Meldungen haben innerhalb derZeft vom «i w"- Ia <. r bi8 Februar d. I. zu erfolgen und P dabei der Berechtigungsschein zum einjährig-srei- vulligen Dienst vorzulcgen.

Versäumnis dieser Meldung hat gemäß § 26 »a 7 der Wehrordnnng eine Besträfniig wegen <erstoßcz gegen die Melde- und Kontrol-Lor- Mitten zur Folge. *

Wiesbaden, den 2. Januar 1904.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Wiesbaden Stadt. _b. Scheuet.

Die neu angelegte Büdingenstratze, Fort- M"« dir Scliützrnkofstraße bis zur obere» «ns v a ^, 6e5tB - hu«, Nömerberg, ist fertig gestellt «nd dem Verkehr übergeben worden. *

Wiesbaden, den 4. Januar 1904.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung.

.5® einer Bekanntmachung des Herrn Land- . 8 Kreises Limburg vom 5. d. M. ist die l m,er in Würges unterhaltene Berpstegungs- iii?k n nm. Oktober d. I. aufgebobe» worden "0 wird voraussichtlich nicht wieder eröffnet werden.

it Herren Herbcrgswirte werden ersucht, den lj.eaenden Handwerksburschen in gecignetcr Weise Vl-rvon Kenntnis geben zu wollen. *

Wiesbaden, den 81. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Landespolizeiliche Anordnung,

betr. di« Geflügelcholera u. die Hühnerpest.

Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 16. und !7. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt S. 223 n. 224) di- Anzeigepflicht für die mitGeflügelcholera" undHühnerpest" bezeichneten Geflügelseuchen eingeführt worden ist, ordne ich zugleich im Hinblick auf die zur Zeit be­stehende Gefahr der Verbreitung dieser Seuchen im diesseitigen Bezirke und auf Grund der §§ 1829 des Reichsgesetzcs, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23, Juni 1880 1. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 153/409). des § 1 des preußischen Ausfübrungsgesetzes zn diesem Gesetze vom 12. Mär, 1881 (Gei.-S. S. 128), sowie des § 1 der Buildcsrats-Jilstrnktion vom 30. Mai, 27. Juni 1895 sR. G. Bl. Seite 395) mit Ge­nehmigung de« Herrn Ministers für Landwirtschaft. Domänen und Forsten für den Umfang des Regiernngsbezirks Wiesbaden bis auf weiteres folgendes an.

8 1 .

Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügel­cholera oder die Hühnerpest ans oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, die den Ansbrnch einer dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter (vergl. 8 9 Abs. 1 und 2 des Rcichrvichienchen-Gesetzes) sofort davon der OrtS- volizeibebörde Anzeige zn erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das gesamte Geflügel des Bestandes (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen Wegen und Wasserläufe», sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zu­gänglich sind, fern zu halten.

Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel des Bestandes durch Anwendung Üober Hitzegrade (Kochen bi» zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtein (Atz) Kalk durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens l h m starken Erdschicht bedeckt sein müssen, nnschädlich zn bc- sciligen. Jedoch sind einige Kadaver zur Fest­stellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter aufznbewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist (vergl. 8 4).

Die Anzeigepflicht liegt auch den in § 9 Ab­satz 3 des Reichsviehseuchcn-Gesetzes bezeichneten Personen ob.

8 2 .

Die Ortsvolizcibehördc bat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder auf anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühner­pest oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten bat, sofort den beamtete» Tierarzt zur Feststellung der Seuche zn- zuzichen (vergl. jedoch § 4).

In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einspcrrung und Absonderung des er­krankten und verdächtigen Geflügels anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordniingen sind dem Be­sitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu er­öffnen, auch ist der Ortspolizcibehörde davon An­zeige zu machen.

8 3.

Tie gutachtliche Erklärung des beamteten Tier­arztes über den Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersnchnng zn gründen.

Auf die giiiachtliche Erklärung der beamteten Tierarztes, daß der Ansbrnch der Senche festgestcllt sei, hat die Ortspolizeibchörde die in den nach­stehenden Paragraphen vorgeschriebcnen Schntz- maßregcln anznordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.

8 i.

Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte scstgestellt, so kann die Ortspolizeibehöede, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutz- maßregcln anordnen.

In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzte unter Angabe der Art und der Stück- zabl des von der Senche befallenen Gcflügelbe- standes, sowie der erkrankten Tiere von der Orts­polizeibehörde kurze Mitteilung zu mache».

8 5.

Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreicn Ort­schaft ist sofort ans ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Veröffent­lichungen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblaltc) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 6 .

In dem Senchengchöft ist das gesamte Ge­flügel (§1) abzusondern und zwar unter Trennung des kranken von dem Übrigen Geflügel.

Der AbsondcrungSraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist.

Das abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffentlichen Wegen und Wasserläufcn, die das Scuchengehöft berühren, fern zu halten.

8 7 -

Das Lenchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise in» der Inschrift ^Geflügel­cholera" oderHühnerpest" zu versehen.

8 8 .

Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügel­cholera lebendes oder geschlachteter Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Geflügel und geschlachtete Hühner aller Art, einschließlich

Truthühner, Pfauen. Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel, bei Hühnerpest auch kür lebende Gänse, Enten und Tauben, können Ausnahmen von diesem Verbote von der OrtSpolzeibehörde zugeiaffen werden, sofern eine Weiterverbrritnng der Seuche dadurch nicht zn befürchten ist.

Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn), sowie Fntterrcfle von Geflügel dürfen aus einem Senchengchöfte nicht entfernt werden, auch ist der Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalte», Geflügel­händlern den Zutritt zn dem Gehöfte nicht zu gestatten.

8 9.

Besteht die Gefahr einer größeren Senchen- ausbreilung nicht nur für die betroffene Ortfcbaft. sondern auch für ein weiteres Gebiet, so sind neben den besonderen, auf die einzelnen Senchengchöfte bezüglichen Maßnahmen der §§ 5 bis 8 noch folgende Maßregeln anznordnen:

1. Aufstkllnng von Tafel» mit der Inschrift Geflügelcholera" oder 'Hühnerpest" au allen Eingängen des Seuchenortes:

2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebendem Geflügel aus dem Seuchenorte;

8. Verbot des Dnrchtreibens von Geflügel durch den Seuchenort. Lebendes Geflügel, da« sich im Besitze von Geflügelhändlern befindet, dars auch in Wagen durch den Seuchenort nur dnrchgefübrt werden, wenn jeglicherAufenthalt im Orte vermieden wird;

4. Verbot der Ausstellung von Geflügel im Seiichcnorte. Bei größeren Ortschaften kann die Anweiidniig aller oder einzelner Vorschriften dieses Paragraphen auf OrtS- teilc beschränkt werden.

8 10.

Treten unter Geflügel, dar sich ans dem Transporte befindet, Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügel­cholera oder Hühnervest ziirückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut sich die Tiere be­finden, dafür zu sorgen, daß die verendeten, sowie auch die etwa getöteten Tiere, bis auf einige zum Zwecke der Feststellung der Seuche zu verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Standorte in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich beseitigt werden. Zugleich ist der Orts- polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Schon vor der amtlichen Senchen-Ermitielung ist die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit anderem Geflügel, sowie Vcrstreuung von Kot, Dünger, sonstigem Abtall (Federn) und Futler- restcn zn verhindern.

Wird bei Geflügel, das sich auf dem Trans­porte befindet, die Geflügelcholera oder die Hühner­pest festgestellt, so hat die Orlspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung des Transportes anznordnen. Tie Räumlichkeiten, Fabrzeugc und sonnigen Behältnisse, in denen das Geflügel nntergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit ihm in Berührung gekommenen Gerätschaften sind zu reinige» und zu desinfizieren. Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuche» oder abgei'chlachtct werde» sollen, kann die Ortspolizei- bedörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zii Wagen oder Schiff befördert werden, und fremde Gchösie nidjt..berühren. Vor Erteilung der Er­laubnis zur Überführung in einen anderen Polizei­bezirk ist bei der Ortspolizcibehörde des Bcstiminiings- ories anzufragen, ob die Aufnahme, der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizcibezirk erteilt, so ist die Ortspolizcibebörde des Bestimmungsortes von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. Ausnahmsweise kann von voistehender Bestimniung auch Gebrauch gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer 24 Stunden übersteigenden Frist erreicht werden kann.

Im übrigen gelten auch für die Behandlung von ScuchentäUen unter Geflngeltrnnsporten die allgemeinen Vorschriften.

8 11 .

Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse in denen krankes oder verdächtiges Geflügel nntergebracht war, sind gründlich 'zu reinigen und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Fiitterreste und der zusammengekebrie Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Södalangc (3 RaumteilcHSoda auf 100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und gering­wertige Holzgegenstände sind zu verbrennen.

Von Erde- und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und nnschädlich zn beseitigen.

Kadaver und Schlachtabfälle sind in der in§ 1 Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich zu beseitigen.

Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Ranmteil frisch gelöschten (Atz) Kalke« auf 20 Rauintcile Wasser) zu über­tünchen.

Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so emvsiehlt cs sich, dem Wasser Chlor­kalk, etwa 1 Raumlcil auf 1000 Raumteile Wasser, ziizuietzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulaffen und das Becken zu reinigen.

Die ordnungsmäßige Ansführnng der Des­infektion ist durch die Ortspolizeibehörde und, sofern Bestände vou Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle hat der beamtete Tierarzt der Ons- polizeibehörde eine Bescheinigung über die oidnungs- mäßigc Ausführung der Desinfektion einzurcichen.

8 12 .

Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sverrmaßregeln sind aufzu- heben: wenn seit Ablauf des letzten Scuchenfalle» 14 Tage verflossen sind, oder wenn der ganze Geflügclbcstand, bei der Hühnerpest mit Ausnahme von Tauben, verendet, getötet oder geschlachtet ist und das Seuchcngehöst vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert ist (§ 11).

Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise, wie der Ausbruch (8 5) amtlich bekannt zn machen.

8 13.

Durch die landespolizeiliche Anordnung bleiben meine Anordnungen vom 5. Dezember 1899 (Reg.- Amisblalt Seite 456) und vom 15. August 1901 (Reg.-Anitsblatt Seite 321) unberührt.

Dahingegen wird meine Bekanntmachung vom 23. September 1897 (Reg.-Amtsblatt1897, S.284) hierdurch außer Kraft gesetzt. Die Beaufsichtigung von Geflüaelansstellungen wird demnächst durch besondere Anordnung anderweit geregelt werden.

8 11 .

Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizei» Ische Anordnung unterliegen den Strafvorschrifren im 8 328 des Strafgesetzbuchs, sowie im § 65 Nr. 2, § 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichsvieh- senchcngcsctzcs.

8 15 .

Diese Anordnung tritt 8 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Rcaierungsamtsblatte in Kraft. Ihre Aufhedung oder Abänderung wird erfolgen» sobald die eingangs gedachte Gefahr der Ver­breitung der Geflügelcholera und der Hühnerpest nicht mehr besteht. *

Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.

Der Regier!,ngs-Präsident: Aenastenberg.

Bekanntmachung.

Die im DistrikteRad" läng« der alten Schwalbacher Bahn rechts und links liegenden Seitenwege werden, soweit sic in den neuen Güter­bahnhof fallen, hieidurch eingezogen.

Als Ersatz wird der von der alten Schwal­bacher Bahn »ach dem ersten, südlich der Dotz- heiinerstraße gelegenen Feldweg, führende neue Weg sofort hergestelll werden. *

Wiesbaden, den 9. Januar 1904.

Der Oberbürgermeister. I. Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder.

Die vor Jahre» nach dem Vorbilde anderer Städte ans Anregung eines Menschenfreundes zum erstenmalc cingesührtc Verabreichung warmen Früh­stücks an arme Schulkinder erfreute sich seither der Zustimmung und werktätigen Unterstützung weiter Kieise der hiesigen Bürgerschaft. Wir hoffen daher, daß der crpropte Wobltätigkeitssinn unserer Mit­bürger sich auch in diesem Winter bewähren wird, indem sic uns die Mittel zuflicßen lassen, welche uns in den Stand setzen, jenen armen Kindern, welche zn Hause morgens, ehe sie in die Schule gehen, nur ein Stück trockenes Brot, ja mitunter nicht einmal dies erhalten, in der Schule einen Teller Hascrgrützsuppe und Brot geben lassen zu können.

Im vorigen Jabre konnten durchschnittlich täglich 479 von den Herren Rektoren anSacsuchte Kinder während der kältesten Zeit des Winters gespeist werde». Die Zahl der ansgegebcncn Portionen beträgt nahezu 35,500.

Wer einmal gesehen bat, wie die warme Suppe den armen Kindern schmeckt und von den Ärzten und Lebrern gehört hat, welch' günstiger Erfolg für Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gerne bereit, ein kleines Opfer für den guten Zweck zu bringen.

Wir haben daher das Vertrauen, daß wir durch milde Gaben auch die kleinste wird dankbar entgcgengendmnien in die Lage gesetzt werden, auch.in diesem Jahre dem Bedürfnis zu genügen.

Uber die eingegangenen Beträge wird öffentlich quittiert iverden.

Gaben nehmen entgegen die Mitglieder der Armev-Deputation: Herr Stadtrat Rentner Arntz, Uhlandflr. 1; Herr Stadtrat Spitz, Jdsteinerstr. 13; Herr Stadtverordneter vr. mell. Cuntz, Kl. Burg­straße 9, Herr Stadtverordneter Oberstleutnant a. D. v. Detten, Adclheidstr. 62; Herr Stadtverordneter Gastwirt Groll, Bleichstr. 14; Herr Stadkvcrord. Renk. Kimmel, Kaiser-Friedrich-Ring 67; Herr Bezirksvorsteher Margerie,Kaiscr-Friedrich-Ring86; Herr Bezirksvorsteher Jacobi, Bcrtramstraße 1; Herr Bezirksvorsteher Brenner, Rheinstraße 38; Herr Bezirksvorsteher Schröder, Emserstraße 48; Herr Bezirksvorsteher Münzert, Gustav -Adolf- straßc 13; Herr Bezirksvorsteher Müller, Feld- straßc 22; Herr Bezirksvorsteher Kretsch, Röder­straße 13; Herr Bezirksvorsteher Berger, Maner- gassc 21; Herr Bezirksvorsteher Vollmer, Hainer» weg 10; Herr Bezirksvorsteher Zollinger. Schwalbacherstr. 25; Herr Bczsiksvorstehcr Rumpf, «aalgasse 18; Herr Bezirksvorsteher Kadesch, Querfeldstraße 3, sowie das städtische Armcnbürcau, Rathaus, Zimmer Nr. 12.

Ferner haben sich zur Entgegennahme von Gaben giitigst bereit erklärt:

Herr Kaufmann Hoflieferant August Engel. Hauptgeschäft: Taunusstraße 14, Zweiggeschäft: Wilhelmstrab- 2; Herr Kansman» Emil Hees jr., Inhaber der Firma Karl Acker Nachfolger, Gr. Burgstraße 16; Herr Kaunnann A. Mollath, Michelsberg 14; Herr Kaufmann E. Schenck, In­haber der Firma C. Koch, Ecke Michelsberg und Kirchgassc; Herr Kausmann Wilhelm Unverzagt, Langgasse 30. *

Wiesbave«, den 16. Januar 1903.

Namens der städtischen Armendeputation:

Travers, Magistratsasscssor.