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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wirslillüener Tmblatts.

DerlagS - Fernsprecher: Nr. 8983.

N-. 1.

Sonnlagz den 3. Januar.

1904.

Polizei-Berordnnng, betreffend den Verkehr mit Gcheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.

Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes ab», die allgemeine Landcsverwaltung vom 3O.Juli 1883 5G--S. S. 195), sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S 1529) wird über den Verkehr mit Gehennmitteln und ähnlichen Arzneimitteln unter Zustimmung des Proviuzialrats für den Umfang der Provinz Hessen- Nassau folgendes angeordnet:

8 1.

Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in den nach­stehenden Verzeichnissen A und B aufgesührt sind, «udcn die nachfolgenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Verzeichnisse bleibt Vorbehalten.

8 2 .

Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in oenen diese Mittel abgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen de» Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma de« Ge­schäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreise« enthalte»; diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine An­wendung.

Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußere» Umhüllungen, in denen ein solche« Mittel abgegeben wird. Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Aeutze- rungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei cs auf sonstige Weise zu verabfolgen.

8 3.

Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden.

Die in dem Verzeichnis B aufgeführten Mittel, sowie diejenigen in dem Verzeichnis X aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zu­lässigkeit der Abgabe im Handverkauf zu berurteilcn vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arzte«, Zahnarztes oder'Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauch für Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.

Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche An­weisung verabfolgt werden dürfen, muß auf den Abgabeqesäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift: .Nur auf ärztliche Anweisung abzngeden" angebracht sein.

81.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver­wirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Un- vermögcnsfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 5.

Was die öffentliche Ankündigung der in den Verzeichnissen A und B ausgeführten Mittel, sowie der Ächeimmittel und Reklamemittel überhaupt betrifft, so behält es bei der Polizeiverordnung des Regierungs-Präsidenten zu Cassel vom

20. Oktober 1893 (Amtsblatt S. 286) und des Regierungs-Prästdente» zu Wiesbaden vom 16. Mai 1902 (Amtsblatt S. 259) sein Bewenden.

8 6.

Diese Polizciverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Krait.

Ca fiel, den 9. Dezember 1903.

Der Ober-Präsident, von Windyeim.

« ... Verzeichnis a.

Adlcrfluid.

Amarol (auch Jngestol).

American coughing eure Luhes.

Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch Sells Antiarthrin).

Antigichtwein DuflotS (auch Antigichtwcin Oswald NierS oder Vin Duflot).

Antimcllin (auch Essentia Antimellini com- posita).

Antirheumaticum Saids (auch Antirheumati­cum nach vr. Said oder Antirheumaticum Lucks). .

Antitnssin.

Asthmapulver Schiffmanns (auch Asthmador). Asthmapuloer Zematone. auch in Form der Asthmazigaretten Zematone (auch anliasthma- tische Pulver und Zigaretten des Apothekers Esconflarre).

Augenwasser Whites (auch vr. Whites Augen- Wasser von Ehrhardt).

Ausschlagialbe Schützes (auch Unioersalbeil- Schütze«)" Umversal- und Ausschlagsalbc

Balsam Bilfingcrs.

Balsam Lamvcrts (auch Gichtbalsam LampcrtS oder Lampert-Stepf-Balfam).

Balsam SprangerS (auch Sprangerschcr). Balsam Thierrys (auch allein echter Balsam

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Beinschäden Indian BohnertS. Blutreinigungspulver HohIS. Blutreinigungspulver Schützes.

17.

18.

19.

20.

21. Blutreinigungstce Wilhelms (auch antiar-

thritiicher und antirhcumatischer Blutreini- gungStce Wilhelms). .

22. Bräune-Einreibung LampcrtS (auch Umversal- Bräune Einreibung und DiphtheritiStinktur).

23. Bromidia Battle und Comp.

24. Bruchbalsain Tänzers.

25. Vruchsalbe des pharmazeutischen BüreauS Valkcnbcrg (Valkenbnrg) in Holland (auch Pastor Schmits Bruchsalbc).

26. Latlisrtio pills Ayers (auch ReinigungSpillcn oder abführende Pillen Ayers).

27. Corpnlin (auch Corpnlin-EntfettungSpralineS oder Pralines de Carlsbad).

28. Djocat Bauers.

29. Elixir Godineau.

30. Embroeation Ellimans (auch Universal embrocation oder Ellimans Univerfal-Ein- reibemittel für Menschen), ausgenommen Embroeation ete. kor horses.

31. Epilepsicheilmittel QuanteS (auch Spezificum oder Gesundheitsmittel QuanteS).

32. Epilepsiepnlvcr Caffarinis (auch Polveri anti­epilettische Caffarinis).

33. Eukalyptusmittel Hetz's (Eukalyptol und Eukalyptusöl Hcß's).

34. GcbirgStee, Harzer, Lauers.

35. Gehörö! Schmidts (auch verbessertes oder neu verbessertes Gchöröl Schmidts).

36. GesundheitSkräuterhonig LückS.

37. Gicht- und Rbeumatismnslikör. amerikanischer Latonr (auch Bemedy Eatons).

38. Glandulc».

39. Glhcoiolvol LindncrS (auch Antidiabcticum LindnerS).

40. Heilsalbe SprangerS (auch Sprangcrsche oder Zug- u. Heilsalbe SprangerS o. Sprangcrsche).

41. Hciltränke Jacobis (auch Heiltrankeffenz, ins­besondere Königstrank Jacobis).

42. Homeriana lauchBrusttee Homeriana, russischer Knöterich, Polygenum aviculare).

43. Injection Brou (auch Brou'sche Einspritzung).

44. Ingeotion au matieo (auch Einspritzung mit Matico).

45. Kalofin Lochers.

46. Knöterichtee. russticher, WeidemannS (auch rufl. Knöteridi- oder Brusttee WeidemannS).

47. Kongopillen RichterS(auch Magenpilleu Richters.

48. Kräutertee LückS.

49. Kräuterwein Ullrichs (auch Hubert Ullrichscher Kräuterwein).

50. Kronessenz, Altonaer (auch Kronenessenz oder Menadiesche oder Altonaische Wunder-Kron- effenz).

51. Lebensessenz FernestS (auch FernestscheLebens- effenz).

52. Liqueur du Docteur Laville (auch Likör des vr. Laville).

53. Loxapillen Richters.

54. Magenpillen Tachts.

55. Magentropfen Bradys (auch Mariazeller Magentropfen Bradys«.

56. Magentropfen SprangerS (auch Sprangcrsche).

57. Mother Seigels pills (auch Mutter Seigels Abführnngspillen oder operatjng pills).

58. Mother Leigels syrup (auch Mother Seigels curative syrup tor dyspepsia, Extract of Amerikan roots oder Mutter Seigels heilender Syrup).

59. Nervenfluid Dreffels.

60. Nervenkraftelixir Lieber«.

61. Nervenstärker Pastor König» (auch Pastor Königs Nerve Tonic).

62. Orffin (auch Baumann - Orffschcs Kräutcr- näbrpulver.

63. Pain-Expcller.

64. Pectoral Docks (auch Hustenstillcr Bocks).

65. Pillen, indische (auch Antidysentericum).

66. Pillen MorisonS.

67. Pillen Redlingers (auch Redlingerfche Pillen).

68. Pilules du vocteur Vaville (auch Pillen LavilleS).

69. ReduktionSpillen, Marienbader (auch Marien- bader Reduktionspillen für Fettleibige).

70. Regenerator LiebautS (auch Regenerator nach Liebaut).

71. Bemedy Alherts (auch AlbeitS Rheumatismus- und Gichtheilmtttel).

72. Saecharofalvol.

73. Late remedies Warners (Lake eure, Lake diabetic, Lake nervine, Lake pilis).

74. Sanjana-Präparate (auch Sanjana-Spezifiea).

75. Sarsaparillian Ayers (auch AyerS zusammen­gesetzter und gemischter Sarsaparillaextrakl).

76. Sarsaparillian Richters (auch Ext,'actum Larsaparillae compositum Richter).

77. Sanerstoffpräparate der Sanerstoffheilanstalt Vitafer.

78. Schlagwasser Weißmanns.

79. Schweizerpillen Brandts.

80. Sirup Pagliano (auch Sirup Pagliano Blut­reinigungsmittel, auch Blutreinigungs- und BlulerfrischungSsirup Pagliano des Pros. Girolomo Pagliano oder Sirup Pagliano von Prof. Erneflo Pagliano.

81. Spermatol (auch Stärknngselixir Gordons).

82. Svestaltees Lücks (auch Spezialkräutertees Lücks).

83. Stomakal Richters (auch Tinktura stomachica Richter).

84. Tarolinkapseln.

85. Tuberkeltod (auch Eiweiß - Kränterkognak- Emulston Stickes).

86. Universalmagenpulver Barellas.

87. Vin Mariani (auch Marianiwein).

88. VulneralcrSme (auch WuildercNik Vulnreal).

89. Wundensalbe, konzessionierte, Dicks (auch Zitlauer Pstaster).

90. Zambakapseln Lahrs.

5.

Verzeichnis b.

Antineon Lochers.

Augenbeilbalsam, vegetabilischer, Reichels (auch Ophthalmin Reichels).

Diphtheritismittel Noortwycks (auch Noort- wycks antiseptisches Mittel gegen Diphtherie). Heilmittel des Grafen Mattei (auch Graf Ceiare Matteische elektrohomöopathische Heil­mittel).

Sternmittel, Genfer, Sauters (auch elektro- homöopathische Sternmittel von Sauter in Genf, oder Neue elektro-homöopathische Stern­mittel u. s. w.) _ *

Landespolizeiliche Anordnung.

Nachdem es gelungen ist, die im August l. I. eingetretene Verseuchung de? Negierungsbezirks Wiesbaden mit Maul- und Klauenseuche ans ihren ursprünglichen Herd zu beschränken, ordne ich hiermit zum Zwecke der definitiven Austilgung der genannte» Seuche auf Grund der §§ 18 bis 20, 22 und 27 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr »nd Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880- 1. Mai 1894, bezw. der 88 1. 59 und 59a der BundeSratsinstruktio» vom 30. Mai 25. Juni 1895, sowie auf Grund des 8 56h. Abs. 3 her Gewerbeordnung, in der Fassung de« Gesetzes vom 6. August 1898 lR.-G.-BI. S. 685) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft. Domänen und Forsten bis auf weiteres Folgender an:

8 1.

DieIandespolizeiIicheAnordnungvomL4.August 1903 (Amtsblatt St. 35, Seite 459) nebst ihrer unterm 26. September 1903 (Amtsblatt St. 40. S. 519) erlassenen Abänderung wird aufgehoben.

8 2 .

Ans dem Kreise St. Goarshausen dürfen Wiederkäuer und Schweine nur nach vorheriger Untersuchung durch den beamteten Tierart aur- geführt werden. Dieser hat über die Seuchenfreiheit der Tiere und der Ortschaft, aus der sie anSgeführt werden sollen, eine mit seinem Dienststempel ver­sehene Bescheinigung auSzustellen. Die Gültigkeit der letzteren dauert 2 Tage, einschließlich des Ausstellungstages.

Die Bescheinigung muß den beamteten Tier­ärzten und Gendarmen auf Verlangen jederzeit von dem Begleiter der Tiere vorgelegt werden.

8 3.

Im Kreise St. Goarshausen ist der Handel im Umherziehen mit Klauenvieb (Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) und Geflügel für die Dauer von 3 Monaten untersagt.

84.

In Gemeinden, in welchen auch nur ein Fall von Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden ist, ist unbeingten Personen, insbesondere Viehhändlern und Metzgern, das Betreten von Ställen und Weiden nicht zu gestatten. In solchen Gemeinden darf Klauenvieh nicht auf öffentliche Wege gelassen werden, ohne daß eine vorherige Reinigung der Klauen stattgefunden hätte.

Auch sind in verseuchten Ortschaften die öffent­lichen Straßen täglich mindestens einmal besenrein zu machen.

8 5.

Wer den Vorschriften dieser Anordnungen zn- widerhandelt. wird, sofern nickt nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, ans Grund der 88 66 und 67 des ReickSgesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 bezw. des 8 148 der ReichSgewerbeordnung bestraft.

8 6 .

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatte in Kraft. Die den Verkehr beschränkenden Vorschriften derselben werden aufgehoben werden, sobald die Gefahr der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche im Bezirke beseitigt sein wird. *

Wiesbaden, den 14. November 1903.

_ Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung.

Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom 5. November d. I. bringe ich hiermit zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen zur allgemeinen Kenntnis, daß seiten« der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und de« Innern dem Regierungsbezirke Hannover die weiteren Er- keimungrnnmmern 901 bis 1200 und dem Regierungsbezirk Pose» die weiteren Nummern 101 bis 200 zugereist worden sind.

Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.

Der Regierungr-Präsident. I. V.: gez. v. GizySi.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 18. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Faltke.

Bekanntmachung.

Zu Unterrichtkzwecken, z. B. beim Entwerfen von Zeichnungen auf Wandtafeln werden zuweilen farbige Kreiden verwendet. Neuere Unter­suchungen haben ergeben, daß derartige Kreiden sehr oft einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Arsen- und Bleigehalt haben.

Es wird deshalb hierdurch vor dem Gebrauche derartiger arsen- und bleihaltiger Farbkreiden öffentlich gewarnt. *

Wiesbaden, den 26. November 1903.

Der RegierungS-Präsident«

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 12. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Auf den von Geschäftsinhabern gestellten Antrag wird auf Grund de« 8 139 k R.-G.-O. nach amt­licher Feststellung der Zweidrittel-Mehrheitlnerdnrch bestimmt, daß sämtliche offene Verkaufsstellen dev Leder- nnd Schuhmacher-Artikel-Händlerm Wiesbaden, abends 8 Uhr, sowie in der Zeit »wischen 5 und 7 Ubr morgens für den geschäftlichen Verkehr zu schließen sind. Ausgenommen von dieser Anord­nung, soweit sie sich auf den Ladenschluß am Abend erstreckt, sind die nach 8 139 e G.-O. für eme ver­längerte Beschäftignngszeit festgesetzten Tage.

Wiesbaden, den 14. Dezember 1903.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Gizycki»

Bekanntmachung.

Anträge auf Erneuerung von LegitimationS- nnd GewerbelegitimationSkarten sind beim zu­ständigen Polizei-Revier, unter Vorlage der abgelaufencn Karlen, zu stellen. Die neu au«-- gefertigten Karten können alsdann, 2 Tage nach gestelltem Anträge, im Gewerbe - Büreau der Königlichen Polizcidirektion hicrsclbst (Zimmer Nr. 22) gegen Entrichtung der Stcmpelgcdühr, in Empfang genommen werden. *

Wiesbaden, den 21. Dezember 1903.

_ Der Polizei-Präsident. I, V.: Falcke.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Versteuerung der Pacht- und Mietverzeichuiffc für das Kalenderjahr 1903 bi« zum Ablauf des Monats Januar 1904 bei der zuständigen Steuerstelle zu bewirken ist.

KSnigliches Hauptsteueramt, Biebrich.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. *

Wiesbaden, den 22. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Faltke.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingcwiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen GewerbeaufstchtSbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120ad der Gewerbeordnung den Betriebsunternehmer» auferlegten Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rattbor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BerusSgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11V» bis mittags IV» Uhr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5V» bis 7V- Uhr in deren Ge­schäftslokal, Bismarckring 14, 1, hier statt. * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falck«.

Bekanntmachung.

Waarenhaussteuer-Deranlaaung für daS Steuerjahr 1904.

Auf Grund des 8 9 de» Gesetze«, betreffend die Waarenhaussteuer vom 18. Juli 1900 (Gesctz- saminl. S. 294) wird hiermit jeder bereit« zur Waarenhauiiteuer veranlagte Steuerpflichtige in dem Regierungsbezirk Wiesbaden aufgefordert, die Steuererklärung über den stcuervflichtigen Jahrer­umsatz nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 10. Februar k. I. dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versickerung abmgcbcn, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die oben bczeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht znzcgangen ist. Ans Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare, denen zu­gleich die maßgebenden Bestimmungen beigcfügt sind, von heute ab in dem Amtrlokal de« Unter­zeichneten, sowie de« Vorsitzende» jedes SteuerauS- schusie« der Gewerbesteucrklaffe IV kostenlos verabfolgt.

Die Einsendung schriitlidicr Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr de» Absender« und deshalb zweckmäßig mittelst Ein­schreibebriefes. Mündliche Erklärungen werde» von den, Unterzeichneten im AmtSgebände, Luisen» ftr-' ße 7, Zimmer Nr. 3, zwischen 10 und 12 Uhr Vormittags zu Protokoll entgegen- gcnomnien.

Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 11 der Gesetzes, betreffend die Waarenhaussteucr. den Verlust der gesetzliche» Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuerjahr zur Folge.

Wissentlidi unrichtige oder unvollständige An­gaben oder wissentliche Verschweigung von steuer­pflichtigem Umsatz in der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht. *

Der Vorsitzende des Stcueraurschusses der Gewerbesteuerklasse I:

Froehlich, RegierungSrath.