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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

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Bekanntmachung.

Auf den von Geschäftsinhabern gestellten Antrag Ivird auf Grund de« 8 139 f R.-G.-O. nach amt­licher Feststellung derZweidrittel-Mebrbeit hierdurch bestimmt, daß sämtliche offene Verkaufsstelle» der Leder- und Tchnhmacher-Slrtikel-Händler in Wiesbaden, abends 8 Uhr, sowie in der Zeit zwischen b und 7 Uhr morgens sür den geschäftlichen Verkehr zu schließen sind. Ausgenommen von dieser Anord­nung, soweit sie sich ans den Ladenschluß am Abend erstreckt, sind die nach 8 139 e G.-O. für eine ver­längerte Beschäfiignngszeit festgesetzten Tage. * Wiesbaden, den 14. Dezember 1903.

Der Regierungs-Präsident. Z. V.: v. Gizycki.

Bekanntmachung.

Zu Untcrrichtszwecken, z. B. beim Entwerfen non Zeichnungen auf Wandtafeln werden zuweilen farbige Kreiden verwendet. Neuere Unter­suchungen haben ergeben, daß derartige Kreiden schr oft einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Arsen- und Bleigehalr haben.

Es wird deshalb bicrdurch vor dem Gebrauche derartiger arsen- und bleihaltiger Farbkrciden öffentlich gewarnt. *

Wiesbaden, den 26. November 1903.

Der Regierungs-Präsident« Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 12. Dezember 1908.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

^ Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom ö. November d. I. bringe ich hiermit zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen rar allgemeinen Kenntnis, daß seitens der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und de« Innern dem Regierungsbezirke Hannover die weiteren Er- iennungsnummern 901 bis 1200 und dem Regierungsbezirk Posen die weiteren Nummern 101 bis 200 zngeteilt worden sind.

Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: gez. v. GizySi.

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Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit per allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 18. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident. I. B.: Falckt.

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Bekanntmachung.

. .Interessenten werden hiermit darauf hin- Mtescn, daß am 1» Januar 1804 das Gesetz, ottreffend Kinderarbeit in gewerblichen Be- mebcn vom 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) m Kraft tritt und die zur Ausführung desselben 5?” den Herren Ministern für Handel und «elverbe, der geistlichen Unterrichts- und Medizinal- «"gelegenheiten und des Innern, erlassene An­sehung vom 80. November d. I. demnächst in fc?®,. einer Beilage im Regierungsamtsblatt Ivwnkfui ter Amtsblatt) veröffentlicht werden wird.

Wiesbaden, den 16. Dez. 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.

t Bekanntmachung.

.. auf Erneuerung von LcgitimationS-

^ewerbelegitlniattonSkarten sind beim zw i '? ett Polizei-Revier, unter Vorlage bei "gelaufenen Karten, zu stellen. Die neu aus, fertigten Karlen köimeir alsdann, 2 Tage nach 4 elllem Anträge, im Gewerbe - Bürean bei Polizcidircktion Hierselbst (Zimmei hegen Entrichtung der Stcmpelgebühr, ir ^«npwrij, genommen werden. ^

« Wiesbaden, den 21. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V. : Falcke.

Bekanntmachung.

,®?. wird hierdurch zur öffentlichen Ken n,!?'- daß die Versteuerung der Pacht» -..'"Neichuisse für das Kalenderjahr 190c "Uf des Monats Januar 1904 de > oJb'B” 1 , Steuerftelle z» bewirken ist. Königliches Hauptsteueramt, Bievri

tt :£Sr be Eiekanntmachung wird hi

Wiesbaden, den 22. Dezember 1903.

L Der Polizei-Präsident. I. V.: Falck

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I Bekanntmachnng.

brat in der Sylvesternacht beliebten Un- diall,„> Schießens und Abbrenncns von laut dem « n rfeuerwerkskörpern wird hierdurch mit firen„. Werken gewarnt, daß Zuwiderhandelnde ^U°L-Strafe zu gewärtigen haben.

Kid*!,,! Einwohner Wiesbadens werden im Hin- ,ekr die von Jahr zu Jahr sich hierüber fctfiimlt Eagen dringend gebeten, die Polizei in fefotih».® bleses Unfuges zu unterstützen und ins- dh „n'. .ZUch dem entgcgenirctcn zu wollen, daß "der Mundeten Feuerwcrkskörper von Dienstboten auf di, Emen Hausbewohnern aus den Häusern ^"dirra geworfen werden, um dort zu ex-

wird darauf hingewicsen, daß nach bki.,.,?'?«: Polizeiverordnung vom 19. Oktober 1893, t«dr ben Verkehr mit Sprengstoffe», die Av-

d>els>?.?" Tprcngstoffcn an Personen, von Mißvtauch derselben zu vc- l# Xv” 'n, inSvesonderc an Personen unter den»,,,.»"'' ocrvoten und nach dem 8 35 ge- Verordnung strafbar ist. *

-vt.svaden. den 1«. Dezember 1908.

Der Poltzei-Prästdent: von Schenck.

Wiesbltilenrr Tagblntts.

Mittwoche den 30 . Deren:der.

Bekanntmachung.

DaS Verbot des Befahrens einzelner Straßen, Wege nnd Plätze mit Kraftfahr­zeugen betreffend.

Auf Grund des 8 27 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidcnteii vom 13. Novbr. 1901 betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wird aus allgemeinen Verkehrs- und stcherheitspolizeilichen Gründen vom 1. Januar 1804 ab das Befabrcn folgender Straßen, Wege und Plätze des Polizei- bezirks Wiesbaden für 3- und 4-rädrige Kraft­fahrzeuge hiermit untersagt:

1. der Verbindungsweg zwischen der verlängerten Kavellenstraße und dem Jdsteinerweg durch das Dambachtal am Försterhause vorbeiführend,

2. der Verbindungsweg zwischen der verlängerten Kapellenstraße und dem Jdsteinerweg an der Melibokus-Eiche vorbeiführeud,

3. der Vetbindungsweg vom Jdsteinerweg bis zur Kaiser-Friedrich-Eiche,

4. die verlängerte Kavellenstraße von den letzten Häusern an aufwärts,

5. die westliche Straße im Nerotal vom Krieger­denkmal bis Beausite,

6. der Weg vom Viadukt der Nerobergbahn durch das Nerotal an der Leichtweisbödle vorbei und durch den Teuselsgradcn bis zur Platterstraße,

7. der Weg von der Platterstraße an der Ostseite de« neue» Friedhofes vorbei bi» zur Leichtweis­höhle und der von dieser ab aufwärts an den Herrneichen vorbei durch den Distrikt Kisselborn bis zur Platterstraße führende Weg,

8. der große Rundfahrweg von den Herrneichen durch den Rabengrund bis zur Kanzelbuche und Kaiser-Friedrich-Eiche,

9. der Weg von der Kanzelbuche und Kaiscr- Friedricti-Eichc durch den Enteiipfnhl a» der Felsengruppe vorbei nach dem Rerotalweg,

10. der Weg von der Platterstraße am Adams- talcrbof vorbei nach der Aarstraße,

11. der Weg von der Platterstraße an der Fisch­zucht vorbei nach der Aarstraße,

12. der Weg von der Lahnstraße zur Fasanerie und von dieser bis wieder zur Lahnstraße (sogenannte alte Schwalbacher Chaussee),

13. die Schützenstraße von der letzten Villa ab nach und unter den Eichen bis zur Platterstr.,

14. die Emilienstraße, der Thorbcrgweg, der . Heinrichsberg, der KansteinSbcrg und die

Rößlerstraße abwärts,

15. der Weg von der Parkstraße durch den Distrikt Blnmeiiwiese nach der Soiinenbergerstraße,

16. der Chaiscnweg von der Dictenmühle ab an der Nordseitc des Rambachs entlang und der Verbindungsweg von der Soiinenbergerstraße durch die Kuranlagen nach der Park- und Bodenstedlstraße,

17. der Kursaalplatz und der Weg vor der alten Kolonnade mit Ausnahme bei An- nnd Av. führten von Personen nach und vom Kurhause,

18. der Verbindungsweg zwischen Kranzplatz und Taunusstraße längs der Kochbrunnen-Anlage,

19. die Saalgasse zwischen Taunus« und Nerostr.,

20. der Kranz- und Kochbrunncnplatz,

21. die Spiegelgasie,

23. die kleine Webcrgaffc,

23. die Langgaffe,

24. die Marktstraße vom Königlichen Schlöffe an aufwärts,

25. der Michclsberg,

26. die Kirchgaffe von der Langgaffe bezw. Markt­straße bis zur Friedrichstraße,

27. die Goldgaffe,

28. die Metzgergaffc,

29. die Grabeiistraße,

30. die Gemeindebadaaffe und

31. die kleine Schwalbacherstraße.

Ferner dürfen die im 8 241 der Straßen- polizeiverordnung vom 18. September 1900 außer­dem bezeichnete» (nicht verbotenen) Straßen nur in de» angegebenen Richtungen befahren werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des Straf­gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast. *

Wiesbaden, den 16 Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewieseii, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeanfsichtsbeamte» (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er­füllung der durch die Bestimmnngen der 88 120a— ä der Gewerbeordnung den Bctriebsunlernehmern auferlegten Pstichteu bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ralibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachnng.

lim auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berussgeschäste in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerde- Jiispektioii zu Wiesbaden besondere Sprech­stunde» am 1. und 3. Sonntag jeden Monats vormittags von 11V- bi« mittags IV- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/, bis 7'/, Uhr in deren Ge- jchäftslokal, Bismarckring 14, I, hier statt. * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der P-lizei-Präsidrat. I. V.: Aal»«.

Bekanntmachung.

Waarenhausstener-Veranlagung für daS Stenerjahr 1804.

Auf Grund des 8 2 des Gesetzes, betreffend die Waarenbaussteuer vom 18. Juli 1900 (Gefetz- famml. S. 294) wird hiermit jeder bereit« zur Waarenbaussteuer veranlagte Steuerpflichtige in dem Regierungsbezirk Wiesbaden aufgefordert, die Steuererklärung über den steuerpflichtigen Jabres- unisatz nach dem vorgeschriebene» Formular in der Zeit vom 25. Januar vis einschließlich 10. Februar k. I. dem Unterzeichnete» schriftlich oder zu Protokoll unter der Versickerung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die oben bezeichnete» Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch ivenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zngegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare, denen zu­gleich die maßgebenden Bestimmungen beigefllgt sind, von heute ab in dem Amtslokäl des Unter­zeichneten, sowie des Vorsitzenden jede« Stcueraus- schnsses der Gewcrbcsteuerklaffe IV kostenlos verabfolgt.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absender« und deshalb zweckmäßig mittelst Ein­schreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten im Amtsgebände, Lnisen- straße 7, Zimmer Nr. 8, zwischen 10 und 12 Uhr Vormittags zu Protokoll entgegen- geiiomnien.

Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 11 des Gesetzes, betreffend die Waarenbaussteuer, den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuerjahr zur Folge.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben oder wissentliche Verschweigung von steuer­pflichtigem Umsatz in der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht. *

Der Vorsitzende des Steilerausschusses der Gewerbesteuerklaffe I:

Froehlich, RegierungSratb.

Bekanntmachung,

das Militär-Ersatzgeschäst für 1904 betr.

Unter Bezugnahme auf 8 25 der deutschen Wehrordiiung vom 22. Nov. 1888 werden alle dermalen sich hier aufhaltendcn männlichen Personen, welche

a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1884 einschließlich geboren und Angehörige des Deutschen Reiche» sind,

b) diese» Alter bereit» überschritten, aber sich noch nicht vor einer RekrutirungS- behörde gestellt, und

«) sich zwar gestellt, über ihre Militär» Verhältnisse aber »och keine endgiltige Entscheidung erhalten haben, hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom 2. Januar bi» 1. Februar 1904 zum Zwecke ihrer Aufnabme in die Rckrutirungs-Stammrolle im Rathhanse, Zimmer No. 18 (Erdgeschoß) nur Vor­mittags von 7-9 bis 7,1 Uhr anzumelden und zwar:

1 . Die 1882 und früfter geborenen Militär-

pflichtigen.

Sonnabend, den 2. Januar 1904, mit dem Buch­slabe» A bi« einschließlich E,

Montag, den 4. Januar 1904, mit dem Buch­stabe» t' bis einschließlich K,

Dienstag, den 5. Januar 1904, mit den Buch­staben l, bi» einschließlich 0,

Mittwoch, den 6. Januar 1904, mit den Buch­staben P bi» einschließlich 8,

Donnerstag, den 7. Januar 1904 mit den Buch­stabe» T bi? einschließlich Z.

2. Die 1883 geborenen Militärpflichtigen. Freitag, den 8. Januar 1904, niit den Buchstaben

A bis einschließlich D,

Sonnabend, den 9. Januar 1904, mit den Buch­staben E bis einschließlich II,

Montag, de» 11. Januar 1904, mit den Buchstaben 3 bi» einschließlich LI,

Dienstag, den 12. Januar 1904, mit den Buchstaben N bis einschließlich R,

Mittwoch, den 13. Januar 1904, mit den Buchstaben 8 bis einschließlich ü,

Donnerstag, den 14. Januar 1904, mit de» Buch­staben V bis einschließlich Z.

3. Die 1884 geborenen Militärpflichtigen.

Freitag, den 15. Januar 1904, mit dem Buch­staben B,

Sonnabend, den 16. Januar 1901, mit den Buch­staben A, C, D,

Montag, den 18. Januar 1904, mit den Buch- staben E, F,

Dienstag, de,, 19. Januar 1904, mit den Buch­staben 0, J,

Mittwoch, den 20. Januar 1904, mit dem Buch­staben II,

Donnerstag, den 21. Januar 1904, mit dem Buch- stab.'N K,

Freitag, den 22. Januar 1904, mit dem Buch­staben L,

Sonnabend, den 23. Januar 1904, mit dem Buch­staben LI,

Montag, dea 25. Januar 1904, mit den Buch­staben N, O,

Dienstag, den 26. Januar 1904, mit den Buch­staben P, Q,

Mittwoch, den 27. Januar 1904, mit dem Buch­staben R,

Donnerstag, den 28. Januar 1904, mit dem Buch­stabe» 8,

Freitag, den 29. Januar 1904, mit den Buch­staben T, U, V,

Sonnabend, den 80. Januar 1904, mit den Buch­staben W, X, Y, Z.

BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2983.

1903.

Die nickt hier geborenen Meldepflichtigcn haben bei ihrer Anmeldung ihre Geburtsscheine und die znrückgestellten Militärpflichtigen ihre LoosungS- icheine vorzulegen. Die erforderlichen Geburts­scheine werden von den Führern der CivilstandS- register der betreffenden Gemeinde kostenfrei aus­gestellt. Die vier geborenen Militärpflichtigen be­dürfen eines GeburisscheineS für ihre Anmeldung nicht.

Für diejenigen Militärpflichtigen, welche hier geboren oder domicilberechtigt, aber ohne ander- weiten dauernden Aufenthaltsort zeitig abwesend sind (ans der Reise begriffene HandlungSgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.) haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik- Herren derselben die Verpflichtung, sie zur Stamm­rolle ailznmcldkii.

Militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeumte, Haiidlungsdieiier. Handwerks- geseUeii, Lehrlinge, Fabrikarbeiter u. s. w., welche vier in Diensten' stehen, Sludircnde, Schüler und Zöglinge der hiesigen Lehranstalten sind hier ge­stellungspflichtig und haben sich hier zur Stamm- rolle anziimrlde».

Militärpflichtige, welche im Besitze des Be­rechtigungsscheines zum einjährig-freimiUigeii Dienst oder der Befähigungsscheines znm Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in dar militärvflichtig« Alter ihre Zurückstellung von der Aushebung bei dein Civilvorsttzenden der Ersatzkommission, Herrn Polizeipräsident von Schenck hier, zu beantragen nud sind alsdann von der Anmeldung zur Re- krutirungs-Stammrolle entbunden.

Die Unterlassung der Anmeldung zur Stamm­rolle in oben angegebener Zeit wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen geahndet.

Militärpflichtige, welche mit Rücksicht auf ihre Familienverhälinisse ». s. w. Befreiung oder Zurück- stellliiig vom Militärdienst beanspruche», baden di« desfallsige» Anträge dis zum 1. Februar 1904 bei dem Magistrat dahier schriftlich einzureichen und zu begründen.

Nicht rechtzeitig eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. *

Wiesbaden, den 15. Dezember 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Betr. die Unfallversichcriing der bei Regiebauten beschäftigten Personen.

Der Auszug ans der Heberolle der Versicherungs- Anstalt der Hcssen-Nassauischen Baugewerks-BerusS- genossenschast für da» Kalenderjahr 1903 über die von den Unternehmer» zu zahlenden Versicherungs- Prämie» wird während zweier Wochen, vom

22. l. M. ab gerechnet, bei der Sladtbauptkasse im Rathhause wahrend der Vormittags-Dienststuiide» zur Einsicht der Betheiligtcn offengelegt.

Gleichzeitig werden die berechneten Prämien betrage durch die Stadtdauptkasse eingezogen werden»

Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Ver­pflichtung zur vortäusigen Zahlung, gegen die Prämienberechmmg beiden! Genoffeiischaftsvorstande oder dem nach 8 21 de» Banuiifallverficherungs- gcsetzer zuständigen anderen Organe der Genossen­schaft Einspruch erheben. (8 28 dcs Gesetze».) *

Wiesbaden, den 16. Dezember 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die ledige Anna Rothgerver, geboren am 2. September 1863 zu Oberstem, zuletzt Goldgassc 7 wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für ihre Kinder, sodaß dieselben aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden iiiüffen.

Wir bitten um Mittheiluug ihre« Aufenthalts­ortes. *

Wiesbaden, den 23. Dezember 1903.

Der Magistrat. Armenverwaltunq.

Bekanntmachung,

betr. das städt. Elektricitätswerk.

Hierdurch wird zur öffentlichen tkenntniß ge­bracht, daß vom heutigen Tage ob, eine Wache des Elektrieitätöwerks in dem Verwaltungsgebäude der städt. Wasser-, Gas- nnd Elektricitätswerke, Marktstraße 16, er- richtet worden ist.

Die Abnehmer elektrischer Energie sind hier­durch von jetzt an in der Lage, jeweils von 7 Uhr Abends dis 7 Uhr Morgens, sowie an Sonn- und Feiertagen außer der Vermittelung der städtischen Feuerwehr, einen Angestellte» de» Elektricitätr- werkes in dem genannten Verwaltungsgebäude (Fernsprech-Aiischluß Nr. 40) unmittelbar von etwa vorgekommenen Störungen in ihren JnstallationS- anlagen entsprechend zu benachrichtigen. *

Wiesbaden, den 22. Juni 1903.

Di« Direktion der städtischen Waffer«, Gas- _ und Elektricitäts-Werke. _

Bekanntmachung.

Volksdadeanstalten betreffend.

Vom 1. Oktober ab werden die 8 städtische» Voltsdädera» Wochentagen, außer Samstags und Tagen vor Feiertagen,von Ist- bis 3'/- Uhr Nach­mittags geschloffen. Die Badezeiten sind folgende:

In den Monaten Mai bis September, Vor­mittag« von 7— Vs2 Uhr, Nachmittags von 27, bi» 87- Uhr. In den übrigen Monaten, Vormittag» von 8—17- Uhr. Nachmittags von 17-—8 Uhr. An Samstagen nnd Tagen vor Feiertagen sind die Bäder stets bi» 9 Uhr Abends und auch von 1*, bis 2V- Uhr geöffnet.

An Sonn- und Feiertagen werden die Bäder eine Stunde früher geöffnet und um 11 Uhr Vor­mittag« geschloffen. Die Frauen-Abthciluna bleibt stet» von 2V>—4 Uhr geschloffen. *

Wiesbaden, den 18. September 1903.

Das Stadtvanamt.

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