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des

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Taablatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

. 103.

Freitags den 23. Dexemder.

1903.

Aandespolizeiliche Anordnung,

bür. die Ueberwachung von Geflügelausstellnngen.

Im Hinblick auf die zur Zeit bestehende Gefahr dn Verbreitung von Geflügelseuchcn. namentlich der Geflügelcholera und der Hühnerpest, ordne ich auf Grund der §§ 17 bis 29 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwevr und Unterdrückung von Vieh­seuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R. G. Kl. S. 153/409) und der 88 1 und 7 der preußischen ABsührungsgefetzeS zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (G.-S. S. 128), sowie des § 1 der Lundes- Minstruktio» vom 30. Mai/27. Juni 1895 (R. D. LI. S. 357) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forste» für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden di» auf weiteres folgendes an:

I . § 1.

Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Men, Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Uauen, Fasanen) mit Ausnahme der Brieftauben- «lkstcllnngen und solchen Ausstellungen, die ans- Uietzlich mit Geflügel ans dem Ausstellungsorte jdbft oder auS einem Umkreise von höchstens 10 Km. »1 diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen amtstierärztlich Mb vetcrinärpolizcilich zu beaufsichtigen.

§ 2 .

i Dar für eine Geflügelansstellung bestimmte Wiigel muß bei seinem Eintreffen am AnssteUnngs- «rle mit Ursprungszeugnissen vcriehen sein, die eine WWchnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung eiilhalren müssen, daß der Hcrkunfls- »rt der Tiere zur Zeit seuchensrei ist, und daß in /^"Gehöft, aus dem das Geflügel stammt, seit IS Wochen weder die Geflügclcholera noch die I Hühnerpest geherrscht hat.

Aurnabinsweise darf Geflügel au» solchen Meren Orten zugelassen werden, in denen ver­fielt eine der vorgenannten Seuchen herrscht.

» §3.

Dar für die Ausstellung eingehende Geflügel >» aoitstierärztlich zu untersuchen. Diese Unter- MM hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls vor iiA «erbringen in den Ausstellungsraum zu er-

^ § 4 -

I äur Unterbringung des Geflügel« auf der Well,mg dienenden Käfige und sonstigen Be- I ür C i. n, . u '' erl bor dem Gebrauche gehörig gereinigt m werden. Tie Art der Reinigung

m, Infektion bestimmt der überwachende be- «wte Tierarzt.

I »» n ."mit 0011 dem Aiisstelluiigsraum ist ein I und Absonderung kranke» und

^Mtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu

' 8°.

tz», . 7 "^ Geflügel ist während der Dauer der Aus- Mg fortlaufend durch die Ortspolizeibehörde ^""»Beamte und durch den beamtetenTier- 'V zu beobachten.

m. 8 6.

t m einer Alirstellnug die Geflügelcholera >z,-^..Huhiierpest aus, oder wird der Verdacht i (it«eft.irl cr .® e “ ct > e11 durch den beamteten Tierarzt tE.-' fl«d die erkrankten und die seuchen- Hm« b®? 1 ' f° roie die nach Lage der Umstände als ^ aungsverdachtig anzusehenden Tiere sofort in J fl L-? !Decfe vorgesehenen Beobachtungs- E. 1 ? Abs. 2) abzusoiidern und zu bewachen. lAtetm^" diese» Raume» ist außer dem be- I n» ra , rÄte nllr de» mit der Pflege der Tiere I «>enn Ä?ven zu gestatten; der Zutritt zu den vdin"/ussteUn,!gsräumen ist den letzteren zu

»Plätze, an denen das kranke oder N EnÄ“?' 1 «estanden bat. oder von denen ,?"den anzunchmen ist. daß sie durch te u ‘ u w-> die von solchem Geflügel Ptatotif,,"' verunreinigt wurden, sind sofort nach !'^A däinfi^^"""en Tierarztes zu reinigen

rs!W e !, h Uf ,^">nd eines Seuchenverdachtes ge- dvAausigen Maßregeln sind aufzuheben, die in ledem Falle unter Anwendung l n bakteriologischen Methoden vorzw ß/i! ^?'?irtierärzlliche Untersuchung der Ver- iM-rves ^?at,gt wird Zur Feststellung der IK. bat stets eine Impfung von Versuchs- I^hit jj? iMiden. Bei der Geflügelcholera cm- z ^ >'ch >» allen nicht zwcifelfreien Fälle».

M., 8 7.

:«i!li^ duge der Verdacht einer seuchenartigen Er- Höuf N°bt. darf auch gesundes Geflügel, das Ausstellung befindet, aus dem AuS-

g Me „icht entfernt werden; dasselbe gilt.

s,a»^^/v?vSbruch durch den beamteren BttaSW 1 >st. für die Dauer von mindestens t^diild ätzten Erkrankunasfalle. der sich l^lliiE« ^vbachtungsraume« unter dem fftono K'fy/". 1 ereignet hat. Die Unter- SSnomi Geflügels kann auch tu anderen ^estd?.i vEflellungrort erfolgen, sofern damit 8"i>tk!i ^encheiiverschleppiing nach dem pbjilj beamteten Tierarztes nicht ver-

I Geflügel« durch das Gutachten de» beamteten Tier­arztes festgestellt, und wenn außerdem in allen Fällen eine Reiiiignng und Desinfektion der ver­seuchte» Käfige, Behälter pp. und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamteten Tierarztes ausge- | führt und dies von ihm bescheinigt worden ist.

8 9.

Für die nach § 1 von de» vorstehenden Vor- schrislen ausgeuommenen Ansstelliingen haben die OrtSpolizeibedörden je nach Lage des Falles die zur Verhütung des Ausbruches und der Ver­schleppung, sowie zur Unterdrückung von Gcflügel- seuchen erforderlichen Anordnungen unter Berück­sichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Bekämpfung dieser Seuchen zu treffen. Jedoch ist regelniüßig von den in den KZ 2 und 3 vorge- seheneu Beschränkungen (Beibringung von Ur­sprungszeugnissen und amtrticrärztliche Unter­suchung vor dem Verbringen nach dem Ausstellungs­raum) abzusehcn.

810 .

Der durch meine Rnndversügnng vom 19. Juli 1901 — I. M. 3056 — bekannt gegehene Erlaß des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 24. Juni 1901, Gesch. Nr. 1. G a. 3010, tritt außer Kraft.

811 .

Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizei­liche Anordnung unterliegen den Strafvorschrifteu in K 328 des Strafgesetzbuches, sowie in 8 66 Ab satz 3 und 4, Z 67 des Neichsviehseuchengesetzes

812 .

, Diese Anordnung tritt 8 Tage nach ihrer Der öffentlichnng im Regierungs-AmtSblaite in Kraft. Ihre Aufhebung oder Abänderung wird erfolgen, sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung von Geflngelseuche», insbesondere der Geflügel- cholera und der Hühnerpest nicht mehr besteht * Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.

Der Regierungs-Präsident: _ Hcngstenbcrg.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingcwiese», daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gcwerbeäufsichtsbeamteu (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen iverden können, deren er zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a— 6 der Gewerbeordnung den Betriebsunternehmern auferlegten Pflichten bedarf. - *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ralibor»

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Lchenck.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit darauf hin­gewiesen. daß am 1. Januar 1804 das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Be­trieben vom 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) in Kraft tritt und die zur Ausführung desselben von den Herren Ministern für Handel und Gewerbe, der geistlichen Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten und des Innern, erlassene An­weisung vom 30. November d. I. demnächst in Form einer Beilage im Negicrungsamtsblatt (Frankfurter Amtsblatt) veröffentlicht werden wird Wiesbaden, den 16. Dez. 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falck.

Veranlagungsbezirkr Stadtkreis Wiesbaden.

«pboi-o, ,yi »esunde» Geflügel darf unter der ' jSerben ^ “ U8 btm A»sstelIu»gS-

8 8 .

. Sei

t&$ e M auch innerhalb der Ausstellungs- , 'ahrrnft 1 me als erloschen und die

! Str bäfh*;*i n aufzuheben, wenn alle kranken •»tu»MP!L^’ere oerenbet oder getötet sind,! J ">* Unverdächtigkeit des überlebende» I

Bekanntmachung.

Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom 5. November d. I. bringe ich hiermit znm Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen zur allgemeinen Kenntnis, daß seitens der Herren Minister der öffentliche» Arbeiten und de« Innern dem Regierungsbezirke Hannover die weiteren Er- kennungsnumniern 901 bis 1200 und dem Regierungsbezirk Posen die weiteren Nummern 101 bis 200 zngeteilt worden sind.

Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.

Der Regiernngs-Präsident. I. V.: gez. v. Gizycki.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 18. Dezember 1993.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke

Bekanntmachung.

Zu Unterrichtszwecke», z. B. beim Entwerfen von Zeichnniigkn auf Wandtafeln werden znweileu farbige Kreiden verwendet. Neuere Unter­suchungen haben ergeben, daß derartige Kreiden sehr oft einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Arien- und Bleigehalt haben.

ES wird deshalb hierdurch vor den. Gebrauche derartiger arsen- und bleihaltiger Farbkreiden öffentlich gewarnt.

Wiesbaden, den 26. November 1903.

Der Regierungs-Präsident.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 12. Dezember 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Scheint.

Polizei-Bcrordnung.

Auf Grund der KZ 5 und 6 des Gesetzes über die Einsührnng der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeStcilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde Vorstande verordnet wie folgt:

Kl. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren Handel», sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote» für je s-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sicht­baren und von dem Revier-Pol,zei-Komniissar nbgestenipelteu Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abändernng muß ani nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeäuderte Anschlag abgestempelt werden.

8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot­waren bandeln, sind ferner verpflichtet, an de» Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten anf- zustellen oder mitznführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 3. Wer eine» höheren Preis für Brot, als den nach § 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen bieler Verordnung zuwiderbandelt wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund de» Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrase bis zu 9 Mark oder im Unvcrmögensfnlle mit entsprechender Hast bestraft.

8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion.

Dr. v. Strautz.

„Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, de» 2. Oktober 1903.

Ter Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.

Oeffentliche Bekanntmachung. Steuerveranlagung für das Stenerjahr vom 1. April 1804 bis 31. März 1805.

Aus Grund des Z 24 des Einkommensteuer­gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gcs.-Samml. S. 175) wird hiermit jeder bereits mit einen» Gin­ko,nmen von »nehr als 3000 Mk. veran» tagte Steuerpflichtige im Stadtkreise Wiesbaden aufgcfordert, die Steuererklärung über sein Jahres» einkommen nach dem vorgeschricbenenForniular in der Zeit vom 4. Januar bis einschl. 20. Januar 1904 dem Unterzeichneten „Vorsitzenden der Veran­lagungs-Kommission" schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die An­gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die oben bezeichneten Steuerpflichtiaen sind zur Angabe der Steuererklärung verpflichtet» auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zngegangen ist.

Die Versäumung der obigen Frist bat gemäß 8 30, Absatz 1, de« Eiiikommensteuergesctzes für das Steuerjabr den Verlust der gesetzliche« Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer zur Folge.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gabe» oder wissentliche Verschweigung von Ein- konimen in der Steuererklärung sind im 8 66 des Eiiikommensteuergesetzes mit Straie bedroht.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr de» Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Ein­schreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden an den Werktagen, und zwar in der Zeit vom 4. bis 20. Januar, vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 5 dis 6 Ubr — sonst im Jahr vormittags von 9 bis 12 Uhr —, in den Ge­schäftsräumen des Unterzeichneten: Lniscnstraße 7, zu Protokoll entgeaengenoniineii.

Wird die Angabe z» Protokoll vorgezoqen. so emppehlt e» sich, vorher die erforderlichen Zablenunterlagcn und Berechnungen auf beson­derem Bogen zusammen,ustellen und diese Zu­sammenstellung und die Beläge dazu initznbringen. Aber auch im Falle einer selbstgesertigtcn Dekla­ration wird zur Vermeidung von Beanstandnngen und Rückfragen dringend empfohlen, die den Äu- gabcn der Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen an der dafür im Formular be­stimmten Stelle (Seite 3 und 4) oder auf einer besonderen Anlage mitzuteilen.

Die Veranlagiing zur Ergänzungssteuer er­folgte »n Jahre 1902 für 3 Jahre, also für die Zeit b,S zum 31. März 1905. Eine allgemeine Nenveranlagnng der Ergänzungssteuer findet somit l» diesem Jahre nicht statt.

,Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuer­erklärungen werden, soweit Zusendung durch die Post nicht stattgefnnden hat, von heute ab. vor­mittag« von 9 bis 12 Ubr, in »leinen Geschäfts­räumen, Lnisenstraße No. 7. Zimmer 8. nach vor­heriger Anmeldung auf Zimmer 2 auf Verlangen kostenlos verabfolgt. Zweite Exemplare des For­mulars werden nur ansnabmsweise an Stelle ver­dorbener ansgegeben, keinersaUs zur Aufstellung von Konzepten. ”

Alle Briefe bitte lediglich zn adressieren: An den Herrn Vorsitzenden der Veranlagungr-Kom- mimon für den Stadtkreis Wierbadc», hier. Luiienstraße 7.

ES empfiehlt fick, für piejenigen, welche bereits vor der amtlichen Deklarationsfrtst daS Einkommen des künftigen Steuer- jahres übersehen und berechnen können, die Steuererklärnng schon früher einzu- reichen. *

Wiesbaden, im Dezemer 1903.

Luisenstraße 7.

Der Vorsitzende der Veranlannngs-Komniissioil für den Stadtkreis Wiesbaden.

Froehlich, Rcgierungsrat.

Nenjahrswttnsch - Ablösungskarten,

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß daß auch in diesem Jahre NenjahrSwunsch-Ab, lösnngSkarte» seitens der Stadt ansgegeben werde« Wer eine solche Karte erwirbt, flieht dadurch zü erkennen, daß er auf diese Weise seine Glückwünsch, darbringt und ebenso seinerseits auf Besuche oder Kartenzusendungen verzichtet.

Kurz vor Neujahr werde» die Namen der Karteninhaber ohne Angabe der Nummern der ge­lösten Karten veröffentlicht. Später wird durch öffentliche Bekanntinachung eine? Verzeichnisse» der Kartennnmmern mit Beisetzung der gezahlten Be­träge, aber ohne Nennung von Namen, Rechnung abgelegt werden. .

Die Karten können RathhanS, Zimmer No. 13, sowie bei den Herren:

Kaufmann C. Mertz, Wilhelmstraße 18, Kanfmani, Moebns, Tannurstraße 25, Kaufmann Roth, Wilhelmstraße 54, Kaufmann Unverzagt, Langgasse 30, und August Momberger, Holz- und Kohlen- Handlung, Moritzstraße 7, gegen Entrichtung von mindesten« 2 Mark für da» Stück in Empfang genommen werden.

Der Erlös wird auch diese» Jahr vollständig zu wohltbätigen Zwecken Verwendung finden.

Schließlich wird noch bemerkt, daß mit der Veröffentlichung der Namen schon mit dem 23. Dezember er. begonnen und da» Haupt» verzeickinifi bereits am 31. Dezember er« veröffentlicht werde» wird. *

Wiesbaden, den 1. Dezember 1903.

Der Magistrat. — Arinenverwaltuug.

Bekanntmachung.

Der Fluchtlinienplan für da» Terrain der Jnfanterie-Kaseriie an der Schwalbacherstraße hat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erballen und wird nunmehr im Rathhaur, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38 a. innerhalb der Dienststunden zn Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, detr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendnnge» gegen diesen Plan innerhalb einer präclusivischen, mit dem 9. Dezember 1903 beginnenden und einschließlich 6. Januar 1904 endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. * Wiesbaden, den 5. Dezember 1903.

___ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Nach K 1 der hiesigen Hundesteuer-Ordnung ist für jeden Hund, welcher in dem Stadtbezirk Wiesbaden länger als 3 Wochen im Steuerjahre gehalten wird, eine Jabressteuer von 20 Mark und wenn der Hund eine Schnlterböhe von mehr als 50 cm hat, eine solche von 30 Mark zur Stener- kasse zu entrichten.

Hiernach werden diejenigen Besitzer von Hunden, welche im Laufe dieses Jahre« hier zugezogen sind und die Hundesteuer bis jetzt auch nicht gezahlt haben, zur Anmeldung der Hunde und zur Zahlung der Hiindesteuer anfgefordert. Wer dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bi« zu 80 Mark. *

Wiesbaden, den 7. Dezember 1903.

Der Magist rat. — Steuerverwaltung.

Bekanutmachnng.

Die Bekanntmachung vom 17. Anglist 1900 betr. die Acciscamtliche Behandlung de» von jagd- berechtigten Personen erlegten Wilde« wird hiermit aufgehoben, und treten mit dem heutigen Tage folgende Bestimmungen widerruflich in Kraft.

. 1; »ach Gewicht zu veraccisende Wild lHirsche, Rehe und Wildschweine) ist aurnahmslo» bei der Einfuhr in den Stadtbering den Vor­schriften der 88 1 und 9 der Accile-Ordnuna ent­sprechend vom Tranrportanten direkt vorzuführe» und zu verabgaben.

2 . Das nach Stücken accisepflichtige Wildprct und Wildgeflüael, welche« von jagdberechtigtcn, in Wiesbaden wohnhaften Personen selbst erlegt und bier eingebracht wird, ist bei Ankunft der Jäger a» einem der Bahnhöfe bei dem den Bahnhof überwachenden Bccisebeamteu durch Uebergabe eines vom Acciseamte gegen Erstattung der Selbst- kosten (10 Pf. für 12 Stück) zu beziehenden und vom Jager vorschriftsmäßig aus,»füllenden An- Meldescheines anzumelden.

3. Das auf anderem Wege von in Wiesbaden wohuhafte» jagdberechtigten Personen selbst ein- gefuhrte »ach Stücke, zu veracciseude Wild braucht nicht sofort vorgcführt und verabgabt zn werden, muß dann aber entweder sofort oder doch spätestens am nächste» Bormittage dem Acciseamte unter Benutzung des unter 2. vorstehend genannten Scheines angemeldet werden: auch kann der Schein als Postkarte verwendet werden. Dar Gleiche gilt, wenn ein Acciiebeamtcr an den Bahnhöfen nicht angetroffen wird.

4. Für dar hiernach unter Beuutznng der Scheines augemcldete Wild findet monatliche Er­hebung der Accise derart statt, daß dem Anmelder eine Acciseanforderiing für das im Laufe eine» Kaleudermonats augemeldele Wild zu Anfang de« folgende» Mouals zugeferligt wird.

Wer eingebrachtes Wild weder sofort vorsübrt und verabgabt, noch sormularmäßig, wie uuter 2 und 3 oben aiigegedkn, anmeldet, wird wegen Defraudation nach § 28 der Accise-Orduuug bestraft.

Nicht in Wiesbaden wohnhafte Personen habe» da« von ihnen hier cingebrachtc Wild ausnahms­los den Paragr. 4 und 9 der Accise-Ordnuna entsprechend vorzuführen und zu verabgaben. * Wiesbaden, den 4. Slnanst 1903.

Der Magistrat.