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H. Jakraana. Sterl««* Sannoaffe 27. A«reigen-Prei»r

51. Jahrgang.

Erscheint in zwei Ausgaben. — BezugS-Preis i durch den Verlag SO Pfg. monatlich, durch die S Mk. SO Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.

Berlag: Langgaffe 27.

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Att^lgerr - erscheinenden Ausgabe, wie für die Anzeigen-Aufnahme an brfttmmt vorgeschriebenen Tagen wird kerne Gewahr übernommen, irdoch nach Möglichkeit Sorge

MK. 69'?'♦ Verlags-Fernsprecher No. 2958.

zur nächst» gettage».

Mittwoch » den 23. Dezember.

NebaktionS-Fernsprecher N». 52.

1903.

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Morgen - Ausgabe.

irt. Iiumann, 11 .

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satz der Berufung in Strafsachen.

Von vr. zur. W. Brandts, Berlin.

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Bekanntlich ist in unseren Strafprozessen die Be­rufung nur zulässig gegen die Urteile der Schöffen­gerichte, nicht aber gegen die Urteile der Strafkammern ler Landgerichte, welche ihre erste Entscheidung schon in der Besetzung von fünf Juristen fällen. Die Einführung der Berufung auch gegen letztere Urteile ist eine sehr Miläre Forderung. Man will die Urteile der Land­gerichte nicht nur. wie schon jetzt, wegen eines Rechts- irrdims mit der Revision anfechten, sondern auch wegen einer irrigen tatsächlichen Feststellung mit der Urufung eine Erneuerung der Verhandlung herbeiführen tarn.' Eine tatsächlich falsche Feststellung des Land­gerichts ist gegenwärtig unanfechtbar, abgesehen von den jferen Fällen, daß ein Zeuge wegen Meineids ver> urteilt oder die Fälschung einer Urkunde nachgewiesen Ivird oder dergl.

[ 2 >je Gegner der Berufung weisen darauf hin, daß die mimte Verhandlung erst nach frühestens 1% bis 2 Staaten stattfinden könnte und die Zeugen sich dann der Vorgänge entweder nur noch unklar erinnern, vor (fat aber, daß sie durch die Vernehmungen in der ersten ükhmdlung bewußt oder unbewußt beeinflußt seien, so das die zweite Verhandlung notwendigerweise ein ante und zwar weniger wahrheitsgetreues Bild der dicklichen Vorgänge ergäbe. Zudem erwachsen dem Staate große Kosten infolge der. weiten Reise der Zeugen dem Oberlandesgerichte und wegen der erforderlichen Wring von mchr Richtern.

Tie Bewegung zugunsten der Berufung ist trotzdem so mächtige, daß man bei einer einfachen gesetzlichen ägung derBeruffing nicht stehen bleiben kann, sondern . hzeitig Mittel angeben muß, durch welche das be­uchende Strafverfahren verbessert, d. h. eine größere Garantie gegen Jrrtümer gegeben wird. Bon den in Mr Beziehung vorgeschlagenen Mitteln scheinen mir,

g ehen von der Beseitigung mehr formeller Mängel, ders zwei geeignet zu sein, einen Ersatz für die Be- ichmg zu bilden. Es sind:

Die Einführung einer gerichtlichen Voruntersuchung Sachen, in denen die Berufung ausgeschlossen also für alle Strafsachen, in denen die Straf- ,n in erster Jnstayz zuständig sind. Gegenwärffg eine solche nur in denjenigen Sachen stattfinden, tvelche die Schwurgerichte oder das Reichsgericht in Instanz ^.Hochverrat und Landesverrat gegen und Reich) zuständig sind. Bei allen übrigen

Feuilleton.

Zallenjäger.

Jagdplauderei von Fritz Skowronnck.

. wirtschaftlichen Umwälzungen, die in den letzten W^Akbnten ftrrY hrrftsMi ifrrc Mirkuna CtUCl)

Zehnten eingetreten sind, haben ihre Wirkung auch Tierwelt erstreckt. Die Angaben der älteren

'vivuvtu v 1 [HVVU. xj IV, auyuvv» vv*. —

^ursorschei, die zuletzt Brehm in einem einheitlichen »"^" zusammengcfaßt hat, treffen in ihrer großen Mehr-

P für Deutschland nicht mehr 311 ; sie werden deshalb SP* jetzt von jüngeren Forschern, denen genügende

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Luisse zur Seite stehen, geprüft und berichtigt.

^ Mit der Veränderung der Tierwelt hat sich auch das

'werk gewandelt. Das ist nur natürlich. Es ist etwas En* 8 , wenn man hoch zu Roß mit heulender Meute in

O/ss», wenn man hoch zu Rotz mit heulender Meute rn "erst oder gar über bebaute Felder ziehen darf, Rücksicht auf die Landwirtschaft, als wenn man be- mit dem Gewehr auf der Schulter zur Pürschc .»-schreitet. Grund und Boden ist im Lande für die •Iz*” Ausschreitungen der hohen Herrn zu teuer ge- und selbst die Jagdherren, die in ihren Wäldern * Bestände an Hochwild beherbergen, sind einsichttg 'ch durch Einzäunung des Wildes ihre Nachbarn vor

t*u zu bewahren

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durch" Geburt hochgestellten Personen,

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"königliche" Kunst, wie daß Wcidwerk genannt demokratisch geworden. Früher nur ein Sport

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..ihrer Jagdbeftisscnen, ist das Weidwcrk jetzt jedem der entweder selbst ein genügendes Areal besitzt Weidgerechtigkeit von dem Besitzer pachtet. Dazu schein, ein Hund, eine Schrotspritze, ein möglichst Anzug ans dem nächsten Modewarenmagazin: der * ”» e Weidmann ist fertig.

8 wäre ungerecht, wenn ich mit dieser Charakte- S« alle Jäger treffen wollte. Mit größerem Recht behaupten, daß aus der königlichen Kunst in tzten Jahrzehnten eine menschliche Kunst geworden Ms freiwillig, teils unfreiwillig hat die Jägerei Fangmethoden ansgegeben, auf die Vogelnetze und dem Vergnügen des Jagens die Pflicht

strafbaren Handlungen hängt es von dem Belieben der Staatsanwaltschaft ab, die gerichtliche Voruntersuchung zu beantragen oder das vorbereitende Verfahren selbst zu leiten und durch Ersuchen an Polizei und Amts­gerichte um Augenschein-Einnahme und Zeugenverneh­mungen, bezw. sonstige Ermittelungen auszuführen. Der Beschuldigte selbst hat nach unsrer Strafprozeßordnung nicht das Recht, im vorbereitenden Verfahren zu ver­langen, daß die Voruntersuchung durch das Gericht ge­führt wird. Erft wenn die Staatsanwaltschaft die An­klage eingereicht hat und diese ihm mitgeteilt ist, kann er bei Gericht die Vornahme einzelner Beweiserhebungen oder eine Voruntersuchung vor der Hauptversammlung beantragen. Der Vorteil der gerichtlichen Vorunter­suchung bestände vor allem darin, daß es nicht mchr so leicht wie jetzt, zumal bei einer Vernehmung durch ein unerfahrenes Organ der Polizei, Vorkommen wird, daß der Verteidigung des Beschuldigten nicht die gebührende Beachtung geschenkt wird und deshalb Fesfftellungen unterbleiben, die später nur noch schwer nachzuholen sind. Wollte man sich nun im Gesetz damit begnügen, dem Beschuldigten das Recht einzuräumen, seinerseits aus gerichtliche Voruntersuchung anzutragen, so würde das nicht viel nützen, Iveil man nicht annehmen kann, daß die Beschuldigten mit den Vorschriften der Strafprozeß­ordnung so gencni vertrant sind, daß sie das ihnen danach zustehende Recht kennen. Es würde dann wesentlich alles beim alten bleiben.

Damit die Vorschrift, daß eine gerichtliche Vorunter­suchung stattfinden müsse, aber nicht zum leeren Forma­lismus werde und dazu diene, den Prozeß zu verschleppen, müssen Staatsanwalt und Beschuldigter darauf ver- zichten können, letzterer aber erst, nachdem er über die Bedeutung dieses Verzichts belehrt worden ist.

Dem gleichen Zweck wie die gerichtliche Vorunter­suchung, nämlich zu verhindern, daß die Untersuchung einseitig von dem Standpunkt ausgesührt wirds eine Verstärkung des vorhandenen Verdachtes zu suchen und zu finden, soll auch das zweite Mittel dienen: die Einfüh­rung einer mündlichen Vorverhandlung vor der Haupl- verhandlung. Nach unsrer gegenwärtigen Strafprozeß­ordnung wird das Hauptversahren durch einen Beschluß des Gerichts eröffnet, welchen dieses lediglich auf Grund der Akten fällt. Etwa zwei, drei Wochen vorher bei Mit­teilung der Anklage hat es den Angeklagten aufgefordert, seine Einwendungen und Beweismittel schriftlich! vor­zubringen. Dazu fehlt dem Angeklagten sehr häufig das Verständnis und die Fähigkeit. Eine viel bessere Grund­lage für seinen Beschluß als die Akten und das Schweigen oder die unsachliche schristlickie Verteidigung des Angv- klagten wird das Gericht erhalten, wenn es ihm vorher die'Möglichkeit der mündlichen Verteidigung vor dem Kollegium gibt. Natürlich ist der Beschuldigte auch im

des Hegcns zugesellt. Die Lehrmeisterin für diese Besse­rung war die bittere Notwendigkeit. Als im Jahre 1848 die Jagd völlig freigegeben wurde und auf allen Feldern und in allen Wäldern ein unaufhörliches Knallen begann, da konnte man die Meinung hören, das edle Weidwerk ginge so schnell seinem Verderben entgegen, daß man ihm nicht mehr das Weidmesser zu geben, d. h. den Todesstoß zu versetzen brauche.

Diese Furcht war glücklicher Weise übertrieben, aber sehr heilsam. Nachdem die erste Reaktion gegen die bis­herigen Zustände vorüber war, regte sich bald in den Jägerherzen der Wunsch und der Entschluß, zu retten, was noch zu retten war. Und es wurde gerettet! Der Be­griff der Schonzeit war ja schon damals vorhanden, aber nicht beachtet. Jetzt erkannten mit einemmal alle Jagü- liebhaber, daß man das Wild nicht nur tu der Fort­pflanzungsperiode schonen, sondern auch im Winter durch Verabreichung von Nahrungsmitteln unterstützen müsse.

So ist es gelungen, in wenigen Jahrzehnten überall in Deutschland eine recht gut besetzte Wildbahn heran­zuziehen. Selbst in den ödesten Gegenden Ostelbiens, wo sich der Hase und Fuchs „Gute Nacht" sagen, wo auf sieben Noggenrücken fünf Halme wachsen, hat eine verständige Pflege ganz annehmbare Bestände an Rebhuhn und Hase erzielt, und in den meisten Gegenden ist auch Reh vor­handen. Den Wasscrvögeln freilich, denen durch die Ent­wässerung der Moore und Brüche die natürlichen Brut­stätten genommen worden sind, kann der Weidmann nicht helfen. Er kann nur durch verständige Beschränkung des Abschusses eine kleine Zahl dieser Tiergattung erhalten.

Die unmittelbare Folge der veränderten Richtung im Weidwerk war der Vernichtungskrieg gegen alles Raub­gesindel. Im ersten Eifer griffen die Grünröcke, auf deren Schultern ja zumeist die Sorge um die Wildbahn ruht, zum Gift, und zwar zu dem furchtbaren Strychnin, dessen Wirkung in der Lähmung aller Nerven bericht. Fleisch­brocken, kleine Vögel, Heringsküpse, Nüsse, Kuochcnstück- chen wurden mit dem furchtbaren Mittel gefüllt und zur Nacht ausgelegt, meist mit gutem Erfolg: denn der Fuchs ist durchaus nicht so mißtrauisch, wie man ihn infolge der Lobhudelnngcn durch das bekannte Epos „Reineke de Bos" zu beurteilen pflegt.

Vorverfahren bereits einmal gehört, aber keineswegs immer geschieht es dort noch einmal nach Abschluß des Vorverfahrens. Ist dem Llngeklagtm im Vorverfahren schon ausreichend Gehör geschenkt und hat er sich aus- giebig verteidigt, so würde sein Erscheinen keinen Zweck haben, und mag er sortbleiben.

Dieser natürlich nicht öffentliche Vortermin müßte außerordentlich einfach gehalten werden; das Erscheinen weder der Staatsanwalffchaft noch des Angeklagten er­forderlich sein und beiden überlassen bleiben können, auch Anträge schriftlich einzureichen. Die Vorverhandlung soll nur ein Mittel sein, dem Angeklagten die Vorbereitung auf seine V-erteidigung in der Hanptverhandlung unter allen Umständen ausreichend zu geben, vielleicht auch ihn vor der Unannehmlichkeit und der Ehrenminderung zu bewahren, die eine Hanptverhandlung vor der Straf­kammer, auch wenn sie mit Freisprechung endet, mit sich zu bringen pflegt.

Meiner persönlichen Ansicht nach scheint mir ein Strafverfahren mit diesen beiden Garantien einer aus­giebigeren Berücksickstigung der Möglichkeit der Unschuld des Verdächtigten für alle landgerichtlichen Strafsachen ein richtigeres Urteil zu verbürgen, weit^ mchr als die Einführung des doch nur in seltenen Fällen benutzten Rechtsmittels der Berufung.

Die englische Erpedlünn nach Tibet.

Unser Londoner n-Korrespondent schreibt uns unterm 19. Dezember:

Es ist doch etwas Wunderbares um moralische Unter- stützung. In der Regel lassen sich da zwei Fliegen auf einmal schlagen, wie die englische Expedition ^nach Tibet beweist. Gar vieles behauptet John Bull Rußland' nie­mals vergessen zu können, aber obenan stcht unbedingt dessen aggressives Vorgcherl in Nord-China, zu einer Heit, wo England durch den südafrikanischen Krieg di« Hände gebunden waren. Nun befindet sich jenes infolge seiner kritischen Beziehungen zu Japan in einer ähnlichen Lage, und da der junge Bundesgenosse der Bnten sich toenig- stms nach etwas moralischem Beistand sehnt, so beschloß man denn plötzlich, dem russischen Bären in Tibet recht tüchtig auf die Hühneraugen zu treten. Die Tibetaner sind dabei nach Ansicht der englischen Staatsmänner eine absolute quantit 6 ndgligeable, und der anfängliche Ver­such, diesem harmlosen, friedlichen Völkchen irgem> eine große politische Mssetat, wie z. B. Grenzverletzungen in Indien, anzudichten, wurde, well gar zu lächerlich, in- zlwischen ausgegeben. Wie jetzt zur Beruhigung der sc» zimperlichen und gewissenhaften Klein-Engländer daheim erklärt wird, verspricht die Expedition und Annexion sogar ganz unblutig zu verlaufen, nicht nur, weil die Tibetaner

Es hat doch einige Zeit gedauert, bis diese Bist, mischerei überwunden wurde. Das war nicht so leicht, wie sich der Laie vielleicht denken möchte. Di« Grttrrrvcke, durch Schreibwerk überlastet, waren nicht imstande, der Vertilgung des Raubzeugs viel Zeit zu widmen. Sie verzichteten deshalb auf die Fallenstellerei, weil diese Kunst in einem Wust überflüssiger Vorschriften, die heut­zutage geradezu komisch wirken, erstarrt war. Es ist ganz unglaublich, was für Vorschriften die alten Klassiker des Weidwerks hinierlaffen haben, um das Eisen zu ver» wittern und die Kirr- und Fangbrocken herznstÄlen. Da wurde verlangt, daß die Falle jedesmal vor dem Gebrauch mit Wasser und Sand geputzt, dann in einen Kessel mit siedendem Wasser gesteckt und mit einem reinen Lappen, der nicht den mindesten Seifengcruch an sich tragen durfte, abgctrocknet werden solle. Für die Brocken, mit denen man den Fuchs an den Fangplatz lockte, gab es unzählig« Rezepte, von denen eins das andere durch Seltsamkeit der Vorschriften überbot. Zur Probe nur ein kleines Beispiel:

Man nehme 250 Gramm ungewässertes, unausge» lassenes Gänsefett oder ungesalzen«, ganz frische Butter, 15 Gramm Foenum graecum, einen Fingerhut voll grüner Schale von Mäuseholz, 8 Gramm Vtoleuwurzel, 15 Gramm Anis, 2y 2 Gramm Kampher. In einem neuen Mörser wurde die Sache gestoßen und in einem ganz neuen Topf gekocht, mit einem unberührten Holz, span umgerührt und dann durch ein ganz reines Tüch» lein geseiht.

Das ist die einfachste Witterung! Ebenso umständlich waren die Vorschriften für das Legen der Fallen. Wer sie genau befolgen wollte, hatte stundenlang an jedem Tage zu tun. Erst ganz allmählich drang die Erkenntnis durch, daß Meister Reineke durchaus nicht der Ausbund von Schlauheit, Vorsicht, Hinterlist und Tücke ist, als der er in der Jagdliteratur erscheint. Jetzt weiß man, daß der Fuchs vor der Witterung des Menschen, die er ja fortwährend in Wald und Flur antrifft, sich nicht im geringsten scheut. „Er scharrt", so schreibt ein bekannter Weidmann, „beim Müller einen Fischkopf aus der Düngerstätte, sängt beim Schulzen trotz dessen obrigkeit­licher Gewalt eine Maus in einer alten Zementtonne, reißt neben der Schmiede ein junges Huhn, das tief zwi