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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Ao. 102.

Bekanntmachung.

Die Annahme der Paketsendungen mit Kettangabe, sowie der Einschreibpakete erfolgt Mund der diesjährigen Weihnachtszeit, und zwar M 19. bis einsÄl. 24. Dezember, in dem zause Luisenstratze 6, Zimmer No. 67 (Ausgabe- Me für gewöhnliche Pakete). *

Wiesbaden» den 11. Dezember 1903.

Kaiserliches Postamt.

I _ Schwärst. _

Polizei-Verordnung

über den Verkehr mit Kuhmilch.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Zuordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizewerwaltung in den neu erworbenen Land-Steilen, soivie der §§ 143 und 144 der Tisches über die allgemeine Landesverwaltung «tun 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der Dslkei-Verordnungen vom 28. November 1889 und 8. Mai 1890 mit Zustimmung des Gemeinde- Mtandes für den Stadtkreis Wiesbaden nach- sthmde Polizei-Bcrordnung erlassen.

§ 1. Der Verkehr mit frischer, abgekochter md sterilisierter Kuhmilch, saurer Milch und Buttermilch ist im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung einer polizeilichen Überwachung unter- ttorfcn.

Anzcigcpsticht.

§ 2. Wer in Wiesbaden gewerbsmäßig Kuh­milch einführe», feilhalten oder verkaufen will, hat i der König!. Polizei-Direktion unter Angabe der vgSquellen anzuzeigen. Ebenso ist jede Ncn- »rlchtiing und Verlegung einer Bctriebsstelle, !mie jede Eröffnung eines Zweiggeschäfts innerhalb kr Stadt anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich erstatten oder mündlich zu Protokoll zu geben Md zwar für neue Betriebe spätestens 24 Stunde» kr der Eröffnung, für bereits bestehende spätestens dis zum Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Wer Milch von auswärts in die Stadt ein- Urt, sie dort feilhält oder verkauft, hat auf Ver- tapm der Königlichen Polizei-Direktion durch eine Btscheinigung eine? beamteten oder eines hierzu k» der Königliche» Polizei-Direktion zngelasfenen edierten Tierarztes den Nachweis zu führen, m den bezüglichen auswärtigen Bezugsquellen d landwirtschaftlichen Betrieben die Pflege und °"»ng, sowie der Gesundheitszustand der Kühe, kn«l Haltung und die Beschaffenheit der Ställe, «Verhalten der Personals, die Behandlung der u. s. w. den Vorschriften dieser Polizei-Ver- iR entsprechen.

Bezeichnung der Verkaufswar«.

§ 3. Die Verkäufer von Milch sind verpflichtet, »o» ihnen feilgehaltcnen Milchsorten entweder »volle Milch" oder als „Magermilch" , als „saure (dicke) Milch" oder als .Attermilch" oder als „Rahm" ausdrücklich i«,veze>chnen und die für jede Sorte bestimmten maße durch eine entsprechende deutliche und abnehmbare Aufschrift zu kennzeichen.

«toben geschlossene Milchwagen in Gebrauch .jMen. so ist die betreffende Aufschrift auf an den betreffenden Krahncn anzubriugen. Vollmilch ist solche Milch, die nach dem m keiner Weise entrahmt oder verdünnt ist. Magermilch ist die durch Abnehmen der Wedenen Nahm? oder durch Centrifugieren mte Vollmilch.

Beschaffenheit der für den Verkauf „ bestimmten Milch.

n Die in den Verkehr gebrachte Milch muß m» von allen Verunreinigungen und sremd- äsM Stoffen. Insbesondere muß sie in einem Ds'tande der Reinheit zun, Verkauf kommen, ewstündiaein Steden eine? Liters Milch in «,,.?defaße mit durchsichtigem Boden ein Boden- nicht beobachlet werden kann.

? ^...Boni Verkehr ausgeschlossen ist:

■ -Aüch, di? infolge bevorstehenden Abkalbens "ne Veränderung erlitten hat, oder die in °en ersten 10 Tagen nach dem Abkalbcn . Mvonnen ist.

' Milch von Kühen, die an Milzbrand, ^ ^uiigenseuche, Rauschbrand, Tollwut, Pocken,

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Wiesba-eilrr Tagblatts.

Mtttwsch« de» 23. Dezember.

Gelbsucht, Ruhr, Enterentzünduugen, Blut­vergiftung. namentlich Pyamie, Septicämie, fauliger Gebärmutter-Entzündung oder an anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, sowie von Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder bei denen krank­hafter Ausfluß aus den Geschlechtsteilen besteht.

c. Milch von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche, an Eutertuberknlose oder an allgemeiner Tuberkulose, fall« sie mit Ab­magerung oder Durchfällen verbunden ist, leiden.

d. Milch von Kühen, die mit giftige», in die Milch übergehenden Arzneimitteln (Arsen, Brcchweinstein, Nießwurz, Opium, Eserin, Pliokarpin und anderen die Milchbeschaffen­heit beeinträchtigende» Stoffen) behandelt werden.

e. Milch, die Zusätze irgend welcher Art enthält.

f. Milch, die blau, rot oder gelb gefärbt, mit Schimmelpilzen besetzt, bitter, faulig, schleimig oder sonstwie verändert oder verdorben ist, Blntreste oder Blntgerinsel enthält oder übel riecht.

§ 6. Milch von Kühen, welche an Tuberkulose, die nicht unter 8 b a fällt, erkrankt sind, darf nur abgekocht oder sterilisiert in den Verkehr gebracht werden. Saure und Buttermilch darf nicht an» solcher Milch oder aus Milch der unter 8-5» bis k bczeichneten Herkunft bereitet und muß im übrigen unter richtiger Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

8 7. An? Haushaltungen, in denen sich an Cholera, Pocken, Typd»S,FIeckfieber,Ruhr,Scharlach oder Diphtherie Erkrankte befinden, darf Milch so lange nicht in den Handel gebracht werden bis eine Bescheinigung des zuständigen Kreisarztes darüber beigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person aus der HanSbaltuna entfernt ist, und daß eine vollständige Desinfektion der Wohnräume, sowie der in der Milchwirtschaft zur Benutzung kommenden Gegenstände stattgefunden hat.

Die Königliche Polizei-Direktion kann den Verkauf von Milch aus solchen Grundstücken ver­bieten. auf welchen gesundheitsschädliche Zustände herrschen, die nach dem Gutachten der zuständigen Kreisarztes geeignet sind, die Entstehung oder Ver­breitung ansteckender Krankheiten zu begünstigen. Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden ans Ortschaften, in denen eine der in Absatz 1 er­wähnten Krankheiten epidemisch auftritt. ist so lange verboten, dir der zuständige Kreisarzt be­scheinigt hat, daß die Epidemie erloschen und die Gefahr der Weiterverbrcitnng der Krankheit be­seitigt ist.

Vorschriften betreffend Reinhaltung der Kühe nnd der Melkenden.

8 8. Die Kühe müssen sauber gehalten, ihre Enter vor dem Melken sorgfältig gereinigt werden. Die melkenden Personen habe» vor dem Melke» Hände und Arme mit Seife gründlich zu waschen, saubere Schurzen anznlegen nnd auch im übrigen sich der größten Sauberkeit zu befleißigen.

Personen, die mit Ausschlag behaftet sind oder an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten (zu denen auch Blutschwären zu rechnen sind) leide», dürfen weder das Melken der Kühe, deren Milch für den Verkehr bestimmt ist, selbst besorgen, noch sonst mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Milch sich befassen. Dasselbe gilt von Personen, die mit ansteckenden Kranken in Berührung kommen. Beschaffenheit der Räume, in welche» Milch aufbewahrt wird.

8 9. Die für den Verkauf bestimmte Milch darf nur in Räumen aufbewahrt werden, die stets sauber und ordentlich, insbesondere möglichst stanb- srei gehalten, täglich ohne Ausnahme ausgiebig gelüftet und kühl gehalten werden. Diese Räume dürfen nicht als Wohn-, Schlaf- oder Kranken­zimmer benutzt werden, auch mit Schlaf- oder Krankenzimmern nicht in unmittelbarer Verbindung sieben.

Beschaffenheit der Stand-, Transport- und Meßgefäße.

8 10. Milch darf nur in solchen Gefäßen aufbewahrt und transportiert werden, in denen

sie keine fremdartigen Stoffe aufnebmcn kann, Gefäße aus Kupfer, Messing oder Zink, Ton- gefäße mit verletzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Emaille sind nicht gestattet.

8 11. Al« Transportgefäße dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder GlaS- gefäße, als Meßgefäße nur Weißblechmaffe ver­wendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der GlaSgefäße, müssen so weite Oeffnungen haben, daß sic bequem innerlich mit der Hand gereinigt werden können.

Die an den TranSportgefäßen etwa vor­handenen Zapfkrahnen dürfen nur au« Holz, Kupfer oder Messina bestehen. Bei Zapfkrahnen aus Kupfer oder Messina muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht werden.

8 12. Stand- und Transportgefäße müssen mit fcstjchließenden Deckeln versehen sein. Stroh, Lappe», Papier und dergleichen dürfen als Ver­schluß- nnd Dichtungsmittel bei Milchgefäßen nicht benutzt werden. Gummiringe als Dichtungsmittel dürfen kein Blei enthalten.

Die Reinigung sämtlicher zur Verwendung kommender Gesäße hat mit reinem, abgckochtem Wasser zu geschehen. Ist Soda zur Reinigung verwendet worden, so ist eine gründliche Nachspüluug mit abgckochtem Wasser unbedingt erforderlich. Dem abgekochten Wasser steht Wasser aus solchen zentralen Triitkwasserleitungen gleich, die von der staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigt sind und dauernd staatlich beaufsichtigt werden.

8 13. Milchgefäße dürfen auf Straßen oder in Hausfluren. Höfen nnd Torfahrtcn nicht ohne Aufsicht anfgestellt werden.

Beschaffenheit der Transportwagen.

8 14. Zum Transport der Milch, soweit er nicht durch die Eisenbahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber zu haltenden Lack- oder Ol- farbenanstrich versehenen Fuhrwerke benutzt werden.

Die Milchgefäßc müssen auf dem Fuhrwerk in einem von allen Seiten geschlossenen, mit Zink ausgeschlagenen Raum untergebracht sein, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Ver­unreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.

In dem für die Milchgefäße bestimmten Raum darf außer den zur Benutzung bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Meßgefäßen nichts andere» nntcrqebracht fein.

8 19. Sogenanntes Gespül, Küchenabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf dem Milchwage» nur vollkommen ab­gesondert» auch überhaupt nur daun mitgeführt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dichtschlicßen- den Deckeln befinden. Diese Gesäße sind nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von dem ihnen etwa außen anhaftenden Schmutz oder Absall zu reinigen.

8 16. Die Milchgefäßräume de? Wagens müssen ebenso wie die zum Einstellen der Milch­flaschen dienende» Fachkasten und Flaschenkörbe täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.

Die Krahnen an der Wagenwand geschlossener Milchwagen, die nur aus Holz oder gut verzinntem Kupfer oder Messing bestehen dürfen, sind ebenfalls täglich sorgsam zu reinigen.

Sondervorschrlften für Kiudermilch, Gesundheitsmilch u. s. w.

8 17. Für die Verkäufer von „Kindermilch", „GeiundheitSmilch", oder Milch mit ähnlichen Namen, durch welche der Glaube erweckt wird, die Milch fei in gesundheitlicher Beziehung der ge­wöhnlichen Vollmilch vorznzichen, gelten daneben noch folgende Bestimmungen:

Die GewinnungS- und Verkaufsstätten für solche Milch werden besonders überwacht, ebenso der Betrieb, die Reinhaltung der Stallräume, der Aufbewahrungsräume und der Gesäße, wie auch der Gesundheitszustand, die Fütterung und die Haltung der Kühe.

Die Kühe sollen in geräumigen, hellen, luftigen Stallräume» nntcrgebracht sein, die mit undurch­lässigem, leicht zu reinigendem Fußboden und ebensolche» Krippen, mit Wasserspülung und guten Abflußvorrichtungen versehen sind. Im Stalle

Brrlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

1903.

dürfen nur stimmte Kü

zur Gewinnung von Kindermilch be­mühe anfgestellt werden.

An Futter kann verabreicht werden:

1. Wieseuheu. Dasselbe muß gut gewonnen sei», frische Farbe und aromatischen Geruch besitzen, darf nicht mit giftigen Pflanzen und nicht in nennenswerter Weise mit wenig gedeihlichen Kräutern durchsetzt, nicht schimmelig, dumpfig, staubig oder mit Be» fallungrpilzen überzogen sein.

2. Stroh von Halmfrüchte«. Dasselbe darf nicht dumpfen Geruch besitzen, nicht mit BcfallunaSpilzen besetzt und nicht mit schäd­lichen Kräutern durchmcngt sein.

3. Roggen- uud Weizenkleie. Dieselbe muß gut, unverfälscht und nicht verdorben sein.

4. Hafer-, Gersten-, Roggeu-, Weizen» uud Maisschrot. Dasselbe muß gut. unverfälscht nnd nicht verdorben sein.

5. Leinsamenmehl, nur in vorzüglicher Qualität.

6. Getrocknete Biertreber, nur in vorzüg­licher Qualität.

Alle anderen Futterurittel slnd verboten.

Der Gesundheitszustand der Kühe ist vor ihrer Einstellung durch den beamteten oder einen bierzu von der Königlichen Polizei-Direktion zngelassenen approbierten Tierarzt zu untersuchen. Nur gesund befundene Kühe dürfen eingestellt werde».

Da» Freisein von Tuberkulose ist frühestens vier Wochen, spätestens sechs Wochen nach der Ein» sicllung durch die vom beamteten oder einem hier­zu von der Königlichen Polizei-Direktion zugelassenen approbierten Tierarzt anSgeführtc Tuberkulin- Impfung nachzuwcisen. .

Die Untersuchung — nicht die Impfung — ist nach je drei Monaten zu wiederholen, während die Tuberkulin-Jmpsung alljährlich z» erfolgen bat. lieber die Ausführung ist Buch zu führen. Die zur Überwachung zuständigen Beamten sind befugt, fcderzeit Einsicht in das Buch zu nehmen.

Jede Erkrankung von Kühen an den in 8 5 genannten Krankheiten ist — unbeschadet der zur Bekämpsuug von Viehseuchen vorgeschriebenen An­zeige an die Polizeibehörde — unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen. Derartig erkrankte Kühe, sowie an Verdauungsstörungen rcsp. Durch­fall oder Lecksucht erkrankte oder der Tuberkulose verdächtige Kühe find sofort bis zur Entscheidung des beamteten Tierarztes au» dem Stalle zu eutferuen.

Die Benutzung von gebrauchtem Stroh oder Abfallstoffen als Streumaterial ist verboten.

Die Kindermilchkühc sind besonders sauber z«

Beim Melken ist die mit den ersten Strichen gewonnene Milch zu beseitigen. Da» Füttern darf erst nach dem Melken erfolgen.

Kiudermilch darf nur in allseitig geschloffenen Wagen oder Kosten transportiert und in unge­färbten GlaSgefäße» in den Verkehr gebracht werden. Im Sommer ist für Kühlhaltung der Wagen Sorge zu tragen.

Beaufsichtigung des MilchhandelS.

8 18. Nicht nur den uniformierten Polizei- organc», sondern auch den durch AuSweiSkarte legitimierten Gesundhcitsbcamten (Kreisarzt, Kreis­tierarzt, Kreisassistciizarzt, sowie jonstigen für diese Zwecke etwa von der Polizei ernannten Organen), ist jederzeit die Bcsicbtigiing nnd Revision der Verkaufsräume und Milchwagen, sowie der einzeln transportierten Milchgesäße und die Entnahme von Milchproben ohne loeitercS zu gestatten. Ins­besondere müssen auch in den Straßen die Führer von Milchwagcn aus Erfordern jener Beamten sofort halten und eine Revision de» Wagens nebst Inhalt znlaffen.

Strafbestimmungen u. f. w.

8 19. Sofern nicht nach anderen Gesetzen nnd Verordnungen, insbesondere nach dem NahrungS- mittclgesetz vom 14. Mm 1879, eine höbere Strafe bewirkt ist, werden Übertretungen dieser Polizei- Verordnung mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verhältnismäßiger Haft geahndet.

8 26. Diese Polizei - Verordnung triit am 1. Februar 1904 in Kraft. *

Wiesbaden, den 24. November 1903.

Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

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Wiesbaden, den 18. Dezember 1903.

Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnisse zu Wiesbaden

vom 12. bis einschl. 19. Dezember 1903.

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Johannisbeeren .

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Hecht.

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Römisch-Kohl Petersilien. . Porree . . .

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Schwarzbrod: Langbrodp.0,° Kg.

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Städtisches Accifc-Rml.