Einzelbild herunterladen
 

«. Ach«««»«.

Grschei« m jtoei Ausgabe». — BezugS-Pret«: durch den Berlag so Pfg. mouatlich, durch die Post » Mk. SO Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.

Lerlag: Langgaß« 27.

ZG,OOO Abonnenten.

fto}ei«en<4pr«t#t Die einspaltige Petitzeile für lokale »«zeige» 15 Pfg., für auswärtige Anzeigen 25 Pfg. — Reklamen die Petitzeile für Wiesbaden 50 für auswärts 1 Mk.

» °X MMitltttt# für die Abend-Ausgabe bi» 12 Uhr mittags, für die Morgen-Ausgabe bis 3 Uhr nachmittags. — Für di- Aufnahme später eingereichter Anzeigen zur nächst-

B ' JUf erscheinenden Ausgabe, wie für die Anzcigen-Aufnahme an befttmmt vorgeschriebenen Tagen wird kein« Gewähr übernommen, jedoch nach Möglichkeit Sorge getragen.

K«. 885.

BerlagS-Fernsprecher No. 2958.

Mittwoch» den 16. Dezember.

Redaktions-Ferniprecher No. 52. 1963»

Morgen -Ausgabe.

Das Schwurgericht.

Ein soeben unter großer Teilnahme der Bevölkerung verhandelter Strafprozeß hat die allgemeine Aufmerksam­keit auf die Schwurgerichte gelenkt, und sei deshalb ihre Zusammensetzung und ihr Verfahren in Kürze dargelegt. Das Schwurgericht besteht aus einer Richterbank von drei Juristen und einer Geschworenenbank von zwölf Ge­schworenen. Letztere entscheidet, ob der Angeklagte schul­dig ist oder nicht, erstere setzt die Strafe fest.

Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt,' ihm werden nur Reisekosten erstattet. Deshalb können Per­sonen, welche glaubhaft machen, daß sie die mit der Aus­übung des Amtes verbundenen Unkosten nicht zu tragen vermögen, das Amt ablehnen. Ferner können Personen, welche im letzten Geschäftsjahre schon einmal Geschworene oder fünfmal Schöffen gewesen sind, ablehnen, desgleichen Arzte, Apotheker ohne Gehülfen und Personen über 85 Jahre. Nicht berufen werden sollen Personen, die noch nicht 30 Jahre alt oder geistig oder körperlich ge­brechlich sind, ferner die noch nicht zwei volle Jahre in der Gemeinde wohnen, auch solche, die in den letzten drei Jahren für sich oder ihre Familie Armcnunterstützung erhalten haben, außerdem mehrere Veamtenkaregorien, namentlich richterliche Beamte und Beamte der Staats­anwaltschaft, Vollstreckungsbeamte, aktive Militär­personen, Religionslehrer, Volksschullehrer, Dienstboten.

Die hiernach fähigen Personen werden von dem Magistrat oder Gemeindevorsteher alljährlich in einer „Urliste" zusammengestellt. Hieraus wühlt der Amts­richter des Bezirkes unter Zuziehung von einem Ver- Mltungsbeamten und sieben Vertrauensmännern die ihm geeignet erscheinenden Männer aus, die er in einer „Vor­schlagsliste" zusammenstellt und dem Präsidenten des Landgerichtes einreicht. Das Landgericht siebt zum zweitenmal und stellt die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen und Hülfsgeschworenen in sogenannten „Jahreslisten" zusammen. Dann folgt eine doppelte Auslosung. Die erste geschieht seitens des Landgerichts, indem für die Schwurgerichtssitzung dreißig Hauptgeschworene und eine Anzahl von Neben­geschworenen ausgelost und auf eine „Spruchliste" gesetzt werden, welche dem Vorsitzenden des Schwurgerichts übersandt wird.

Vor Beginn einer jeden Verhandlung des Schwur­gerichts wird dann die Geschworencnbank derart gebildet, daß die Namen der erschienenen Geschworenen auf Zettel geschrieben, in eine Urne getan und 12 Geschworene aus­gelost werden. Von den Geschworenen, deren Namen m die Urne geworfen sind, können so viel abgelehnt wer­den, als sich Namen über zwölf darin befinden. Sind also z. B. 26 Namen in der Urne, so können Staats­anwalt und Angeklagter jeder 7 ablehnen. Sind "7 Namen in der Urne, so kann der Staatsanwalt 7, der

Angeklagte 8 ablehnen. Zuerst hat die Staatsanwalt­schaft, sodann der Angeklagte oder dessen Verteidiger sich zu erklären. Die Angabe von Gründen ist unzulässig. Schweigen bei Aufruf des Namens gilt als Annahme. Wenn mehrere Angeklagte vorhanden sind, so müssen sie das Ablehnungsrecht gemeinsam ausübend einigen sie sich darüber nicht, so werden die Ablehnungen gleichmäßig verteilt, nötigenfalls entscheidet das Los. Sobald 12 Ge­schworene angenommen sind, ist die Geschworenenbank gebildet und die übrigen Geschworenen werden vom Vor­sitzenden für die Dauer der vorliegenden Verhandlung entlassen. Bei mehrtägigen Verhandlungen werden aber in der Regel ein oder einige Ergänzungsgeschworene für den Fall zugezogen, daß Geschworene durch unvorher­gesehene Zwischenfälle verhindert werden, weiter mitzu­sitzen.

Bei der Verhandlung der Sache können die Ge­schworenen den Zeugen und Sachverständigen Er­gänzungsfragen vorlegen oder auch den Vorsitzenden er­suchen, dies seinerseits zu tun. Nach beendigter Beweis­aufnahme und stattgehabtem Plaidoyer belehrt der Vor­sitzende die Geschworenen über die rechtlichen Gesichts­punkte, welche sie in Betracht zu ziehen haben. Jeder Geschworene kann um weitere Aufklärungen ersuchen. Der Vorsitzende darf hierbei seine Meinung über Schuld oder Nichtschuld oder über das Ergebnis der Beweisauf­nahme nicht äußern.

Zum Schluß werden den Geschworenen die Fragen übergeben. Diese müssen so gestellt sein, daß sie sich mit „ja" oder „nein" beantworten lassen. Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: „Ist der Angeklagte schul­dig .. . ?" Läßt die Tat, z. B. die vorsätzliche Tötung eines Menschen, eine verschiedene rechtliche Beurteilung zu, nämlich als Mord, wenn die Tötung mit Überlegung ausgeführt ist, so wird neben der „Hauptfrage", ob der Angeklagte schuldig ist, den N. N. vorsätzlich mit Über­legung getötet zu haben, auch die „Hülfsfrage" gestellt, ob der Angeklagte schuldig ist, den N. N. vorsätzlich getötet, aber die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt zu haben. Außerdem gibt es noch „Nebenfragen", von denen die häufigste die nach mildernden Umständen ist.

In ihr Beratungszimmer gelangt, wählen die Ge­schworenen zunächst einen Obmann in schriftlicher Ab­stimmung und beraten dann die Fragen. Sie können vom Gerichts-Vorsitzenden schriftlich eine weitere Belehrung erbitten, die ihnen in öffentlicher Verhandlung gegeben wird. Während der Beratung dürfen sie mit keiner Person in Verkehr treten, keiner darf ohne Erlaubnis des Vorsitzenden das Zimmer verlassen, kein dritter darf dasselbe betreten: auch die Ergänzungsgeschworenen nehmen an der Beratung nicht teil.

In der Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, liegt zugleich die Frage, ob er die Tat in zurechnungsfähigem Zustande begangen hat und ob er nicht zu der Tat berech­tigt war, weil er sich in Notwehr oder in einem Notstand befand. Besondere Fragen hierüber werden deshalb nicht gestellt. Wenn also die Geschworenen der Ansicht sind, daß jemand die ihm zur Last gelegte Tat zwar begangen

hat, er deshalb aber nicht „schuldig" sei, weil er sich in Notwehr oder in einem Zustande der Unzurechnungs­fähigkeit befand, so müssen sie die Frage: „Ist er schuldig usw.?" verneinen. Diese Erwägung ist es gewesen, die schon mehrfach, nicht selten zu unserem Erstaunen, ein russisches und häufiger noch ein französisches Schwur­gericht veranlaßt hat, einen Ehemann, der den Ehe­brecher, oder ein Mädchen, das den ungetreuen Liebhaber auf böser Tat ertappte und niederstach, für unschuldig zu erklären. Ob in den vorgekommenen Fällen die Schwur­gerichte unserer Nachbarn ihre gesetzliche Befugnis über­schritten haben, mag hier unerörtert bleiben. Meiner Ansicht nach sind jedoch sehr wohl Fälle denkbar, bei denen auch die deutschen Gerichte bei sehr schwerer Reizung des Angeklagten die Schuldfrage zu verneinen haben. Jeden- falls aber müssen sich die Geschworenen eingedenk sein, daß sie Diener des Gesetzes sind und nicht das Recht der Begnadigung haben: sie sollen vielmehr unser Gesetz voll­strecken.

Jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung muß mit mehr als 7 Stimmen, also mit zweidrittel Majorität, gefaßt sein. Für Verneinung der mildernden Umstände müssen mehr als 6 Geschworene sich ausgesprochen haben.

Nach der Rückkehr in das Sitzungszimmer verkündet der Obmann den Spruch mit den Worten: „Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschwore­nen", verliest die gestellten Fragen mit den Antworten und überreicht den Spruch dem Vorsitzenden des Ge­richtes.

Das Gericht setzt alsdann die Strafe fest oder spricht frei. Nur wenn es einstimmig der Ansicht, daß die Ge­schworenen einen Unschuldigen für schuldig erklärt haben, verweist es die Sache zur neuen Verhandlung vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode. Diese zweite Verhandlung ist die endgülttge. Ist das Gericht hin­gegen der Ansicht, daß ein für unschuldig erklärter An­geklagter schuldig sei, so bleibt es bei dem Spruch der Geschworenen. vr. W. B ra n dis.

Moderne Völkerwanderung.

Als 58. Stück der „Münchener Volkswirtschaftlichen Studien" ist kürzlich eine Schrift von vr. Lorenz Pieper: „Die Lage der Bergarbeiter im Ruhrgebiet" erschienen. Der Verfasser hat zwei Jahre im Ruhrrevier gelebt und steht politisch den christlichen Bergarbeiterverbänden nahe. Sein Buch wird als treffliche Materialsammlung ge­rühmt, es dürfte aber an Wichtigkeit zurückstehen (waS kein Tadel für den Verfasser zu sein braucht) hinter d«t monumentalen Publikation, die vom Unternehmer- verbande im Ruhrkohlengebiet herausgegeben wird, und von der bisher fünf Bände erschienen sind. Der Titel dieses Werkes ist: „Die Entwickelung des niederryeinisch- westfälischen Steinkohlenbergbaues in der zweiten Hälfte 19. Jahrhunderts." Mitarbeiter sind eine Reihe der be­kanntesten Bergtcchniker.

Aus dem Buche von Pieper und aus dem soeben er-

Ferülleton.

Dämon §taub.

Hygienisch-naturwissenschaftliche Plauderei von vr. Rudolf Bergeugrn«.

, Einem in dieser Erdenwelt mit anscheinend eherner Unerbittlichkeit herrschenden Gesetze zufolge sorgt die ^iatur dafür, daß wir auch die Freuden der schönen ^hreszeit nicht in ungetrübter Reinheit genießen kön- 2 etI - Zur Hundstagshitze mit den von ihr erzeugten ^urstesqualen gesellt sich ein Heer geflügelter Todfeinde, veren Stiche uns darüber belehren, daß sie mit Gift und gut umzugehen verstehen. Als dritter im Bunde aber tritt dann noch der „Dämon Staub" hinzu, der »urch stsn maffenhaftes Auftreten und seine Allgegenwart Sur Sommerplage schlimmster Art wird. Wenn wir nicht «erade an den Grenzen der Schneeregion hoch oben im Gebirge dahinwandern oder uns weit draußen auf offener befinden, folgt er uns überallhin als treuer Be­reiter. Der Radler und Automobilist entgeht ihm ebenso ?enlg Me der auf Schusters Rappen seines Weges veyenbe Fußwanderer. Die Gesichter der auf staubiger ">udstraße schwer bepackt einhermarschierenden Truppe mL ev kunstgerecht, als ob er ihnen die grimmigen ^bken tätowierter Sioux und Apachen verleihen wollte. , In seiner raffiniertesten Vollendung lernen wir ihn erst kennen, wenn wir bei heißem, trockenem ammerwetter eine längere Bahnfahrt unternehmen, »geputzt, poliert und blank gemacht," wie es sich für v-Zugs-Reisenden erster, zweiter oder auch dritter gehört, haben wir uns in unserem Abteil häuslich «gerichtet: wenn wir aber dann nach einigen Stunden

«Vf ' vv * t *vvu« IVU UVU 1'UUU HUUJ W" UUivvu

.Kren äußeren Menschen im Spiegel besichtigen, ent- z^"^wir auf der Haut eine undefinierbare, zäh an- «„'?nde Paste von Körperfett, Schweiß, Straßenstaub „-,0 Lokomotivruß, die uns ein Aussehen verleiht, als »«J,‘ r eben eine praktische Prüfung im Rauchsangkehren Sötten.

o.. orteit Dämon Staub seine größten Orgien zwar I ‘ schönen Sommerszeit im Freien, so sind wir doch

auch in den anderen Monaten des Jahres und in den sorgfältigst geschlossenen Räumen vor ihm nicht sicher. Unsere Hausfrauen und deren Dienstboten liegen mit ihm in einem ununterbrochenen Kriege und können dem Feinde mit den Waffen der Wischtücher doch immer nur auf kurze Zeit Einhalt gebieten. Durch die engsten Öff­nungen findet er seinen Weg zu den sorgfältig hinter Glas und Rahmen verwahrten Stichen und kostbaren Pastellbildern. In die feinen Sprünge der Lackierungen der Ölbilder eindringend, stumpft er deren Glanz und Farbenpracht ab: dem Chemiker und Physiker fälscht er die Ergebnisse seiner mühevollen Präzisionswägungen: zum Räderwerk und den Zapfenlagern der hinter doppel­tem Deckel verwahrten Chronometer findet er den Weg und hemmt deren regelmäßigen Gang: dem Amateur­photographen legt er sich voll Hinterlist auf dessen Platten: und der gelehrte Bakteriologe, der die Wattepfropfen und Kautschukdeckel der die Nährgelatine samt den Bakterien­kolonien enthaltenden Neagenzgläschen nicht mit den größten Vorsichtsmaßregeln behandelt, sieht binnen kürzester Zeit durch Vermittelung des in der Luft schwebenden Staubes statt Tuberkulosebazillen und Diphtheriekokken einen üppigen Urwald gemeinster Schimmelpilze emporwachsen.

Lassen sich die eben genannten Untaten des StaubeS verschmerzen und bei einiger Aufmerksamkeit überhaupt verhindern, so sieht es mit der Gefährdung unserer Ge­sundheit durch den Staub weit weniger tröstlich aus. Jene sinnlose, noch vor fünfzehn Jahren herrschende Vakterienfurcht, die berechnete, wie viel tausend bakte­rielle Keime man in jeder Sekunde mit der Atmungsluft in die Lungen einführe und wie viel Millionen derselben Feinde man mit dem den Schuhen anhaftenden Straheu- staube bei der Heimkehr von jedem Ausgange in die Woh­nung mitnehme, ist heute zwar ziemlich überwunden, und zwar weniger, weil man früher die Gefahr überschätzt! sondern deshalb, weil man die Unmöglichkeit cingesehen hat, sich dauernd vor der Einwirkung des Staubes schütten zu können. Obwohl man nun den Schädlichkeiten des'in den Körper eindringenden Staubes durch Lungengym- nasttk und andere hygienische Maßnahmen zu begegnen sucht, bleibt die Tatsache bestehen, daß bei vielen Tausen­den der erste in trockenen Frühlingstagen vom Winde

aufgewirbelte Staub jene unter dem Namen FrühjahrS- katarrh bekannte Entzündung der Augenschleimhäute her­vorruft, daß ebenso viele einen Spaziergang durch die Wiese, deren Gräser gerade blühen, mit einem heftigen „Heufieber" büßen müssen, weil Millionen feinster Blütenpollen sich in der Schleimhaut der Nase und der Luftwege festsetzen. Wollte man endlich auf alle Krank­heiten eingehcn, die durch Einatmung des im Gewerbe­betriebe erzeugten Staubes entstehen, so müßte man ein dickleibiges Buch schreiben, dessen Inhalt nichts als eine lange Kette von Beweisen dafür wäre, daß der Staub für die meisten Menschen ein Bedroher und Verkürzer des Lebens ist. Man müßte also Tatsachen predigen, die nachgerade zur Binsenweisheit geworden sind.

Um zu verstehen, wie der Staub so viel Unheil an» zurichten vermag, genügt cs, ein winziges Häuflein des­selben mit steigenden Vergrößerungen durch das Mikro­skop zu betrachten. Wir nehmen zu diesem Zwecke nicht eine Probe jenes groben Straßenstaubes, wie ihn Räder und Pferdchufe auf gepflasterten und ungcpflasterten Wegen erzeugen, sondern von dem feinen Staube, wie er auch weitab von jeder Verkehrsstraße zu den geöffneten Fenstern hereingeweht wird, oder wie er sich nach einem Schneefall binnen wenigen Tagen auf der weißen Schnee­decke ablagert. In einem solchen Portiönchen im Ge- wichtc von Bruchteilen eines Milligramms geben sich nun alle erdenklichen Erdstoffe ein Rendezvous. Schon bei schwacher Vergrößerung gewahren wir zahllose Mineral­partikelchen, Ouarzsplitter, Glasteilchen, Metallspänchen und andere Gesteinstrümmer in feinster, dolch- und messerartigcr Form, deren Kanten an Schärfe diejenige eines Rasiermessers weit übertresfen und uns eine gute Vorstellung davon geben, daß sie im Innern unserer Lungen die Ursache zahlloser minimaler Verletzungen werden, die sich zu Einwanderungspforten für schlimmere Schädlinge gestalten können. Hierzu kommen zahllose Gegenstände tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Bruchteile von Haaren und Pflanzenfasern, Schuppen von Schmetterlingsflügeln, stiletartige Stacheln von Ju- sektenleibern, die nicht minder scharfen Nesselhärchen der verschiedensten Pflanzen, staubförmiger Blütensamen, der Kohlenstaub unserer Fencrungsanlagen und dann, schon hart an der Grenze der Sichtbarkeit stehend, das schon