des
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag
Wiesbadener Taablalts.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
Bekanntmachung.
Um Angabe des AnfenlhallLorteS der zu C-mmfmrq v. d. H. geborenen geschiedenen Ehefrau des Steinsetzers Friedrich Röblitz, l^'lise geb. HeÜmntl,, und ihrer Tochter, Emma Röblitz, wird zu den Akten tz K. XI. 70 ersucht. , ^ 268
Beide wohnien früher in Dotzheim, dann Wiesbaden, Platterstraße 30.
Wiesbaden. 2. Dezember 1903. König liches Amtsgericht. Abt. 8.
Bekanntmachung.
betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes übet die allgemeine Landesvermaltmig vom AI °Utli 1833 und gemäß der 88 6. 12 und 13 der Verordnung über die Polizeivei waltung in den neu erworbene» Landesteilen vom 20. Lept. 1837 wird unter Zustimmung des Provinzialrats für de» Umfang der Provinz Hessen-Nusfau Folgendes verordnet:
Z 1. Den Gast- und Schankwirten, sowie den Branntweinkicinliändlern ist verboten, geistige Getränke zum joforttge» Genuß oder zum Mit- nehmeu an Betrunkene und an solche Pcrione», die von der Polizeibebörde als Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabiolgen. . „
Den von der Polizeibebörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
8 2. Das Verabfolgen von Branntwein und richt denaturiertem Spiritus zum sofortigen Genuß an Personen unter 16 Jabren ist den Gast- und Zchankwirten und den Branntweinkleinhändlcrn verboten.
8 3. Verantwortlich für die Befolgung der oorstedenden Vorschriften (§§ 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast- und Schankwirlschasten und Branntweinkleinhandlnngen ancb deren Stelle oertrcter, Beauftragte und Gewerbegebülfen.
81- Die Gast- und Schankwirle und die Branntweinkleinhändler haben einen deutlich les- varen Abdruck dieser Polizeiverordnung in „ihren Schank- und Berkaufslokalen an augenfälliger Stelle auszuhängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen der Ortspolizcibchörden über die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft besteht, auszubewabren und dem Polizeibeamtcn (Gendarmen) auf Verlangen vorznzeigen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 M k. bestraft.
8 6. Diese Veroiduung tritt am 1. Januar 1903
m Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über da« Verahfolgen geistiger Getränke au Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibebörde als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche da« Verab- solgen geistiger Getränke an jugendliche Personen iveitergehenden Einschränkungen unterwerfen, und Leiche das Verabfolgen aeistiger Getränke an undere, als die in den §8 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben »nberübrt. *
Cassel, den 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident: Zedlitz
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden. 27. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
Auf„Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über °>e Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu ttworbeiiei, Laudcsteile» vom 20. September 1867 u»rd nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- Vorstände verordnet' wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren handeln, sind ve>pflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für jeKilogramm <1 Pfund)
•-..»iiuihi -oraies Tiir je 's sniogrumm ,x -psunv- ? n ven Verkaufsstellen durch einen von außen sicht- varen und von dem Rcvier-Polizei-Kommissar ätt bringen * Cn ,Jln?ct,lafl ä “ r Kenntnis des Publikums
Die Preise dürfen nur an einem Montag «ogeandert werden. Diese Abänderung muß .nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Komniissar Ungeteilt und von dem letztere» der abgeänderte Mschlgg abgestempelt werden.
, § 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot
waren handeln, sind ferner verpflichtet, an den IsEckaufsstellen eine Wage mit Gewichten auf- N., " "der mitzuführen und den Käufern auf «Mangen das Brot vorznwiegen.
. 8 3, Wer einen höheren Preis für Brot, als
, "uch 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich . »aaten läßt oder wer weniger Brot a» Gewicht . 'km, als er verkauft hat oder wer sonst de» Be- Mkungm dieser Verordnung zuwiderhandelt, Lud, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des jSfWttmln« erfolgt, mit Geldstrafe bis z» Haft b s?^ ft"' Huvermögensfalle mit entsprechender
x ^,8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar I a!, - ^v^d hiermit außer Kraft gesetzt und tritt " uurun Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strautz.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 2. Oktober 1903,
Ter Polizei-Präsident. I. B.: Fal<ke.
Polizei-Berordnung.
Ans Grund der 88 5 »ud 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den iienerworbeuen Landesicilen vom 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529) und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes fiir de» Stadtkreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
8 1-
Die unverhüllt zuni Verkauf ausliegenden
a) Back- und Fleischwaren, sowie
b) sonstige Genußmittel, die zun: Verzehren bereits fertig gestellt sind, dürfen von den Käuiern nicht beiastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren Angehörigen, Gehilseu und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.
8 2 .
Wer in Ausübung eines Gewerbes ansgeschlachtete Tiere, Fleisch. Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrung?- und Genußmittel aus öffentlichen Straßen oder Plätzen trügt oder in offenen Wagen fährt, ist verpflichtet, diese Gegenstände mit einem reinen Tuche verdeckt zu halten, sowie die etwa zur Beförderung verwendeten Körbe, Mulden. Fuhrwerke oder andere» Behältnisse dauernd in sauberem Zustande zu erhalten.
Die Bestimmung in 8 1 ffudet auch bezüglich der irr vorstehender Weise beförderten Gegenstände entsprechende Anwendung.
Wer die in 8 1 bezeichneten Waren feilhält, darf bei ihrer Verpackung in Pavier, soweit die Umhüllung mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher zu keinem Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durch seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten verwenden lassen.
Verboten ist insbesondere die Verwendung gebranchier Schreibhefte oder Druckschristeil (bei- jpielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigem Papier,
8 4.
Es.ist verboten, in Läden, in denen Nahrungsoder Genußmittel offen ausgestellt sind, Hunde mitzubringen, sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.
8 6.
Für die Befolgung der in den 88..1 —3 gegebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäufer, als auch dessen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.
8 6 .
In jedem Verkaufslokal bezw. an jeder Ver- kaussstelle ist ein Abdruck dieser Polizei-Verordnung für jeden Käufer sichtbar auszuhängen.
8 7. . .
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung komme», mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 8 .
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *
Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.
Der König!. Polizei-Direktor, v. Scheuch.
Bekanntmachung..
Behufs Herstellung einer Gasleitung in der AdolfsaUee vor dem Hanse No. 28 wird die linke Fahrbahn derselbe» von Schlichterstraße bisGoeihe- straße für Fuhrwerk für die Dauer der Arbeit polizeilich gesperrt.
Wiesbaden, den 2. Dezember 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Behufs Entfernung einer Wasser- und Gasleitung aitf dem Eansteinsberge vor dem Hans- No 1 wird diele Straße für Fährverkehr für die Dauer der Arbeit polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 3. Dezember 1903.
Der Poiizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiese», daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiternnaen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es zur Erfüllung der durch die Bestimmiinge» Der §§ 120a— d ber Gewerbeordnung den Bctriebsuntcrnehmern auferlegte» Pflichten bedarf.
Wiesbaden, den 8. Aprtl 189,.
Königliche.Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rativor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berussgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion -u geben, finde» für die Königliche Gewerbe- Jnspeklion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/- bis 7'/- Uhr i» deren Ge- ichäftSlokal, Bismarckring 14, 1, hier statt. * Wiesbaden» den 1. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke
Nenjahrswnnsch - Ablösungskarten.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß auch in diesem Jahre Neujahrswunsch-Ab- lösnnaSkarte» seitens der Stadt ansgegeben werden. L-er eine solche Karte erwirbt, giebt dadurch z» erkennen, daß er auf diese Weise seine Glückwünsche darbringt und ebenso seinerseits auf Besuche oder Kartenzusendnngen verzichtet.
Kurz vor Neujahr werden die Namen der Karteninhaber ohne Angabe der Nummern der geloben Karten veröffentlicht. Später wird durch öffentliche Bekanntmachung eines Verzeichnisses der Karteniinmmern mit Beisetzung der gezahlten Beträge, aber ohne Nennung von Namen, Rechnung abgelegt werden.
Die Kaiten können Rathhaus, Z»mmer No. 13, sowie bei den Herren:
Kaufmann C. Mertz, Wilhelmstraße 18, Kaufmann Moebus, Taunurstraße 25, Kaufmann Roth, Wilhelmstraße 54, Kaufmann Unverzagt, Lanqgasse 30, und August Momberger, Holz- und Kohlenhandlung, Moritzstraße 7, gegen Entrichtung von mindestens 2 Mark für das Stück in Empfang genommen werden.
Der Erlös wird auch dieses Jahr vollständig zu wohltdätigen Zwecke» Verwendung finden.
Schließlich wird noch bemerkt, daß mit der Deröffentlichnnq der Namen schon mit dem 23. Dezember er. begonnen und das Haupt- verzcichnis; bereits am 31. Dezember er. veröffentlicht werden wird. *
Wiesbaden, den 1. Dezember 1803.
Der Magistrat. — Armenverwaltung.
Bekanntmachung.
Betrifft die landwirthschaftliche Unfall Versicherung.
Diejenigen Mitglieder der dessen-nassanischen landwirthschastlichen Berufsgenossenschaft, Section Wiesbaden (Stadtkreis), welche im Laufe des Jahres 1903 in ' ihren landwirthschastlichen Betrieben Bctriebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt haben, werden hierdurch anfgcfordert. die in § 108 des Unfallversicherungsgesetzcs vom 30. Juni 1900 und in ß 40 des Genossenschafts-Stall»« vom 4. Dezember 1901 voraeschriebene Lohnnachweisung bis spätestens de» 5. Januar 1904 im Nnthhause, Zimmer 26. einznreichen. Das nöthige Formular wird ebendaselbst kostenlos verabfolgt.
Für Betriebsniiternebmer, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweiinngen im Rückstände bleiben, erfolgt die Feststellung der letztere» durch den Genossenschaft«- bezw. Sections-Vorstand (R. G. 8 108, Abs. 2). Die Betreffenden können außerdem vom Gcnossenschafts-Vorstande mit Ord nnngsstrasen bis zu 300 Mk. belegt, auch kann gegen Betriebsunternehmer auf Ordnungsstrafen bis zu 500 Mk. erkannt werden, wenn die ein- qereichien Nachweisungen ihalsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. (R. G. 8 156 und 157.) Zu den tandwirtbschastlichen Facharbeitern gehören auch die in Gärtnereibetrieben beschäftigten Kunstgärtner, worauf besonders aufmeiksam gemacht wird.
Für BetriebSbeamten und Facharbeiter ist, falls sie neben baarem Lobn freie Kost oder freie Wohnung erhalten, der Naturalwerth mit 1 Mk. pro Tag für Beköstigung und 50 Pf. pro Tag für Wohnung in Anrechnung zu bringen. *
Wiesbaden, den 8. Dezember 1903.
Der Scetions-Vorstand. Stadtausschusz.
Dienstvoteu-Abonnement.
Das Abonnement für Verpflegung erkrankter Dienstboten im städtische» Krankend»»«- besteht auch für das Jahr 1904 fort und der Beitrag mit 8 Mark für jeden Tienstbotcn wird für das kommende Kalenderjahr bei den neu angemeldeten und den seitherigen Abonnenten von Mitte Dezember cr. ad durch Misere Kassenboten erhoben, wenn das Abonnement von den betreffenden Herrschaften bis dahin nicht abgemeldet wird.
Das Abonnement hat znm Zweck, der Dienstherrschaft Gelegenheit zu geben, ihre beit Dienstboten gegenüber bestehende geietzliche Verpflichtung zur ittientgeltlichcii Gewährung von Kur und Verpflegung bis zur Dauer von sechs Wochen gegen Zahlung des angegebenen Beitrages abznlösen und dem Krankenhause zu übertragen.
Niemand sollte versäumen, von unserer Einrichtung Gebrauch zu machen, zumal in unserer Anstalt jeder Kranke ohne Rücksicht auf den Charakter seines Leidens sofort Ausnahme finden kann.
Zur ambulanten Behandlung der abonnirten Dienstboten, welche keine besondere Pflege bedürfen, findet eine Sprechstunde täglich von 12 bis 1 Uhr Mittags im städtischen Krankenhause statt und zwar ebenfalls unentgeltlich jedoch ausschließlich etwa nothwcndiger Arzneimittel. .
Personen, welche tm Gewerbebetrieb beschäftigt hierzu zähle» auch dieAiigcstellten von Pensions- iiihabern — und demgemäß zur Ortskrankeiikasic ailznmelden sind, werden zum Abonnement nicht angenommen.
Die Aboilnementsbedingungen lregen im Bureau der »nterzeichnelen Verwaltung offen, tönneu den Interessenten aber auch ans Wimlch zngestellt werden. Wiesbaden, de» 24. November 1903,
Städtische Krankenhans-Brrwaltung
Bekanntmachung.
Der Fruchtmarkt beginnt während der Wintermonale — Oktober bi« einschließlich März — um 10 Uhr Loriiiitlags.
Stadt. Acc»sc-Amt.
Bekanntmachung.
Aus allgemeinen Wunsch werden die von der Stadt Wiesbaden auf der Städteansstellnug m Dresden ausgestellten Gegenstände in der Zelt vom 6. bis einschließlich 13. Dezember d. I., von Vormittags 10 bis 1 Uhr und Nachmittags von 3 bis 4 Uhr im Festsaal des Rathhauses zur Em- sicht ansgelegt. Eintritt ist frei.
Wiesbaden, den 26. November 1903.
_ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Bekam,tmachung vom 17. August I960 betr. die Acciseamlliche Behandlung des von jagd- berechtigten Personen erlegten Wilde» wird hiermit aufgehoben, und treten mit dem heutigen Tage folgende Beskimmungen widerruflich in Kraft.
1. Alles nach Gewicht zu veraccisende Wild «Hirsche, Rehe und Wildschweine) ist ausnahmslos bei der Einfuhr in den Stadtbering den Vorschriften der 88 4 und 9 der Accise-Ordnung entsprechend vom Transportanten direkt vorzuführen und zu verabgaben. .
2 Das nach Stücken accisepflichtige Wlidpret und Wildgeflügel, welches von jagdberechtigten, nt Wiesbaden wohnhaften Personen selbst erlegt und hier eingebrncht wird, ist bei Ankunft der Jager an einem der Bahnhöfe bei dem den Bahnhof überwachenden ' Accisebeamten durch Uebergabe eines vom Arciseamte gegen Erstattung der Selbstkosten (10 Pf. für 12 Stück) zu beziehenden und vom Jäger vorschriftsmäßig auszufüllenden Anmeldescheines anzumelden. .
3. Das aus anderem Wege von in Wiesbaden wohnhaften jagdberechtigten Personen selbst em- gesührte nach Stücken zu veraccisende W,ld braucht nicht sofort vorgesührt und verabgabt zu werden, muß dann aber entweder sofort oder doch spalestens am nächsten Vormittage dem Acciseamle unter Benutznng des unter 2. vorstehend genannten Scheines angemelder werden: auch kam, der Schelir als Postkarte.verwendet werden. Da« Gleiche gilt, wenn ein Accisebeamler an den Bahnhofen nicht angetraffen wird.
4. Für das hiernach unter Benutzung der Scheines auqeiucldete Wild findet monatliche Er- Hebung der Äccise derart statt, daß dem Anmelder eine Acciseanforderung für das im Laufe eine» Kaleiidermoiiats angemeldcle Wild zu Anfang des
folgenden MonalS'zugefertigt wird.
Wer eiiigebrachtcs Wild weder wfort voriuhrt und verabgabt, noch formularmäßig, wie unter 2 und 3 oben angegeben, anmeldet. wird wegen Defraudation nach § 28 der Accise-Ordnung bestraft.
Nicht in Wiesbaden wohnhafte Personen haben das von ihnen hier eingebrachte Wild ausnahmslos den Naragr. 4 und 9 der Accüe-Ordnuiig entsprech end vorzuführen und zu verabgaben. * Wiesbaden, den 4. August 1903.
_ Der Magistrat.
Verkauf.
Das Haus Langgaffe Nr. 34 (Hotel und Badhaus zum „Goldnen Brunnen ) soll tm Wege der öffentlichen Ausschrerbung verkauft
^^^Msichtigiillgstermin ist unter Führung aus den 10. Dezember cr.. Vormittag« 10 Uhr, festgesetzt.
Angebotsformnlare, Verdingungsnnterlaaen und Zeichnungen können während der Vormittags- dieiistsrunden im Bürean für Gebäudeuiiterkaltuilg. Friedrichstraße 15. Zimmer Nr, 22. eingeseheu. die Verdingungsunterlagen auch von dort gegen Baar- zahluiig oder bcstellgeldfreie Einsendung von 50 P,.
PerMoffene und mit der Ailfschrift „G. U. 15 £oos . versehene Angebote sind spätestens bis
Montag, den 14. Dezember l9«3, Vormittags 10 Uhr,
hierher einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Nur die mit dem volgeschliebeneil und aus- gcfülltcn VerdliiquiigSformnlar eingereichten Angebote werden berücksichtigt Zuschlagsfiist: 80Tag^ Wiesbaden, den 2. Dezember 1903. Stadtbauamt»
Bureau für ttzebäudennterhaltung.
Brrdinqnng.
Die Lieferung der für das Rechnungsjahr 1904 erforderlichen Straßenschilder mit emaillirter Schrift soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden. . ^ ,
Angebotsformnlare und Verdingungsunterlagen
können während der Vormittagsdienststnnden im Rathhause, Zimmer No. 53. cinge,'ehen. a»ch von dort gegen Baarzahlmig oder befteUgelüfrete Einsendung von 80 Pfg. bezogen werden..
Verschlostene und mit der Aufschrift „Straßenschilder" veriebenc Angebote sind spätestens bis Dienstag, den 13. Dezember 1003» Vormittags 10 Uhr, hierher einzurcichen.
Die Eröffnung der Aiigebote erfolgt m Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Nur die mit den, vorgeschriebenen und aus- gefülllen Verdingungssormular cingereichten Angebote werden berücksichtigt.
ZnschlagSfrist: 4 Wochen.
Wiesbaden, den 30. 'November 1903. Stadtbauamt. Abthcilung sür Straßenbau.
Bekanntmachung.
> Von Montag, den 7. Dezember 1003, ab werden alle Kokesvreise wie folgt erhöht:
Per Sack von 50 Kg. 5 Pfg.
Per Fuhre von 500 Kg. 50 Pfg.
Per Wagen von 10 Tonnen 10 Mk. Wiesbaden, den 1. Dezember 1903.
Die Direktion der städt. Waffcr-, Gas- uns Elektr.-LSerke-
