Wiesbadener Tagblck
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Dy. 589. «erlagS-Fernsprecher No. 2SSS. Dienstag» dt« 1. DeZeMve».
Wargen-flusgabe.
Das Tragen van Waffen.
Wir haben bekanntlich immer noch keine völlig ein- seitliche Rechtsprechung. Preußen, und Bayern haben für -inen Teil ihrer Landesgesetze die Endentscheidung einem «bersten Landesgerichte überwiesen. So kann es denn Vorkommen und ist es auch vorgekommen, daß das Kammergericht in Berlin, bezw. das oberste Landgencht in München dieselbe Rechtsfrage, z. B. im Sprecht, m einem anderen Sinne entschieden, als das Rerchsgencht, lvenn in einem bei ihm anhängenden Prozesse die gleiche Rechtsfrage beantwortet werden mutzte, um z. B. die ge- setzliche Befugnis zn einer bestinnnten Handlung bei einer Sflage festzustellen. Es tut dies als oberstes Gencht natürlich selbständig und schlicht sich keineswegs einfach ber Entscheidung des obersten Landesgerichts an. So hatte das Reichsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, bah das Reich das Tragen von Waffen im Frieden nicht habe regeln woben. ,, . . r
©er bem ©eEbftbcftiinintiuTt^^rc^t bcr Staaten freie Bahn lassendm Auffassung war das Kammergericht in Berlin zwar beigetreten, hatte aber ge- meint, daß in Preußeii das Recht zum Wafsentragen rm Frieden für jedermann als Ausfluß der persönlichen Freiheit gesetzlich gewährleistet sei. Es hatte deshalb noch nn Oktober 1902 Polizei-Verordnungen, welche das Tragen von Waffen verboten oder von Lösung eine» so- aenannten Waffenscheins abhängig machten, für ungültig erklärt Es konnte also vorkom-nen, daß eine Zuwider- Handlung gegen die preußische Polizeiverordnung vom Kgl. Preutz. Kammergerichte für straflos, vom Reichsgericht für strafbar erkannt wurde ■
<*efel am 5. Oktober 1903, hat sich das Kammergerrcht bem^ Reichsgericht angeschlossen. Aus Grrind b«gebrach- ten neuen Materials über die Slbsichten de^> Gesetzgebers ist es zu der Überzeugung gekommen, daß auch m Preußen das Recht zum Waffentragen nicht uneingeschränkt und bedingungslos garantiert werden sollte Man habe zu Anfang und in der Mitte des vorigen Jahrhunderts wegen der damaligen politischen Verhältnisse allerdings örtliche Verbote für unbequem und unzweckmäßig gehalten; aber schon im Anfänge der POer Jahre seren solche erlassen. — Die Rechtslage im Reiche ist jetzt kurz die: .
Reichs gesetzlich ist bas Tragen von Waffen irgend welcher Art nicht verboten. Die Landes gesetze der einzelnen Bundesstaaten haben das Tragen v e r b o r g e n e r Waffen verboten. Durch örtliche Polizei Verordnungen ist in einigen Orten oder Bezirken mich das prägen freier Waffeii'verboten. Des näheren sei folgendes de- Jucrft*
Es ist verboten, „Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Röhren oder Stöcken oder rn, ähnlicher Werse "erborgen sind", feilzuhol ten oder mit sich zu fuhren.
FerriUeLorr.
Oer indische poga.
Wie die meisten Religionslehren sich nach und nach tel von ihrem eigentlichen Ziele entfernen und zu den mnderlichsten Auswüchsen Veranlassung geben, hat auch re des indischeil Stifters Brahma, die einst erne sehr eine und einfache war, im Laufe der langen Jahr- underte die merkwürdigsten Veränderungen erfahren, uns der sechs philosophischen brahmanischen Systeme, er Yoga (Sammlung, Vertiefung), bezweckte eine Ab- »endung des Geistes von allen irdischen Dingen, die ürch äußere Mittel, wie Anhalten des Atems, besondere Stellungen usw., befördert werden sollte. Mrt der Zeit -at dies aber zu den unerhörtesten asketischen Aus- chreitungen geführt, wie dies auch in anderen Religionen md UN- näher liegenden Ländern als Indien schon ifter der Fall gewesen.
Der Zweck der Yogi ist sowohl ein religiöser als waieniickier- ste wollen sich vollkommen von allem KpÄKn befreien, und dieses daher möglichst ver- zefseri. Dazu ist natürlich eine vollständige Erziehung nötig, und zwar fern von der Welt, ^-o errichtet der angehende Yogi sich denn ein Häuschen, da» sich' weder in der Nähe von Bergen, noch Gewässern befindet, damit das Auge durch nichts abgelenkt wird. Das Häuschen enthält nur eine einzige Stube und ist von etwas Land umgeben, Menschen dürfen nicht allzu ferne fern, da diese den Asketen mit Nahrung versehen müssen. Um Me
Hütte läuft ein offener Gang, auf dem sich ern hoher, breiter Sessel befindet, wo der Philosoph sich dem Nachdenken widmet. Im Garten ist ein Brunnen, der das Wasser liefert. \ s
Das ist die Behausung, in der sich von nun an das Leben des Mannes abspielt, der durch die merkwürdigsten Übungen den Gipfel der Vollkommenheit zu erringen
Verboten ist also z. B., emen Stockdegen zu tragen, des gleichen einen Chassepotstock, d. i. eni Stock, m welchem ein Gewehr verborgen ist. Bezüglich beider Gegenstände liegen Entscheidungen der obersteii Gerichte vor.
Eine Waffe, z. B. eine Pistole oder einen Revolver, in der Tasche zii tragen, einen Dolch w «newi Jap 8? höriaen Futteral, ein Gewehr rmter seinem Rocke ver borgen mit sich zu führen, ist nicht, strafbar, denn das @e setz verbietet nur, eine Waffe, die m Stocken oder Rohren ober in „ähnlicher Weise" verborgen ist zu tragen, so daß dritte Personen Wer die ihnen,drohende Gefahr getauscht werden sollen. Damit soll gesagt sem, bie Waffe muffe infolge einer bei ihr angebrachten.Vorrichtung; sich äußerlich als etwas Unverfängliches, Ungefährliches darstcllen.
Was insbesondere den Verkehr mit verborgenen Waffen anbelangt, so dürfeii Hausierer Waffen überhaupt nicht, weder offen erkenntliche, noch verborgen^ ferlhalten.
Den JWabern offener Landen ist das ,-Feilhalten der beschriebenen verborgenen Waffen verboten. UU Privatmann einem guten Bekannten einen Stockdegen zu ickienken zu leihen oder zu verkaufen, oder chm zu be- ISSSTift «B denn bas ist kein „FeilhaUm" Em Geschäftsmann ist verurteilt, weil er öffentlich m den Zeitungen angekündigt hatte, daß er bie Lieferung von Chassepotstöcken besorgen werbe.
Bestraft wird auch, wer verborgene Waffen „mit sich führt." Der Besitz allein macht also nicht strafbar, ausgenommen, wenn man heimlich eine Sanö- Wasfengalerw hätte Unbedingt gestattet ist dies zufolge 8 ,360 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs nur Büchsenmachern, sowie sonstigen
Waffen-FichrikaWen oder-Händlern.
Die Anfertigung verborgewr Waffen ist nicht strachar. stdicht in dieser Weise verborgene, sondern offen erkennbare Waffen, z. B. ein gewöhnliches Gewehr, einen Dolch, einen Revolver darf jeder Erwachsene zeder-
^Eine'wiN^Äusnahme stellen die meisten Vereins aesetze auf. Es darf nämlich bei Strafe nremmd m einer Versammlurig bewaffnet erscheinen, mit M.snahme der im T'ienst befindlichen Polizeibeamten. Dae Aufforderung, zu einer Versammlung bewaffnet zu erscheinen, oder die Verteilung von Waffen in emer, Versammlung ist gleichfalls strafbar. Fernere Beschränkungen des Rechts zum Besitz und Tragm von (offenen) Waffen enthält das Strafgesetzbuch. Es bedroht nn 8 360 Nr - mit Geldstrafe oder Haft, „wer außerhalb des Gewerbe betriebes heimlich oder wider das Verbot der Bchorde Vorräte von Waffen oder Schmßbedarf aufsammelt, und bestimmt im 8 127: ."Wer unbefugterwcise erneu bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eme Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedurfmssen v«- sicht, wird mit Gefängnis bis zu zw« Jahren bchtmst- Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen, anschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Aah/e bchrasü Durch Polizeiverordnungen kann das Recht, Waffen
meint. An Beschäftigung fehlt es ihm nicht, obgleich er nichts hervorbringt, die Trainierung de» Geistes und Körpers — des ersteren durch Nachdenken und Betrachtungen — gibt ihm genug zu tun. Zuerst sind die Asanas", die Körperstellungen, vorzunchmen, und zwar gibt cs deren sehr zahlreiche und verschiedenartige, manche behaupten 80 000. Aber wenn dies auch übertrieben ist. eine große Menge sind zu erlernen. Der Zweck derselben ist, Krankheiten zu bannen, Langsamkeit. Faulheit usw.. zu beseitigen, und all dies wird angeblich dadurch vertrieben. Wer da will, kann den Versuch machen. Eine der Hauptübungen besteht z. B. darin, die Beine nach rückwärts zu beugen, wie beim Niederknien, sie dann übereinander zu kreuzen und die Füße so zu drehen, daß man sich auf die Fußsohlen setzen kann. Diese angenehme Stellung muß man so lange wie möglich "schmälten. ^ Derartige mehr oder weniger behagliche Übungen sind, wie bemerkt, in großer Anzahl vorzunehmen. Nachdem der Philosoph eine Zeitlang denselben obgelegen, so daß sie nun schneller bewältigt werden können, wird fern Programm durch solche anderer Art bere.chert; kw sind dies Atmungs- oder vielmehr Nichtatmnngsubnngen. Er lernt, ohne zu atmen, lange auszuhalten, ohne du eingezogene Luft wieder auszustoßen. Der Z-^ck M. dahin zu gelangen, erst während einiger Minuten, dann Stunde» >,»d Ich«««»
Dane nicht zu atmen. Durch dies unterbrochene Atmen, so behaupten die Yogi, gelingt cs. den Geist dahm zu lenken, wo man ihn haben will, ganz abgesehen davon, daß man durch Atmungsersparung ferne Chancen aut ein lanaes Leben sehr vermehrt. r . ,
Zur Vollendung bringt man es aus die,em Grbwtt aber nur, wenn alle Atmungsorgane sehr sauber gehalten werden, und so sind spezielle Reinigungsmethoden erfunden worden, die hier zu beschreiben zu wert führen würde. Die Lektüre wäre auch kerne sehr anheimelnde, ebenso wie die Leser wohl gern darauf verzichten, etwas Näheres darüber zu ersahren, wre der Magen, dre Eingeweide usw. gesäubert werden, denn auch diese haben
bei sich zu fichreii, aus besonderen Gründen verbotm werden, besonders wegen häufig vorgÄommenM Mch- brauchs dieser Freihöit. Von diesem Rechte ist vorwiegend in Jndustriebezirken mit dichter Bevölkerung Gebrauch gemacht. Es bestehen dort Polizewerordnungen, welche Revolver, Pistolen oder ährckiche Schußwaffen ohne Waffenschein mit sich zu führen verbieten.
Einer Vergüirstigung von alters h« ersimren sich,du fW den GvmLindeschutz und die öffentliche Ordnung lange Zeit sehr wichtigeii Schützenvereine und seit 1848 auch die Kviegervereine. Seit jeiiem ^ahre wird die Bildung solcher Vereine von den Regierungen begünstigt und ihnen gestattet, daß sie die Leichen verstorbener WassMgefährten militärisch begleiten Der ^6«verein muß vor dem Aufzuge Meldung bei der Ortsbchorde
machen. Auch bei Leichenbegängnissen von Personen, dw
einem Kriegerverein nicht angehoren, bei kirchlichen Pro- Zessionen und sonstigen feierlichen Veriammlungen wird das Tragen eines Ehrendegens altem Herkommen gemäß erlaubt.
Der Reichshaushöltsetat für 1S04.
Die Norbd. Allg. Ztg." veröffentlicht Auszüge aus einer Reihe weiterer Etats. Der Etat des Auswärtigen Amts weist an Einnahme 1083 830 M. auf, mehr gegen da« Vorjahr 48 170 M.f die fortdauernden Ausgaben betragen 15 552 207 M., mehr 734 458 M. Unter anderem werden für das Auswärtige Amt zwei neue ständige Hülfsarbeiter gefordert. In La Paz soll eine Minister. restdentur geschaffen werden. Neue Konsulate werden errichtet in den Vereinigten Staaten, Atalanta, New Orleans, Seattle und St. Paul. Die etnmaligenAus. aaben betragen 17 690176 M.. weniger 1027 3.8 M.. darunter neu 16 000 M. zur Förderung wissenschaftücher. insbesondere ethnologischer Arbeiten in China. Der Etat des Reichsamts des Innern weist 9 999 889 M. ordentlich« Einnahmen auf, mehr 733 754 M-, aus außeror^ntlichen Decknngsmitteln wie im Vorjahre 70 000 M. Die fort- dauernden Ausgaben betragen 68 995157 M., mehr 5 686 680 M. Der Jahresbeitrag für die Zentralstation für Erdbebenforschnng in Straßburg wird auf 18 000 M. erhöht. Die Belastung des Reiches aus den auf Grund des Jnvalidenversicherungsgesetzes zahlbaren Renten wird auf 45 809 000 M-, mehr 4961 100 M., veranschlagt. Zur wissenschaftlichen Bearbeitung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Südpolar-Expedition werden als erste Rate 75 000 M. verlangt. Die einmaligen Ausgaben dcS ordentlichen Etats betragen 9 466 000 Dfi, weniger 1 655 980 M., darunter unter anderem 5000 M. als Zw schuß für den 1904 in Berlin stattfindenden Kongreß der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, 2 000 000 M. als zweite Rate für Beteiligung des Reiches an der Weltausstellung in St. Louis, ö0 000 M. als Beitrag zur Errichtung eines Museums von Meister- werken der Naturwissenschaft und Technik in München.
außerordentlichen Etat werden 6 Millionen Mark, mehr 1 Million Mark, für Förderung des Arbeiter- und
Reinigungsprozcss e durchznmachen, wenn man ein vollendeter Yogi werden will. Und alle diese Atmungsund Nichtatmungsübungen müssen unternommen werden, während zugleich der „Kandidat" sich in irgend emer Stellung befindet, die für einen gewöhnlichen Menschen zu den Unmöglichkeiten gchörte. Ob es aber dem Yogi wirklich- gelingt, den Atem während mehrerer Tage oder auch nur Stunden anzuhalten, erscheint fraglich. Viele Reisende behaupten, daß dem so sei, andere aber halten die Sache für etwas schwindelhaft und dürsten damit nicht
^^'^Noch ^viele^andere, teils sehr schmerzhafte Übungen sind vorzunehmen, und dann gelangt der Yogi endlich in den Zustand der „höchsten Extase". In Wirklichkeit ist dieser Zustand mehr einer der höchsten Verdummung, einer vollständigen Abwesenheit jedes Gedankens. Man hat es zu einer Art Geistestötung gebracht, zu einem Zu- stand der Hypnose, deren Herbeiführung noch dadurch er. leichtert wird, daß man, ohne mit den Wrmpern zu Auctcn, irgend einen Gegenstand fest betrachtet und über irgend eine tiefe Sentenz, z. B. „Das bist du , oder „Du bist Brahmanc", unausgesetzt nachdenkt. So komrnt man dahin, den Äther zu sehen, und wenn man sich die Fing-r in die Ohren steckt, verschiedene und angenehme Töne zu
hörender ^ noch nicht das höchste, der Super
lativ der Ertase ist noch nicht erreicht. Dahin gelangt man erst nach Jahren von Verrenknngs- und Atmungs- Übungen, fortgesetzten inneren, geistigen und körperlichen Säuberungen, durch ein ganzes Leben an Entbehrungen und Abtötungen; dann erst hat man das Recht, tich als aufgelöst in die allgemeine Materie zu betrachten, von der man sich angeblich nicht mehr unterscheidet. Weder Geschmack noch Geruch wird mehr empsunden, keine Farbe, kein Geräusch wahrgenommen, nichts von dem, was vor. aebt cs ist ein Abgestorbensein vor dem Tode. Das ist also'das erstrebte Ziel, das eigentlich viel sachter zu^er- reichen wäre, indem man dem Leben gleich ern Ende macht.
