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Amtliche

des

Ammen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesl milener Tagbl atts.

Kamst«-, den 28. U-n-mder.

Bekanntmachung.

An den Sonntagen in den letzten 4 Wochen «or „Weibnachten" ist in allen Zweigen des Landelsgewcrber eine Verlängerung der Bc- iLästiaungSzeit zugelassen worden und zwar, an ersten beiden Sonntagen von 3 bi» 7 Uhr und an den letzten beiden Sonntagen von 3 biS 8 Ubr nachmittags. ,

Die betreffenden Sonntage fallen nt diesem Zabre auf den 29. November, 6., 13. und 20. Dezember. *

Wiesbaden, den 4. November 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch chre Berussgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Jnsvektion geben, finden für die Königliche GewcrbF -lnspektion zu Wiesbaden vesonderc Sprecff» Hunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittag? 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/- bis 7'/- Ubr in deren Ge- schäftslokal, Bismarckring 14, 1, hier statt. Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke

Polizei-Berordnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteilcn, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei Verordnung erlassen:

8 1. Die zur Zeit bestehende Wasenmeisterei in der Nähe der Erbenheimcrlaiidslraße darf ferner als solche nicht mehr benutzt werden, auch ist die Anlage neuer Wasenplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.

ß 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde, Esel, Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer Sämlterhöhc von mehr als 0,50 in), sowie, die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit da» Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschliche» Genüsse erklärt werden, müssen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampfwascnmeisterei bei Bierstadt überwiesen werde».

Z 3. Der Besitzer eine» solchen Tieres (§ 2) ist verpflichtet, ohne Verzug und spätestens 3 Stunden nach dem Verenden, der Tötung oder Ausschlachtung eine» Tieres oder nach endgültiger Entscheidung, daß da« Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, auf dem Rakhau» (Botenamtl Anzeige zu machen. Diese Anzeige mutz Namen «nd Wohnung de» Besitzer», Tierart, Alter und Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tiertcile enthalten.

Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die Anzeige auch den folgeiiden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.

Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckende» Krankheit eingegangen ist, aber gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.

tz 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterci ab- gehäntet werde».

8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine

Anwendung:

1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,

2. aus Hunde von weniger als0,50 m Schulter- höhc und Katzen,

3. auf totgeborene oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,

4. auf Geflügel und Wild,

5. auf untauglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachttieren.

In diesen Fällen hat der Besitzer die be­treffenden Tiere bezw. dieEingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbrinaung in die Dampfwasenmeistcrei auf Grund einer nach § 3 zu bewirkenden Anzeige Wen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung vcr- »ngen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf- tvasenmeisterei mitgeben.

Sofern Tiere der in diesem 8 bezeichnetcn Art unter seuchenvcrdächtigenErscheinungen cingegangen find, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 »«gegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber einzuholen, ob diese Tiere der Dampfwasenmeistcrei zu überweisen sind.

8 6. Der Besitzer gefallenen Großviehs bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes die erforderliche Hülle zu leiste».

8". Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine votiere Strafe verwirkt ist.mil Geldstrafe vis zu 3 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, sobald durch besondere Bekanntmachung der Betrieb der Dampfwasenmeistcrei für eröffnet erklärt worden ist.

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Perordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben.

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v« Schenck

Warnung.

Gelegentlich de» AndreaSmarkteS ist die Unsitte des Kitzeln» mit Pfauenfedern, Federwischen und dergleichen, sowie de» Schlagen» mit „Pritschen in Rohheiten auSgeartet und hat zur Belästigung und Gefährdung de» Publikum» geführt.

E« wird deshalb vor diesen und ähnlichen Ausschrcitui gen mit dem Bemerken gewarnt, daß

die Schutzmannschaft sür den bevorstehenden Andreas­markt angewiesen ist. Jeden, welcher sich des vor­erwähnten groben Unfugs schuldig macht, auf Grund de» 8 360, No. 11 de? Straf-Gei'etz-Luche» un­nachsichtig zur Bestrafung anzuzcigen.

Von einem Verbot des Werfens mit Konfetti soll zwar für den diesjährigen Andreakmarkt noch­mal» abgesehen werden, ich ersuche indessen das­selbe möglichst einzuschränkcn und namentlich nicht das Konfetti von den Straßen rc. aufzusammeln und alsdann mit Schmutz vermischt zu nochmaligem Werfen zu verwenden. Sollten auch in die>ei» Jahr wiederum berechtigte Klagen über das Werfen mit Konfetti laut werden, so steht für das nächste Jahr das gänzliche Verbot des KonfettiwerfenS mit Sicherheit zu erwarten, worauf ich die be­teiligten Kreiie schon jetzt Hinweise.

Wiesbaden, den 21. Nov. 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung, betreffend daS Droschtenfuhrwesen.

ES wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder

des Wiesbadener Droschkenvesitzer-Bereins gebracht, daß vom 1. Oktober d. I. ab auf den folgenden Droschkenbalteplätzen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2

2. In der Saalgasse an der Mündung in

die Taunusstraße.°

3. Auf dem Kranzplatz. 3

4. In der Sonnenbergerstraßc, an dem durch die Knranlagen führenden Chaisenwcg 2

5. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20

6. Bor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch Theater-Kolonnade genannt) ... 20

An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Königlichen Theater statt­finden. bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8'h Ubr abends mit 20 Droschken,

»ach 8'/, Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.

7. An der Südseite des Rathauses ... 4

8. Auf der Südseite der Museumstrabe . 3

9. Aul der Ostleite der Victoriattraße, an der

Mündung in die Frankfurterstraße . 6

10. I» der Parkstraße — Nordseite — an

der Mündung de» Chaisenwege» und gegenüber der Mündung der Boden- stedtstraße.° . 2

11. Auf dem südlichen Fahrdamm der Rhein,

straße vor dem ehemaligen Ludwig»- bahnbof . .20

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an- fangend an der Rhcinbadnstraße . . 10

13. Aus dem Reitwege der Rbeinstraße, an- sangend an der Moritzstraße ... 10

14. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an­fangend an der Wörlhstraße ... o

15. Auf dem östlichen Fabrdamm d. AdolfS-

allce, an der Mündung der Goethc- straße (südliche Ecke derselben) ... 3

16. Auf dem MauritiuSplatz. 3

Verzeichnis

der in der Zeit vom 14. bi» cinschl. 22. November d. I. bei der Königlichen PolizestDirektion angc- meldeten Fundgegenstände.

1. Gefunden: 1 Herrenanzug, 1 Sack

Roggen, 3 Portemonnaie» mit Inhalt, 5 Paar Ohrringe aus einem Carton, 1 Stück Band von Seide.

2. Angela,lfen: 3 Himdc.

Köiügl. Polizei-Direktion Wiesbaden.

Bekanntmachung.

Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder.

Die vor Jahren nach dem Vorbildc anderer Städte auf Anregung eine» Menschenfreunde» znm erstenmale eingeführte Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder erfreute fick seither der Zustimmung und werkthätigen Unterstützung weiter Kreise der diesigen Bürgerschaft. Wir hoffen daher, daß der erprobte WobltbäligkeitSsin» unlerer Mitbürger sich auch in diesem Winter bewahren wird, indem sie »ns die Mittel zufließen lassen, welche uns in den Stand fetzen, jenen armen Kindern, welche zu Hause Morgen« ehe sie in die Schule gehen, nur ein Stück trockenes Brod, ia mitunter nicht einmal dies erhalten, in der Schule einen Teller Hafcrgrützsuppe und Brod geben lassen zu können. . ...

Im vorigen Jabre konnten durchschnittlich täglich 479 von den Herren Rektoren ausgesuchte Kinder während der kältesten Zeit de» Winters gespeist werden. Die Zahl der ausgegebenen Portionen beträgt nahezu 35,500.

Wer einmal gesehen hak, wie die warme Suppe den armen Kindern schmeckt und von den Aerzten und Lehrern gehört hat, welch' günstiger Erfolg für Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gerne bereit, ein kleines Opfer für den guten Zweck zu bringen. ^ .

Wir haben daher das Vertrauen, daß wir durch milde Gabe» — auch die kleinste wird dank­bar cntgcacngenommen — in die Lage gesetzt wer­den. auch in diesem Jahre dem Bedürfnis zu genügen. ^ ^ ....

lieber die eingcgangenen Betrage wird öffentlich quittirt werden.

Gaben nehmen entgegen die Mitglieder der Armendeputation: Herr stadtrath Just>zratb Dr. Berga», Luifenstraßc 20; Herr Stadtverordneter Dr. med. Cuntz. Kl. Burgstraße 9; Herr Stadt verordneter Oberstleutnant a. D. v. Detten, Adel beidstraße 62; Herr Stadtverordneter Gastwirth i Groll. Bleichstr. 14; Herr Stadtverordneter Rentner Kimmel, Kaiser-Friedrich-Ring 67; Herr Bezirks- Vorsteher Margerie, Kaifer-Friedrich-Rin

Den für den Eisenbabndienst bestimmten Droschken ist der nachfolgende Halteplatz angewiesen worden:

Für den Dienst auf den hiesigen drei Bahn Höfe» auf dem Reitwege und auf der südlichen Fahrbahn der Rbeinstraße, anfangend an der Adolistraßc in der Richtung nach der Ricolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halteplätze sind in den Monaten Oktober und November d. I. sowie im Monat März nächsten Jahres von morgens 6 Uhr ab mit je

2 Droschken zu besetzen.

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von

3 Uhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droichkcn zu besetzen, während die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den vorge­nannten Halteplätzen um 8 Uhr morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Kurhanskolonnade, bezw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

— oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet

— auf dem Halteplatz vor deü neuen Kurhans-

kolonnade (auch Theaterkolonnade genannt), deren Dienstzeit bi« nacht« 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halieplätzen bis 10'/, Uhr abends. *

Wiesbaden, den 9. September 1903.

Der Polizei-Präsident: von Schenck

Bekanntmachung.

Die Lehrstraße von der Steingaffe bi« zur Röderstraße wird zwecks Unteriuchuiig der Gas­leitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- vcrkcbr polizeilich gesperrt.

Wiesvaden, den 21. November 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachnng.

Die Webergaffe von der Saalgasse bi» zum Hirschgraben und die Mosbacherstraße von der Al-xandrastraße bis zur Mövringstraße werden zwecks Herstellung von Wasser- und Gasleitungen auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrvcrkedr polizeilich gesperrt. *

Wiesvaden, den 24. November 1908.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

.... .. Ring 86; Herr

Bezirksvorsteher Jacobs. Bertramstraße 1; Herr Bczirksvorsteher Brenner, Rbeinstraße 38; Herr BeurkSvorstchcr Schröder, Emlcrstraßc 48; Herr Beurksvorsteber Münzert, Gustav-Adolsstroße 13; »err Bczirksvorsteher Müller, Feldstroßc 22; Herr Bezirksoorpeber Kretsch. Rödcrstraße 16; Herr BcziikSvorsieber Berger, Mauergasie 21; Herr Be< zirkrvorstcher Bollmer.Hainerweg 10; Herr BezirkS- vorsteher Zollinger, Schwalbacherstraßc 25; Herr Bczirksvorsteher Rumps, Saalgasse 18; Herr Be­zirksvorsteber Kadesch. Querfcldstraße 3, sowie das städtische Armcnbüreau, Rathhau«. Zimmer No. 12.

gcr»« haben sich zur Entgegennahme von Gaben gntigst bereit erklärt: ^ m ., _ ,

Herr Kaufmann Hoflieferant August Engel, wuptgeschüfl: Taunusstraße 14, Zweiggeschäft: Wilhcimstraße 2; Herr Kaufmann Emil Hec« ,r.. Jnbaber der Firma Karl Acker Nachfolger, Große Burgstraße 16; Herr Kaufmann A. Mollath. MichclSberg 14; Herr Kaufmann E. Schenck. In­haber der Firma C. Koch, Ecke Michclrberg und Kirchaaff«; Herr Kaufmann Wilhelm Unverzagt. Langgaffe 30.

Wiesvaden, den 11. November 1903.

Namens der städtischen Armendeputatwn: _ Travers, Maaistratsaffessor.

Dienstvoten-Abonnement.

Das Abonnement für Verpflegung erkrankter Dienstboten im städlijchen Krankenhausc besteht auch für das Jahr 1904 fort und der Beitrag mit 8 Mark für jeden Dienstboten wird für das kommende Kalenderjahr bei den neu angemeldetcn und den seitherigen Abonnenten von Mitte Dezember er. ab durch unsere Kassenbotcn erhoben, wenn das Abonnement von den betreffenden Herr­schaften bi» dahin nickt abgemcldct wird.

Das Aboniiement hat zum Zweck, der Dienst Herrschaft Gelegenheit zu geben, ihre den Dienstboten gegenüber bcstetzende gesetzliche Verpflichtung zur uuentgeltlicheu Gewährung von Kur und Ver­pflegung bi« zur Dauer von sechs Wochen gegen Zadlung des angegebenen Beitrages abzulösen und dem Kranlenhaule zu übertragen.

Niemand sollte versäumen, von unserer Ein­richtung Gebrauch zu machen, zumal in unserer Anstalt jeder Kranke ohne Rücksicht auf den Charakter seines Leiden? sofort Aufnahme finden kann.

Zur ambulanten Behandlung der abonnirtcn Dienstboten, welche keine besondere Pflege bedürfen, findet eine Svrechstunde täglich voii 12 bis 1 Uhr Mittags im itädtifcben Krankenhausc statt und zwar ebenfalls unentfldtltch jedoch ausschließlich etwa notdwendiger Arzneimittel.

Personen, welche ,m Gewerbebetrieb beschäftigt — hierzu zählen auch die Angestellten von Pensions- inhabcrn — und demgemäß znr Ortskrankenkasse anznmelden sind, werden zum Abonnement nicht angenommen. .

Die Abonnementsbedingungen liegen,m Bureau der unlerzetchnelen Verwaltung offen, können den Interessenten aber au» auf Wunlch,»gestellt werden. Wiesbaden, den 24. November 1908. *

Städtische «rantenyaus-Berwaltun«.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der § 1 der Gemeinde» beschllisscs vom 29. Mai 1883 in der durch die Beschlüsie des Gemcinderaths vom 6. m>d der BürgerauSschuffeS vom 21. November 1890, so­wie der Bezirksausschusses vom 21. November 1890, aenchmigte» veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwider­handlungen gegen diese Vorschrift gemäß 8 14 des Gesetze« vom 9. März 1899 für jeden Uebertretungs- fall mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft de- straft werden kann. . . ^ „

8 l. Jnnerbalb des GcmeindcbezirkS der Stadl Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen, Stieren. Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Swafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbs­mäßig. als das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus- anlagc vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamsthaler Hof, Fasanerie. Platte u. A.. auf besonderen Antrag durch den Gemeinderaty gestattet werden, das Schlachten für ihren Bedarf (Hausschlachten) auf dem Gehöfte vorzunehmen.

Wenn ein Thier (Satz 3 des 8 1) außerhalb der Schlachthansanlage durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung znm Gehen unfäbig geworden und der Transport zu Wagen unaussülffvar ist. so kann dasselbe, wenn ein approbirter Ttnerarzt die Nothwcndigkeit einer sofortigen Abschlachtung bescheinigt, in dem Gehöft getödtet und die Ab­schlachtung vorgenommen werden. Bon der er­folgten Schlachtung ist unter Vorlage der vor­erwähnten Bescheinigung über die Nothwendigkeil der sofortigen Abschlachtung der Schlachrhaurver- waltnng und dem Accise-Jnsvcktor alsbald Anzeige zu erstatten. Das geschlachtete Thier einschließlich der Geweide muß bis zur Ankunft des Schlacht- hausdircktors oder dessen sachverständigen Ver­treters aufgehoben werden, welcher nach stattge- babter Besichtigung über die Verwendbarkeit de« Fleischer entscheidet, wie wenn die Schlachtung m dem Schlachthaus stattgefunden hätte.

Wiesbaden, den 1. September 1903. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

n der Polizeiverordnunq vom 12. März 1884, 13. Mai und 29. August 1893 ist u. A. Folgendes bestimmt: ..

8 1. Montags, Mittwochs und Freitag» in jeder Woche findet in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Klein viehstalle daselbst, Viehmarkt statt. Fallt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird der Viehmarkt an dem darauf folgenden Tage abgehalten.

8 3. Der Viehmarkt für Großvieh beginnt um 11.30 Udr Vormittag», derjenige für Kleinvieh (erkl. Zuchtschweine) um 11 Ubr Vormittag» und derjenige für Zuchlschweine um 8 Uhr Morgen».

8 4. Bl» zum Schluß der Markte» ist de» Berkedr mit Vieh allein auf die Gchlachtdau«» Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt» gemarknng ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieh untersagt.

Ebenso ist der Handel mtt Vieh vor Beginn des Marktes in der Schlachthaus-Anlage verboten. Es dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keinen Viehhandel betreiben.

8 5. Rach Schluß des Marktes, um 1 Uhr Nachmittags, steht es jedem frei, das auf dem Markt anfgetriebene Vieh dorten ferner feilzubalten „nd dasselbe mit Ausnahme des in 8 6 gedachten Schlachtviehes zmn Verkaufe oder Tausche m die Stadt z» verbringen.

8 6. Die Viehhändler dürfen nur m der ichlachthans-Anlage verkaufen. Es ist untersagt, solches Vieh zum Zwecke des Verkaufes oder Tausches in die Stadt zn bringen.

8 9. Auf den Markt darf nur gesundes V'th gebrächt werden. Es unterliegt alles zum Markt gebrachte Vieh der polizeilicheii Beschau (cfr. 8 1 < des ReichS-Viehseuchengcsetzcs vom 23. Juni 1ff80).

8 11. Sofern nicht »ach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden U-bcrtretungen dieser Vorschriste» mit Geldbußen bis zu 9 Mk. und im Falle des Unvermögens mtt Haft bis zu drei Tagen bestraft. *

Wiesbaden, den 1. September 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Der Flnchllinienplan von dem Terrain zwischen Biebricherstraße und dem neuen BahnbofSgeländ« von der Ringstraße abwärts bi« zur GcmarkunaS- grenze Biebrich hat die Zustimmung der OrtS- polizeibchördc erhalten und wird nunmehr im Rathhaus. 1. Obergeschoß, Zimmer Ro. 38», inner- bald der Dienststundcn zu Jedermann» Einsicht offen gelegt.

Die« wird gemäß 8 7 de» Gesetze« vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch be­kannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präclusivischeii, mit dem 23. November beginnenden bis einschließlich 21. Dezember c. endenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. * Wiesbaden» den 18. November 1903.

_ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Dienümagd Katharina Schmidt, ge­boren am 20. Dezember 1864 zu Mittelgründan ! in letzt Ludwiqstrane 11 wohnhaft, entzieht sich der 1 Fü sorge für ihr Kind, sodaß dasselbe au« öffent­lichen Mitteln unterflützt werden muß. Wir bitten um Mitideilung de? -.'uifenrhaltsorte«. *

Wiesbaden, den 21. November 1903.

Der Magistrat. Armenverwattnng.