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Amtliche

des

Aineigen

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesl iailemr Tagbl atts.

Mittwoch, den 25. Uovemdrr.

Verordnung.

Nachdem der im vorigen Jahre in der Gemarkung Wiesbaden entdeckte Reblausherd » 0 . 326/15 in diesem Jahre einer cingedeudcn Uatersuchnng unterzogen worden ist. wird die von J r auf Grund der Gesetze vom 27. Februar 1878 Ms.-S. S. 129 ) und vom 23. März 1885 (Ges.-L- fe 97 ) erlassene Verordnung vom 20. Sept. 1902 Äo 8758), soweit sie die Absperrung und das «erbot des Betretens des bczeichnetcn Herdes be­kifft hiermit ausgehoben und, soweit sic die Bodeu- b-Nutzung betrifft, dahin abgeändert, daß aus der Rodenfläche diese« Herdes von nun an der Anbau inlditr Gewächse, welche oberirdisch abgeerntet werden, sowie vom Beginn des Jahres 1906 ab der Anbau auch aller Wurzel- und Knollengewächse

oei'tattet wird. m ,

“ Dagegen bleibt der Wiederanbau von Reben ond die Entfernung von Erde und Dünger aller Art von der gedachten Bodcnfläche nach wie vor

*"**Dcr*Herd wird, soweit erforderlich, bei Be- leitigung der Drahtumzäunung zwecks der ferneren »eimtlichmachunq an den Endpunkten durch Em- läilagen starker, etwa 1"- Meter über die Erd­oberfläche hinausragender Pfäble bezeichnet werden, die weder beschädigt, noch beseitigt werden dürfen.

Zuwiderhandlungen werden nach § 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1878 mit Gelditra e bis jit 150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen

^Ke'gen diese Anordnung steht den Beteiligten iimerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Bekanntmachung oder Zustellung derselben die bei mlr einznlegende Beschwerde an den Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten offen.

Cassel, den 11. November 1903. _ *

Der Obcr-Prasident:

In Vcrtr.: Manne.

Polizei-Verorduung,

betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

ihrer Verkündiguiig im Amtsblatte der Königliche» Regierung hier in Kraft.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertr.: Bake.

Aus Grund der §§ 6 , 11, 12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizeiverwaltuug in den ncuer- worbeuen LandeSteileu vom 20. September 1867 (Gcs.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung des Bezii kSausschusses sür den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:

1. Wer de» Verkauf von Arzneimitteln auger- halb der Apotheke» betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch 6 35 Abs. 6 der Gewerbe­ordnung für da« Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 R.-G.-Bl. S. 871) vorgeschriebenen Anzeige einen Lagcplan und eine genaue Angabe der Betriebsräume einschließlich des Gescdasls- zimmcrs (Bureau, Kontor) zu den Akten der OrtS- polizeibehörde cinzureichen.

Andere als die dezeichneten Raume dürfen weder als Betriebs- noch als Vorrats- oder Arbeits- räume benutzt werden.

Auch die Ausstellung von sogenannten Drogen- schränken ist qenan anzngebcn. ...

2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für

Arzneimittel und Arzneistoffc sind stets ordentlich und sauber z» halten. .

3. Die Behälter für die nicht zu den Giften

zählenden Arzneimittel sollen mit lateinischen und rn gleicher Schriftgröße ansgeführten deutschen Be­zeichnungen, welche dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift auf weißem Grunde versehen sein. ^ t

Bezeichnungen in anderen Sprachen sind un= zulässig. .

Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehand­lung dem freien Verkehr überlassene Arzneimittel sind durch die Bezeichnung „Tierhcilmittel" auf dem Behältnis kenntlich zu machen.

Zur Herstellung der in Ziffer 3 Abs. 1—3 ver­langten Bezeichnungen ist für beuchende Hand­lungen eine ÜbcrgangSfrist bis zum 31. Dezember

1906 gewährt. Nene Einrichtungen sind den Vor­schriften der Ziffer 3 Abs. 1—3 sogleich unlerworscir.

4. Die Behältnisse sind im Verkanfsranme. Wie in den Vorralsräumen nach dem Alphabet — insoweit lateinische Lezeichnungen vorgeschiieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet übersichtlich ausznstellcn.

In neuen Geschäften und bei Verlegung be­stehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Aufstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1 . Januar

1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung

5?Ärzneimittcl, welche gleichzeitig als Nahr­ungsmittel dienen oder technische Verwendung sindcn, sind an der dem überwiegenden Gebrauche entsprechenden Stelle einzureihen.

6 . Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder pulverisierter Ware darf in gesonderten

t ächern desselben Kastens auch in bezeichnelen apierbeuteln aufbewahrt werden.

7. Abgefaßte Arzneimittel können in verschlosse­nen Behältnissen vorrätig gehalten werden.

8 . Die vorhandencii Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauche für Mcnschcil und Tiere ge­eignet, dürfen weder verdorben »och verunreimgt sein.

9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­handel betreiben, finden die vorstehenden Bor- schrislen keine Anwendung. .

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verord­nungen werden, soweit in den bestehenden Gesetzen Nicht eine höhere Strafe vorgesehen, ist mit Geld­strafe,, bis zu 60 Mark, im Unvermögenssalle mit entsprechender Hast bestraft.

11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage

Anweisung

zur amtlichen Besichtigung der Drogen-, Material-, Farben- und ähnlichen Handluiigen.

1 . Verkaufsstellen, an welchen Arzneimittel.

Gifte oder gütige Farben seilgehalten werden, sind nebst den zugehörige» Vorrats- und Arbeitsranme» sowie dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal unver­mutet zu besichtigen. . .. ^ ,

2. Die Besichtigung erfolgt durch die OrtS- polizeibehörde unter Mitwirkung eines approbierten Apothekers und, soweit tunlich, unter Zuziehung des zuständige» Kreisarztes, der in diesem Falle die Besichtigung leitet. In seinem Wohnorte leitet der Kreisarzt stets die Besichtigung.

Ein Apotheker darf an dem Orte, tu welchem er eine Apotheke besitzt, an der Besichtigung nur teilnchmen, wenn der Ort über 20060 Seelen ' zählt: auch in solchen Orten isi von der Mitwirkung eines dort geschäftlich angesessenen Apothekers in den Fällen abzulchen, in denen die zu benchltgende Handlung als Konkurrenzgeschäft für dessen Apo­theke zu betrachten ist. .. . ,

3. Bevollmächtigten der höheren Medizinal-

behörden steht außerdem die Besichtigung der Ver­kaufsstellen jederzeit frei. A „ . . „„

4. Ueber die Besichtigung ist unter Zuziehung des Geschäftsinhabers oder feines Beauftragten an Ort und Stelle eine Niederschrift amzunchmen, von welcher dem Geschäftsinhaber auf Antrag kostenpflichtig Abschrift zu erteil-» i,t.

5. lieber den Besichtignugsplan bat sich die Polizeibehörde mit dem Kreisärzte rechtzeitig ver­traulich zu verständige».

Die Polizeibehörde wird zweckmäßig durch Hilssbeamtc der Staatsanwaltschaft Stuten werden, um erforderlichen Falles sofort Beschlag- nahmen ausführen zu können.

6. Bei der Besichtigung ist festz»stellen: a) ob der Betrieb nur in den der Polizei­behörde angezeigten Räumen itattsindet. Di- Durchsuchung anderer Räum- darf nur unter Beobachtung der Vorschriften der S§ 102 n. flg. der Reichs-Strciiprozeß- Ordnung ersol'gen;

d) ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) innegehaltcu und, insbesondere, ob etwa in den Neben- ränmcn, namentlich der Drogenhaud- lungen. Arzneien auf ärztliche Verord­nungen anqeserligt werden;

c) ob die Aufbewahrung der Güte »nd der Verkehr mit denselben den Vorschriften der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 24 . August 1895 (Min.- B> f. d. im,. V. S. 265) und vom 16. Oktober 1901 (Min.-Bl. f. d. tim.

V. S. 245) entsprechen.

Auch die Konzeutou zum Entbandet ist einzusehen und das Giflbu» »ebU Gist- fchciiien auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen. „ , ..

d) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Ausstelliing »nd Aufbewabrnng sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der giftigen Farben und Trennung der arzneilichen Stoffe von den Nahrungs- und Genußmitteln zu erstrecken;

e) auch ist festzustcllen. ob die vorgeschr,ebenen Sonderaeräte sür die Gifte und diffe­renten Mittel (Wagen, Löffel Mor,er) vorrätig, gehörig bezeichnet und sauber gehalten sind.

Präzisierte Wagen und Gewichte, sowie be­sondere Wagen für' unschädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich. .

Die Vorschriften der Polizeiverordnunaen über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleibe» für die Bezeichnung der Gesäße sowie auch tut übrigen unberührt.

7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlniigeu, in welchen Arzneistoffe feilgebalten werden, sind nicht so strenge An­forderunge» z» stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apothekem

8. Vorschriftswidrige Waren sind mit , zu Protokoll gegebener Zustimmung des Geschcists- inhabers oder seines Vertreters zu vernichte»; falls die Zustimmung versagt wird, sind sie in ge­eigneter Weise, z. B. durch amtliche Versiegelung

| bis zur richterlichen Entscheidung aus dem Verkehre zu ziehen. ..... . _ „ .

In dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Einziehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen. ... ...

Für die Beseitigung kleiner, offenbar auf Un­wissenheit oder Irrtum beruhender Mangel, ge­ringer Unordnung und Unsauberkeit in den Ver­kaufs- und Nebenräumen hat die Polizeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstoße, erbebliche Unordnung und Unsanberkeit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Bestrafung

ä “ b aSeiett der Übertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnniig von, 22. Oktober 1901 und der Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Güten vom 21. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizeiverwaltnng auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (Gcf.-S. S. 65) in Verbindung mit der Alisführungr-Anwetfung vom

8 . Juni desf. IS. (Min.-Bl. f. d. tun. Verw. S. 152) die Strafe festznsetze», wenn nicht »ach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der OrtSpolizei überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche Ver­folgung durch den Anitsanwalt zu veranlasse» ist.

Mit besonderer Strenge sind Fälle der An­fertigungen von Arzneien zu verfolgen; aned ist «e- gebeiikn Falls auf Grund des § 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung sür das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntniachung de« Reichskanzler« vom 26. Juli 1900(R.-G.-Bl. S. 871) zu verrahren.

9. Der Kreisarzt bat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung stattgehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Borschrisl des § 55 der. Dienst­anweisung für die Kreisärzte vom 23. Mar, 1901 (Min.-Bl. für Mediz. pp. Angel. S. 16) an mich

mit dem Jahresberichte einzureicheu.

10. Die durch die Besichtigung der Verkaufs­stellen u. s. w. entstehenden Ausgaben sind als

1 Kosten der örtlichen Polizeiverwaltnng zu be­trachten und fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem besteheiiden Rechte zu tragen

Öab£ li. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­handel betreiben, finden die vorstehenden Vor­schriften keine Anwendung.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident.

Bekanntmachung.

Im Anschlüsse an meine Bekanntmachung vom 2. Oktober d. I. bringe ich hiermit zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen zur allgemeinen Kenntnis, daß dem Regierungs- Bezirke Magdeburg seitens der Herren Minister der öffentliche» Arbeiten und des Inner» die weiteren ErkennnngSnummern 1001 bis 2000 zugeteilt worden sind.

Wiesbaden, de» 5. November 1903.

Der Rcgierungs - Präsident, gez.: von Gizycki.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen KeiintniS.

Wiesbaden, den 16. November 1908.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt:

8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche Mit Brot- waren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für je 'r Kilogramm (1 Pfund) an den Verkanfsstellen durch einen von außen sicht­baren und von dem Revier-Polizei-Koiumissar abgestempelten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen. . ^

Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizet-Komm>ssar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeänderte Anschlag abgestempelt werden.

8 2 Die Bäcker, >owie alle, welche mit Brot- waren handeln, sind ferner verpflichtet, an de» Verkanfsstellen eine Wage mit Gewichten auf- znstellen oder mitznführen und den Käufern am Verlangen das Brot vorznwiegen.

§ 8 . Wer einen höhere» Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlageiien verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be­stimmungen dieser Verordnung zuwiderbandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung aus Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im UnvermögenSfalle mit entsprechender Haft bestraft/ „

« 4 Die Volizei-Verordnung vom 2r>. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnuna. *

Wiesbaden, den 12. April 1881.

Königliche Polizei-Direktion.

Tr. v. Strauß.

„Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, den 2. Oktober 1903.

Ter Polizei-Präsident. I. V.: FalSe.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewicsen, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtnng oder wesentlichen Verändetungeu ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen GewerbeaufsichlSbeamte» (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und uu- nötiger Kosten von vornherein dieienigen Em- richtüngen getroffen werden können, deren er zur Er­füllung der durch die Bestimmnngei, der §8 120a—ä der Gewerbeordnung den BetriebSuntcrnehmern auferlegten Pflichten bedan.

Wiesbaden, den 8 . April 189,.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.

Bekanntmachung.

i Die Goldgasse von der Metzgergasse bis zur Langgaff- wird zwecks Herstellung des Kanal­anschlusses zur Entwässerung des Neubaues No. 23 auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr

poliznsich^ellwrrt. ^ November 1903.

I Der Polizei-Präsident: v. SchenS.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

Bekanntmachung.

Die Hermannstraße von der Walramstraße bis zum Bismarckring wird zwecks Herstellung einer Gasleitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, den 17. November 1903. _ Der Polizei-Präsident: v. Smener. _

Bekanntmachung.

Die Riehlstraßc zwischen der Karlstrabe und Herdcrstraße, sowie die Herderstraße zwischen der Arudtstraßc »nd Riehlstraße werden zwecks Neu- pflasternng aus die Dauer der Arbeit sur den Fuhrvcrkehr polizeilich gesperrt

Wiesbaden, den 17. November 1903. _ Der Polizei-Präsident: v. Scheu«.

Bekanntmachung.

Die Rüdesheimerstraße von der Rauenthaler- straße bis zur Eltvillerstraße wird zwecks Herstellung je einer Wasser- und Gasleitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, den 17. November 1903. _ Der Polizei-Präsident: v. Scheu«.

Bekanntmachung.

Das Nordtrottoir der Sonnenbergerstraße zwischen der Roßlerstraße und dem Lcberberg wird zwecks Herstellung einer Wasser- und GaS- leitnitg auf die Dauer der Arbeit für den riuß- gängerverkehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, den 20. November 1903. _ Der Polizei-Präsident, v. Lchcna.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BernsSgefchäste in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königs. Gewerbc-Vinspektton zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag leden Monats, vormittags von 11 '/- bis mittags 1 /-Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche leden Monats »aäiniittaqs von 5'/- bis 7'/- Uhr in deren Ge- schäftslokal, Bismarckring 14. 1. hier statt.

Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Falae. ,

Bekanntmachung. Verabreichung warmen MrühstüSS an arme Schulkinder.

Die vor Jahren nach dem Vorbilde anderer Städte auf Anregung eine» Menschenfreundes zum ersteiimale eingeführte Verabreichung warmen Frühstück« an arme Schulkinder erfreute sich mther der Zustimmung und werkthätigen Unterstützung weiter Kreise der hiesigen Bürgerschaft. Wir hoffen daher, daß der erprobte WohlthätigkeitSsin» unserer PHtbürger sich auch in diesem Winter bewahren wird, indem sie uns die Mittel zufließen lassen, welche uns in den Stand setzen, jenen armen Kindern, welche zu Hause Morgens ehe sie m die Schule gehen, nur ein Stück trockenes Brod, ;a mitunter nicht einmal dies erhalte», in der Schule einen Teller Hafergrützsuppe und Brod geben lassen

ä “ f 3 !» "eorißeit Jahre konnten durchschnittlich täglich 479 von den Herren Rektoren ausgesuchte Kinder während der kältesten Zeit de« Winters gespeist roerben. Die Zahl der auSgegebcnen Portionen beträgt nahezu 35,500.

Wer einmal gesehen hat, wie die warme Suppe den arnien Kindern schmeckt und von den Aerzten und Lehrern gehört hat. welch' günstiger Erfolg für Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gerne bereit, ein kleines Opfer für den guten Zweck zu

Wir haben daher dar Vertrauen, daß wir durch milde Gabe» - auch die kleinste wird dank- bar entgeaciigenoinmeu — in die Lage gesetzt wer­den, auch in diesem Jahre dem Bedürfnis zu

^""lieber die eingegangeuen Beträge wird öffentlich

Gaben nehmen entgegen die Mitglieder der Armendeputalion: Herr Sladtrath Justlzrath Dr. Berga», Luisenstraße 20; Herr Stadtverordneter Dr. med. Cuntz, Kl. Burgstraß- 9; Herr Stadt­verordneter Oberstleutnant a. D. v. Detten, Adel­heidstraße 62; Herr Stadtverordneter Gastwirth Groll. Bleichstr. 14; Herr Stadtverordneter Rentner Kimme!, Kaiser-Friedrich-Ring 67; Herr Bezirks. Vorsteher Margerie, Kaner-Fricdrlch-Rliig 86; Herr Bezirksoorsteher Jacobi. Berttamstraße 1; Herr Bezirksvorsteher Brenner. Rheinstraße 38; Herr BeürkSvorsteher Schröder, Emferstraße 48;^ Herr Be'irksvorsteher Münzert, Gustav-Adolsstraße 13; Herr Bezirksvorsteher Müller. Feldstraße 22; Herr Bezüksvorsteber Kretsch, Röderstrabe 13; Herr B-zirkSvorsteber Berger. Manergaffe 21; H-rr?Be- zirksvorsteherDoUmer.Hainerweg 10; SerrBezirks- vorsteher Zollinger, Schwalbacherstraßc *5; Herr Bezirksvorsteher Rumpf. Saalgasse 18; Herr Be- »irksvorsteber Kadesch, Querfeldstraßc 3, sowie da» städtische Armenbürcau, RatbhauS. ZniimerNo.12.

Ferner haben sich „zur Entg-geimahme von Gaben gütigst bereit erklärt:

Herr Kaufmann Hoflieferant August Engel, Hauptgeschäft: Taunnsstraße 14, Zwciggeschast: Wilhelmstraße 2; Herr Kaufmann Emil HeeS >r., Inhaber der Firma Karl Acker Nachfolger Groß- Burgstraße 16; Herr Kaufmann A- Mollath. MichelSberq 14; Herr Kaufmann E. Schenck, In­haber der Firma C. Koch. Ecke Michelsberg und Kirchgaffe; Herr Kaufmann Wilhelm Unverzagt.

WieSbäde«, den 11. November 1903. Namens der städtischen Armendeputation: Travers, Magistratsassessor.