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**• Jahrgang.

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Samstags de» 14. Movculirrr.

Morgen-Ausgabe.

Dir Stempelung der Derträge.

Bon Dr. jur. W. Brandts, Berlin.

Wie eine Art Fntzschlinge erscheint vielen das Er­fordernis, schriftlich abgeschlossene Verträge stempeln zu lassen. Es sei doch unvernünftig, meinen sie, die Gültig­keit von Verträgen von derartigen Formalitäten ab­hängig zu machen. Sie sind in einem doppelten Irrtum. Die Gültigkeit der Verträge hängt von der Abstempelung ganz und gar nicht ab. Das war einmal vor hundert Jahren, um die Durchführung der Stempelung zu sichern. Jetzt begnügt sich der Staat damit, die beiden Parteien, welche die ihnen obliegende Stempelung unterlassen haben, mit einer Geldstrafe zu belegen. Sie kommt in Preußen dem vierfachen, bei Miet- und Pachtverträgen dem zehnfachen Betrage ,des 'hinterzogenen SternpeLs gleich, betrügt aber mindestens 3 M. Die verwirkte Strafe trifft jeden Unterzeichner oder Aussteller der Ur­kunde, ebenso auch jeden, der die ungestempelte Urkunde vor Gericht oder einer sonstigen Behörde vorzeigt. Nur ausnahmsweise tritt eine mildere Strafe ein, wenn näm­lich aus den Umstünden sich ergibt, daß eine Hinterziehung der Stempelsteuer nicht beabsichtigt worden ist. Dann soll eine mäßige Ordnungsstrafe eintreten. Nicht also zur Beglaubigung oder Legalisierung eines Vertrags ge­schieht dessen Stempelung, sondern sie hat lediglich einen fiskalischen Zweck.

Die Kontrolle der Verwendung des vorgeschriebenen Stempels ist keine belästigende. Die Steuerbeamten dürfen von Privatpersonen die Vorlegung der von ihnen abgeschlossenen stempelpflichtigen Verträge nicht fordern,- nur dann sind sie dazu berechtigt, wenn Tatsachen vor­liegen sollten, welche den dringenden Verdacht einer Ver­letzung der Stempelpflicht rechtfertigen. Anders verhält sich dies bei Vermietern und verpüchtern, welche die von ihnen zu führenden Verzeichnisse auf Verlangen stets eiu- reichen müssen. Nach 5 Jahren ist die Verfolgung von Stempelsteuerhinterziehungen verjährt.

Die Frist, innerhalb welcher der Stempel verwendet sein muß, betrügt zwei Wochen nach dem Tage der Aus­stellung. Eine Ausnahme bilden Miet- und Pachtver­träge, die nicht mehr unmittelbar gestempelt werden,- hier geschieht die Stempelung seitens des Vermieters nach Ab­lauf des Kalenderjahres auf einem Verzeichnis, in wel­ches die Mieter nebst Angabe der Mictzeit und des Mict- geldes eingetragen sind. Dies Verzeichnis wird nebst dcr entfallenden Stempelsteuer sein Zehntel vom Hundert des Mietzinses) der Steuerstelle eingereicht. Bei allen ande­ren Verträgen begibt man sich znm Stempelverteiler mit dem Ersuchen, die Urkunde abzustempeln. Dieser muß die Urkunde prüfen, darauf den Stempel berechnen und die aufgeklebten Marken entwerten. Will man nicht, daß die betreffende Steuerstelle von dem Inhalt der Urkunde

Feuilleton.

Kmnpomsten-EiickmnmLN einst und jetzt.

Man nimmt im allgemeinen an, daß in früheren Jahrhunderten im Punkte der Anerkennung und der Wertschätzung großer Zeitgenoffen sehr ungerecht verfah­ren worden sei. Das trifft indessen, und zwar bedings- weise, nur für das 18. und für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zu. Im 17. und vor allem im 16. Säku- lum lagen die Dinge wesentlich anders. Ein Orlandus Lassus beispielsweise durfte sich der höchsten Ehren er­freuen,- ihm wurde sogar durch Kaiser Maximilian II. 1570 auf dem Reichstage zu Speyer der deutsche Reichs- aöel verliehen. Und dieser Fall steht durchaus nicht als Ausnahme da. Man lese nur einmal über die Meister der venetianischen, toskanischen und neapolitanischen Schule nach. Die Tonsetzer nahmen dort hohe staatliche Würden und Ämter ein. Während in Italien die Kom­ponisten stets auf gute Verdienste und glanzvolle äußer­liche Stellung rechnen konnten, veränderten sich die Ver­hältnisse in Deutschland durch den Niedergang des Wohl­standes im 17. Jahrhundert sehr zum Nachteil. Selbst em Genie wie Joy. Seb. Bach mußte zeitweilig mit schweren Erwerbssorgen und auch um seine soziale Stellung kämpfen. Der kulturelle Tiefstand, der sich nach dem verheerenden dreißigjährigen Kriege als traurige Folge einstellte, ließ das Interesse und das Verständnis mr den Wert wirklicher Kunstleistungen verloren gehen. Was man hundert Jahre früher mit schwerem Golde ge­lohnt hatte, dafür war nunmehr knapp das Notwendigste «orig. Das Bewußtsein des eigenen künstlerischen Wertes war so weit erloschen, daß man sich ausschließlich der von Italien kommenden leichtfertigen Musik in die Arme warf und den wälschen Primadonnen und Opern- ch-reibern das Geld zufließen ließ, das man den heimi­schen Musikern vorenthielt. Diese Verhältnisse währten Ws zum Ende des 18. Jahrhunderts. Als sich um diese Zeit die Stellung des schaffenden Musikers auch in deut-

Rcdakiions.Fcrnjprecher Ro. 52. 1903.

Kenntnis nimmt, so kann man ihr die Einsicht der Ur­kunde verweigern und sie ersuchen, Stempelmarken im selbstberechneten Werte vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Steuerstelle hat dann auf der Urkunde zu bemerken: Einsicht verweigert. Hält man die Stcmpelforderung der Steuerstelle für zu hoch, so kann mau fordern, daß sie vor­läufig nur den zum mindesten erforderlichen Stempel erhebt und J>ie Entscheidung des Vorgesetzten Hauptamts, bezm. des Stempelsteueramts einhvlt. Auch deffen Ent­scheidung ist nicht endgültig, da nach erfolgter Zahlung die gerichtliche Klage zulässig ist. Man kann das stempel­pflichtige Geschäft auch von vornherein auf stempelpflich­tiges Papier schreiben, welches man sodann auch der Steuerstelle zur Abstempelung eiuzureichen hat.

Die viel verbreitete Meinung, daß ein Vertrag, der von den Parteien wieder aufgehoben wird, der Siempel- pflicht nicht unterliegt, ist irrig. Auch das Übereinkommen der Parteien, den Vertrag auf sich beruhen zu lassen und nicht auszuführen, hebt die durch dessen Abschluß einmal begründete Stempelpslicht nicht auf. Selbst von bedingten, also noch ungewissen Vertragsabschlüssen, muß die volle Stempelsteuer entrichtet werden. Die Steuerbehörde macht auch keinen Unterschied zwischen unterschriebenen oder bloß durch Stempel mechanisch hergestellten Unter­schriften. Vor Gericht gelten solche Unterschriften be­kanntlich nicht. Das Stcmpelsteuergesetz stellt beide Arten der Unterzeichnung gleich. Stempclfreiheit wird aber eintreten miissen, wenn für den betreffenden Vertrag, z. B. eine Bürgschaft, das Gesetz schriftliche Form, also eigenhändige Unterschrift vorschreibt und wegen deren Mangels überhaupt kein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.

Betrachten wir nach diesen allgemeinen Erörterungen die Geschäfte, welche im täglichen Verkehr die wichtigsten sind. Für alle gilt, daß, wenn ihr Geldwert 150 M. nicht übersteigt, sie von der Stempelsteuer 'frei sind.

Nächst dem Mietvertrag sind die wichtigsten Verträge für den Privatmann seine Einkäufe, für den Geschäfts­mann die Ein- und Verkäufe beweglicher Sachen. Ge­schäftsleute stellt das Stempelsteuergesetz günstiger. Denn alle ihre, gar nicht selten schriftlich in Vertragsform ab­geschlossenen Verträge über den Einkauf ihrer Waren, Werkzeuge, Möbel und sonstiger Sachen für ihr Geschäft sind stempelfrei. Ebenso ihre Verkäufe an die Kunden. Wird ausnahmsweise ein schriftlicher Vertrag gemacht, so bleibt er stempelfrei. Anders verhält sich dies, wenn ein Privatmann von einem anderen Privatmann kauft und hierüber einen schriftlichen Vertrag machen sollte. Der Vertrag unterliegt einer Stempelsteuer in Höhe von ein Drittel vom Hundert, also Dreiunddrcißig ein Drittel Pfennige von je hundert Mark. Die Steuerfreiheit der Handelsgeschäfte ist durch das Reichsstempelgesetz für die Ankäufe von Wertpapieren und für börsenmäßige An­käufe von Waren aufgehoben. Der Stempel beträgt bei Wertpapieren zwei Zehntel vom Tausend, bei Waren vier Zehntel vom Tausend,- beträgt der Wert des Geschäfts nicht mehr als 600 M., so wird die Abgabe nicht erhoben,

schen Landen zu heben begann, brachen die napoleonischen Wirren aus, die von neuem die soziale und materielle Lage der deutschen Tonsetzer auf lange Zeit hinabdrückten. Erst mit der Wiederkehr gesunderer, politischer und wirt­schaftlicher Zustände hob sich die traurige Lage derselben. Heutzutage sicht der deutsche Komponist von Ruf wieder in sicheren Lebensverhültniffen. Freilich der Kampf bis znm materiellen Erfolg ist auch jetzt ein schwieriger. Aber für die wirklich bedeutenden Männer ist und wird gesorgt.

Die Pflege und Förderung der Musik lag bis zum Beginn des lg. Jahrhunderts fast ausschließlich in den Händen der regierenden Fürsten und des kunstliebenden, begüterten Adels. Eine Ausnahme davon machte in vielen Fällen die kirchliche Musik. Die Italiener der Spät-Renaiffance bezahlten die Meister der kirchlichen Kunst im allgemeinen recht gut. Freilich bildet gerade Palestrina, der hervorragendste und auch zu seiner Zeit bereits geachtctste Tonsetzer der römischen Schule, eine Ausnahme. Seine Besoldung als päpstlicher Kapell­meister war selbst in späteren Jahren, wo ihm die un­geteilte Gunst seines päpstlichen Gönners zuteil wurde, keine besonders gute. Glänzend dagegen waren die Ein­kommensverhältnisse des schon vorhin erwähnten, am Münchener Hofe lebenden Orlandus Lassus, des größten Zeitgenossen Palestrinas. Von den bedeutenden deutschen Meistern der vorbachischcn Periode nahm besonders der hervorragendste derselben, Heinrich Schütz, eine erst­klassige Stellung sowohl im amtlicher, wie in materieller Beziehung ein. Der Kursächsische Hof überhäufte den ge­feierten Meister mit allen erdenklichen Ehren. Ein völlig verändertes Bild zeigte das Leben Joh. Seb. Bachs. Mit seinem kärglichen Gehalt als Kantor der Leipziger Thomas-Schule und den spärlichen Akzidenzien, die ihm hin und wieder aus der städtischen Kaffe und aus kur­fürstlichen Mitteln gewährt wurden, mußte er sich schlecht und recht durchschlagen. Weit besser ging es in jeder Beziehung Händel, der sich frühzeitig nach England ge­wandt hatte, und dort Gold und Ehren in Fülle ein­heimste. Einen großen Teil seiner Einkünfte gab der allzeit freigebige und gutmüttge Meister für wohltätige

desgleichen nicht, wenn cs sich um Waren handelt, die von einem der Vertragschließenden im Inland erzeugt oder hergestellt sind.

Bei An- und Verkäufen von Grundstücken muß jeder, mann den etwa abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag stempeln lassen, und zwar mit 1 vom Hundert, abgesehen vom Fiskus, den deutschen Kirchen- und Religionsgesell- schasten, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, Gemeinden, „inländischen milden" Stiftungen, gemein­nützigen Baugenossenschaften usw. Ein zuweilen ange» wendetes Mittel, um bei Grnnöstückskäufen den Stempel- siskus zu Hintergeyen, ist, daß Parteien keinen notariellen Vertrag errichten und dem Grundbuchrichter einen niede. reu Preis, als den mündlich vereinbarten, angeben. Wenn kein notarieller, auch kein schriftlicher Vertrag vor. liegt, würde ein nur mündlich verabredeter Kaufpreis, der niedriger ist als der gemeine Wert, doch nicht vor Erhebung der Veränüerungssteuer (statt der Stempelab- gäbe) nach Maßgabe des wirklichen Wertes schützen. Um­gekehrt soll aber, wenn mündlich über den gemeinen Wert gekauft ist. die Steuer nach dem Kaufpreise entriß tet werden.

Persönliche Schuldscheine oder hypothekarische Schuld- Verschreibungen über ein Darlehen erfordern einen Stem» pel von ein Zwölftel v. H. Schriftliche Verlängerung der Rückzahlungsfrist ist stempelfrei, wenn der Schuld­schein oder die Schuldverschreibung bereits gestempelt ist. Wenn das Darlehen spätestens innerhalb Jahresfrist zurückzuzahlen ist, ist nur ein Stempel von ein Fünfzig­stel v. H. erforderlich, ein gleicher Stempel für jede spätere Verlängerung, jedoch insgesamt nicht mehr als ein Zwölftel v. H. Ganz stempelfrei bleiben Schuldscheine über zinsbare Lombarddarlehen, welche gegen Ver­pfändung oder Hinterlegung von Wertpapieren, Wechseln, Waren, cdeln Metallen, gegeben und spätestens innerhalb Jahresfrist zurückzuzahlen sind. — 50 Pf. sind der Mtn- destbctrag des Stempels.

Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grund- schuld oder auf Eintragung der Verpfändung einer Hypo, thek oder Grundschuld im Grundbuch erfordern einen Stempel von ein Zwölftel v. H., Anträge auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grnndschuld einen Stempel von nur ein Fünfzigstel v. H.,- Mindestbetrag 1 Mark.

Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell- schaft oder den Eintritt oder die Erhöhung der Einlage eines neuen Gesellschafters oder Kommanditisten betreffe«, erfordern einen festen Stempel von 1 M. 50 Pf.

Abtretungen (Zessionen) werden mit einem Fünfzig, fiel v. H. versteuert, Bürgschaften und Kautionen mit Ausnahme derjenigen öffentlicher Beamten von 160 bis 600 M. mit 50 Pf., bis 1200 M. mit 1 M., bis 10 000 M. mit 1 M. 50 Pf., darüber hinaus mit 5 M. Schenkungen unter Lebenden erfordern, wenn sie schriftlich gemacht werden, einen Stempel, deffen Höhe der Erbschaftssteuer gleichkommt. Geschieht die Schenkung zugunsten einer

Zwecke hin. Händel war wohl seinerzeit der populärste Mann Londons. Noch ein zweiter deutscher Meister ver- dankt seinen Reichtum englischem Gelbe. Joseph Haydn, dessen Einkommen übrigens in späteren Jahren auch in Deutschland ein ganz erhebliches war, brachte von seinen beiden englischen Reisen ein ansehnliches Vermögen mit nach Haus. Seine Hinterlassenschaft war für damalige Verhältnisse eine erstaunlich hohe. Vermachte der gute Papa Haydn doch allein seinem „rechtschaffenen Bedien­ten", Elsler, 6000 Gulden. Die höchste Stufe zeitgenössi­scher Berühmtheit nahm aber vor allen anderen Gluck ein. Er durfte mit Königen und Königinnen auf freund­schaftliche Weise verkehren. Seine Stellung in der Pariser Kunstwelt war eine unvergleichliche. Nie wieder hat einem Tonsetzer späterer Generation von Jugend auf tat gleichen Matze der Stern des Glücks geleuchtet wie Christoph Ritter von Gluck, dem ersten Reformator des musikalischen Dramas. Mozarts traurige Lebensver­hältnisse sind zur Genüge bekannt. Beethoven hatte in­dessen ein ganz leidliches Einkommen. Freilich ohne die Ehrengehälter seitens seiner fürstlichen Gönner wäre es auch um ihn schlecht bestellt gewesen. Beethoven hinter- lietz bei seinem Tode ein Vermögen von 10 000 Gulden, für die damalige Zeit jedenfalls eine ganz erhebliche Summe. Es ist also durchaus falsch, wenn neuerdings vielfach behauptet wird, daß auch Beethoven in bedräng­ten Verhältnissen gestorben sei. Traurig dagegen ging es dem größten Sänger des deutschen Liedes, Franz Schuberl. Nach einem Leben voll Enttäuschungen und Entbehrungen starb er in größter Armut, so daß nicht einmal das notwendige Geld für seine Bestattung vor­handen war. Dasselbe Los teilte 30 Jahre später Albert Lortzing. Bei letzterem trat des Lebens Jammer noch schärfer hervor, da er eine große Familie zu ernähren hatte. Ein dornenvolles Leben hatte bis zu seinem 50. Lebensjahre auch Richard Wagner dnrchznkämpfen. König Ludwigs großherzige Freundschaft rettete den völlig Erschöpften vor frühzeitigem Verfall. Karl Maria von Weber und Robert Schumann lebten in leidlichen äußeren Verhältnissen, während Mendelssohn und