Amtliche
des
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
A»;eiaen
Wirsbllüemr TaMiMs.
Verlags. Fernsprecher: Nr. 2953.
Bekanntmachung.
Der Beginn de« nächsten Kurs», zur Aus. bildnng von Lehrschmicdemeistern bei der Lehrschmiede zu Charlottenburg ist nuf Montag, den
1 . Februar 1904, festgesetzt. Anmeldungen nimmt der Direktor der Institut», Oberroßärzt a. D. Brand in Charlottenburg. Svreestraße 42, ent gegen.
Wiesbaden, den 13. Oktober 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Berlr.r gez. v. Gizycki
Wiesbaden, den 22. Oktober 1908.
Der Polizei-Präsident: v. Sch enck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der §8 143 und 144 de« Gesetzes über die Allgemeine Landcsverwaltiinq vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Wiesbaden für den Ilinfanq des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei Verordnung erlassen:
. . ^ 6ur Zeit bestehende Wasenmeistcrei
m der Nahe der Erbenheimerlandstraße darf ferner als solche nicht mehr benutzt tyerden, auch ist die Anlage neuer Wasenplätze zweck« Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
... ® gefallener und getöteter
Tiere (Nlndvich, Kälber, Pferde. Esel. Schafe Schweine, Ziegen und Hund^ diese nur bei einer Schultcrhohe von mehr als 0,60 m), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit da« Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden muffen nach Maßgabe der »achstehenden Vorschriften der Dampfwascnmeisterei bei Bierstadt überwiesen werden.
... * § dllc8 solchen Tiere« (§2)
tU verpflichtet, ohne Verzug u»d,pä,esten«3 Stunden nach dem Verenden, der Tötung oder Ausschlachtung Tieres oder 1,a ® endgültiger Entscheidung. >aß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich rklart worden ist, auf den, Rathaus (Botenamt, Ä i?" ma $en. ®iefe Anzeige muß Namen und Wohnung des Besitzers, Tierart. Alter und Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tiertcilc enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kan» die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit eingegangen ist, oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.
v« Gefallene und wegen Krankheit getötete ^häüttt^werdei," bcr Dampfwasenmeisterei ab
Knto!nbmif*° rß ^' nbe Bestimmungen finden keine
1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,
2. auf Hunde von weniger als 0,50 m Schulter hohe und Katzen,
3. auf totgeborene oder während der Geburt
Bekanntmachung.
An den Sonntagen in de» letzten 4 Wochen vor .Weihnachten" ist t„ alle» Zweigen des Handelsgewerbe» eine Verlängerung der Beschäftig- unqSzeit zugelasjen worden und zwar an den ersten beiden Sonntage,! von 3 bis 7 Uhr und an den letzten beiden Sonntagen von 3 bis « Uhr nach mittag«.
Die betreffenden Sonntage fallen in diesem Jahre auf den 29. November, 6., 13., und 20. Dezember. *
Wiesbaden, den 4. November 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck
Bekanntmachung.
, - Die Eleonoreilstraßc wird zwecks Herstellung eines Kaiialanschlusses zur Entwässerung de« NenbaugruiidstückS Dotzheimerstraße 29 auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, 5. November 1903.
Der Polizei-Präsident: v. S dte«Ä.
Bekanntmachung.
Behufs Herstellung einer Wasser- und GaS> leitung in der Sonncnbergerstraße, Ecke Rößler Rößlerstraße von Sonnenbcrgcr- straße bis Schöne Aiissicht für Fuhrwerk für die Dauer der Arbeit polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, 5. November 1903.
Der Polizei-Präffdent: v. L chenck.
Bekanntmachung.
Der Tborbergwcg (VerbindnugSweg zwilchen dem Ncrothal und der KapeUcnstraße) wird zwecks S-rstellung einer Gasleitung auf die Dauer der
Fr ■,-J ur ^ ert r?uhr- und Fußgängerverkehr polizeilich gcfpert.
Wiesbaden, den 7. November 1903.
Der Polizei-Prä sident: v. Tchenck
verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer. 4. auf Geflügel und Wild, v. auf untauglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtlieren.
. t-3" diesen Fällen hat der Besitzer die betreffenden Tiere bezw. die Eingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort m genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwascnm-isterei auf Grund einer nach § 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung vertilgen od-r sofern sich Gelegenheit^ bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf- wasenmeisterei mitgeben.
Sofern Tiere der in diesem § bezeichnet«, Art inner feuchenverdachtigen Erscheinungen cingcqaugen d°r Besitzer verpflichtet, der Königlicheil Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entticidnng darüber einzuholen, ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterei zu überweisen sind.
Der Besitzer gefallenen Großvicbs bezw. ^'n V-rtrcter ist verpflichtet, beim Verladen des Vichcs^die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 i. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende «estlmmungen werde», sofern nicht nach bestehenden ^5^tzen -me höhere Strafe verwirktist.mitGeldstrafe bis zu 3 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft. ,,..,8 o- Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, ^^urch besondere Bekanntmachung der Betrieb worden^ sür eröffnet erklärt
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei. L»ordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom
nr(niF avi i 87 . 1, betreffend das Vergraben von S-fallmem Vieh, aufgehoben. *
Wiesbaden, den 18. April 1903.
_£)et Königliche Polizei-Direktor: »♦ Scheuch.
Bekanntmachung.
... auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berufsgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion BL,«*«. finden für die Königliche Gewcrbe- Jtlspcktion zu Wiesbaden besondere Svrech» nunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats borimtlags von 11»/, bis mittags 1 '/- Uhr und °m Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats W'nntag« von 5'/a bis 7»/, Uhr in deren Ge- Ichaftslokal, Bismarckring 14, 1, hier statt * Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.
Der Poliici-Präsident. I. V.: Fallt«.
Polizei-Verordnung.
». Auf Gr„nd der 88 5 und 6 de, Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erwordkiieii Landeeteileii vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde Vorstände verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- Waren handeln, sind veipflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote, für je ' -Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dein Revier-Polizei-Kommissar abgesteinpclten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringe».
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeandert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitaeteilt und von dem letzteren der abgeänderte Anschlag abgestempelt werden.
8 2 Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- waren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten auf. zustellen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, al, den nach § 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahle» laßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt wird sofern nicht eine Bestrafung auf Grund de» Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis ,u 9 Mark oder, m Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft-
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 2. Oktober 1903 Ter Polizei-Präsident. I. V.: F alöke.
Bekanntmachung.
ES wird darauf hingewiesen. daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Allagen den Königlichen Äewerbeaufsichtsbeamtcii Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und mi- notigcr Kosten von vornherein diejenigen Ein« nchtungeii getroffen werden können, deren es zur Erfüllung der durch die Bestimmungen der 88120a—ä der Gewerbeordnung den Betriebsunlernchmern auferlegten Pflichten bedarf.
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königlickie Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Nach den Vorschriften der Städteordnung vom 4; August 1897 (Paragr. 23-30) hat im November d. I. eine Wahl zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versamm- »ung für die Wahlperiode vom 1. Januar 1904 bis 31. Dezember 1909 stattzufinden, und zwar haben zu wählen:
a> die dritte Wählerabtbeiliing sechs Stadt- verordnete an Stelle der nukschcidcnden Herren Urchitekt Hermann Ncichwein, Schlossermeister Wilhelm Stamm, Kaufmann Aloi, Mollath, Land- wlrth Wilhelm Kraft, Bäckermeister Louis Sattler und Geschäftsführer Friedrich Knefeli (letzterer ist inzwischen verstorben);
d) die zweite Wahlerabtheiluna vier Stadtverordnete an Stelle der Herren Rentner Emil Her«, Reiitner Gustav Schupp. Geh. SanirätSratb Dr. Arnold Pagenstecher und Rentner Wilhelm Kimmel;
o) die erste Wählerabtheilung sechs Stadtverordnete ar^Stelle der Herren Oberstleutnant z. D. Ad«'.»" «vrtorius, Rentner Dr. Ludwig Dreher, Architekt Wilhelm Kaufmann, KapitänIeiitnanta.D. Heinrich Kleit, VerlagSbnchhändlcr Friedrich Berg mann und Dr. med. Enntz.
Weiter find an» der Stadtverordneten-Ver- sammlung vor Ablauf ihrer Wahlperiode auS« gefchteden.
"on der dritten Wählerabtheilnng bis Ende 1905 gewählte Herr Maurermeister Christian Dormann durch freiwilligen Austritt;
^ .A&L uon der zweiten Wäbleradtbeilung bis Ende 1907 gewählten Herren Landesbankdirektor Hugo Reusch durch Tod und Bankier Theodor Weygandt durch freiwilligen Nurtritt;
_ . b- der von der erste» Wählerabtheilnng bi« Ende 1905 gewählte Herr Rechtsanwalt Dr. Friedrich Scholz durch freiwilligen Austritt.
Für diese vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder haben die betreffenden Wähleradtheil,ingen Ersatz. Wahlen vorzunehmen, und zwar auf den Rest der Wahlveriode der Ausgeschiedenen.
Nach Paragraph 18 der Städteordnniig muß die Hälfte der von jeder Wählerabtheilnng z„ wählenden Stadtverordneten au« Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ei» erbliches Besitzrecbt haben) bestehen.
Mit dieser Beschränkung können die ausge- ichiedenen Stadtverordneten jederzeit wiedergewählt werden.
Nach Abgang der aiisgeschiedene» und der am Ende dieses Jahres auSscheidenden Stadtverordneten verbleiben in der ersten Adtheilung 6. in der zweiten Abtheilung 9 und in der dritten Abtheilung 8 Hausbesitzer, und es müffen daher, um der vor. genannten gesetzlichen Bestimmung zu genügen, von der ersten Abtheilung noch wenigstens 2 Haus- besther gewählt werden.
Zur Vornahme der Ergänzung», und Erfatz> Wahlen sind folgende Termine anberanmt'
Für die -ritte WählerabtheUnng r
1. Montag, -en 88. November I.
im Wohlsaal, Zimmer 16 de» Rathdauses (Erd geichoß), für die Wahlberechtigten, deren Familiennamen mit den Buchstaben A bis D. an demselben Tage im Bllrgersaal, Zimmer 36 des Rathhauser (1 Stiege hoch), für die Wahlberechtigten, deren Familtennamen mit dem Buchstaben E bis H und an dem gleichen Tage im Turnsaal der Höheren Madchenschnle am Schloßplap (Eingang nur von der Mühlgaff«) für die Wahlberechtigten, deren Familiennamen mit den Buchstaben I bis M beginnen.
2. Dienstag, -en 24. November -. I.,
im Wahlsaal, Zimmer 16 des Rathhauses (Erd- geschoß), für die Wahlberechtigten, deren Familien- namen mit den Buchstaben N bis N, an demselben Tage im Bürgersaal, Zimmer 36 des Rathhause? <1 Stiege hoch), für die Wahlberechtigten, deren Familiennamen mit den Buchstaben S bis U und an dem gleichen Tage im Turnsaal der Höheren Mädchenschule am Schloßplatz (Eingang nur von der Mühlgaffe) für die Wahlberechtigten deren Familiennamen mit den Buchstaben V bis Z beginnen, und zwar an beiden Tagen und in allen Lokalen von Vormittags 9 bis 1 Uhr und von Nachmittags 4 bis 7 Uhr.
Wird hiermit veröffentlicht. WieSdaden, den 2. Mai 1903.
Der Bolizei-Direktor: v. Schenck«
-1 p. Lieserlinz.
.Am i. Dezember d. I.. früh I« Uhr, wird im diesseitigen Geschäftszimmer, Rheinstraße 47, der Bedarf an Fleisch- p.p. Waaren für die hiesige Garnison auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1904 verdungen. Bedingungen liegen aus und können gegen Zahlung der Selbstkosten bezogen werden.
Versiegelte Angebote sind vor dem Termin mit der Aufschrift: „Angebot auf Fleisch- lieferung" abzugeben. §289
Garnison-Berwaltung.
Für die zweite Wählerabtheilnng:
Donnerstag, den 26. November d.
im Wablsaal, Zimmer 16 des Rathhaui'cs (Erd- äeschoß), für die Wahlberechtigten, deren Familie»- namci, mit den Buchstaben A bis L und an demselben Tage im Bürgersaal. Zimmer 36 de« Rath- bauses (1 Sttcge hoch), für die Wahlberechtigten deren Familiennamen mit den Buchstaben M bis Z beginnen und zwar jedesmal von Vormittags 9 bis 1 Uhr und von Nachmittags 4 bis 6 Uhr.
Für di« erste Wählerabtheilnng r
Freitag, den 27. November d. I., im
Wahliaal, Zimmer 16 des Rathhause» (Erdgeschoß) u»d zwar von Vormittags 10 bis Nachmittags 1 Uhr.
An den Wahltagen werden nach Ablauf der für das Wahlgefchäft festgesetzten Stunden die Wahllokale geschlossen und neue Wähler nicht mehr zugelassen.
Die stimmberechtigten Bürger werden zu diesen Wahlterminen mit der Benachrichtigung hierdurch eingeladen, daß
a) zur dritten Abtheilung diejeiiigen Wahlberechtigten gehören, welche jährlich 314 Mk. 80 Pf und weniger an directen Staat»- und Communal- steuern entrichten, sowie die steuerfreien Gemeindebürger,
b) zur zweiten Abtheilung dieienigen Wahl- berechtigten gehören, welche von 1927 Mk. herab
bi» zu 815 Mk. 20 Pf. an directen Staat»- und Communalsteuern jährlich entrichten, und
o) zur ersten Abtheilung diejenigen Wahl- berechtigten gehören, welche 1934 Mk. 60 Pf. und mehr an directen Staats- und Communalsteuern lährlich entrichten.
Nach Paragraph 27 der Städte-Ordnung darf die Abstimmung nicht durch Abgabe von Stimm- zetteln, sondern muß durch mündliche Erklärung zu Protokoll erfolgen. $
Wiesbaden, den 31. Oktober 1903.
__ Der Magistrat.
Bekanntlnachung.
Auf Ersucheil de» Königlichen Garnison- Kommandos wird wiederholt darauf aufmerksam gemocht, daß das Befahren des Ererzierplatze» an der Schierstelnerstraße mit Lastfuhrwerk ver- boten ist.
o werden auf Grund de«
8 368 pos. 9 der Strafgeskhbnche« bestraft. * Wiesbaden, den 5. November 1903.
__ Der Oberbürgermeist er.
Bekanntmachung.
^ . ^! e Bekanntmachung vom 17. August 1900 betr. die Acciseamtliche Behandlung de» von jagd- berechtigteil Personen erlegten Wilde« wird hiermit aufgehoben, und treten mit dem heutigen Tage folgende Bestimmungen widerruflich in Kraft, a.. h. ""ch Gewicht zu veraccisende Wild tHirsche, Rehe und Wildschweine) ist ausnahmslos bei der Einfuhr in den Stadtbering den Vor- fchriften der 88 4 und 9 der Accise-Ordnuna entsprechend vom Transportanten direkt vorzuführen und zu verabgaben.
. Das nach Stücken accisepflichtige Wildpret und Wildgeflügel, welches von jagdberechtigte», in Wiesbaden wohnhaften Personen selbst erlegt und hier eingebracht wird, ist bei Ankunft der Jäger an einem der Bahiiböfc bei dem den Bahnhof überwachenden Accisebeamten durch Uebergabe eines vom Acciseamte gegen Erstattung der Selbst- kosten (10 Pf. für 12 Stück) zu bczicheiiden iüid vom Jager vorschriftsmäßig auszilfllllcnden An- Meldescheines anzumelden.
3. Da» auf anderem Wege von in Wiesbaden wohnhaften jagdberechtigte» Personen selbst ein» gefuhrte „ach Stücken zu veraccisende Wild braucht nicht sofort oorgesührt und verabgabt zu werden, muß dann aber entweder sofort oder doch spätestens am nächsten Vormittage dem Acciseamte unter Benutzung des unter 2. vorstehend genannten Scheine» angemeldet werden; auch kann der Schein als Postkarte verwendet werden. Da« Gleich» gilt, wenn ein Acciiebeamter an den Bahnhöfen nicht angetroffen wird.
4. Für das hiernach unter Benutzung de» Scheines angemeldete Wild findet monatliche Erhebung der Accife derart statt, daß dem Anmelder eine Accifeanforderung für da» im Laufe eine» Kalendermonat« angemeldete Wild zu Anfang de» folgenden Monal» zugefertigt wird.
Wer eingebrachte» Wild weder sofort vorführt und verabgabt, noch formularmäßig, wie unter 2 und 3 oben angegeben, anmeldet, wird wegen Defraudation nach § 28 der Accise-Ordnung bestraft.
Nicht in Wiesbaden wohnhafte Personen haben dar von ihnen hier eingebrachte Wild au»nahm»- lo» den Paragr. 4 und 9 der Accise-Ordnung entsprechend vorzuführen und zu verabgaben. * Wiesbaden, den 4. Aiigiist 1903.
_ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Architekt Wilhelm Hanson beabsichtigt auf dem Grundstücke Lagerb.-Nr. 588. an der Holz- straße, ein Wohngebäude zu errichten und hat deshalb die Ertheilnng der Ansiedelungs-Genehmigung (8 1 des Gesetze», betr. die Gründung neuer An» siedelungcn in der Provinz Hessen-Nassau, vom l l. ^uni 1890, Gesetz-Sammlung Seite 173) beantragt.
Gemäß 8 4 de» genannten Gesetze» wird dieser Antrag mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen den Antrag von den Eigentbümern, Nntzungs- und Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen — vom Tage der erstmaligen Bekanntmachung an gerechnet — bei der Königlichen Polizcidircktio» hier Einspruch erhoben werden kann, wenn der Einspruch sich durch Thaisacheii begründe» läßt, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung das Gemeinde- interefse oder den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau, au« der Forstwirthfchaft. ver Jagd- oder der Fischerei gefährden werde. *
Wiesbaden» den 5. November 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Schreiber Louis Vögtlin, geboren am 3. Marz 1862 zu Wiesbaden, zuletzt Schulgaffe 4 wohnhaft, eiilziebl sich der Fürsorge für sein Kind, sodaß dasselbe aus öffcntlicheii Mitteln unterhalten werden muß.
Wir bitten um Mittheilung feines Aufenthaltsortes. *
Wiesbaden, den 8. November 1903.
Der Magistrat. — Armenverwaltung.
Staats- und Gemeindesteuer.
An die Einzahlung der 3. Rate Steuer für 1903 wrrd hierdurch mit dem Bemerken erinnert, daß mit dem Mahnverfahren am 16. d. M. bt- gonnen wird. 4
Wiesbaden, den 11. November 1903.
Städtisch« «teurrtaffe.
