Amtliche
des
Anreiam
Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalts.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
Uo. 90.
Mittwoche den 11. Uovemder.
1903.
Bekanntmachung.
Das Publikum wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach den Bestimmungen der Postordnung jeber Laudbriefträger auf seinem Bcstell- gange ein Annahmebuch mit sich führen-muß. in welches er die von ihm angeuomnienen Einschreibesendungen. Sendungen mit Wertangabe. Postanweisungen, gewöhnliche Packete und Nachnahmesendungen. die zur Frankierung dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträge» ciuznlragen bat. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Aunahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Emtraguugen selbst bewirken. In gleicher Weise kann das Publikum die bei den Posthilfstellen nicdcrzulegcnden Postauweisungsbeträge, Wertsendungen u. s. w. entweder eigenhändig in das Annahmebuch der Posthilfstelle eintragcn. oder sich von der Buchung durch den Posthilfstelleninhaber oder dessen Vertreter überzeugen.
An da« Publikum ergeht hiermit gleichzeitig die Aufforderung, von der ihm zustehenden Berechtigung in jedem Falle Gebrauch zu machen.
Frankfurt (Main), den 9. Oktober 1908.
Kaiserlich Deutsche Over-Postdirektion.
Bekanntmachung.
Im Anschlüsse au meine Bekanntmachungen vom 11. April und vom 14. September l.J. bringe ich hiermit zum Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen zur allocmeiueii Kenntnis, datz dem Regierungsbezirk Lüneburg seitens des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten die weiteren Erkeniiiingsnuinnicrii 801—900, dem Regierungsbezirk Potsdam die Nummern von 1000 ^"Nf!"d>'"RegierungsbezirkFrankfurt a.Oder von 2000 bis 2499 zugeteilt worden find. Wiesbaden, den 2. Oktober 1903.
Der Regier,»ngs-Präsident.
In Vertr.: gez. v. Gizhcki.
Vorstehende Bekanntmachung dringe ich hiermit zur allgenieinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 17. Oktober 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung,
betreffend den Verkehr mit Arzueimittcln.
Aus Grund des 8 4 der Kaiserlichen Verord- ming, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:
Eukalyptusniittel Heß' (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß'), Homeriana (auch Brusttee Homeriana, russischer Knöterich. Polygonum aviculare) und Knöterichtec, russischer, Weide- manus (auch russischer Knöterich- oder Brusttee Weidemanns)
werden vom 1. Januar 1904 ab von dem Feilbalten und Verkamen außerhalb der Apotheken uiibeschadet der Bestimmung im 8 3 der bezeichnet«, Verordnung Mil der Wirkung ausgeschloffeu, daß auf sie die Bestimmung dcS 8 1. Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet. •”
Berlin, den 1. Oktober 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Graf von Posadowsky
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 8. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Scheu«.
Bekanntmachnng.
.... Der Beginn des nächsten Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiedemeistcrn bei der Lchr- chmiede zu Charlottenburg ist ans Montag, den • Februar 1904, festgesetzt. Anmeldungen nimmt der Direktor des Instituts. Oberroßarzt a. D. Brand in Charlottenburg, Svreestraße 42, ent-
ALZtN. 'jfi
Wiesbaden, den 13. Oktober 1903.
Der Regierungs-Präsident.
I" Berir.: gez. v. Gizhcki.
Wiesbaden, den 22. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Polizei-Verordnung.
■. Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über Die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- Vorstände verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewobnlichcu Brotes für je 1-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar ubgestempelten Anschlag zur Kenntnis des Publikums
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeandert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar witgetkilt und von dem letzteren der abqeändcrte Anichlag abgestempelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- paren handeln, sind ferner verpflichtet, an den '""kaufsstellen eine Wage mit Gewichten anf- zmtellen oder mitzuführen und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als
««<4,8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zäme» laßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Be- mmmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird sofern nicht eine Bestrafung auf Gründ de« strafpesetzbnches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu u Mark oder , m Unvermögenrfallc mit entsprechender Haft bestraft'
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar o. ,5- wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, de» 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strautz.
Vorstehende Bekaiintmachuiig bringe ich mit dem Bemerken zur allaemeineii Kenntnis, daß minmehr den eiuzelneu Provinzen der preußischeu Monarchie ErkennungSnummern für Kraftfahrzeuge wie folgt zugetcilt sind:
Stadt Berlin: A. von No. 1 an.
Provinz Ostpreußen: C. Regierungsbezirk Königs- m erfl 500, Regierungsbezirk Gumbinnen
No. 501—1000.
Provinz Wekipreußeii: 0. Regierungsbezirk Danzig Ä"' „ 7 .^ 00 . Regierungsbezirk Marieuwerder No. 601—1000.
Provinz Brandenburg: E. Negieruugsbezirk Potsdam No. 1—600 und 1000—1999. Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. No. 601-999 und 2000-2499.
Provinz Pommern: H. Regierungsbezirk Stettin Na. 1—400, Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizei- Verordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. R.'giernngsbezirk Posen No. 1 bis 60. NegieruugsbezirkBronibcrg Ro.61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau No. 1—300, Negierungsbezirk Oppeln 8!o. 301 bi« 600, Negierungsbezirk Liegnitz No. 601—800. Provinz Sachsen: A. Regierungsbezirk Magdeburg No. 1—350. Regierungsbezirk Merseburg No. 351 bis 700, Negieruugsbezirk Erfurt No. 701—1000. Provinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an. Provinz Hannover: 8. Regierungsbezirk Hannover No.1—300. Negierungsbezirk Hildesheim No. 301 bis 400, Regierungsbezirk Lüneburg No. 401— 500 und 801—900, Negierungsbezirk Stade No. 501 bis 600, Regierungsbezirk OsnabrückNo. 601 —700 Regierungsbezirk Aurich No. 701—800.
Provinz Hessen-Nassau: I. Regierungsbezirk Cassel No.1—400. RegieriiugSbezirkWiesbüdcu No.401 bis 1200.
Provinz Westphalen: X. Regierungsbezirk Münster No. 1—800, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 n. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg No. 601-1000. H
Nheiuprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 150 u. 1001— 2000 , Regierungsbezirk Koblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Negierungsbezirk Cölu No. 251—500 ». 3001—4000, Regierungsbezirk Düsseldorf No, 501—900 u. 4001—5000 Regierungsbezirk Trier No. 901—1000 u. 5001 bis 6000.
Die dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugc- gewieseuen Nummern T. 401—1200 verteilen sich einstweilen wie folgt:
401—500 auf Polizei-Direktion Wiesbaden, 501—650 auf Polizei-Präsidium Frankfurt a. M.. 651—675 auf Landratsamt Homburg v. d. H.. 676—700 auf Landratsamt Höchst a.M.,
701—750 auf Landratsamt Wiesbaden,
751—770 auf Landratsamt Frankfurt a. M. und 771—900 auf die übrigen Landratsämter, welch'
letztereNummeruvomHerrn Regierungs-Präsidenten
direkt in Kontrolle geführt werden, während die dem Regierungsbezirk nachträglich ziigewiescueu Nummern T. 901 bis 1200 gegenwärtig noch nicht zugeteilt sind.
Wiesbaden, den 13. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Scheu«.
Bekanntmachung.
Auf Ersuchen des Königlichen Garnison- Kommandos wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß das Befahren des Exerzierplatzes an der Schierstciuerstraßc mit Lastfuhrwerk Verbote» ist.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 368 »os. 9 des Strafgesetzbuches bestraft. Wiesbaden, den 5. November 1903. _ Der Oberbürgermeister'.
Bekanntmachung.
Von dem Feldwege zwischen der 3., 4. und 5. Gewann Distrikt Rad einer- und dem Distrikt Holzstraße anderseits (Lagerb. No. 9088) soll der auf dem Plane mit röther Farbe bezeichnete Tbeil A B eingezogen werden.
Dieses Vorhaben wird gemäß 8 57 des Zn- stäudigkeitsgcsetzes vom 1. August 1883 mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer mit dem 15. Oktober d. I. beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich ciiizureichkn oder im Natbbause' Zimmer No. 45 zum Protokoll zu erklären sind.
Eine Zeichnung liegt an der genannten Stelle zur Einsicht aus.
Wiesbaden, den 12. Oktober 1903.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachuug.
Nachstehend wird der 8 1 des Gemeiude- beschlusses vom 29. Mai 1883 in der durch die Beschlüsse des Gemeindcraths vom 6. ünd des Bürgerausschusses vom 21. November 1890, sowie des Bezirksausschusses vom 21. November 1890, gkiichmigtcn veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift gemäß 8 44 des Gesetzes vom 9. März 1899 für jeden Uebcrlretunqs- fall mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft werden kann.
8 1.. Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbsmäßig, als das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus- anlagc vorgcnomme» werden. Ausnahmsweise kann nur Len Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamsthalcr Hof, Fasanerie^ Platte u. A., auf besoudercu Antrag durch den Gemcinderath gestattet werden, das Schlachte» für ihre» Bedarf (Hausschlachten) auf dem Gehöfte vorznnchinen.
Wenn ein Thier (Satz 3 des 8 1) außerhalb der Schlachthansanlage durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung zum Gehen unfähig geworden und der Transport zu Wagen unausführbar ist, so kann dasselbe, wenn ein approbirier Thierarzt die Nothwendigkeit einer sofortigen Abschlachtung beicheiiligt, in dem Gehöft getödtct und die Abschlachtung vorgenommeu werden. Von der erfolgten Schlachruiig ist unter Vorlage der vorerwähnten Vescheinigung über die Nothwendigkeit der sofortigen Abschlachtung der Schlachthausver- waltuug und dem Accise-Jnspektor alsbald Anzeige zu erstatten. Das geschlachtete Thier einschließlich der Gewcide muß bis zur Ankunft de« Schlacht- hausdirektors oder dessen sachverständigen Vertreters aufgehoben werden, welcher nach stattgehabter Besichtigung über die Verwendbarkeit des Fleisches entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefundcn hätte.
Wiesbaden, den 1. September 1903.
Der Magistrat
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ibre Berussgeschäfte in Anspruch qeuomnieuen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Köuigl. Gewerbe-Inspektion zil geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats iiachmittags von 5Va bis 7,'/- Ubr in deren Geschäftslokal, Bismarckring 14, I, hier statt. Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
„Wird hiermit veröffentlicht." Wiesbaden, den 2. Oktober 1903.
Ter Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewieseu, daß es im eigenen ünttreue der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamteu (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermklduiig, nachträglicher Weiterungen und uii- uotigcr Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden könne», deren es zur Erfüllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—d der Gewerbeordnung den Betriebsnnlernehmcrn auferlegtku Pflichten bedarf.
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.
Wird hiermit veröffentlicht. »
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
In der Polizciverorduuna vom 12. März 1884. 13. Mai und 29. August 1893 ist n. A. Folgendes bestimmt:
8 1. Montags, Mittwochs und Freitag? in lebet Woche findet in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Klein viehstalle daselbst, Viedmarkl statt. Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird der Viehmarkt an dem darauf folgenden Tage abgebalteu.
8 3. Der Viehmarkt für Großvieh beginnt um 11.30 llbr Vormittags, derjenige für Kleinvieh (exkl. Zuchtschweiuel um 11 Uhr Vormittags und derjenige für Zuchtschweine um 8 Uhr Morgen».
8 4. Bis zum Schluß des Marktes ist der Verkehr mit Vieh allein auf die Schlachthaus- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt- gemarkuiig ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieh untersagt.
Ebenso ist der Handel mit Vieh vor Beginn des Marktes in dev Sctilachttiaus-Aalage verboten. Es dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keinen Viehhandel betreiben.
8 5. Nach Schluß des Marktes, um 1 Uhr Nachmittags, steht es jedem frei, das auf dem Markt auigetriebene Viel, dorten ferner feilzuhalten und dasselbe mit Ausnahme des in 8 6 gedachten Schlachtviehes zum Verkaufe oder Tausche in die 'Radt zu verbringen.
8 6. Die Viehhändler dürfen nur in der Schlachthaus-Anlage verkaufen. Es ist untersagt, solches Vieh zum Zwecke des Verkaufes oder Tausches in die Stadt zu bringen.
8 9. Auf den Markt darf nur gesundes Vieh gebracht werden. Es unterliegt alles zum Markt gebrachte Vieh der polizeilichej. Beschau (cir. 8 17 des ReichS-Vichseuchengesetzes vom 23. Juni 1v80). „ 8 ll. Sofern nicht »ach den aUgemeiueu Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertrctungen dieser Vorschriften mit Geldbußen bis zu 9 Mk. und im Falle des llnvermögens mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 1. September 1903.
Der Magistrat.
Laudtagswahl betr.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. d. M. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kkiiutuiß, daß au Stelle des erkrankten Stadt- raths, Herr» Hermann Rühl, Herr Rechtsanwalt Armin Güth dahier zum Wahlvorsteher des 3. UrwahlbezirkS ernannt worden ist. * Wiesbaden, den 4. November 1903.
___ Der Magistrat.
Bekanntmachung. -
Der Architekt Wilhelm Hauson beabsichtigt aus dem Grundstücke Lagerb.-Nr. 588, an der Holz, straße, ein Wohngebäude zu errichten und hat deshalb die Ertheilung der Ansiedelungs-Genehmigung (8 1 des Gesetze«, betr. die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hessen-Nassau, vom 11. Juni 1890, Gesetz-Sammlung Seite 173) beantragt.
Gemäß 8 4 de« genannten Gesetzes wird dieser Antrag mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen den Antrag von den Eigenthümern Nutzuugs- und Gebranchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen — vom Tage der erstmaligen Bekanntmachung au gerechnet — bei der Königlichen Polizeidirektiou hier Einspruch erhoben werden kann, wenn der Einspruch sich durch Tbaisachen begründen läßt, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung das Gemeinde» Interesse ober den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau, aus der Forstwirthschast, der Jagd- oder der Fischerei gefährden werde. *
Wiesbaden, den 5. November 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die hier uulcrstützungsberechtigte ledige Katharina Damm, geboren am 24. Juni 1876 zu Wiesbaden, zuletzt in Dotzheim wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für ihr Kind, sodaß dasselbe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden muß.
Wir bitten um Mittheilung ihres Aufenthaltsortes. *
Wiesbaden, den 6. November 1903.
Der Magistrat. Armenverwaltung.
Bekanntmachung.
Die Lieseruuq der für das warme Frühstück an arme Schulkinder der Stadt Wiesbaden im Winter 1903/04 erforderliche» Hafergrütze — ungefähr 12—1500 kg- — soll im Submijsious- wege vergeben werden.
Angebote nebst Proben sind bis Donnerstag, den 12. November, Vormittags 10 Uhr» im Rathhausc, Zimmer No. 12, einzureichen, wo die Offerten alsdann in Gegenwart etwa er« schieueucr Submittenten eröffnet werden.
Die LieserungSbedingungen liegen daselbst von heute ab zur Einsicht offen. *
Wiesbaden, den 6. November 1903.
Der Magistrat. Armen-Verwaltung.
Bekanntmachung.
Die Uebernahme der Schlachthaus-Restauration in Wiesbaden soll auf die Dauer von 5 Jahren, vom 1. April 1904 bis 31. März 1909, vergeben werden.
Hierfür ist Termin auf Montag, dett 16. November d« I., Nachmittags 4 Uhr, in dem Bürean der Schlachthaus-Verwaltung auberaumt, wo die Bedinguiigen zur Einsicht offen liegen und wohin verschlossene Angebote rechtzeitig vor dem Termin einzureichen sind.
Die Wahl unter den Bewerbern steht der städtischen Verwaltung zu. *
Wiesbaden, de» 28. Oktober 1903.
Die städtische Schlachthanö-Devntation.
Verdingung.
Die Lieferung von 800 cbm Grobschotter aus Hornsteinporphyr, Korngröße 40—60 min, für die Bauverwaltung der Stadt Wiesbaden soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung verdungen werden.
Angebotsformulare und Verdingungsunterlagen können während der Voriniltagsdienststuiiden im .Rathhause, Zimmer No. 53, eingesehen, auch von dort gegen Baarzahluug oder bestellgeldfreie Einsendung von 70 Pfg. bezogen werden.
Verschlossene und mit der Aufschrift „Porphyr" versehene Angebote sind spätestens bis
Montag, den 23. November 1803» Vormittags 11 Uhr, hierher einzureicheu.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Nur die mit dem vorgeschriebcnen und aus- gefüllten Verdingungsformular eingereichten Angebote werden berücksichtigt. *
Zuschlagrfrist: 3 Wochen.
Wiesbaden, den 31. Oktober 1903. Stadtbanantt, Abtheilnng für Straßenbau»
Bekanntmachung»
Der Fruchtmarkt beginnt während bei Wintermonate — Oktober bis einschließlich März — um 10 Uhr Vormittags. *
__ Städt. Aeeise-Antt.
Stadt, öffentl. Güter-Niederlage.
In die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Accise-Amis-Gebäude. Neugaffe 6a hierjwerden jederzeit unverdorbeue Waareu zur Lagerung auf- geuommen.
Das Lagergeld beträgt zehn Pf. für je 50 kg und Monat. Die näheren Bedingungen sind in unserer Buchhalterei, Eingang Neugasse 6». zu erfahren.
Städtisches A eeise-Amt.
