des
Ailingen
•wÄÄtag. Miesbllüener Tagblatts
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Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
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Mittwoch, de« 28. Oktober.
1903.
Bekanntmachung.
Publikum wird darauf aufmerksam zemackt, dag nach den Bestimmungen der Post- ordminq jeber Laiidbriefträger auf seinem Bestcll- Annahmebuch mit sich fübren mutz, iu welches er die vou ihni angenoiuinenen Einschreibesendungen, Sendungen mit Wcrlauqabc, Post- onwei,ungen gewöhnliche Packete und Nachnahme- tendunaen, bte zur Frankierung dieser Sendungen » »Entrichteten Betrage, sowie hie,angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihni hierfür übergebene,, Geldbeträgen ein,»tragen hat. Der Einlicferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vor,eigen zu lassen, um sich von de» Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. In gleicher Weise kann das Publikum die bei den Posthilfstellen niederzulegenden Postauweisungsbeträge. Wertsendungen u. s. w. entweder eigenhändig in das Annatmiebuch der Posthilsstelle eintragen. oder fidi bott der Buchung durch den Posthilfstcllcninhaber oder desscii Vertreter überzeugen.
.. J* 0 ® Publikum ergeht hiermit gleichzeitig
die Aufforderung, vou der ihm zustehcnden Berechtigung in jedem Falle Gebrauch zu machen.
Frankfurt (Main), den 9. Oktober 1903.
Kaiserlich Deutsche Obcr-Postdirektion.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. ' *
Wiesbaden, den 17. Oktober 1903.
__ Der Polizei-Direktor: v. Scheuch
Bekanntmachung,
betreffend den Verkehr niit Arzneimitteln.
Auf Grund des 8 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimittclu, vom 22 Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird gestimmt:
Eukalyptnsmittel Heß'(Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß'), Homeriana (auch Brusttee Homeriana, ruisisclier Knöterich, Polyaonnm avicularc) und Kuöterichtee, russischer, Wcide- manus (auch russischer Knöterich- oder Brusttee Weidemauus)
weroeu vom 1. Januar 1901 ab von dem Feilhalteu und Verkaufen autzerdalb der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichncten Verordnung mit der Wirkuiig ausqeschlosseii, daß auf sie die Bestimmung des § 1, Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet.
Berlin, den 1. Oktober 1903.
Der Stellverlreter des Reichskanzlers Graf vou Posadowskh.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 8. Oktober 1908.
__ Der Polizei-Präsident: v. Scheu et.
Bckauntmachuug.
Unter Bezugnahme auf die Polizciverorduung vom 15. Juni d. I., betreffend die Anbringung ber neuen Hansiiuninierichilder, bringe ich hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß ich — mehrfach bei mir vorgebrachten Wünschen entsprechend — die Revision über die ordnungsniätzigc Anbringung der Schilder, statt vom 1. Oktober erst vom 1. Rovember
0. I. ab vornehmen lassen werde.
Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß die Nummerschilder, der Bestimmung gemäß, möglichst unmittelbar in der Mitte über der Ein- gangstür, dezw. dem EingangStore des Hauses und nur in solchen Fällen, iu denen dies »ach Lage der Perhältuiffc nicht tunlich ist, an den erst in. zweiter Linie vorgesehenen Stellen, — d. h. in Hohe vou 2 m über der Straße neben der Haustur — aiizubriugen sind.
Auch empfiehlt es sich, hinsichtlich der Größe der Schilder, nicht unbedingt überall das zuge- lasseue Mindestmaß von 10-10, 12/10 und 14/10 cm, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, besonders dann, wenn das Hau? gegen die Straßenfluchtlinie zurückgebaut ist und die Nummer am Hause selbst (nicht am Torpfeiler) angebracht werden muß, ein etwas größeres Maß zu wählen. *
Wiesbaden, den 24. September 1903.
__ Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Es sind mehrfach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmiinge» der Polizei-Verordnung vom
1. August 1889 dadurch vorgckomme», daß auf Grundstücken Entwäfferuugsarbeiteu ohne baupolizeiliche Genehmigung ausgeführt worden sind.
Im Interesse der Beteiligten wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Herstellung, Erueueruug oder Veränderung einer Grundstücks-Entwässerung oder eines Teils derselben, einschließlich der oberirdischen Anlagen nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubnis erfolgen darf.
Zuwiderhandelude werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden.
Wiesbaden, de» 2. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihrc Bernssgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden ani 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/» bis mittags 1'/« Ubr und am Soiuiabend der 2. und 4. Woche sedeu Monats 'nachiiiittags von 5'/- bis 7'/- Ubr in deren Geschäftslokal. Bismarckring 14. 1, hier statt. *
Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
Bekanntmachung,
betreffend Pferde-Vormusterung.
Die diesjährige Pferde - Vormusterung des Stadtkreises Wiesbaden findet am 29., 30., 31. Oktober, 2. und 3. November statt. Der Musternngsplatz ist, wie auch in früheren Jahren, der an der Schicrsteiner Chaussee belegeue Exerzierplatz, und zwar der nach der Stadt zu gelegene Teil desselben.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 20. Oktober, vormittags 8'A Uhr.
Die Pferde ans den Straßen, deren Namen die Anfangsbuchstaben A, B und C bis einschließ lich Castellstraße führen.
Am 30. Oktober, vormittags 8'/- Mir: Die Pferde aus den Straßen Danibachtal und den im Alphabet folgenden Straßen bis cinschließ lich Jabnstraße.
Am 3t. Oktober» vormittags 8'/- Ubr: Die Pferde aus den Straßen Kaiser-Friedrich- Vlatz in alphabetischer Reihenfolge bis einschließlich Oranienstraße.
Am 2. November, vormittags 8'/- Uhr.
Die Pferde aus den Straßen Pagenstecher- straße und den alphabetisch folgenden Straßen bis ennchließlicb Stiftstraße.
Am 3. November, vormittags 8'/- Ubr: Die Pferde aus den Straßen Taunnsstraße in alvbabetischer Reihenfolge bis einschließlich Z, sowie die ans den außerhalb der Stadt gelegenen Hauser» und Mühlen.
Jeder Pierdebesitzer ist gemäß 8 4 der Pferde- Ausliebnngs-Vorschiift vom 1. Mai 1902 verpflichtet, zu der genannten Zeit seine sämtlichen Pserde zur Musterung zu gestellen, mit Ausnahme n) der unter vier Jahre alten Pferde, b) der Hengste,
e) der Stuten,die entweder hochtragend sind, oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben.
ä) der Vollblnistuten, die im „Allgemeinen dentichkn Gestülbnch" oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listeis eingetragen und von einem Vollblulbengst laut Deckschein belegt sind, ans Antrag des Besitzers.
e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind siild,
f) der Pferde, welche in Bergwerken danernd unter Tag arbeite»,
g ) der Pserde, welche wegen Erkrankung nicht marschsähig sind, oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
h) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltcnen Mnsterung als dauernd kriegsunbranch- bar bezeichnet worden sind,
i) der Pferde unter 1.50 m Bandmaß.
Bei Hochtragei,den Stuten (Ziffer c) ist der
Deckschein beiznsllgen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pserde sind ansgenommen:
1. Mitglieder der rcgierendcu deutsche» Familien,
2. die Gesandten fremder Mächte und bas Gesaiidtschaftspersonal,
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehalleneu Pferde,
4. Beamte im Reicks- oder Staatsdienste hin- sickllich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tbicrärzle hinsichtlich der zur Ausübung ihr»« Berufes notbweiidigen Pferde,
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigeit Pferde- zahl, ivelche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß,
6. die Königlichen Slaatsgestiile,
7. die städtische» Berufsfcuerwehren.
Die bei der letzten Pserdemnsternnq allzeitia
kriegennbranchbar bezcichneten Pserde sind jedoch vorznfübren; ebenso auch diejenigen Pferde, welche bei der letzten Pferdemusterung aus irgend einem Grniide gefehlr haben.
Die Pferde mllffcn gezäumt, im klebrigen aber blank (ohne Geschirri vorgeführt werden, Schläger und bissige Pserde »lüssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, »in Unfälle vorznbengen.
Die Gestellung der Pferde hat bis spätcsteus 8'/» Ubr vormittags zu e, folgen.
Die Aiifstellung der Pferde erfolgt streng in der Reihenfolge der für jedes Pferd ansgefertigten Numincr. welche an der Halfter des Pferdes zu befestigen ist.
Die Ansstellnng der Pferde erfolgt in zwei Reiben — Front nach der Siadt — straßenweise und in den Straßen nach der Reihenfolge der Hausnummer 1. 2, 3 u. s. w. Die Straßen folgen in alphabetischer Ordnung und werden durch Tafeln. soweit solche vorbanden, bezeichnet werden.
Für da? rechtzeitige Erscheinen der Pferde sind die betreffenden Besitzer verantwortlich und werde» diejenigen, welche ihre Pferde garnicht oder nicht pünktlich zur Stelle biingen, oder den MustcrungS- platz mit ihren Pferden verlassen, bevor dieselben gemustert worden sind, auf Grund des § 27 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juli 1873 mit einer Geldstrafe bis zi> 150 Mk. bestraft werden.
Wiesbaden, den 10. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck
Bekanntmachung.
Die Termine zur Prüfung über die Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaagewerbes sind für das 4. Vierteljahr des Jahres 1903 wie folgt festgesetzt:
'» Diez auf den 17. Nov. 1903,
Dilienburg „ 18. Dez. 1903,
Frankfurt a. M. „ „ 7. Nov. 1903,
„ Wiesbaden „ „ 28, Nov. 1903.
Meldungen zur Prüfung sind unter Einsendung:
1. de? Geburtsscheines,
2. etwaiger Zeugiiisse über die erlangte technische Ausbildung,
3. einer Erklärung darüber, ob und bejahendenfalls wann und wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Husschmicdeprüfung sich unterzogen hat und wie lange er nach diesem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweisen ist — berufsmäßig tätig gewesen ist,
4. der Prüfungsgebühr von 10 Mark nebst 5 Pfg. Postbestellgeld an den am Ort der Prüfung wohnenden Königlichen Kreistierarzt, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission ist, zu richten.
Die Prüfnngsordnuiig für Hufschmiede ist im Regierungs-Amtsblatt von 1885 S. 62/63 und im Frankfurter Amtsblatt desselben Jahres S. 58/59, die Erweiterung des ß 3 derselben im Reqierunas- AmtSblatt von 1894 S. 260 und von 1896 S. 151, sowie im Frankfurter Amtsblatt von 1894 S. 266 67 und von 1896 S. 195 abaedruckt. * Wiesbaden, de» 6. Oktober 1903.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertr.: gez. v. Gizycki.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 15. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Da das seit einigerZeit in baupolizeilichen Angelegenheiten von dcrPolizeidirektion geübleVerfabren, den Baninteresiciuen schon vor der technischen Prüfung und der Genehmigung des Bauprojekt« die Vornahme von Abbruchs-, Erd- und AuS- schachlungsarbciten für den geplanten Bau zu gestatten, in viele» Fällen zu llnträglichkeiten geführt hat, w werde ich von jetzt an die Erlaubnis zu den bezeichneteu Arbeiten auf Grund des 8 1 der Bau- polizeiverordninig erst gleichzeitig mit der Ausfertigung de« BangenebmigungsdekretS erteilen.
Die Bauintcreffenlen werden hiervon mit den, Ersuchen in Kenntnis gesetzt, sich für die Zukunft mit der Vorlage von Bauprojekten zweckentsprechend einzurichten.
Wiesbaden, den 23. Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Polizei-Beiordnung.
v ,Fuf Grund der §§5 und 6 des Gesetzes über die Eiiisührnng der Polizei-Verwaltung in den ne» erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstandc verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren bandeln, sind velpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brotes für je ' -Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar adgestenipclten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die Preise dürfe» nur an einem Montag abgeandert werden. Diese Abändernng muß am nämlichen Tage dem Revier-Palizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeänderte Anschlag abgestenipelt werden.
8 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brot- warcn handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten ans- znstkllen oder mitznführen und den Käufern aus Verlangen das Brot vorznwiegen.
8 '3- Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer iveniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung znwidcrhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Uiivermöqensfallc mit entsprechender Haft bestraft.
§ 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion.
Dr. v. Strauß.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, den 2. Oktober 1903 Ter Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
Bekanntmachung.
Die Klarenthalerstraße von An der Ringkirche bis Dotzheiinerstraßc und die Adolfs-Allee vom Kaiser-Friedrich-Ring bis zum Rondel werden zwecks Ausstellung eines Kandelaber« beziv. Herstellung einer Gasleitung auf die Dauer der Arbeit für den Fährverkehr polizeilich gesperrt.
Wiesbaden, den 22 Oktober 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung
über Abhaltung der Herbst-Kontroll- Bersammlnngen 1003.
Zur Teilnahme an den Herbst-Kontroll-Ver- sannulungcn werden bernscu:
a) die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen;
l>) die zur Disposition der Truppenteile Bein laubten;
c) sämtliche Mannschaften der Reserve (mit Einschluß der Maniischasien der Reserve der Jagerllasse A aus de» Jahresklassen 1891 bis 1895);
ck) die 'Mannschaften der Land- und S-ewehr 1. Aufgebots, welche i» der Zeit vom 1. April bis 30. September 1(91 in de» aktiven Dimst getreten sind.
Die zeitig Ganz- und Halbinvaliden, die zeitig exeld- und Garnisondicnstunfähigen, sowie die dauernd
Halbinvaliden und die nur Garnisondienstfähigen erscheinen mit ihren Jahresklasseu.
Im Kreise Wiesbaden (Land)
haben die Vorgenannten zu erscheinen:
In Biebrich a. Rhein
(auf dem Kascrnenhofe der Unteroffizierschule): am Freitag, den 6. November 1903, vorm. 0 Uhr, diejenigenMaiinschaflen aus Biebrich a.RH., welche den Zahresklaffen 1896 bis 1899 einschließlich angehören;
am Freitag, den 6. November 1903» vorm. lO'O Uhr, die übrigen Mannschaften aus Biebrich n. Rh. und die Mannschaften aus Schierstein
In Hochheim a. Main
(auf dem Schloßhofe bei der Kath. Kirche):
am Sonnabend, den 7. November 1903, vorm. 9'/« Uhr, die Mannschaften aus Delkenheim, Hochheim, Masienhcim, Wallau.
In Flörsheim a. Mai«
(beim Restaurant Schützcnhof):
am Sonnabend, den 7. November 1903, vorm. 11'/. Uhr, die Mannschaften aus Diedenbergen, Flörsheim, Eddersheim, Weilbach Wicker.
In Wiesbaden
(liii Exerzieryausc der Infanterie-Kaserne, Schwalbacherstraße 18):
am Montag, den 9. November 1903, vorm. 9 Uhr, die Manuschasten aus Auringen, Brccken- hciui, Dotzheim. Fraueustein; am Montag, den 9. November 1903, vorm. 11 Uhr, die Mannschaften aus Bierstadt, Erben!,eim, Igstadt;
am Dienstag, den 10. November 1903, vorm. 9 Uhr, die Mannschaften aus Georgenborn, Heßloch, Kloppenheim, Medenbach, Naurod, Norvcnstadt, Rambach, Sonnenderg, Wildsachsen.
Im Kreise Wiesbaden (Stadt)
haben die Vorgenannten zu erscheinen wie folgt: I« Wiesbaden
(im Exerzierhause der Infanterie-Kaserne. Schwalbacherstraße 18):
i. Sämtliche Mannschaften der Garde und der Provinzial-Jnfanterie und zwar:
Jahresklasse 1891 (Frühjahrseinstestung)r Dienstag, 10. November 1903» vorm» II Uhr;
Jahresklasse 189«: Dienstag, 10. November 1903, vorm. 11 Uhr;
Jahresklasse 1897: Mittwoch, 11. November 1903, vorm. 9 Uhr;
Jahresklasse 1898: Mittwoch, II.November 1903, vorm. 11 Uhr;
Jahresklasse 1899: Donnerstag, 12. Ro> vemvcr 1903, vorm. 9 Uhr;
Jahresklasse 1900: Donnerstag, 12. November 1903, vorm. 11 Uhr;
Jahresklasse 1901, 1902, 1903: Freitag, 13. November 1903, vorm. 9 Uhr.
H. Die übrigen gedienten Mannschaften und zwar: Marine, Jäger, Maschinen- gcwehrtruppen, Kavallerie, Feldartillerie. Fnßartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffer-Truppen, Train (einschließlich Krankenträger), Sanitätsund Veterinärpersonal und sonstige Mannschaften (Ökonomie-Handwerker, Arbeits» soldatcn n. s. w.) wie folgt:
Jahresklasse 1891 (Frühjahrscinstellung)r Freitag, 13. November 1903, vorm. 11 Uhr;
Jahresklasse 189« und 1897: Freitag,
13. November, vorm. 11 Uhr; Jahresklasse 1898 und 1899: Sonnabend,
14. November 1903, vorm. 9 Uhr; Jahresklasse 1900, 1901, 1902. 1903:
Sonnabend, 14. November 1903, vorm. 11 Uhr. _
Auf dem Deckel jede» Militär-Passes ist die Jahresklasse de« Inhabers angegeben.
Zugleich wird zur Kenntnis gebracht:
1. Daß besondere Beorderung durch schriftlicher Befehl nicht erfolgt, sondern diese öffentliche Anffordernng der Beorderung gleich zu erachten ist.
2. Daß jeder Kontrollpflichtige bestraft wird, welcher nicht erscheint, bezw. willkürlich zu einer andern als der ihm befohlenen Kontroll- versamiuliing erscheint. —
Wer durch Krankheit oder durch sonstig, besonders dringliche Verhältnisse am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbebörde beglaubigtes Gesuch seinem Bezirkrfeldwebel hier baldigst einzurcichen.
8. Daß diejenigen Mannschaften, welche zu einer andern als der besoblenen Kontrollver- sammlung ericheinen wolle», diese« inindestenS 3 Tage vorher dem Bezirksfeldwebel behufs Einholung der erforderlichen Genehmigung zu melden haben.
Wer fortblcibt, ohne daß ihm die Genehmigung seines Gesuchs zugegangen ist. macht sich strafbar.
4. Daß es Verbote» ist, Schirme und Stöcke anf den Kontrollp.latz »lilznbringen.
5. Daß jeder Mann seine Militärpapiere (Paß und Führungszengiiis) bei sich haben muß.
Wiesbaden, den 7. Oktober 1903. «
Königliches Bezirks-Kommando: von Zastrow»
Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.
