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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

"S57

• ' des (j

Wiesliaümkr Tagblatts.

DerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

Bekanntmachung,

betreffend Pferdc-Vormusterung.

Ktnutf.it »"«lÄ Dterde. Vormusterung des Stadtkreises Wiesbaden findet am 29., 30., BL Oftober, 2. und 3. November statt. Der ^"^erungSvlak ist, wie auch in früheren Jahren.

Schiersteiner Chaussee belesene (ixerzjer- Teit'd-sselben ' "er Stadt zu gelegene Es kommen zur Vorstellung:

m.-^ober. vormittags 8'/. Uhr:

si Rferde aus den Straßen, deren Namen s s w *

*5*. 30. Oktober, vormittags 8'/. Uhr: h ,„ § aus beit Straßen Dambachtal und

lieh Jahnstmße" Straßen bis einschlicß-

3 ic Oktober, vormittags 8V- Uhr: «riak nüh’f ?•?! b « Itraßen Kaiser-Friedrich- Drnnitnii a rn6e ab * tl * CrMei ^ enWlflt biS ""ichließlich

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»V* Uhr:

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w. .^?bcr Pfcrdebcsitzer ist gemäß 8 4 der Pf-rde- bom 1. Mai 1902 vcr- Me?d- ’J .V.» ^uanuten Zeit seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gesteUen, mit Ausnahme: ») der unter vier Jahre alten Pferde, b) der Hengste,

e) der Stuten die entweder hochtragend find.

ÄugS“ "**“ 14 *««• “»■

^".VoUblutstuteu, die im „Allgemeinen deutschen Gestülbuch" oder den dazu

2S,n off &! IIen ~ v°m Umonklub m Listen eingetragen und von s v ^,^°^Iuil'eng.t laut Deckschein be- n"r b ' ?uf Antrag des Besitzers, blindTd^' ""k b"dcu Augen

^ Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,

g) ^^df"dc.,welche wegen Erkrankung nicht marichfahig find, oder wegen An- ^ckmigsgcfahr den Stall nicht verlassen

t>) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltcnen Mustclung als dauernd kriegruubrauch- bar bezeichnet worden sind, *

unter 1.60 m Bandmaß.

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«„.»'-.»"-LLW

1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien

LSL.L 7 L' »»»---

h«;i a r ft i Ut ? Offiziere und Sanitätsoffiziere !eWteueu Pferde.'"""' Di°nstg°^rauch

Reicks- oder Staatsdienste hin- s E-llch der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tluerarzte hinsichtlich der zur Aus- ih'" Bttufiz notbmendigen Pferde u M hinsichtlich derjenige» Pfcrde- zahl, welche von ihnen zur Beförderiina der j--“ '! 11 . ^? b I°^niäßig gehalten werden niuß J. ,e Königlichen StaatSgestütc, bie städtischen Berufsfeuerwehren.

t,., D>e Pferde niüffen gezäumt, im Uebriaen aber I S: vo/geführt werden. Schläger

b >>>«e Ptcrde muffen ausdrücklich als solche bezeichnet w-iden. um Unfälle vorzubeugen. ^

Ri/ nL ( ® eflc!Iu ."fl der Pferde hat bis spätestens h »u erfolgen.

der !»'s 'F^cllung der Pferde erfolgt streng in der Reihenfolge der für jedes Pferd ausaefertioten

befestigen ist/ "" » b °- PfLkz'u

«.Die Aufstellung der Pferde erfolgt in zwei 1 Front nach der Stadt - straßenwei e und in bei: Straßen nach der Reihenfolge der Hausnummer 1. 2, 3 u. f. w. Die Straß n folaen Ta^n ^>'scher Ordnung und werden durch »afcln, soweit solche vorhanden, bezeichnet werden die fS'V? recht,eitige Erscheinen der Pferde find Pie betreffenden Besitzer verantwortlich und werden Sff. welche ihre Pferde garnicht oder nicht NI'» ,ur Stelle bringe,, oder den Mustcrungs- s 'hren Pscrden verlassen, bevor dieselben ^vD^rrt wordeu sind, auf Eirund des § 27 des ift 7 Q 8 i. ubtt b l£ Kriegsleistungeu vom 13. Juli 1873 mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk «erden.

Wiesbaden, den 10. Oktober 1908.

Der Polizei-Präfident: v. Gchrn».

2 .

3.

4.

6 .

7.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten ^vordnung vom 20. September 1867, betreffend B° lz---Verwa iu,,g in den neu erworbenen La idesteileii, sowie der 88 143 und 144 des

I Ä Ö | e r 5« B o aCa ? t !? ,eine Landesoerwaltung »0- Jul> ^33 Wwd mit Zustimmung des ^"hSrats der Stadt Wiesbaden für den Umfang

V?w?L 7 LK'°^"

in bfrh^i e Seit Beftebenbe Wasenmeisterci • ?' r Erbenhcimerlaiidstraße darf ferner als solche nicht mehr bemitzl werde», auch ist die

aetöte'tsr Wascnplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.

Ti-» m- ^ le . Kadaver gefallener und getöteter ! /Rindvieh, Kälber, Pferde, Esel Schafe Mweinc, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer ^ ffntnh/rÄ ** n "Ar als 0,50 m), sowie die bie^ n ? tt, f r i ä: " !rc ' soweit das Fleisch und b s® "g°welde der letz ercn ganz oder teilweise für S*Ä ««fWi*™ Genüsse erklärt werden, vss T"ach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften werden'"p^G'vmcistcrei bei Bierstadt überwiesen

ist JLSitJK* -i"-S solchen Tieres (8 2)

na» be« «kt, ohne Verzug und ipälestcus 3 Stunde» "s'dem Lsrenden. der Tötung oder Ausscblachtung sss^Deres oder nach endgültiger Entscheidung" frflnrt ?L^L CI d) -r! inb bw Eingeweide für untauglich ! ÄL M , 0,b n l!!' vuf de,» Rathaus (Botenamt» machen. Diese Anzeige muk Namen

»L«-»"-».«" »-««!--. sU,t” u« S!

S KÄS SZ ""

rn (t bflS Dier nach 6 Uhr abends, so

spät-st-ns 9Ilhr Agm" Tlmm 6i?

Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ailsteckciide» Krankheit cingegaugcu ist »d^r «klitteii bat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktiou Anzeige zu erstatten.

» 4. Gefallene und wegen Krankheit aetötete ?bsÜte."we?d-E d" Dampfwafenmeisterei ab-

Anwmdun?°^'°"°""° Bestimmungen finden keine

1. auf Saugferkcl und Sauglämmcr im Alter von weniger als 2 Monaten.

3. auf Hunde von weniger also,50m Schulter- hohe und Katzen,

3. auf totgeborcne oder während der Geburt , v^/vdete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,

4. auf Geflügel und Wild, b. auf untauglich erklärte Eingeweide oder

Teile von Schlachtlieren.

.„ss2»di-l-n Fällen hat der B-sitzer die bc- ^ u b ,^w. die Eingeweide zu verbrennen ° b °v°n kinemihm zur Verfügung stehenden Ort m,* h“. R 9 } be £^ Itft * u vergraben. Er kann indessen d- . V-rbringung m die Dampfwafenmeisterei vus Grund einer nach 8 3 zu bewirkenden Anzeige M^"^v^vng der tarifmäßigen Vergütung ver­langen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf, wasenmeistere, mitgeben.

„„..Sofirn Tiere der in diesem 8 b-zcichneten Art !? uc |j cnö e£bacf)ttßen Erscheinunfien eingegangen 5i n r • |t m btr . Äscher verpflichtet, der Königlichen Pollzei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber eiuzuholen. ob diese Tiere der Dampfwascnmeisterei zu überweisen sind.

k .® e . r ^’ l8er gefallenen Großviehs bezw. beffe n sBcm-eter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes^die erforderliche Hülfe zu leisten.

8 -. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmuugeu werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.mit Geldstrafe b,S zu 3 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft, fnhnit ^'^do!iz«i-V-rord>,ung tritt in Kraft, blondere Bekanntmachung der Betrieb ^dDamPlwasenmcisterci für eröffnet erklärt

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei. Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom :Marz 1871. betreffend das Vergraben von gcsallenem Vieh, aufgehoben. »

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Koniciliche Poli zei-Direktor: v. Schenök.

Abschrift!

Der Minister des Innern.

1° 1187.

ex,. ,. Berlin, den 20. September 1903.

.'/ur die Wahlen zur zwanzigsten Legislatur- ^viooe des Hauses der Abgeordneten habe ich auf m 1 ™ t Un ^~ 28 0er Verordnung vom

(Gesetz-Sammlung Seite 206) als ^ahltermin, und zwar für die Wahl der Wahl-

. ,,, ^.den 12. November d. I. und für die Wahl der Abgeordneten festgesetzt. 20. November d. I.

Der Minister des Innern.

gez. Frhr. von Hammerstein.

wir vorstehende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß bringen, geben wir' den

« f ' , r i^ a o^° r r K fteb{rn bekannt, daß

«^^»doltzei-Prasident von Schenck dahier »um WEkommiffar für den diesseitigen Bezirk ernanitt

Wiesbaden, den 1. Oktober 1903.

Der Magistrat.

_ In Vertr.: Dr. Scholz.

Bekanntmachung.

k J^ n b ^--Fflvwcge zwischen der 3.. 4. und 5. Gewann Distrikt Rad einer- und dem Distrikt Holzstraße anderseits Lagerb. Nr. 9088 soll der 5-/7, b (w PI»»- mit rother Farbe bezeichnctc Thcil ^0 eingezogen werden.

^Ibaben wird gemäß ß 57 des Zu. standlgkeitsgesetzes vom 1. August 1883 mit dem h'»d>>rch zur öffentlichen Kenntniß gebracht daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer mit dem 15. Oktober d. I. beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich einzureichen oder im Ralhhause, Zimmer Nr. 45, zum Protokoll zu erklären sind.

§ 0 ' 5 L°^vung liegt an der genannten Stelle zur Einsicht aus. *

Wiesbaden, den 12. Oktober 1903.

. Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

-??rl- Schäfer beabsichtigt auf dem Grund- ' a S cr6 - s ^-72, belegen im Distrikt „Geishcck h,«hMh b h S F »richten und hat

nn? /«" b » Anstedelungs-Genehmig-

Sf. 1 dkS Gesetzes bitr. die Gründung neuer

11 e f r ^° Dinä ,H°ss-N-Naffan vom

ll. ^unt 1890, Gcsetz-sammlung Seite 173) be­antragt.

Gemäß 8 4 des genannten Gesetzes wird dieser ^v^ag mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß M^v den Antrag von den Eigenthümern, NutzungS- und GebrauchSberechtigicn und Pächtern der be­nachbarten Grundstücke innerhalb einer Präklusiv, friß von zwei Wochen - vom Tage der erstmaligen Bekanntmachung an gerechnet — bei der Königlichen Polizeidirektiou hier Einspruch erhoben werden kann, wenn der Einspruch sich durch Tbatlacii-n ! begründen läßt, welche di" Annahme rechtserfigm ^ k ^Ä^Iung da« Gemein-einteresse oder den Nutzungen benachbarter Grundstücke aus bfw Feld- oder Gartenbau, aus der Forstwirth- b »^'Akrei gefährden werden. Wiesbaden, den 9. Oktober 1903. *

--- Der Magistrat.

Bekanntmachung.

O c*®" Johann Gaffer, geboren am

£Ä' 'Ärfes

orte« 28 ' 1 blttC " “ m ^'"Heilung feiner Aufenthalts-

Wiesbaden, den 10. Oktober 1903.

Der Magistrat. Armenverwaltuna.

bestraft

*

Bekanntmachung.

Ift « b ,' lSoiintag vor ..Allerheiligen") i« tL v°n Blumen und Kränzen

°t« «Uhr abends mit Ausnahme der Zeit von o k> bi» 117, Uhr vormittags gestattet *

Wiesbaden, den 8. Oktober 1903.

Der Polizei-Präfident. v. Lchenök.

Bekanntmachung.

. kkm auch den in der Woche den Tag über in Anspruch genommene» d»sonkn Gclegk»heit zur mündliche,, Verhandlung mit den Beamtcii der König,. Getverbe-Jnspektion N . «eben, finden für die Königliche Gewcrbe- 311 Miesbaden besondere Lprech- stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats vormittag« von 117- bis mittags 17- Ubr und vv7^?nilabend der 2. und 4. Woche jeden Monat« 57- bis ?-/. Uhr In deren Ge- f* a ftWofaI Bismarckrmg 14, 1, hier statt. ♦ ^Tftöbndcn, den 1. Oktober 1903.

Der Polizei-Präsident. I. V.: Aalöke.

Verzeichnis

der in der i)e,t vom 1. bi, 11. Oktober d. I bei der Königlichen Polizei-Direktion angeme^deten . - Mind-Gegenstände.

k Damen-Jacket. 1 Bisiten- kartentasche, 5 Portemoniiaics mit Inhalt, i 1 Damen-Handtaschk mit Inhalt,

1 Paar GlacS-Handschubc. 1 Damen-Regenschiri». } ” eile Stehleiter, 1 Packet mit Bronze. 1 Brief- ta>che m,t Lcgltimationspaviere». Photographien rc.. ^ '^IFkrringe, 1 Herren-Tafchenuhr mit Kette.

2. Zugelaufen r 2 Hunde.

3. Zugeflogenr 2 Kanarienvögel. *

Köntgl. Pottzet-Dtrettton Wiesbaden.

Bekanntmachung.

Der Taglöhner Jakob Dietz' geboren am

gfesaajmssaf&sws

b ^v0'che>, Mittel» unterhalten werden muß. orleS MiPheilung ihres Aufenthalts-

Wiesbaden, de» 11 . Oktober 1903.

Der Magistrat. Armenvertvaltuna.

Bekanntmachung.

10 Zer Taglöhner Friedrich Kölsch, geboren am m;' r 18 J 2 J u Monzenheim. zuletzt in ^wbrich. Gaiigasse No. 8, wohnbaft, entzieht sich der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe vier aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden muß orte/ 8 ^ 6 ' tt<n Um ^'"Heilung seines Aufenthalts

Wiesbaden, den 15. Oktober 1903.

Der Maaistrat. — Armenverwaltuna.

Accise'Rückvcrgütung.

Die Accis-rückvergütungsbeträge aus vorigem Monat sind zur Zablung angewiesen und können gegen Enivsangrbestaligliiig im Laufe dieses Monat« in der Abferilguiig,stelle Neuaaffe fi« Part.. Einnebmerei. während der Zeit vo"/" Vorm v,s 1 Nachm, und 3-6 Nachm, in Empfang genommen werden.

Die bis zum 30. d. M.. Abends »ick>e erhobenen Acciserückvergütungen werde» d? EmpsanaSb-rcchtigten abzüglich Postporto durch Postanweisung übersandt werden. *

Wiesbaden, den 12. Oktober 1908.

Städt. Aceife-Amt.

Bekanntmachung.

, ..Nachstehend wird der 8 1 des Gemeinde- «'L/ffeS vom 29. Mai 1883 in der durch d« Beschlüsse des Gemeindcraths vom 6. und des Burgerausschuffes vom 21 . November 1890, so< ““ b( ® Bezirksausschusses vom 21. November 1890, genehmigten veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwider» /t? t lb 4uiigen gegen diese Vorschrift gemäß 8 14 des Gesetzes vom 9. März 1899 für jeden UebertrctunqS. fall mit Geldstrafe bis 150 MH oder mit Haft be­straft werden kann.

I Janerhalb des GcmeindebezirkS de, Stadl Wiesbade» darf das Schlachten von Ochsen. §0eren. Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerds- das nicht gewerbsmäßig betrieben» Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus­anlage vorgenomiuei, werden. Ausnahmsweis» kn"» nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamsthalcr Hof, Fasanerie. Platte u. A. auf besondereil Antrag durch den Gemeinderath gestattet werden, das Schlachten für ihren Bedarf (Hausschlachten) auf dem Gehöfte vorzunehmen.

JSfr'lfi" Db>» (Satz 3 des 8 1) außerhalb rjL® d,I £*- ti,ni, . 8anIa 9 e durch Beinbrnch, Lädmnug. schwere Errrankung zum Gehen unfähig geworden und der Transport zu Wagen unausführbar ist. dasselbe, wenn ein approbirtcr Thierarzt ,iller sofortigen Abschlachtung ,n dcm Gehöft gctödtet und die Ab- ILIachtung vorgenommeii werden. Von der er- fvlünii Schlachtung ist unter Vorlage der vor- erwähnten Bescheinigung über die Nothwcndigkeit der soforligen Adschlachtung der Schlachthaurver- waltiing und dem Accise-Jnspektor alsbald Anzeiq» zu e^atten. Das geschlachtete Thier einschließlich der Geweide muß bis zur Ankunft des Schlacht- hausdircktors oder dessen sachverständigen Ver» uli XS «v^doben werden, welcher nach stattqe- vovter Besichtigung über die Verwendbarkeit des Fleisches entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefundcn hätte. *

Wiesbaden, den 1. September 1903. __ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

-G In der Polizeiverordnuna vom 12. März 1884. bestimmt-""" 1893 ift “• folgender

- Montags Mittwochs und Freitags in

unh* Moche findet m der Schlachthaus-Anlage und zwar auf den, Platze zwischen dem Groß- und Kleinvlehstalle daselbst, Vichmarkt statt. Fallt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird

abgcb?lten"""^ "" """ darauf folgenden Tag»

11 3 n ?ih? >e 9 }?' e "l l i iatJt sdr Großvieh beginnt um Kbr Bormitlags, derjenige für Kleinvieh (exkl. Zuchtschweinc) um 11 Uhr Vormittags und derjenige ^r Zuchtschweine um 8 Uhr Morgen« m. A 4 - •.* Ä? Schluß des Marktes ist der Verkehr nilt Vieh allein auf die Schlachthaus- Anlage beschrankt. In der Stadt oder der Stadt-

Vie'h untersagt *“ Z-it der Handel mit

... Ebenso ist der Handel mit Vieh vor Beginn des Marktes in der Schlachthat,s-Auläge verboten

stch bie HondclSleutc unter

ftct) fernen Vlehhandel betreiben.

§ 5. Nach Schluß des Marktes, um 1 Uhl Nachmittags, steht es ,cdcm frei, das auf dem Markt au getriebene Vieh dorten ferner feilzuhalten Anrnahme des in 8 6 gedachten Schlachtviehes zun. Verkaufe oder Tausche in die Stadt zu verbringen.

Metlbändler dürfen nur in der <..chIachthai,s-AiiIage verkaufen. Es ist Untersaat lolch^ Vieh zum Zwecke der Verkaufes odn Tantches in die Stadt zu bringen.

.. 8 9- Auf den Markt darf nur gesundes Viki. gebracht werden. Es unterliegt alles zum Markt gebrachte Vieh der polizeilichen Beschau (cfr. 8 17 des Reichr-Vtehseuchengesetzes vom 23. Juni la80) r-i ^ nicht nach den allgemeinen

Strasgesctzeii höhere strafen verwirkt sind, werdev 8?*^ d«kr Borlchriften mit Geldbußen

bis zu 9 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Hoft bis zu drei Tagen bestraft. *

Wiesbaden, den 1. September 1903.

__Der Magistrat.

Verkauf.

Das Haus Langgaffe Nr. 34. Hotel und Badhaiir zum „Goldnen Brunnen", soll im Wege

kauf/werdem!" aUlSfd)reibui ’S °uf Abbmch ve?°

. Auaebotsformulare. Verdingungruntcrlage- h In/f*V,?i‘ Un(!tn i 0,tnen während der Vormittags- S r »! ™ ®uttou für Gebäudeunterhaltung,

I,""" Nr. 22, eingesehen, die Verdingungr- Mk» ?!? auch von dort gegen Baarzahlung oder bcstellgeldfrcic Einsendung von 50 Pf. und zwar

Werden" btn 2a Oktober d. I., bezogen

^?"lckiloffene und mit der Aufschrift „G U 15 Oeff. versehene Angebote sind spätestens bis

Dienstag, den 20. Oktober 1903. Bormittags 11 Uyr,

hierher einzureichen.

b«-Iwa rrFdi r tIneti"eTi & 1(nbif,7r t3t

»ebotc werden berücksichtigt 0 ^

Zuschlag,frist; 30 Tage.

Wiesbaden, den I. Oktober 1903.

Stadtbauamt,

Rbtheilung für Gebäudennterhaltung.