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ffflitttooä) und Gamstag.

MirsbllLener Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Pol,ze,-Verwaltung in den neu erworbene» Land-Steilen, sowie der §§ 148 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine LandeSverwaltnnq dom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei- Werordnung erlassen:

i ^ i^^Die ä ur Zeit bestehende Wasenmeisterci m der Nahe der Erbcnheimerlandstrabc darf ferner als solche nicht mehr benutzt werden, auch ist die Anlage neuer Wasenplätze zwecks Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.

L. § 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde. Esel. Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer

K SchuItcrhohe von mehr als 0,50 m), sowie die adavcr geschlachteter Tiere, soweit das Fleisch und - Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden wussen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften Der Dampfwasenineisterei bei Bierstadt überwiesen werden.

8 3. Der Besitzer eine» solchen Tieres (8 2) ist verpflichtet, ohne Verzug und fpälestens 3 Stunden nach dem Verenden. der Tötung oder Ausschlachtung N»cr Tieres oder nach endgültiger Entscheidung, daß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, auf dem Rathaus (Botenamt) elnzeia- zn machen. Diese Anzeige must Namen und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der getallcncn, getöteten oder geschlachteten Tiere bczw. Tiertcile enthalten.

Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.

Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit cingegangen ist, ?' r . bat. so ist außerdem auch der

Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.

8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Danipfwascnnlcisterci ab -gehäutet werde».

Vilwer>duii^°^^"^ Bestimmungen finden keine

1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,

2. auf Hunde von weniger als 0.50m Schulter hohe und Kayen,

3. auf totgcborene oder während der Geburt - , verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer, 4. auf Geflügel und Wild,

5. auf untauglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtticrcn.

, diesen Fällen hat der Besitzer die be­treffenden Tiere bczw. die Eingeweide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort ln genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwasenmeisterei auf Grund einer nach § 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung ver­langen oder sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf wasenmeisterci mitgeben.

Sofern Tiere der in diesem § bezeichnet«, Art jnter scuchcnvcrdachtigen Erscheinungen eingeganqen find, ist der Besitzer verpflichtet, der Königliche» Polizei-Direktion hiervon innerhalb der im 8 3 Sjift -u erstatten und deren

Entscheidung darüber einzuholen, ob diese Tiere der Dampfwascnmeisterei zu überweisen sind.

. „ 8 6. Der Besitzer gefallenen Großviehs bczw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen de« Viehes^die ersorderliche Hülfe zn leisten.

§ i. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bcstiininungen werden, sofern nicht nach bestehendeii Metzen eine höhere Strafe verwirkt ist.mit Geldstrafe vlS zu 3 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

. . ,8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, k 11 m llr ^ besondere Bekanntmachung der Betrieb der Dampfwasenmeistcrei für eröffnet erklärt worden ist.

, Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- -«ordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 1871, betreffend das Vergraben von lefallenem Vieh, aufgehoben. *

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenik.

Bekanntmachung.

Die Geschäftsräume und die Wache des «. Polizeireviers befinden sich von Montag, den 28. «eptember d. I.. morgens 8 Uhr, ab im Hause Mainzerstratze Nr. 84 . *

Wiesbaden» den 22. Sept. 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Armee-Konservenfabrik in Mainz beginnt >m Oktober cr. mit bem Ankauf von Hülsefrüchten sSPeiscerbscn, Speisebohnen und Linsen). Voraus- Mliche Dauer der Ankäufe bis Anfang Februar 1904. Angebote wollen direkt an die Verwaltung der oben genannten Fabrik gerichtet werden.

„ Für Roggen, Hafer, Heu und Roggenlangstroh nt da» Unterzeichnete Proviantamt fortgesetzt noch Käufer und ladet die Herren Landwirte zu An- llebotcn noch ein.

Königliches Proviantamt Frankfurt a/M.-Bockenl-etm.

. Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit allgemeinen Kenntnis. *

Wiesbaden, den 22. September 1903.

Der Polizeipräsident: v. Schenik.

Bekanntmachung, betreffend das Droschkenfuhrwesen Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder des Wiesbadener Droschkcnvesttzer-BereinS gebracht, daß vom 1 . Oktober d. I. ab auf den folgenden DrofchkenhalteplStzen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

. ,, _ . . Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Rerothal . . 2

2 . In der Saalgnssc an der Mündung in

die Taunurstraße. 8

3. Ans dem Kranzplatz. 3

4. In der Sonnenbergerstraßc, an dem durch

die Kuranlagen führenden Chaiscnwcg 2 0 . Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20 b. Vor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch Theater-Kolonnade genannt) ... 20 An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Königlichen Theater statt- ■ finden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8 '/- Uhr abends mil20 Droschken,

8 ‘/« Uhr abend» nur mit 10 Droschken besetzt.

n Zn d« Südseite des Rathauses ... 4

n of u I Südseite der Museumstrabe . 3

0' Auf der Ostscite der Victoriastraßc, an der Mündung in die Frankfnrterstraße . 6

10. In der Parkstraße — Nordseite - an

der Mündung des Cdaisenwege» und gegenüber der Mündung der Boden- stedtstraße.. 2

11. Auf dem südlichen Fahrdamm der Rhein-

straße vor dem ehemaligen Ludwigs­bahnhof . 20

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraßc, an-

10 m a !> der Rheinbahnstraße . . 10

13. Auf dem Reitwege der Rheinstraßc, an-

,, fangend an der Moritzstraße ... 10

14. Auf dem Reitwege der Rheinstraßc, an-

fangend an der Wörthstraße ... 3

15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. Adolfs­allee, an der Mündung der Goethe-

n » ? rn6e fsüdliche Ecke derselben)... 3

16. Auf dem Mauritiusplatz. 3

Den für den Eifenbahndienst bestimmten Word«,' "^^falgende Halteplatz angewiesen

Für den Dienst auf den diesigen drei Bahn- Hofen aus dem Reitwege und auf der südlichen -rahrbahn der Rheinstraße, anfangcnd an der Adolfftraße >n der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2. 8 , 5, 6 , 11 und 13 ge- nanntcii Halteplätze sind in den Monaten Oktober und November d. I. sowie im Monat März von morgens 6 Uhr ab mit je

2 Droschken zu besetzen.

. .16 genannte Halteplatz ist erst von

3 llhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit amtlicher übrigen Droschken auf den vorge­nannten Halteplätzen um 8 Uhr morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Kurhanskolonnade. bczw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

— oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet

— auf dem Halteplatz vor der neuen Kurhaus­

kolonnade (auch Theaterkolonnade genannt), deren Dienstzeit dis nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 10'/- Uhr abends. *

Wiesbaden, den 9. September 1903.

Der Polizei-Präsident: von Schenik.

Bekanntmachung.

Alle Wandcrgcwerbetreibenden, welche für dar nächste Kalenderjahr — also für 1904 — einen Wandergewerbe- bezw. Gewerbeschein ans- gestcUt haben wollen, werden anfgcfordert, ihre diesbezüglichen Anträge spätestens in der ersten Hälfte des Monats Oktober d. I. auf dem Büreau desjenigen Polizei-Reviers zu stellen, in dessen Be­zirk ihre Wohnung belegen ist.

Abwesende können die Anträge auch durch ihre am Wohnort befindlichen Angehörigen einbringen lassen.

Nur bei Einhaltung der angegebenen Frist ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß die be­antragten Scheine noch vor dem 1. Januar k I auf der zuständigen Hebcstellc zur Einlösung bereit liegen werden.

ES wird gleichzeitig ausdrücklich darauf hin- gcwiesen, daß der Gewerbebetrieb im Umherzichen nicht früher begonnen werden darf, als bis der Gewerbetreibende im Besitze des Scheine» ist. * Wiesbaden, den 31. August 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenik»

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiescn, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kofien von vornherein diejenigen Ein. richfiingen getroffen werden können, deren e» zur Er- üllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a—d der Gewerbeordnung den BctriebSunternehmern auferlegten Pstichtcn bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Kar» Prinz von Ratibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

WieSvadcn, den 2. Mai 1903.

Der Poltzei-Dittktvrr v. «che««.

Landtagswahl betreffend:

Abgrenzung der Urwahlbezirke des Stadtkreises Wiesbaden zur Wah der Abgeordneten pro 1SV3.

1. Bezirk: Adolfsallee, Bicbricherstr., Gocthcstr., Herrngartcnsir. und Kaiscr-Wilhelm-Ring.

2. Bezirk: Alexandrastraße. Herderstraßc, Jahn straße und Körnerstraße.

3 • Be»fik: Fjscherstr., Gcrichtsstr., Gutenbergplatz. Mohringstr., Moibacherstr., Reudorfeistraßc, Oranicnstraße von Haus No. 1 bis 35 incl. Scheffclstr.. Schenkendorfstr. u. SchlachthanSstr.

4. Bezirk: Kaiser-Friedrichring, Niederwaldstraße, Oranienstraße von Haus No. 36 bis 62 incl. und Wiclandstraße.

5. Bezirk: An der Ringkirche. Rheinbahnstraße. Rheinstr. und zwar die ungeraden No. und die geraden von 2 bis incl. 68.

6. Bezirk: Adolistr., Nicolasstr., Rheinstraßc und zwar die geraden No. von 60 bi« 96 und Schlichtcrstraße.

7. Bezirk: Albrechtstr.. Erbacherstr. und Wallnfer straße.

8. Bezirk: Adclheidstr.. Hallgartcnstr.. Hattcn- helmerstr., Johamiisdergerirr.. Oestrichcrstr., Raueiithalerstr., Rheingauerplatz, Rhcingauer- straße und RiideSheimerstraße.

9. Bezirk: Dotzheimerstr., Eltvillerstraße, Geiscn- bmnerstraße. Kicdrichcrstr.. Clarenthalerstr.. Winkleritr. und die zwilchen der Schiersteincr lind Dotzheimerstr. vereinzelt stehenden Wohn Lkbaude bis zur Gemarkungsgrenze.

10. Bezirk: Bismarck-Ring. Dreiweidenstraße,

Eiconorenstraße und Zimmermannstraße.

11. Bezirk: Karlstr., Luxemburgplatz, Luxemburg straße und Wörthstraße.

12. Bezirk: Moritzstr. von No. 1 bis incl. 37 und Niehlstraße.

13. Bezirk: Arndtstr., Moritzstr. von No. 38 bis 76 incl., sowie die zwischen der Biedricher- und Schictstcinkrstraßc vereinzelt stehenden Wohn aebaude dir zur Gemarkungsgrenze.

14. Bezirk: Schierstciiicrstraßc.

15. Bezirk: Bähnhofstr.. Luisenplatz u. Luiscnstr.

16. Bezirk: Kirchaasse große, Kirchgasse kleine. Mauritiusstraße und Schillerplatz.

1". Bezirk: Schwalbachcrstraße von No. 1 bis incl. ö3, sowie die Artillerickascrne.

»8. Bezirk: Faulbrnnnenstr.. Schwalbacherstr. von Jxo. 55 bis incl. 79, sowie die Jnfanterie- kcnerne und kleine Scbwalbacherstrane.

19. Bezirk: Bleichstr.. Blücherplatz, Bülowstr. und Glicisenaustraße.

20. Bezirk: Bcrtramstr.. Göbcnstr. und Helcnenstr.

21. Bezirk: Aarstraßc und Blücherstraße.

22. Bezirk: Drudenstr., Scharnhorststr., Werdcrstr. und Aorkstraße.

23. Bezirk: Gaabstr., Kessclbachstr.. KnanSstraße, Rothstr. SkdanpIap. Sedanstr., Walkmühlstr. und Walkmuhlthalstraße.

24. Bezirk: Bachmayerstr., Clarentbal, Lahnstr., Schutzenstr Scerobcnstr.. sowie Fasanerie, HolzhackerbaiiSchen. Fischzuchtanstalt. Wald- Häuschen, Hof AdaniSthal und Walkmühle.

25. Bezirk: Walramstraße und W-ißenbnrgstraße.

26. Bezirk: Franke,istr., Roonstr. u. Zietenring.

27. Bezirk: Hermaunstraße iiiid die zwischen der Dotzheiiner- und Lahnstr. vereinzelt stehenden

... °N'üchaudc bis zur Gemarkungsgrenze.

28. Bezirk: Hellinundstr. mit Ausnadmc der geraden Hans-Ro. 48, 50, 52. 54 und 56.

29. Bezirk: Hellmundstraße und zwar die geraden No. 48, 50, 52, 54 und 56, sowie die Wcllritz- strape von No. 1 bis incl. 43.

30. Bezirk: Nettelbeckstr.. Wcllritzstr. von No. 44 di« incl. 51 und Westeiidstraße.

31- Bezirk: Emscrstr., Hochstätle und Michelsberg.

32. Bezirk: Kleine Burgstraße, Ellenbogengasse.

nn Muleumstr., Neugassc, Schnlbcrg u. Schulgasse.

33. Bezirk: Delarpeestr., Fricdrichstr., Rtarktplatz und Muhlgasse.

34. Bezirk: Große Burgstraße. Marktstr., Maner- gasse und Mctzgcrgasse.

35. Bezirk: Bärciistr.. Büdingerstr., Coulinstr.. Gcmeindcbadgaßchen. Goldgasse. Grabenstraße. Hcrrnmuhlgasse, Langgasse große, Langgassc kleine, L-chloßplatz und Schützenhofstraßc.

36. Bezirk: Am Römcrthor, Kochbrnniieiiplatz. Kranzplatz, Spicgcigasse. Wcdcrgasse große u. Webergasse kleine.

37. Bezirk: Lehrstraße und Rödcrstraßc.

38. Bezirk: Römerberg.

89. Bezirk: Hirschgraden und Schachtstraße.

40. Bezirk: Steingasse und Wcilstraße.

41. Bezirk: Adlcrstraßc von Ro. 1 dis incl. 47.

42. Bezirk: Adlerstratze von Ro.48 bi« incl. 69.

43. Bezirk: Feldstraße und Kastellstraße.

44. Bezirk: Gustav-Adolistr., Hochstr., Philipps- b-rgstraße, Ouerfeidstr., Riedcrbergstr,, sowie die zwischen der Lahn- und Platterstraße ver­einzelt stehenden Wohngebäude dir zur Gemarkungsgrenze.

45. Bezirk: Hartiiigstr., Kcllcrstr., Lndwigstr. und Dtariahilfstraßc.

46. Bezirk: Kantstr., Plattcrstr. und Nnhberqstr.

47. Bezirk: Eiilabetheilstr., Rerostr. u. Qucrftr.

48. Bezirk: Saalgaffe und Tauiinsstraße.

49. Bezirk: Franz-Abtstr., Hcinrichsberg. Lanzstr., Müllerstr.. Rcrobergstr., Rerothalstr.. Rcnbguer- straße, Rcuberg. Pggcnstccherstr., Stiflstraße. Weinbergstr., Wilhclminenstr. und die zwischen der Platter- u. Rerothnlstr. vereinzelt stehenden Wohngebäude bi» zur Gemarknngsgreiize ein­schließlich de» Jagdschlosses Platte und des NerobcrgS.

50. Bezirk: Abcggstr., Adolfsberg, Caiisteiiisbcrg.

E Daiubachthal, Emilienstrnße, FreseniuSstraße. riebrich-Ottostr., Jdsteinerstr., KapeUenstr. eberbcrg, Wilhelm,höhe, sowie die zwischen

der Nerothal- und Sonnenbergerstr. vereinzelt stehenden Wohngebäude bi» ziir Gemarkungs­grenze einschließlich der Villa Panorama und des Kempf'schen Hause« im Distrikt Weinred

51. Bezirk: Bodenstedlstr., Kursaalplatz, Erathstr, GeiSbergstr., Haydnftr., Hcßstr., Hohculohepl. Hoheiilohcstr., Kaiser-Fricdrichplatz, Krcidelstr. Lortziiigitr., Rlozartstr., Rößlerstr., Schönt Aussicht, Wilhclmstraße große und Wilhelm- straße kleine.

52. Bezirk: Amselberg, Parkstr., Sonnenbergerstr. und die zwischen der Bierstadter- ». Biebricher- straßc vereinzelt stehenden Wohngebäude bis zur Gemarkmigsgrenze.

53. Bezirk: Alwinenstr., Augustastr., Beetbovenstr., Bierstadterstr., BluMenstr., Frankfurterstraßr, Fraiikfurterstrahe kleine, Fritz-Rcuterstraße, Gartcnstr.. Grünweg, Gustav-Freytagstraße. Hainerwcg, Hildastr., Humboldtstr., Langcn- beckplatz, Lessingstr., Rosenstr. u. Sclnibertstr.

54. Bezirk: Häfnergnssc, Mainzerlandstr.. Mainzer- straßc, Marlinstr., Paulincnstr., Sofienstraße, Solmrstr., Tbeleniannstr., Ulilandstr., Theo- dorenstr., Bictoriastr. und Wilbelmsplatz. Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen

Kenntniß gebracht. *

WieSvadcn, den 24. September 1903.

Der Magistrat, i.V.: Dr. Scholz.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der § 1 des Gemeinde, beschlnsscs vom 29. Mai 1883 in der durch btt Beschlüsse des Gemeinderaths vom 6. und des Bürgerausschusses vom 21 . November 1890. so­wie des Bezirksausschusses vom 21. November 1890, genehmigten veränderten Faffung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Znwider- baiidlungen gegen diese Vorsäirisk gemäß z 14 des Gesetzes vom 9. März 1899 für jeden UcbertretiiiigS- fall mit Geldstrafe bis 150 Mb oder mit Haft be­straft werden kann.

§ 1. Innerhalb des Gemciudebezirk« der Stadl Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbs­mäßig, als das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen SchlachthauS- anlage vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamsthaler Hof, Fasanerie, Blatte u. A.. auf besonderen Antrag durch den Gemcinderath gestattet werden, dar Schlachten für ihren Bedarf (HanSschlachien) auf dem Gehöfte vorznnchmen.

Wenn ein Thier (Satz 3 des § 1) außerhalb der Schlachthanranlagc durch Beinbrnch, Lähmung, chwcre Erkrankung znm Gehen unfähig geworden tnd der Transport zu Wagen unausführbar ist, o kann dasselbe, wenn ein approbirter Thierarzt die Nothwcndigkcit einer sofortigen Abschlachtung wschetnigt, in dem Gehöft getödtet und die Ab- chlachtung vorgenommen werden. Von der er, olgten Schlachtung ist unter Vorlage der vor­erwähnten Bescheinigung über die Rothwendiakxit der sofortigen Abschlächtnng der Schlachthausver- waltnng und dem Accise-Jnsvcktor alsbald Anzeige zu erstatte». Das geschlachtete Thier einschließlich der Gewelde muß bis zur Ankunft de» Schlacht- hausdirektorS oder dessen sachverständigen Ver­treters aufgehoben werden, welcher nach stattge- babter Besichtigung über die Verwendbalkcit de« Fleisches entscheidet, wie wenn di? Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefunden hätte. ' * Wiesbaden, de» 1. September 1903. __ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

In der Polizeiverordnuna vom 12. März 1884, 13. Mai und 29. August 1893 ist u. A. Folgende» bestimmt:

§1- Montags, Mittwochs und Freitags in eder Woche findet in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Kleinvichstallc daselbst, Pichmarkt statt. Fällt auf emeii dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird der Pichmarkt an dem darauf folgenden Tage abgel,alten.

», ol ?. ®er Sßie6matft für Großvieh beginnt um 11.30 Uhr Vormittag«, derjenige für Kleinvieh (exN. Zuchtschwcine) um 11 Uhr Vormittags und dcrienige für Zuchtschweinc um 8 Uhr Morgens.

8.4. Bis znm Schluß des Marktes ist der » » <. ... —

Verkehr mit Vieh allein ans die Schlachthaus Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt- gcmarkung ist bi« zu dieser Zeit der Handel mit Vieh untersagt.

Ebenso ist der Handel mit Vieh vor Beginn des Marktes in der Schlachthaus-Anlage verboten. «I -butt«» in dieser Zeit die Handelsleute unter sich keine» Viehhandel vetreiden. m J 5 Nach Schluß de» Marktes, um 1 Uhr Nachmittags, steht cs jedem frei, dar auf dem Markt an getriebene Vieh dorten ,'erner f-ilzuhaltctl mid dasselbe mit Ansnahme der in § 6 gedachten Schlachtviehes znm Verkaufe oder Tausche in die Lladt z» verbringen.

^.,8 6. Djx Viehhändler dürfen nur in der schlachilianS-Anlage verkaufen. Es ist untersagt, solches Vieh z„m Ziveckc des Verkaufes oder Tausches in die Stadt zii bringen.

*|. ,§ 9- Auf den Markt darf nur gesunde« Vieh lebracht werden. Er uuterlicgt alles zum Markt gebrachte Vieh der polizeilichen Vcschaii (ckr. 8 17 des Rcichr-Viehseuchcngesctzcs vom 23. Juni 1880) 8 11. Sofern nicht nach den allgemeinen Stiasgcsctzeii höhere Strafen verwirkt sind, lverdcn II üertretungcn dieser Vorschriften mit Geldbußen ut ? b J m F"Üe de« Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. *

Wiesbaden, den 1. September 1903

Der Magistrat.