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Horgen-flusgabe.
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Wie die ärztliche Kunst, so soll auch die Rechtspflege ihre Hauptaufgabe nicht in der geistreichen Behandlung interessanter Fälle, sondern in der vorbeugenden und beratenden Hülfe erblicken — dort werden Krankheiten, hier immer wieder Prozesse dadurch verhütet. Zu dieser in die Zukunft schauenden Fürsorge gehört nun vor allen Pingen das zielbewußte Hinarbeiten auf klare, beiden Teilen verständliche und in der Beweisführung leicht fostzuftellende Verabredungen zwischen Arbeitgebern und -Nehmern. Die jährlich erstatteten Geschäftsberichte der Gewerbegerichtsvorsitzenden beschäftigen sich häufig mit den Mängeln, die in bezug auf das Dienstverttags-Ver- hältnis durch die Schuld der Beteiligten noch heute zutage treten. Es soll freilich nicht verkannt werden, daß die Röichsgewerbeordnung hier manche Besserung geschaffen hat, da sie für die Fabriken und neuerdings auch für die offenen Verkaufsstellen, in denen in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt werden, den Erlaß von Arbeitsordnungen fordert; in denselben muß bekanntlich über Anfang und Ende der täglichen Arbeits- zeit und der Pausen, über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über etwaige Abweichungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist und deren Voraussetzungen, über Art, Hohe, Festsetzung, Einziehung und Verwendung von Strafen und Verwirkung von Lohn- bettägen Bestimmung getroffen werden. Der Erlaß der Arbeitsordnungen erfolgt durch Aushang, der an geeigneter Stelle lesbar und zugänglich zu erhalten ist: außerdem sind sie jedem Arbeiter bei feinem Eintritt in den Betrieb zu behändigen. Es erhebt sich nun die Frage, ob nicht auch handwerksmäßige und sonstige Betriebe von kleinerem Umfange gut tun, in ähnlicher Weise vorzu- gehen und durch allgemeine Regelung das Vertrags- Verhältnis mit chrer Arbeiterschaft sicher zu ordnen, um Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit auszuschließen und, wenn es wirklich doch zur Klage kommt, eine einwandfreie Grundlage des Dienstvertrages aufweisen zu können. Daß die Antwort bejahend lauten muß, kann kaum zweifelhaft sein, es darf aber nicht außer acht geladen werden, daß die Vorschriften über formgerechten Erlaß der Arbeitsordnungen in Fabriken und dergleichen nicht ohne weiteres auf kleinere Werkstätten, Handelsgeschäfte usw. anwendbar sind. Während die herrschend: Meinung annimmt, daß eine ordnungsmäßig ausge hängte Fabrikordnung für jeden Arbeiter gilt, selbst wenn er sie weder gelesen noch durch Hinweis auf sie oder durch Behändigung eines Abdrucks eine Aufforderung dazu erhalten hat, läßt sich bei den Kleinbetrieben der gleiche Schluß nicht ziehen: hier besteht keine Rechtspflicht zum Erlasse solcher Ordnungen, der Arbeiter hat also mit der Tatsache des Bestehens derselben nicht von vornherein als mit etwas Selbstverständlichem zu rechnen, dessen Vorhandensein er anerkennen mußte, noch ehe er einen Schritt in die Arbeitsräume getan hat. Man kann
in Kleinbetrieben auch nicht schlechthin die Anheftung einer Haus- und Werkstattordnung an passender Stelle für maßgebend halten, es bedarf vielmehr eines Hinweises auf dieselbe durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragte: erst von diesem Augeirblicke an entscheidet es sich, ob die Ordnung als eine beiderseitige Vereinbarung zii gelten hat. Schweigt der Arbeiter nach er- folgtem -Hinweise auf jene Bestimmungen still, einerlei ob er von denselben Kenntnis genommen hat oder nicht, so würde es ein arger Verstoß gegen Treu und Glauben sein, wenn er nachträglich sein Einverständnis leugnen und die Vorschriften als einseifig erlassen, also rechts- unwirksam hinstellen wollte. Im Prozesse wird folglich bei derartigen Arbeitsordnungen regelmäßig der Nachweis erforderlich sein, daß das Personal auf dieselben aufmerksam gemacht ist; und an diesem wichtigen Glied in der Kette der Voraussetzungen fehlt es nach den gemachten Erfahrungen häufig oder die Beweisführung durch Zeugeir, Eideszuschiebiingen usw. stoßt auf S cfjtu t e ri gfeiterr. Eö kann deshalb dan Inhabern don Kleinbetrieben nicht dringend genug empfohlen werden, noch einen Schritt weiter zu gehen und eine Ausfertigung der Arbeitsordnung den neu oder wieder eintretenden Arbeitern zur Unterschrift vorzulegen. Es wird dadurch eine Urkunde geschaffen, die im Rechtsstreite die sonst so oft auftauchenden Einreden abschneidek, sofenr nur die Besfimmungen der Arbeitsordnung den Gesetzen entbrechend und deutlich gefaßt sind. Die abermalige Unterschrift beim Wiedereintritt könnte manchem überflüssig erscheinen, sie ist es aber nicht für den Fall, daß schon längere Zeit nach der ersten Beschäffigung (2—3 Fahre und mehr) verflossen ist, denn nach einem so erheblichen Zwischenräume braucht der Arbeiter nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit das Fortbestehen der alten Berab- redungen anzunehmen, es sei denn, daß der Aushang noch fortbesteht. Sehr dankenswert ist es, daß in neuerer Zeit Gewerbegerichte, Handwerkskammern,. Jnnungs ausschüsse, Gewerbevereine und dergleichen diesem Gegen stände ihre Aufmerksamkeit zugewandt und zur Ein führung gleichmäßiger Arbeitsverträge oder -Zettel mit beiderseitiger Unterschrift angeregt haben. So wenig ein schablonenhaftes Verfahren zu empfehlen ist, ver dient der Grundgedanke, daß es Aufgabe des Arbeit gebers sei, die Hauptbedingungen des Dienstvertrages klar, erschöpfend und in bleibender Form dem Arbeiter zum Bewußtsein zu bringen, wohl allgemeine Billigung.
H. v. F r a n k e n b e r g, Stadttat.
Deutsches Deich.
Tie Kchrfcite.
Zum Kapitel Soldatenmißhandlungen schreibt mmt der „Köln. Volkszt.": „Ter Fall des Unteroffiziers Breidenbach, der vom Oberkriegsgericht wegen Soldatenschinderei zu acht Jahren Gefängnis und Degradation verurteilt worden ist, beschäftigt die gesamte Tagespresse. Allenthalben wird in bürgerlichen Kreisen das Urteil mit Befriedigung ausgenommen, und man kann ja auch btiefe Äus^DÜlhl^ folöatifaier © leb litt ct § mit tcl Tttdrt fdktxf
genug verurteilen. Aber ein wichtiges Moment der Erklärung der Mißhandlungen wird dabei gewöhnlich übersehen. Ter Vorgesetzte, der sich zu einer Mißhaiid- lung Untergebener verleiten läßt, wird das selten aus reiner Bosheit und Roheit tun. Er setzt doch seine ganze Existenz und alle Vorteile einer längeren Dienstzeit aufs Spiel. Was kann ihm denn daran liegen, ob der Mann die Knie beim Exerzieren durchdrücken kann oder nicht? Welchen Wert hat es für ihn, ob der Unteroebene seinen Namen im Hemd eingenäht, sein Drillichzeug gewaschen, feine Stiefel gereinigt hat und was dergleichen tausend Dinge mehr sind — oder nicht? Gar keinen! sollte man meinen. ^Vom militärischen Standpunkte aus aber liegt die Sache etwas anders. Der Unteroffizier wird in weitaus den meisten- Fällen vom Feldwebel, vom Leutnant, vom Kompagniechef persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß jeder Mann seiner Korporalschaft „wie aus dem Ei gepellt" zum Dienst er- scheint, oder wie ein Akrobat seine Übungen ausführtt „Sie sind mir dafür verantwortlich! Bringen Sie mir den Mann soweit!" oder: „Ich Hab' Sie nicht danach gefragt!" oder: „Wenn Sie mir den Mann noch
einmal so zum Dienst bringen, stehen Sie nächstens mit Ihrer ganzenKorporalschaft morgens um 5 Uhv feldmarschmäßig vor meiner Türe". Das sind die Antworten, die der Korporalschaftsführer nicht selten, zu hören bekommt, wenn er sagt, daß des Mannes Gliedmaßen die gewünschte elegante Figur nicht zustande bringen können, oder daß er dem Manne den Befehl zuv Ausführung der bezüglichen Arbeit bereits wiederholt ge» geben habe. Was soll der Unteroffizier tun? Sein Ärger wird sich nun mehr gegen dm Untergebenen! richten, und er versucht es dann einmal auf „anderL Weise", d. h. er greift zu dem verwerflichen Mittel dev körperlichen Züchtigung. Vom ersten Schlag bis zur rohesten Mißhandlung ist dann oft mir ein Schritt. Das Mittelchen wird öfter probiert, bis eines Tages der Krach, kommt und die ganze Geschichte an das Tageslicht gezogen wird. Nattirlich, „fliegt" der Unteroffizier jetzt „feste" rein und das mit Recht. Alle Welt steht entrüstet. Er wird gehörig verdonnert, und die letzten Urheber dev ganzen „tollen Geschichte" — gehen frei aus, oder kommen mit einem Verweis davon, weil sie es angeblich an der nötigen Aufsicht haben fehlen lassem Es ist unzählige Male dieselbe Geschichte; auf zahlreichen Blättern der kriegsgerichtlich«! Verhandlungen über Mißhandlung Untergebener steht sie auf und zwischen den Zeilen zu lesen. Der Mann ist schlecht gewachsen oder von Haus aus unreinlich. Der Unteroffizier ist meist jung und von falschem Ehrgeiz beseelt oder auch nach derselben famosen Mtthode erzogen. Ihm wird das Unmögliche zugsmutet.. Die höheren Vorgesetzten hören nicht gern eine Klage und sorgen durch Entziehung des Urlaubes, Antreten mit den Mannschaften und dergl. dafür, daß der Unteroffizier schließlich sich ins .eigene Fleisch beißt., Soldatenschindereien verdienen keinerlei Entschuldigung. Im Gegenteil, es ist gut, wenn sie mit der ganzen Strenge des Gesetzes unterdrückt werden; aber man sollte sich auch die vcrantwortlichenPersonen langen, die,solche Schinder-
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Feuilleton.
Aus den schottischen Hochlanden.
Killiecrankie, Ballachulisch, Ach-na-Cloich, Scnir-na- Mllian, — wer zweifelt noch, baß wir in Schottland sind! Ist auch die gälische Sprache als solche tatsächlich ausgestorben, so klammert sie sich doch immer noch an manchen Bergen und Ortschaften fest, deren Namen sich auch auf dem Papier unschuldig genug ausuehmen, in dem Munde einer Highlanderin auch recht wohllautend sein mögen, dem ungeübten Touristen aber, der sich vielleicht gar eine Fahrkarte nach diesen Stätten zu lösen hat, leicht mancherlei Ungemach bereiten.
Das ganze Bild, der Gesamteindruck, den Land und Leute in Schottland machen, ist gewiß romantisch, höchst romantisch und doch auch wieder nüchtern — o, so nüchtern! — so lange ihnen die Whisky-Flasche hoch genug gehängt wird. Und mit dieser treibt man ein ganz eigenartiges Spiel. Die Schotten sind ihrem Nationaltrank gar sehr ergeben. Nicht, daß ich ihnen das irgendwie verargen möchte. Fm Gegenteil, ich finde nichts natürlicher als das. Und wie der Whisky nicht nur in Schottland und Irland, sondern auch in England den Kognak immer mehr verdrängt, so wird er auch wohl in Deutschland bald einmal — in anständiger Qualität zu erhalten sein. Mit Wasser, aber besser noch mit Mineralwasser vermischt, gibt er einen vortrefflichen „champagnerartigen" Trank ab. Allein nicht eben einen solchen, wie ihn die Mäßig- keitsvereinler gut heißen, die hier einen starken Anhang besitzen. Sie möchten alle alkoholhaltigen Getränke aus der Welt gebannt wissen und haben es dahin gebracht, daß nichts schwieriger in Schottland ist. als die Konzession
für ein Gasthaus zu erhalten, in dem Spirituosen aus- geschenkt werden dürfen, mit der daraus sich ergebenden natürlichen Folge, daß jeder gute Schotte seine Whisky- Flasche — oder mehrere — zu Hause hat. Ob er aber deshalb wohl weniger trinkt?
Ich befand mich letzthin einmal in einem großen Gasthof, der für 300 Personen Platz hatte. Aber der Wirt durfte seinen Gästen weder Whisky noch Wein liefern. Also wurde bei Tisch nichts getrunken? Ja, wenn sich das Gesetz nicht umgehen ließe. Im Dorfe gab es doch einen Weinhändler. Derselbe lebte gewiß nur von den Gästen des Hotels. Er hatte auch einen Vertreter im Hotel. Das war der Oberkellner. Dieser lieferte uns nun, was wir haben wollten, doch beileibe nicht in seiner Eigenschaft als Zugehöriger des Gasthofes, sondern nur, weil er so aufmerksam gewesen war, sich zu unserer Bequemlichkeit mit dem Weinhändler des Ortes in Verbindung zu fetzen. Bei einem Weinhändler kann man aber doch nicht ein Glas Whisky bekommen, sondern man muß mindestens eine Flasche bestellen, Und so wurde in diesem Hotel mehr getrunken als irgendwo.
In einem anderen Gasthofe wurde die Sache strenger genommen. Es wurden tatsächlich keine Spirituosen geduldet. Das kam einem alten Herrn schwer an, der seinen Whisky immer mit warmem Wasser zu vermischen gewohnt war. Er trank unbemerkt auf seinem Zimmer, bis es auffiel, daß er sich ein halbes Dutzcndmal täglich
— rasierte und sich zu diesem Behufe stets heißes Wasser heraufbringcn ließ. Fortan mußte er mit kaltem Wasser
— Schaum schlagen.
Einer der anziehendsten Punkte Schottlands ist die reizend gelegene Bucht vor dem Städtchen Obau, eine besondere Heimstätte der Heringe, die in den tief in das Land schneidenden „Lochs" in dichten Scharen einherziehen. Nach dem Lande bin auf drei Seiten von präch
tigen Höhenzügcn umgeben, wird die Stadt gegen den Anprall des Atlantischen Ozeans durch zwei hinterein- anöerltegende Inseln geschützt, die kleine Insel Kerrara und die dahinter emporragcnde größere Insel Mull, so daß der Loch von Kerrara, wie die Bucht genannt wird, nur durch zwei enge malerische Wasserstraßen mit dem Meere verbunden, ganz und gar den Eindruck eines Landsecs macht. Wir hatten es aber gleichwohl mit unverfälschtem Scewasser zu tun, wenn auch von einem geistvollen Mitreisenden der Salzgehalt des Wassers durch den Umstand erklärt wurde, daß so viele salzige Heringe darin leben.
Gen Norden fahrend, machten wir von Balluchulisch einen recht interessanten Ausflug in das wilde Glencoe- Tal mit der Ossianshöhle. Noch weiter nördlich erhebt sich der höchste Berg der britischen Insel, der Ben Nevis (1443 Meter). Beinahe an seinem Fuße beginnt der große Caledonian-Kanal, auf dem man zu Schiff über die Berge fährt nach Fnvernetz. Zu Schiffe über die Berge! — Nein, ich erlaube mir keine Münchhaufeniade. Das ist buchstäblich wahr. Mittelst einer Anzahl von Schleusen, die mit Benutzung der vom Gebirge herabkommendcn Gewässer errichtet sind, wird das Fahrwasser künstlich erhöht und dann auf der nördlichen Strecke des Kanals, nachdem die Höhe überschritten, in derselben Weise wieder auf das Niveau des Meeres gebracht.
Unser nächstes Ziel waren die bekannten Jnfelchen Staffa und Jona. Stafsa, „die Säuleninsel", hat durch die großartige Fingalshöhle längst eine große Berühmtheit erlangt. Dieselbe wird durch eine zahllose Menge, etwa 12 Meter hoher dicht aneinander gedrängter Basaltsäulen gebildet, welche ein sich 20 Meter über der Wasserfläche erhebendes Gewölbe tragen und einen prachtvollen, natürlichen Dom bilden, der 15 Meter breit ist und 70 Meter weit in den Felsenschoß der Insel eindringt. Ein
