Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953,
Wiesbadener Tagblatts
Mittwoch, den 23. September.
1903.
Wo. 76.
s _ L ——I
Bekanntmachung.
Die Entmündigung des Landwirts Johann Caspar Noll zu Nordcnstadt ist durch Beschluß vom 16. September 1903 anf- gehoben.
Wiesbaden, 16. September 1903.
Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Nachdem der Vcrkebr mit Krastfahrzengen nunmehr in sämtlichen Provinzen bee Staates nach einheitlichen Grundsätzen durch Polizeiverordnnngen geregelt worden ist, wird nachstebcnd znm Zwecke der Ermittelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen die Berteilung der Erkenmiligsnummcru. wie sie fortan von jedem Kraftfahrzeug offensichtig zu führen sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es haben erhalten:
Provinz Ostpreußen: 6. Regierungsbezirk Königsberg No. 1—800, Regierungsbezirk Gumbinnen No. 801—1000.
Provinz Westprcußen: 1). Regierungsbezirk Danzig No. 1—600, Regierungsbezirk Marienwerder No. 601—1000.
Provinz Brandenburg: E. Regierungsbezirk Potsdam No. 1—600, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. No. 601-999.
Provinz Pommern: R. Regierungsbezirk Stettin No. 1—400, Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizeiverordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No. 1 bis 60, Regierungsbezirk Bromberg No. 61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau No. 1—800, Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600, Regierungsbezirk Liegnitz No.601—800. Provinz Sachsen: LI. Regierungsbezirk Magdeburg No. 1—350, Regierungsbezirk Merseburg No. 351 bis 700, Regierungsbezirk Erfurt No. 701—1000. Provinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an. Provinz Hannover: 8. Regierungsbezirk Hannover No. 1—300, Regierungsbezirk Hildesbeim No. 301 bis 400, Regierungsbezirk Lüneburg No. 401—500, Regierungsbezirk Slade No. 501—600, Regierungsbezirk Osnabrück No. 601—700, Regierungsbezirk Aurich No. 701—800.
Provinz Hessen-Nassau: 1. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400, Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401 bis 900.
Provinz Wessphalen: X. Regierungsbezirk Münster No. 1—300, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg No. 601-1000.
Rbeiuprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 150 u. 1001—2000, RegierungsbezirkCoblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Regierungsbezirk Cöln No. 251—500 n. 3001—4000, Regierungsbezirk Düsseldorf No. 501—900 u. 4001—5000, Regierungsbezirk Trier No. 901—1000 u. 5001 bis 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, de» 20. April 1903.
_ Der Polizei-Direktor: v. Schcnck.
Bekauntmachung.
Betreffend Meldepflicht der nicht approbierten Heilpersonen.
Durch die Regierungs-Polizei-Verordnung vom 13. September 1902 (A.-Bl. S. 472) ist angeordnet. dass alle Personen, die ohne approbier: zu sein die Heilkunde gewerbsmäßig ausllben, dies vor Beginn ihrer Tätigkeit dem zuständigen Kreisärzte anzuzeigen haben, und daß die Personen, die bereits zur Zeit die Heilkunde ansüben, diese Nieldung binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten jener Verordnung bewirken müssen.
Die Polizei-Verordnung ist am 18. September v. I. in Kraft getreten; die Frist zur Erstattung der Meldung war also bereits am 2. Oktober 1902 abgelaufen. Trotzdem haben zahlreiche Personen die ihnen obliegende Meldepflicht doch nicht erfüllt.
Unter Festsetzung einer Frist von 3 Wochen fordere ich alle Beteiligten auf, nunmehr ihrer Meldepflicht zu genügen. Nach Ablauf dieser Frist wird uunachsichtlich auf Grund der No. 5 der gedachten Verordnung Bestrafung (Geldstrafe bis 60 Mk. oder verhältnismäßige Hast) eintreten.
Ich bemerke, daß zu den meldepflichtigen Personen u. a. folgende Kategorien gehören: alle in Amerika graduierten Doktoren der Zahnheilknnde, alle Zahntechniker, alle Masseure, soweit sie nicht geprüfte Heilgehilfen sind, endlich alle Personen (Barbiere n. s. w.), die — wenn auch nur gelegentlich — die sog. kleine Chirurgie ausübcn (Hühneraugen schneiden, Schröpfköpfc setzen, Klystiere geben, Zähne reinigen oder ziehen usw.).
Die Meldung kann mündlich oder schriftlich bei dem Königlichen Kreisärzte (z. Z. Medizinal- Rat vr. Gleitsmann, Rdeinstr. 84, II) angebracht werden. Bei schriftlicher Meldung sind die erforderlichen Notizen über die Pcrsonalvcrhältnissc anzufügen; inrbesondere sind anziigeben: Name und sämtliche Vornamen, Ort und Tag der Geburt, Religio», Art und Ausdehnung der allgemeinen (Schul-) und der speziellen (Fach-)Bildung unter Beifügung etwaiger Zeugnisse, Stand, früherer Berns, Ausübung der Heilkunde nach Art (z. B. Homöopathie, Zahnheilknnde, Zahntechnik, Massage, kleine Chirurgie) und Umfang (z. B. Behandlung innerer, äußerer Krankheiten, von Frauen-, Kinder-, Zahnkrankhciten, Wunden, Uiiterschenkelgcschwüre», oder gesamte Heilkunde), Tag der Niederlassung hier, jetzige Wohnung, Änszeichnnngeu. *
Wiesbaden, den 3. September 1903.
Der Polizci-Präsidcnf v. Schcnck.
Bekanntmachung,
betreffend das Droschkenfuhrwescn.
Es wird hiermit zur Kenutnis der Niitglieder
des Wiesbadener Droschkcnvcsttzer-Bereins gebracht, daß vom 1. Oktober d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplütjen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken 'Aufstellung zu nehmen hat:
Zahl der Droschken.
1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2
2. In der Saalgasse an der Niündung in
die Taunusstraße.8
3. Auf dem Kranzplatz.3
4. In der Sonnenbergerstraße, an dem durch
die Kuranlagen führenden Chaisenwcg 2
5. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20
6 . Vor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch
Theater-Kolonnade genannt) ... 20 An allen Abenden, a» welchen Vorstellungen int Königlichen Theater ftatt» finden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8 O 2 Uhr abends mit 20 Droschken, nach 8 '/- Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.
7. An der Südseite des Rathauses ... 4
8. Auf der Südseite der Museumstrabe . 3
9. Auf der Ostseite der Victoriastraßk,an dcr
Mündung in die Frankfnrterstraße . 6
10. In der Parkstraße — Nordseite — an
der Mündung des Chaisenweges und gegenüber der Niündung der Boden- stedtstraße . 2
11. Auf dem südlichen Fahrdamm der Rhcin-
stratze vor dem ehemaligen Ludwigsbahnhof ..20
12. Auf dem Reitwege der Rhcinstraße, an-
fangend an der Rheinbabnstratze . . 10
13. Auf dem Reitwege der Rheinstraßc, an-
fangcnd an der Moritzstraße ... 10
14. Ans dem Reitwege der Rheiustraße, an-
fangend an der Wörlhstraße ... 3
15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. Adolss-
allce, au der Mündung der Goethe- straße (südliche Ecke derselben)... 3
16. Auf dem Mauritinsplatz.3
Den für den Eisenbabndienst bestimmten Droschken ist der nachfolgende Halteplatz angewiesen worden:
Für den Dienst auf den hiesigen drei Bahnhöfen auf dem Reitwege und auf der südlichen Fahrbahn der Rheiustraße, anfangend an der Adolsstraße in der Richtung nach der NicolaSstraße.
Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 genannten Halleplatze sind in den Monaten Oktober und November d. I. sowie im Monat März nächsten Jahres von morgens 6 Uhr ab mit je
2 Droschken zu besetzen.
Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von
3 Uhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken aus den vorgenannten Halteplätzen um 8 Uhr morgens beginnt.
Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Kurhanskolonnadc. bezw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater
— oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet
— auf dem Halteplatz vor der' neuen Kurhaus-
kolonnade (auch Theaterkolonnadc genannt), deren Dienstzeit bis nachts 12 Uhr wahrt, dauert die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 10Uhr abends. *
Wiesbaden, den 9. September 1903.
Der Polizei-Präsident: von Schenck.
Polizei- Bcrordnnnfi,
belr. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des tz 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.
Auf Grund der Paragr. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizciverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung des Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18'. September 1900 mit Zustimmung des Magistrats für den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:
Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 erhält folgende Fassung:
8 62.
Anshängen «nd Ausklopfcn von Gegenständen.
1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten sowie an straßenwärts und nach Vorgärten z» belegenen Türen, Fenstern und Balkoncn ist das Aushängen und Auelegen von Wäsche und das Anslegen, Klopsen und Ausstauben von Kleidern, Teppichen, Letten, Niatratzcn und ähnlichen Gegenständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Anslegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentlichen Festveranstaltungen.
2. Das Ansklopfen der ad 1 genannten Gegenstände ist in Höfen »nd Gärten innerhalb der Stadt nur au Werktagen von 8 bis 12 Uhr vormittags gestattet. Zimmerteppiche und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfen innerhalb der Stadt, sowie in der Nähe von öffentlichen Straßen, Plätzen und Promenadcn- wegen im Umkreise der Stadt überhaupt nicht auS- geklopft oder gestaubt werden.
8. Zuwiderhandlunge» gegen diese Vestimin- ungcn werden mit der im Paragr. 75 der Polizci- Veiordnnng vom 18. September 1900 angcdrohtcii Strafe (bis zu 30 Nik., eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. *
Wiesbaden, den 8. April 1903.
Der Köuigl. Poli-ci-Direkior: v. Schcnck.
Bckanntmachnnfl.
Da die Vorschriften über die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben noch vielfach übertreten werden, mache ich die Gewerbetreibenden auf die Bestimmungen der §8 105 a— e der Gewerbeordnung und die Bekanntmachungen vom 23. März 1895, Amtsblatt Seile 106—108, 15. April 1895, Amtsblatt Seile 137—188, und vom 10. Juli 1896, Amtsblatt Seite 249, sowie auf die Polizei- Verordnung vom 23. September 1896, Amtsblatt Seite 311—313*) mit dem ausdrücklichen Bemerken aufmerksam, daß diese Bestimmungen auch auf Handwerksbetriebe Anwendung finden und Zuwiderhandlungen nnnachsichtlich bestraft werden müssen.
Wiesbaden, den 16. September 1903.
Der Polizei-Präsident. _ v. Schcnck.
*) Anmerkung: Diese Polizei-Verordnung ist auch im Wiesbadener Adreßbuch abgedruckt. *
Bekanntmachung.
(Polizei-Verordnung.)
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit der Gemeindebehörde für den Bezirk der Stadt Wiesbaden verordnet, was folgt:
8 1. Niemand darf in den von ihm und seinen Familienangehörigen benutzten Wohnräumen Anderen gegen Entgelt Schlafstelle gewähre», wenn nicht die von ihm selbst, seinen Familienangchörigen und den Schlafleuten zu benutzenden Schlas- ränmlichkeiten so geräumig sind, daß der Anfeuthalt in denselben der Gesundheit des Menschen nicht schade. Abtritte dürfen mit einem Vchlafraume nicht in offener Verbindung stehen.
8 2. Schlaflente dürfen, soweit nicht das Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern und Kindern vorliegt, nur in solchen Räumen zum Schlafen uutergedracht werden, welche nicht zugleich für Personen des anderen Geschlechtes zum Schlafen dienen.
8 3. Wer Schlafleute anfnimmt (8 1), ist verpflichtet, innerhalb drei Tagen nach der Aufnahme des ersten auf dem Bureau desjenigen Polizei-Revier?, in welchem die Wohnung belegen ist. eine schriftliche wahrheitsgetrene Anzeige »ach Maßgabe des beifolgenden Musters vorzulegen. Die Polizeibehörde erteilt hierauf deni WohnuugS- indaber nach Prüfung der von demselben vorzu- wcisenden Schlafräume und soweit die Aufnahme der Schlafleute nack dieser Polizeiverordnnng zulässig ist, eine Bescheinigung, welche in der Wohnung aufzubewabren und auf polizeiliches Erfordern jedesmal sofort vorznzeigen ist. In gleicher Weise muß der WohnnngSinhaber die Namen feiner Familieiiangcbörigeli wie auch feiner Schlaflente auf polizeiliches Erfordern jederzeit angeben.
Sind den Bestimmungen der §8 1 und 2 zuwider Schlaflente anfqcnommen, so ordnet die Polizeibehörde deren Entlassung mit dreitägiger Frist an. Tritt später eine Vermehrung in dem Familienstände des Wohnungsinhabers oder in der durch die polizeiliche Bescheinigung für zulässig erklärten Zahl der Schlaflente ein oder werden die angezcigtrn Schlafrännie, wenn auch nur teilweise verringert, so ist eine neue Anzeige unter Beisilgung der früheren polizeilichen Bescheinigung erforderlich, auf welche ebenso, wie auf das iveitcre Verfahren, die Bestimmungen des vorigen Absatzes Anwendung finden.
Formulare für die Anzeigen werden zum Zwecke der sofortigen Benutzung auf dem Polizei- Revierbureau unentgeltlich verabfolgt.
§ 4. Mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Falle deS Unvermögens mit Verhältnis»,äßiger Haft wird bestraft, wer den in 8 3 bezeichneten Pflichten znwiderhandclt oder den in Gemäßheit de? 8 3 ergehenden polizeilichen Anordnungen und Anfforderniigen Folge zu leiste» unterläßt, deS- gleicben, wer Schlaflente der Bestimmung des 8 2 zuwider untcrbringt.
Diese Strasbestimillungen finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher mit oder ohne Auftrag des Wohnungsinhabers als dessen Vertreter bandelt, oder welcher in Abwesenheit des Wohnungsinhabers als dessen Vertreter zu betrachten ist.
8 5. Dieie Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die alsdann vorhandenen Schlafleulc als an jenem Tage ausgenommen gelten, die Anzeige bezüglich derielbeu jedoch erst bis znm 1. November 1881 zu erfolgen braucht und sofern die Schlafleiue vor diesem Tage entlassen werden, gänzlich unterbleiben kann. Die Strafbestimmung findet entsprechende Anwendung.
Wiesbaden, den 30. Juli 1881.
Die Köuigl. Polizei-Direktion.
In Vertr.: Höhn.
Anzeige über Aufnahme von Schlaflenien.
D . . . Unterzeichnete nimmt in seiner —
ihrer Wohnung.straße No. . . Gebäude
. . Treppen Schlaflente bis zur Zahl von . . . Personen männlichen .. . lveiblicheu Geschlechts auf.
Der eigene Familienstand de Unterzeichneten besteht ans . . . Personen, darunter . . . Knaben und . . . Mädchen unter 6 Jahren und Knaben und Mädchen von 6—14 Jahren, von den übrigen Personen . . . männlichen und . . . weiblichen Geschlechtes. *
Wiesbaden, den.
Unterschrift Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 1. August 1903.
D/r. Polizei-Präsident. In Vertr.: Falckc.
Die in Wiesbaden wohnenden Rekruten und Freiwilligen habenden Gestellungsbefehl zum Dicnsteiutritt unter Vorlage des Urlaubspasses bezw. Aiinabmeschemcs beim diesseitigen Haupt» Meldeamt, Kirchgasse No. 2, während der Dienst- stunden in Enipfang zu nehmen. *
_ Königliches Bezirkskonnnaudo.
Junge Leute im Alter von 17—20 Jahren, welche als Freiwillige in eine Unteroffizier, schule einzntretcn beabsichtigen, wollen sich sofort hier oder bei einer Unteroffizierschule direct unter Vorlage eines Meldescheines, Konfirmationsschcincs. Schulzeugnisses und einer amtlichen Bescheinigung über ihre bisherige Beschäftigung melden. Die Einstellung erfolgt bereits am 15. Okt. d. I. * _ Bezirks-Kommando Wiesbaden.
Auszug aus der Feldpolizei-Bcr- ordnung vom 25 . Mai 18!>4.
8 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden. Die Dauer der Saatzeit bestimmt alljahrl-ch da« Feldgericht.
8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Nichtbcitreibuiigsfall mit entsprechender Hast bestraft.
Die Herbst-Saatzeit beginnt am 21. Sept. er' ans die Dauer von 8 Woche». *
Wiesbaden, beit 19. September 1903. _ Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Nachdem das Köuigl. Oberverwaltungsgericht entschieden bat. daß unter „Fleisch" im Sinne des NeichsgesetzeS vom 27. Mai 1885 auch Wildpret und Geflügel zu verstehen ist, sind wir nicht mehr in der Lage, für zollausländisches Wildpret und Geflügel Befreiung von der Acciic zu gewähren, wciiiin auch der zollausländische Ursprung und die stattgehabte Verzollung der Maare erwiesen ist.
Die städtische Acciicverwaltiing ist angewiesen, hiernach bei der Acciseerhebnng vom 15. Juli d. I. abverfahren. *
Wiesbaden, den 9. Juli 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Um Angabe desAufenikalls folgenderPersonen. welche sich-der-Fürsorge für bülfsbedürftige Angehörige cnlziehen, wird ersucht:
1. de« Taglöhners Georg Beikler, gcb. 22. 6. 1849 zu Hcchtsheim,
2. des TaglöhnerS Jakob Beugel, gcb. 12.2.1858 zu Niederhadamar,
3. des Taglöhners Johann Dickert, gcb. 17. 3. 1866 zu Schlitz,
4. der ledigen Dienstmagd Karoline Bock, geb. 11. 12. 1864 zu Weilmünster,
5. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1875 zu Oberrod,
6. des Taglöhners Anton Etz, geb. 22. 10. 1866 zu Hahn,
7. des Taglöhners Mathias Fesselhofer, geboren 25. 8. 1860 zu Heimerskeiin,
8. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford, Hcrmine, geb. Steinbcrger, ged. am 2. 2. 1875 zu Eppelsheim,
8a. des Maurers Wilhelm Hahn, gcb. 28. 8. 1872 zu Wiesbaden,
9. des Reisenden Alois Heilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,
10. des Schreibers Theodor Hofmann, geb. 10. 3. 1871 zu Weinbach,
11. des Taglöhners Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am II. 2. 1863 zu Hadamar,
12. des Taglöhners Albert Kaiser, geboren am 20. 4. 1866 zn Sömmerda,
13. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2. 1874 zu Maiiilhcim,
14. der ledigen Näherin Anna Kolbe, geb. 29. 4. 1881 zu Kanicnz,
15. des Albert Kühn, geb. 26. 3. 1873 zu Ruiiket a. d. Lahn,
16. des Taglöhners Karl Lehmann, gcb
27. 3. 1853 zn Ebrenbrcilstein,
17. der ledigen Marie Mathes, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,
18. des Asphalteurs und Plattenlegers Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5.1862 zu Mainz.
19. des Maurers Karl Menk, geb. 15. 3. 1872 zu Biskirchen,
20. des Buckibalters Georg Michaelis, geb. 18. 10. 1870 zu Wiesbadeu,
21. des Taalöhncrs RabauiiS Nauheimer, gcb.
28. 8. 1874 zu Winkel,
22. des Taglöbners Anton Neumann, gcb. 13. 8.
1873 zn Biebrich.
23. der ledigen Dienstmagd Gertrud Rheinberger, geb. 19. 4. 1879 zu Fraueilstein,
24. der ledigeu Anna Rolhgccber, geb. 2. 9. 1863 zu Oberstciii,
25. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2.
1874 zu Heidelberg,
26. de« Ntusikers Johann Schreiner, geb. 20.1. 1563 zn Probbach,
27. der Ehefrau des Gärtners Wilhelm Seif, Karo'iiie, geb. Zorn, geb. 17. 11. 1869 zu Schwalbach,
28. der ledigen Lina Simons, gcb. 10. 2. 1371 zn Haiger,
29. der lebiqeit Katharina Stöppler, geh. 7. 5. 1874 zu Ennerich,
30. der Dienstmagd Ncgine Bolz, geb. 7.10.1873 zu Jttlinge»,
31. der ledigen Marie Wurm, gen. Müller, geb. 27. 2. 1879 zu Hangermeilinaen,
32. des Bieibraners Johann Bapt. Zapf, geb.
16. 9. 1870 zu Oberviechlach. ' *
Wiesbaden, den 15. September 1903.
Der Magistrat. A r m en-Berw aliung.
