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Amtliche

des

Anzeigen

«ää,., Mieslillüriirr Tagblatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

U-. 73.

Samstag, den 19. September.

1908.

Bekanntmachung

betreffend den Beschauzwang bei Hausschlachtungen.

..,^0* § 24 be? 3Jeid)®fleft6e« betreffend die ^?^Ev>eh. und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 A'G.-Bl. ©. 647 ff.) und § 13 des Preußischen Gesetze», betreffend die Ausführung des Schlacht- vlcd- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-s. S. 229) haben die bestehenden Polizei- Verordnungen. soweit sie den Beschauzwang für Hansschlachtuiigen vorschreiben, ihre Geltung be< halten. Hiernach ist die Bestimmung im 8 1 der Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1892, wonach Pferde, Maullhicrc, Esel, Rindvieh und Schweine auch dann einer amtlichen Untersuchung vor und nach der Schlachtung zu unterwerfen sind, wenn deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, in Kraft geblieben.

Das Gleiche ist mit der Strafbestimmung des § 8 der Fall.

Die Vorschrift im § 2 des Reichsgesetzcr vom 3. Juni 1990, wonach auch Schafe, Ziegen und Hunde, die zur Verwendung als Säilachtlhicre im eigenen Haushalt bestimmt sind, dann einer Untersiichiiug vor bezw. nach der Schlachtung unterliegen, wenn ste Merknialc einer die Genuß- tanglichkeit des Fleisches ausschließendcn Erkrankung vor oder bei der Schlachtung ergeben, wird hierdurch nicht berührt. Auf da« Verfahren bei und nach der Untersuchung bei HaiiSschlachtnngcn haben gemäß ß 13 des Preußischen Gesetzes vom 28. Juni 1902 die Grundsätze des RcichsgcsetzeS vom 8- Sunt 1900 und der dazu von den zustäiidigeu Stellen erlassenen Aurführungsbestimmungen sinn­gemäße Anwendung zu finden. Es sind demnach alle übrigen Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1892 und deren AllSführunqS- bestimmungen außer Kraft gesetzt. ' *

Cassel, den 13. August 1903.

Der Ober-Präsident, gez. Zedlitz.

Bekanntmachung, betreffend das Droschkenfuhrwcscn.

- Es wird hiermit zur Kenntnis der Mitglieder

Lcs Wiesbadener Droschkcnvefitzer-Veretns gebracht, daß vom 1. Oktober d. I. ab auf den folgenden Droschkenbalteplätzen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Bekanntmachung.

Betreffend Meldepflicht der nicht approbierten Heilpersonen.

Durch die Regierungs-Polizei-Verordnung vom 13. September 1902 (A.-Bl. S. 472) ist an- geordnet. daß alle Personen, die ohne approbierr zu sein die Heilkunde gewerbsmäßig ausiiben, die« vor Beginn ihrer Tätigkeit dem zuständigen Kreis­ärzte anznzeigen haben, und daß die Personen, die bereits zur Zeit die Hcilkiindc auSüben. diese Meldung binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten jener Verordnung bewirkeii müssen.

Die Polizei-Verordnung ist am 18. September v. I. in Kraft getreten; die Frist zur Erstattung der Meldung war also bereits am 2. Oktober 1902 abgelaufen. Trotzdcni haben zahlreiche Personen die ihnen obliegende Meldepflicht doch nicht erfüllt.

Unter Festsetzung einer Frist von 3 Wochen fordere ich alle Beteiligte» auf, »unmebr ihrer Meldepflicht zu genügen. Nach Ablauf dieser Frist wird unnachsichtlich auf Grund der No. 6 der gedachten Verordnung Bestrafung (Geldstrafe bis 60 Mk. oder verhältnismäßige Haft) cintreten.

Ich bemerke, daß zu den meldepflichtigen Per­sonen u. a. folgende Kategorien gehören: alle in Amerika graduierten Doktoren der Zadnheilkunde, alle Zahntechniker, alle Masseure, soweit sie nicht geprüfte Heilgehilfen sind, endlich alle Personen (Barbiere n. s. w.), die —■ wenn auch nur ge­legentlich — die sog. kleine Chirurgie ausüben (Hühneraugen schneiden, Schröpfköpfe setzen, Klystiere geben, Zähne reinigen oder ziehen nsw.).

Die Meldung kan» mündlich oder schriftlich bei dem Königlichen Kreisärzte (z. Z. Mcdizinal- Rat Dr. Gleitsmann, Rbeinstr. 84, II) angebracht werden. Bei schriftlicher Meldung sind die erfor­derlichen Notizen über die Personalverhältnisse anzufügen; insbesondere sind anzugeben: Name und sämtliche Vornamen, Ort und Tag der Geburt, Religio», Art und Ansdehnung der allgemeinen (Schul-) und der speziellen (Fach-) Bildung unter Beifügung etwaiger Zeugnisse, Stand, früherer

SITitAtlfiK am __l. /. cn

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Ncrothol . . 2

2. In der Saalgasse an der Mündung in

die Taunusstraße.8

8. Auf dem Kranzplatz. 3

4. In der Sonnendergerstraße, an dem durch die Kuranlagcn führenden Chaisenwcg 2 6. Vor der alten Kurhaus-Kolonnade . . 20 6. Vor der neuen Kurhaus-Kolonnade (auch Theater-Kolonnade genannt) ... 20 An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Königlichen Theater statt­finden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8'/- Uhr abends mil 20 Droschken, nach 8'/- Uhr abends nur mit 10 Droschken besetzt.

I • An der Südseite des Rathauses ... 4

8. Auf der Südseite der Museumstraße . 3

9. Auf der Ostseite der Victoriastrabe, an der

Mündung in die Frankfurterstraße . 6

10. In der Parkstraße — Nordscitc — an

der Mündung des Chaisenweges und gegenüber der Mündung der'Boden- stcdtstraßc.

11. Auf dein südlichen Fahrdamm der Rhein-

straße vor dem ehemaligen Ludwigs­bahnhof ..20

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an-

langend an der Rhcinbadnstraße . . 10

13. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an- n, fangend an der Moritzstraße ... 10

14. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an­

fangend an der Wörlhstraße ... 3

15. Auf dem östlichen Fahrdamm d. Adolfs­

allee, an der Mündung der Goethe- straßc (südliche Ecke derselben) ... 3

16. Auf dem Mauritiusplatz.3

<t\. den Eisenbahndienst bestimmten

Vorden-N * * k er nachfolgende Halteplatz angewiesen

Für den Dienst aus den hiesigen drei Bahn­höfen auf dem Rcilwcgc und auf der südlichen 8nhrbahn der Rheinstraße, anfangend an der «ldolfstraße in der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 gt» nannten Halteplätze sind in den Monaten Oktober Ää.^°dember d. I. sowie im Monat März nächsten Jahres von morgens 6 Uhr ab mit je i Droschken zu besetzen.

s ,«® tr 811 .16 genannte Halteplatz ist erst von s Uhr nachmittags ab mit der angegebenen Zahl chroichken zu besetzen, während die Dienstzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den vorge­nannten Halteplätzen um 8 Uhr morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Knrhauskolonnadc. bezw. »ach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater - oder wenn solche Vorstellung nicht stattfmdet .- auf dem Halteplatz vor der neuen Kurhans- wlonnade (auch Theaterkolonnadc genannt), deren Dienstzeit bis nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienitzeit sämtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 10'/, Uhr abends. *

Wiesbaden, den 9. September 1903.

Der Polizei-Präsident: von SchenS.

Berus, Ausübung der Heilkunde nach Art (z. B. Homöopathie, Zahnheilkunde, Zahntechnik, Maffage, kleine Chirurgie) und Umfang (z. B. Behandlung innerer, äußerer Krankheiten, von Frauen-, Kinder-, Zahnkrankhcitcn. Wunden. Unterschenkelgeschwüren, oder gesamte Heilkunde), Tag der Niederlassung hier, jetzige Wohnung, Anszeichnungen. *

Wiesbaden, den 3. September 1903.

Der Polizei-Präsident: v. S chenck.

Polizei-Berordnnng.

Auf Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den nencrworbenen Landcsteilen vom 20. Sept. 1867 (Ä. S. S. 1529) und der §§ 143 und 144 de« Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird mit Zu stimmung des Gemeinde-Vorstandes für de» Stadt- kreis Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

Die unverhüllt zum Verkauf aurliegenden ») Back- und Fleischwaren, sowie b) sonstige Genußmittel, die zum Verzehren bereit» fertig gestellt sind, dürfen von den Käufern nicht betastet, und das Betasten darf von den Verkäufern und ihren An­gehörigen, Gehilfen und Bediensteten unter keinen Umständen geduldet werden.

8 2 .

Wer in Ausübung eines Gewerbes ansge schlachtete Tiere, Fleisch, Fleisch- oder Backwaren oder sonstige Nahrung?- und Genußmsttel auf öffentlichen Straßen oder Plätzen trägt oder in offenen Wagen fährt, ist verpflichtet, diese Gegen stände mit einem reinen Tuche verdeckt zu halten, sowie die etwa zur Beförderung verwendeten Körbe Mulden, Fuhrwerk- oder anderen Behältnisse dauernd in sanberem Zustande zu erhalten.

Die Bestimmung in 8 1 findet auch bezüglich der in vorstehender Weise beförderten Gegenstände entsprechende Anwendung.

Wer die in § 1 bezci'chneten Waren feilhält, d»rf bei ihrer Verpacknug in Papier, soweit die Umhüllung mit der Ware in direkte Berührung kommt, nur reines, naturfarbenes, vorher zu keinem Zweck gebrauchtes Papier verwenden oder durch seine Angehörigen. Gehilfen oder Bediensteten ver­wenden lassen.

Verboten ist insbesondere die Verwendung gebrauchter Schreibhefte oder Druckschriften (bei­spielsweise von Zeitungen oder Formularen), sowie von buntfarbigem und nicht naturfarbigem Papier.

8 4.

E« ist verboten, in Läden, in denen Nahrungs oder Genußmittel offen ausgestellt sind. Hunde mitzubringe», sofern dieselben nicht an kurzer Leine gehalten werden.

8 5 .

Für die Befolgung der in den §§ 1—3 ge­gebenen Vorschriften ist sowohl der Verkäufer, als auch dcffen Personal, sowie der sonst Beauftragte verantwortlich.

8 6 .

In jedem Verkaufslokal bezw. an jeder Der» kaufsstellc ist ein Abdruck dieser Polizei-Verord­nung für jeden Käufer sichtbar auszuhängen.

8 7.

Zuwiderbandlunge» werden, sofern nicht die allgemciiien Strafgesetze zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe von 1 bis zu 30 Mark und im Un vcrmögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

.. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Wiesbaden, den 2. Dezember 1902.

Der Königl. Polizei-Direktor, v. Schenck.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 5 »nd 6 der Allerhöchsten ^"Ordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteileii, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreise« Wiesbaden nachstehende Polizei Verordnung erlassen:

. 6 1- Die zur Zeit bestehende Wasenmeisterei

in der Nahe der Erbenheimerlandstraße darf ferner als solche nicht mehr benutzt werden, auch ist die Anlage neuer Wascnplätzc zweck« Verscharrung getöteter oder gefallem- Tiere untersagt.

8 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh. Kälber. Pferde. Esel, Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer Schulterhöhe von mehr als 0.50 m), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit da? Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werde«, müssen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampswasenmeistcrei bei Bierstadt überwiesen werden.

8 6. Der Besitzer eine» solchen Tieres (8 2) ist verpflichtet, ohne Verzug »nd spätestens 3 Stunden nach dem Verenden, der Tötung oder Aiisfchlachtung eines Derer oder nach euvgültiger Entscheidung, daß das fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, ans dem Rathaus (Botenamt) Anzeige zu machen. Diese Anzeige, muß Namen und Wohnung de» Besitzer«. Tierart. Alter »nd Zahl der gefallenen, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tierteilc enthalten.

Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die AUzeigc auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.

Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit eingegangen ist. oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.

8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ad gehäutet werden.

8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:

1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,

2. ans Hunde von weniger als0,50 m Schulter höhe und Katzen,

3. auf totgeborcüe oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmcr.

4. auf Geflügel und Wild,

5. auf untanglich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachttieren.

In diesen Fällen hat der Besitzer die be­treffende!! Tiere bezw. dieEingewcide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehende» Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwnsenmeisterei auf Grund einer nach § 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung ver­langen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wagen der Dampf wasenmeisterei mitgeben.

Sofern Tiere der in diesem 8 bezeichneten Art unter seuchenverdachtigeu Erscheinungen eingegaiigen sind, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direktion hiervon innerhalb der »m 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber eiuzuholen, ob diese Tiere der Dampfwascnm<istcret zu überweisen sind.

L 6. Der Besitzer gefallenen Großvieh« bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen des Viehes die erforderliche Hülfe zu leiste»

_ "• Zuwiderhandlungen gegen vorstehende

Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.mik Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, sobald durch besondere Bekanntmachung der Betrieb der Dampswasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Vergraben von gefallenem Vieh, aufgehoben. *

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Scheint.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihreBernfrgeschäftc in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit znr inündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion su geben, finde» für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprech­stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats vormittags von 11'/- bis mittags !>/. Ubr und am Sonnabend der 2. mid 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/, bis 7'/, Uhr in deren Ge­schäftslokal. Dotzheimerstraße 5, hier statt * Wiesbaden, den 8. Jatznar 1903.

Dek Polizei-Disektor: v. Schenck.

Verzeichnis

der in der Zeit vom 8. dis einschl. 15. Sept. d. I. bei der Königliche« Polizei-Direktion angcmcldclen Fnndgegcnstände.

1. Gefunden: l wollene Pferdedecke, 1 Kneifer,

1 kleine Utstketre mit Anhängsel, 1 goldener Tran- rmg,. 1 Schreibzeug (Tintenfaß mit Federhalter), l Dameiigürtel, 1 Damcntgsckicnuhr, 1 Damcii- Aiihängetäschcheu, 1 Herren-Taschcnuhr. *

2. Zugelaufen r 6 Hunde.

Königl. Polizei-Direktion Wiesbaden.

Die in Wiesbaden wohnenden Rekrnten und Freiwillige« habende» Gestellungsbefehlznm Diensteintritt unter Vorlage des Urlaubspasses bezw. AiinadmescheineS beim diesseitigen Hanpt- meldeamt, Kirchgasse No. 2, während der Dienst- stnnden in Empfang zu nehmen. *

_ Königliches BezirkSkommando.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der 8 1 des Genieiiide- beschlusies vom 29. Mai 1883 in der durch die Beschlüsse de« GcmeinderathS vom 6. und de» BürgerauSschuffcS vom 21. November 1890, so­wie des Bezirksausschusses vom 21. November 1890, genehmigte» veränderten Fassung mit dem Bemerken znr Kenntntß gebracht, daß Zuwider» Handlungen gegen diese Vorschrift gemäß 8 14 der Gesetzes vom 9. März 1899 für jeden UedertretnnqS- sall mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft be­straft werden kann.

8 1. Jnnerdalb des Gemeindebezirks der Stadt Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbs­mäßig, als das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus- anlage vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. AdamSthaler Hof, Fasanerie, Platte u. A.. auf besonderen Antrag durch den Gemeinderath gestattet werden, das Schlachten für ihre» Bedarf (Hausschlachten) auf dem Gehöfte vorzunehmen.

Wenn ein Thier (Satz 3 der 8 1) außerhalb der Schlachthausanlage durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung zum Gehen unfähig geworden und der Transport zu Wagen unausführbar ist, so kann dasselbe, wenn ein approbirter Thierarzt lue Nothwendigkeit einer sofortigen Abschlachtung bescheinigt, in dem Gehöft getödtet »nd die Ab­schlachtung vorgenommen werden. Von der er­folgten Schlachtung ist unter Vorlage der vor­erwähnten Bescheinigung über die Nothwendigkeit der sofortigen Abschlachtung der Schlachthaurver- waltung und dem Accise-Jnspektor alsbald Anzeige zu erstatten. Das geschlachtete Thier einschließlich der Geweide muß bis zur Ankunft des Schlacht- hausdirektors oder dessen sachverständigen Ver­treters aufgehoben werden, welcher nach stattge- habtcr Besichtigung über die Verwendbarkeit des Fleisches entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefunden hätte. *

Wiesbaden, den 1. September 1903.

__ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

In der Polizeiverordnung vom 12. März 1884, 13. Mai und 29. August 1893 ist u. A. Folgendes bestimmt:

8 1. Montags, Mittwochs und Freitag« in -der Woche findet in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Kleinviebstalle daselbst. Viehmarkl statt. Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird der Viehmarkt an dem darauf folgenden Tage abgehalten.

§ 3. Der Viehmarkt für Großvieh beginnt um 11.30 Uhr Vormittags, derjenige für Kleinvieh (exkl. Zuchtschweme) um 11 Uhr Vormittags und deriettige für Zuchtschweine um 8 Uhr Morgen».

§ 4. Bis zum Schluß des Markte« ist der Verkehr mit Vieh allein auf die Schlachthaus- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt- gemarkung ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieh untersagt.

Ebenso ist der Handel mit Vieh vor Beginn des Marktes in der Schlachthaus-Anlage verboten. E« Dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter ich keine» Viehhandel betreiben.

8 5. Nach Schluß des Marktes, um 1 Uhr Nachmittag?, steht es jedem frei, bas auf dem Markt ausgetriebene Vieh dorten ferner feilznhalten mid dasselbe mit Ausnahme des in 8 6 gedachten Schlachtviehes zum Verkaufe oder Tausche in die Stadt zu verbringen.

8 6. Die Viehhändler dürfen nur in der Schlachthaus-Anlage verkaufen. Es ist untersagt, solches Vieh znn, Zwecke dcS Verkaufes oder Tausches in die Stadt zu bringen.

8 9. Auf den Markt darf nur gesunde» Vieh gebracht werden. Es unterliegt alles znm Markt gebrachte Vieh der polizeilichen Beschau (cfr. 8 17 de« Rcichr-Viedsenchengesctzes vom 23. Juni 1680).

8 11- Sofern nicht nach den allgemeine,r Strasgeietzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertreiuiigen dieser Vorschriften mit Geldbußen bis z» 9 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. »

Wiesbaden, den 1. September 1903.

__Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Der Maurergehülfe Wilhelm Hahn, geboren am 28. August 1872 zu Wiesbaden, zuletzt Atzelberq bei Münch wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe aus öffentlichen Mitteln unicrdalten werden muß.

Wir bitten um Mittheilung seine» Aufent- haltrortes. *

Wiesbaden, den 17. September 1903.

Der Magistrat. Armenverwaltung.

Stadt, öffentl. Güter-Niederlage.

In die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Äccise-AnitS-Gebändc, Ncugasie 6a hier, werden ledcrzcit imvcrdorbcne Maaren zur Lagerung auf genommen.

Das Lagergeld beträgt zehn Pf. für je 50 kg tt'.tb Monat. Die näheren Bediiiguiigen sind in unserer Bnchhalterci, Eingang Neugässc 6a, zu­erfahren. *

Städtisches Aceise-Amt»