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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag

iesbaüener Tagblatls

N-. 72.

Mittwoch, den 9. September.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.

1903.

Polizei-Verordnung,

betr. die Beschaffung und Anbringung von Haus- nummerschildern.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes- teilcn und der §§ 143 und 144 der Gesetzes über die allgemeine Londesverwallniig vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats für den Umfang des Polizeibezirks der Stadt Wiesbaden folgende Polireiberordnung erlassen:

8 1. Alle an öffentlichen Straffen und Plätzen gelegenen Gebäude müssen mit einer von dem StadtbauamtmitZnstimmnnader Polizei-Direktion zugeteilten Hausnummer versehe» sein.

§ 2. Zur Bezeichnung der Nummern sind emaillierte Schilder mit weiffen Zahlen auf blauem Grunde zu verwenden und zwar müssen die Schilder bei einer einstelligen Zahl eine Mindestgröße von 10/10 cm,

bei einer zweistelligen Zahl eine Mindestgröffe von 12/10 cm,

bei einer dreistelligen Zahl eine Mindestgröffe von 14 10 cm

und die Zahlen selbst eine Mindesthöhe von 7,4 cm haben, sowie eine deutliche Schrift aufweiicn.

8 3. DieHansnummcrscbildersindaiizubringen:

1. bei Häusern ohne Vorgärten

a) wenn sich der Hauseingang an der straßen- tväris gelegenen Sette den Gebäudes be findet, entweder in der Mitte unmittelbar über der Eingangstür, bezw. deni (Situ gangS- oder Einfahrtstore des Hauses oder neben deni HattSeingang und zwo, in diesem Falle 2 m hoch über dem Fußwege;

b) wenn sich der Hauseingang an der Giebel- oder Rückseite de« Gebäudes de findet, at! der Vorderseite des Gebäudes unm-ttelbar an der dem Hanseingange zunächst liegenden Gebäude-Ecke und zwar ebeniallr in einer Höhe von 2 m über dem Fußwege;

2. wenn das Gebäude aegeu die Straßenfluctn linie zurück, ebaut itnd da« Grundstück durch eine Einfriedtgung von der Straffe abaeschlosi- ist, an einem der Pfeiler der von der Strahl aus zum Grundstück führenden, für den regele mäßigen Zugang bestimmten Eingongslinc bezw. des Eingangstorcs.

8 4. Die Nummerschilder müssen fortdanern in guiem Zustande erhaltet, werde», die Nummer­schilder müssen stets sichtbar sein »nd dürfen »ich durch irgend welche Gegenstände verdeckt werde,.

8 5. Zur Beschaffung »nd ordnungsmäßigen Anbringung der Hausnutnmerschilder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen ist der Haus­eigentümer oder der zur Hausnntznng dinglich Berechtigte auf seine Kosten verpflichtet und de: Polizei-Direktion gegenüber verantwortlich.

8 6. Vorstehenden Vorschriften ist hinfichtlicl der Gebäude, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnnug noch nicht vollendet waren, sofort nach Fertigstellung zu genügen.

Bezüglich der bestehenden und bereits in die Nummerierung einbegriffencu Gebäude sind bie Hausnummerschilder nach Vorschrift der 88 2 und 8 hrs zum 1« Oktober d. I. anzubringcu.

Für die Folge sind alle Schilder, deren Nummerbezeichnnitg derart schadhaft werden, daß die Deutlichkeit leidet, sofort zu erneuern.

8 7. Eine weitere Aubrinaung der Haus­nummer (8 1), sowie die Bclassung der vor­handenen Nummer ist zulässig.

8 8. Der Antrag auf Nummerierung eines neuen Hauses oder auf Zuteilung einer anderen Nummer ist an das Stadtbauamt zu richten.

lieber alle sonstigen, die Nummerbezeichnnng betreffenden Anträge entscheidet die Polizei-Direktion nach Anhörung des Stadtvanamts.

8 9. Die Bestimmungen des 8 53 derStraffen- Polizeiverordnnng vom 18. September 1900 weiden, soweit von denselben die Hausnummern betroffen find, hierdurch aufgehoben.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei- Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mark, im Uuvermögcnsfalle mit entsprechender Haft geahndet.

8 11- Diese Polizeiverordnung tritt mit deni Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *

Wiesbaden, den 15. Juni 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Scheu«.

Bekanntmachung.

Betr. Niederlassungs-Anzeige der Ärzte.

Durch die Regierungs-Polizei-Verordnun» vom 12. Januar 1876 lA.-Bl. S. 22) werden Ärzte, die im diesseitigen Verwaltungsbezirke die Praxis ausüben lvollen, verpflichtet, dies sowohl bei Beginn ihrer Tätigkeit als auch oci einem etwaigen Wechsel des Wohnortes dem zuständigen Kreisärzte zu melden.

, Diese Vorschrift gilt nach ministeriellen und gerichtlichen Entscheidungen auch für solche Arzte, die an Krankenanstalten als Assistenz-, Hilfs-oder frei­willige Arzte tätig sind,..

Da seitens dieser Arzte die Meldung vielfach unterlassen ist, io werden die Säumigen unter Hinweis auf die Strafbestimniungen der gedachten Verordnung ersucht, die Meldung nunmehr binnen 3 Wochen nach/iubolen.

Gleichzeitig wird zur Vermeidung künftiger Lestrafnng ausdrücklich noch darauf aufmerksam ge­macht, daß auch ein Wohnorts-Wechsel (Wegzug aus Wiesbaden) innerhalb 14 Tagen nach Eintritt des­selben dem Kreisärzte zu melden ist. *

Wi-6»,<rdcri, den 18. August 1903.

Der Ko...,. ..,c Polizei-Präsident: v. Schon«.

Bekanntmachung.

In Sachen betreffend die Erweiterung der Bahnhofsanlage« in Wiesbaden liegen von, 1. September d. I. ab 14 Tage lang auf Zimmer No. 9 des Polizei-Direktionsgebäitdes, Friedrich­straffe 32 bierselbst, während der Dienststnndcn zu Jedermanns Einsicht offen:

1. ein Teilplan von Bl. 1 des Entwurfs für die Erweiterung der Balmhofsaiilagen mit der ursprünglich geplanten Wagennbersührung an der Knpfermühlc,

2. ein Plan des neu ausgestellten Entwurfs für die erweiterte Straßenüberführung an der Knpfer- muhle und

3. ein Erläuterungsbericht.

Während der Zeit der Offenlegung kann jeder Beteiligte im Umfang seines Interesses Einwen­dungen gegen den Plan erheben, welche bei mir entweder schriftlich einznreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.

Auch der hiesige Magistrat hat das Recht. Einwendungen zu erhebe», welche sich ans die Richtung des Unternehmers oder auf Anlagen be­ziehen, welche die Eisenbahnverwaltung zur Sicherung benachbarter Grundstücke herznnellen hat. *

Wiesbaden, den 29. Angnst 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schcnck.

Polizci-Berordnnng.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend oje Poltzei-Vcrwaltnng in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der 88 143 und 144 de« Gesetzes üder die Allgemeitte Londesverwaltnng vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat» der Stadt Wiesbaden für den lluifnn.i des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei- Aerordnnng erlassen:

8 1. Die zur Zeit bestehende Wafenmeistere- m der Nabe der Erbenheimerlandsiraffe darf ferne: als solche nicht mehr benntzi werbe», auch ist die Inlage neuer Wasenvlätze zwecks Vericharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.

8 2. Die Kadaver geiallener niid getöteter Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde, Esel, Schafe, Schweine, Ziegen u»d Hunde, diese nur bei einer Sckmlterhöhe von mehr als 0,50 m), sowie die Kadaver aelcblachtcter Tiere, soweit das Fleisch und die Eingeweide der letztere» ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden, nüssen nach Maßgabe der »achsteheuden Vorschriften der Dampfwasenmeisterei bei Bierstadt überwiesen werden.

8 3. Der Besitzer eines solchen Tieres (8 2) ff verpflichtet, ohne Verzug »nd spätestens 3 Stunden nch dem Verende», der Tötung oder Rnsschlachtnng iiies Tieres oder nach eiibgültiger Entscheidung, baß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich rflnrt worden ist, auf dem Rathaus (Boteuamtl Anzeige z„ machen. Diese Anzeige muß Namen und Wohnung de? Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der gefalleneil, getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tierteile eiithallen.

Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kam, die Anzeige auch den folgenden Morgen bis «pätestens 9 Uhr erfolgen.

Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit eingegangen ist, oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.

8 4. Gefallene > nd wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ab- gehäntet werde».

8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:

1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Atter von weniger als 2 Monaten,

2. auf Hunde von weniger als0,50m Schnlter- höbe und Katzen,

3. auf totgeborene oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmer,

4. auf Geflügel und Wild,

5. ans untauglich erklärle Eingeweide oder Teile von Schlachtiieren.

In diesen Fällen bat der Besitzer die be­treffenden Tiere bezw. dieEingewcide zu verbrennen oder an einem ihm zur Verfügung stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwasennieistcrei auf Grund einer nach 8 3 zu bewirkendeil Anzeige gegen Zahlung der tarifmäßigen Vergütung ver­langen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bez^ Eingeweide dem Wagen der Dampf­wasenmeis. mitgeben.

Soferii Tiere der in diesem 8 bezeichneten Art linier seuchenverdächtlgen Erscheinungen eingegangen sind, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direklion hiervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige zu erstatten und deren Entscheidung darüber einzuholen, ob diese Tiere der Dampfwasenmeisterei zu überweiseli sind.

8 6. Der Besitzer gefallenen Großviehs bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Perladen des Viehes die erforderliche Hülfe zu leisten.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, sofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirktist.mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

8 8. Diese Polizei-Verordnung tritt in Kraft, obald durch besondere Bekainitmachnng der Betrieb der Dampfwasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis Wiesbaden vom 23. März 1871, betreffend das Pcrgraben von gefallenem Vieh, aufgehoben. *

Wiesbaden, den 18. April 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schen«.

Bekanntmachung.

Polizei-Verordnung.)

r>», ^»r„av der 88 5 und 6 der Allerböchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit der Gemeindebehörde für den Bezirk der Stadt Wiesbaden verordnet, was folgt:

8 1. Niemand darf in. den von ihm und feinen Fanillienangebörigeu benutzten Wohnräumen Anderen gegen Entgelt Schlafstelle gewähren, wenn nicht die von ihm selbst, seinen Familienailgehörigen und den Schlafleuten zu benutzenden Schlaf- rällmlichkeiten so geräumig sind, daß der Aufenthalt in denselben der Gesnndheir des Menschen nicht schade. Abtritte dürfen mit einem Schlafraume nicht in offener Verbindung stehen.

ß 2. Schlaflente dürfen, soweit nicht das Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern und Kindern vorliegt, nur in solchen Räumen zum Schlafen untergebracbt werden, welche nicht zugleich für Personen des anderen Geschlechtes zum Schlafe» dienen.

8 3. Wer Schlaflente anfnimint (8 1), ist verpflichtet, iunerhalb drei Tagen nach der Auf­nahme des ersten auf dem Bureau desjenigen Polizei-Reviers, in welchem die Wohnung belegen iit, eine schriftliche walirheilsgetrene Anzeige nach Maßgabe dcs beifolgenden Musters vorznlegen. Die Polizeibehörde erteilt bieranf dem WoHiinngs- inbnber nach Prüfung der von demselben vorzu- wciienden Schlafräunie »nd soweit die Aufnahme der Schlaflente und: dieser Poltzeiverordniing zu­lässig in, eine Beschciniginig, welche in der Wohnung anfzubewabren und ans polizeiliches Erfordern jebesmol sofort vorzuzeigen ist. In gleicher Weise muß der Wohnnngsinhader die Namen seiner Fannlienangebörige» wie auch feiner Schlaflente ans poUzejlichcs Erfordern jederzeit angeben.

Sind den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuwider Schlafleute anfqeiiommen, so ordnet die Polizeibehörde deren Entlassung mit dreitägige: Frist.an. Tritt später eine Vermehrung in dem Familienstände des Wohnungsinhabers oder in der durch die polizeiliche Bescheinigung für zulässig erklärten Zahl der Lchlafleute ei» oder werden bii angezeigten Säilafräume, wen» auch nur teilweise verringert, so ist eine neue Anzeige unter Beifügung der frühere» polizeilichen Bescheinigung erforderlich, auf welche ebeujo, wie auf das weitere Verfahren, die Bestimmungen des vorigen Absatzes Anwendung findeii.

Formulare für die Anzeigen werden znm Zwecke der sofortigen Beiiutznug auf dem Polizei- Revierbureau unentgeltlich verabfolgt.

8 4. Mit Geldstrafe bi« zu 9 Mark oder im Falle dcs Unbermögeus mit verhältnismäßige: Haft wird bestraft, wer den in 8 3 bezeichneten Pflichten znwiderhandelt oder den in Geniäßheit be« § 3 ergehende» polizeilichen Anordnungen und Aufforderungen Folge zu leisten unterläßt, des­gleichen, wer Schlaflente der Bestimmung des 8 2 zuwider unterbringt.

Diese Strafbestimmungen finden auch aus denjenigen Anwendung, welcher mit oder ohne Auftrag des Wohnnngsilthabers al« dessen Ver­treter handelt, oder welcher in Abwesenheit des Wohnnngsinhabers als dessen Vertreter zu be­trachte» ist.

8 5. Diele Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft, mit der Maßgabe, daß bie alsdann vorhandenen Schlaflente als'an jenem Tage ausgenommen gelte», die Anzeige bezüglich derselben jedoch erst bis znm 1. November 18b1 zu erfolgen braucht und sofern die Schlaflente vor diesem Tage entlaffen werden, gänzlich unterbleiben kan». Die Strafbestimmung findet entsprechende Aliwendiliig.

Wiesbaden, den 30. Juli 1841.

Die Königl. Polizei-Direktion.

In Venr.: Höh».

Anzeige über Aufnahme von Schlaflenien.

D . . . Unterzeichnete nimmt in seiner —

ihrer Wohnimg.straße No. . . Gebäude

. . Treppen Schlaflente bis zur Zahl von . . . Personen männlichen .. . weiblichen Geschlechts auf.

Der eigette Familielistaltd de Unterzeichneten besteht an« . . . Personen, darunter . . . Knaben und . . . Mädchen linier 6 Jahre» und Knaben und Mädchen von 6—14Jabrcn, von den übrigen Personen . . . mäiiiilichcii nnd . . . weiblichen Geschlechtes. *

Wiesbciden. den ....

Unterschrift Vor- nnd Zunamen, Stand oder Gewerbe.

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden» den 1. Angnst 1903.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Fal«e.

■ i

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewicsen, daß es im eigenen > Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder weseitülchen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeäufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und iiii- nötigcr Kosten von vornherein diejenigen Ein- richtnuget, getroffen werden können, deren cs zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—ä der Gewerbeordnung den Betriebsnnlernehmcrn anferlegte» Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rativor.

Wird hiermit veröffentlicht. Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Dircklor: v. Schon«.

Bekanntmachung.

Die Nerolhalstraße von der Franz-Abtstraße bi« Beausite wird zwecks Herstellung einer Gas­leitung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- vcrkehr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden» den 4. Scpt. 1903..

Der Polizei-Präsident: v. Schon«.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Erbenheini ist die Rot« lanfsonche der Schweine ausgebrochen. * Wiesbaden, de» 4. Sept. 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Scheu«.

BailMH-Bersttigerimg.

Donnerstag, den Ist. September d. I., Bormittags st Uhr, soll bei unterfertigter Stelle, Herrngartenstraße 7 dahier, das dem Naff. Ceiitralstudienfonds gehörige Grundstück

Stockb»chs-No. 1162»» _ . -

— 6 a 30,5 qm,

von

tm

Lagerbuchs-No. 5089na Districte „Schiersteinerlach" — an der Niederwald­straße Hierselbst — öffentlich meistbietend versteigert werden. §271

• Wiesbaden» den 4. September 1903. Königliches Domänen-Rentamt.

Versteigerung.

Freitag» den 11. September d. I., Vormittags Ist Uhr beginnend, wird in der unteren Restaurationshalte der Brauerei „Zum Taunus", Adolfstraße 10 zu Biebrich, das in der Gemarkung Biebrich, rm District „Eichen", 4. Gewann, belegene Domänen- m .. Stockbuchs-No. 7105, QQ

Grundstück. ^«buchs-No. 4039, 24 a 33 qm groß, öffentlich versteigert. §271

Wiesbaden, den 4. September 1903.

_ Königliches Doinöncir-Rcntamt.

Bekanntmachung.

Um Angabe desAufenthaltS folgenderPerfonen, ivelche sich der Fürsorge für hülfsbedürftige An­gehörige entziehen, wird ersticht:

1. des Tgglöhners Georg Beikler, geb. 22. 6. 1849 zu Hechtsheim,

2. LeS Taglöhners Jakob Bengel, geb. 12.2.1853 zu Niederhadamar,

3. de« Taglöhners Johann Bickert, geb. 17. 3. 1866 zu Schlitz,

4. der ledigen Dienstmagd Karoline Bock, geb. 11. 12. 1864 zu Weilmünster,

5. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1875 zu Oberrod,

6. des Taglöhners Karl Engelhardt, geb. 3. 3.

1873 zu Hildburghansen,

7. des Taglöhners Anton Etz, geb. 22. 10. 1866 zu Hahn,

8. des Taglöhners Mathias Fessclhofer, geboren 25. 8. 1860 zu Heimersheim,

9. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford, Hermine, geb. Steinberger, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim,

10. des Rciseiiden Alois Heilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,

11. des Kellners Alwin Herold, geb. 23. 10. 1863 zu Gotha,

12. des Schreibers Theodor Hosmann, geb. 10. 3. 1871 zu Weinbach,

13. des Taglöhners Wilhelm Horn. gen. Dietrich, geboren am II. 2. 1863 zu Hadamar,

14. des Taglöhners^ Albert Kaiser, geboren am 20. 4. 1866 -il Sömmerda,

15. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2.

1874 zu Mannheim,

16. der ledigen Näherin Anna Kolbe, geb. 29. 4. 1881 zu Kanienz,

17. des Taglöhners Karl Krämer, geb. 14. 11. 1878 zu Wiesbaden,

18. der Ehefrau des Taglöhners Karl Krämer, Creszentia, geb. Saul, geb. 27. 2. 1875 zu Aschaffendnrg,

19. des Taglötiners Karl Lehmann, geb.

27. 3. 1853 zu Ehrenbreilstein,

20. der ledigen Marie Mathes, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,

21. de« Asphalteurs und PlattenIegerS Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5.1862 zu Mainz,

22. des Maurers Karl Menk, geb. 15. 3. 1872 zu Biskircheii,

23. des Buchbalters Georg Michaelis, geb. 18. 10. 1870 zu Wiesbaden,

24. des Taglöhners Rabanus Nauheimer, geb.

28. 8. 1874 zu Winkel,

25. des Taglöhners Anton Nenmann, geb. 13. 8.

1873 zu Biebrich,

26. der ledigen Dienstmagd Gertrud Rheinberger, ged. 19. 4. 1879 zu Frauenstein,

27. der ledigen Anna Rothgerber, geb. 2. 9. 1863 zu Oberstein,

28. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2.

1874 zu Heidelberg,

29. de« Musikers Johann Schreiner, geb. 20.1. 1863 zu Probbach,

30. der Ehefrau des Gärtners Wilhelm Seif, Karoline, geb. Zorn, geb. 17. 11. 1869 zu Schwalbach,

31. der ledigen Lina Simons, geb. 10. 2. 1871 zu Haiger,

32. der ledigen Katharina Stoppler, geb. 7. 5. 1874 zu Emmerich.

33. der Dienstmagd Regine Bolz, geb. 7.10.1872 zu Jttlingen,

34. der ledigen Marie Wurm, gen. Müller, geb. 27. 2. 1879 zu Hangermeilingen,

35. des Bierbrauers Jobann Bapt. Zapf, geb.

16. 9. 1870 zu Oberviechtach. *

Wiesbaden» den 1. September 1903.

Der Magistrat. Arincn-Verwaltung.