Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Samstag, den 5. September.
1903.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden Im Ratbause, Zimmer No. 16. nachmittag» um ß Uhr, an folgenden Tagen statt: 18., 19., 20., S2. und 28. Mai, 5., 6., 29. und 30. Juni, 81. August, 1., 8., 4., 5., 14. bi» 19. September, für Kinder au» infizierten Häusern am 28. und 29. September.
Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben, Für Wiedcriinpflinge au» infizierten Hausern ist der Termin auf den 30. Sept., nachmittag» 5 Uhr, angesetzt.
Der Eingang zum Jmpflokal erfolgt durch da» Portal gegenüber dem Hotel „Zum grünen Wald".
Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung de» Erfolge» im Impftermine vorzusMcn. Nachschau findet ebenfalls nachmittags 5 Uhr statt.
Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfangnahme de» Impfscheine» aus dem Jmpflokal entfernen.
Die Angehörigen der Jmpfiinge (Eltern, Vflegeeltern und Vormünder) weiden ersucht, ihre Kinder bezw. Pfiegebefohlenen pünktlich nachmittags um 8 Uhr zur Impfung und Nachschau zu bringen, andernfall» müssen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpfgesetz angedrohten Strafen, auf eigene Kosten geimpft werden.
Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1902 und früher geborenen Kinder, soweit sie nickt mit Erfolg geimpft worden find oder nach ärztlichem Zcngnlh die natürlichen Blattern Lberstanden haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jabrcn wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden find.
, Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß Äbimpfungen von Arm zu Arm nickt stattfinden und daß der zur Verwendung gelangende Impfstoff au» dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
8 1. Aus einem Hause, in welchem an- fleckendc Krankheiten, wie Scharlach, Masern, ^Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rofen- ortige Entzündung oder die natürlichen Packen herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine scrnzuhalten.
8 2. Die Eltern des JmpfiingeS oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzic vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kinde» Mitteilung zu machen.
8 8. Die Kinder müssen zum Impftermine nit reingewaschcnem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
8 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung der Impflinge» die wichtigste Pflicht.
8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe un- »erändert.
87. Bei günstigem Wetter darf das Kind in» Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren, sie dürfen nur mit irisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rotlauf) erkrankt sind, ist., der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von KrankheitSkcimcn in die Impfstellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernzubalten. Kommen unter den Angehörigen des Impflinge?, welche mit ihm denselben Haushalt teilen. Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arzte« einzuholen.
8 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem roten Entzündungshof umgebenen Scbntz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten -eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst atüällt.
Die erfolgreich« Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
8 10. Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutz- pocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulcgen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ei» Arzt zuznziehcn; der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben cintritt, in Kenntnis zu setzen.
8 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nickt in da» Jmpflokal gebracht werden, so haben
die Eltern oder deren Vertreter dieses spätesten» am Termintagc dem Jmpfarzt anzuzeigen.
8 12. Der Impfschein ist sorgfältig auf- zubcwahren.
Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.
8 1. Aus einem Haufe, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Divhtberie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphn», rosenartige Entzündungen ober die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Jmpfiinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.
8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen.
8 3. Auch nach dem Jmpsen ist möglichst große Reinhaltung des Impfling» die wichtigste Pflicht.
8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tape ein und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumnis des Schulunterricht» deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll da« Kind zu Hause bleiben. Stellen fick vorübergehend größere Röte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit ab- gekochtem Wasser anznweuden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblattern bilden, auszusetzen. Die Jmvfstellen sind, solange sie nicht vernarbt find, sorafältig vor Beschmutzung, Kratze» und Stoß, sowie vor Reibungen durch cngeKleiduna und vor Druck von Außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose» (Rotlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
8 6. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuzieben, der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen.
8 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge sur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in da» Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig auf- znbcwahrcn. *
Wiesbaden, 16. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenk.
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Ärzte, welche in ihrer Privatpraxi» Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften de« Bundesrates vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- gefetze« nebst den Erläuterungen hierzu (Extra- Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.
Indem ich die Herren Ärzte um genaue Befolgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich besonder« auf die 88 16 und 17 a. a. O. hin, welche lauten:
,,8 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erstimpflinge» auf dem rechten, bei Wiederimpflingeu auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimeter Länge. Die einzelne» Jmpf- schnitte sollen mindestens 2 Centimeter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Än- spaniien der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.
Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgcfüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden.
8 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen."
Prnckexemplare der Vorschriften, welche von den Ärzten bei der Ausführung de» Jmpfgeichäftes zu befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge und Wiedcr- impflinge sind in der Bnchdrnckcrci von Plaum, Moritzstraße No. 27, hiersclbst zu habe».
Ferner mache ich wiederholt..darauf aufmerksam, daß Seiten» der Herren Ärzte bei Abgabe von Zeugnissen, in welchen gemäß der 88 2 und 10 des Reichsiinpfgesetzes vom 8. April 1874 in gültiger Form (8 10) die Notwendigkeit der Zurückstellung eines Impfling? bezw. Wiederimpfung« bescheinigt werden soll, nur das durch den Bundesrats- beschlnß vom 30. Oktober 1874 (Min.-Bl. f. d. i. V..S. 235) vorgeschriebeneFormnlar3 zu benutzen ist. ES unterliegt dabei keinem Bedenken, wenn das Wort „kann" des Vordrucks in dem bezeichueten Formular geeignctenfalls in „konnte" umgeändert wird.
Ist ein Jmpfpflichtiger auf Grund eines ärztlichen Zeugnisse« von der Impfung 'weimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Jmpfarzt erfolgen (8 2 Abs. 2 des Jmpfgesetzes). *
Wiesbaden, den 16. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenk.
Bekanntmachung.
Grundsätze für die Lieferung von Lymphe au» den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.
Die Anträge auf Lieferung von Lymphe au« einer Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen Impfstoffe« sind brieflich oder telegraphisch bei dem Dirigenten der Anstalt einzubringeu. Zur Stellung derselben sind Ärzte, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Dar Jmps- ergcbnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Berichterstattung bcigesügteu Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgenommen hat, portofrei mitzuteilen. Bei den Lymphbcstcllungen ist folgender zu beachten:
a) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter denllicher Angabe des Namen« und des Wohnortes des mit der Ausführung derselben beauftragten Arztes,sowiederZahl derJwpfunge», zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfinden soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringc».
Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.
>) Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impfungen, welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angeorduet sind oder welche aus gleichem Grunde in Kranken- Anstaltcn oder Gefängnissen an dem Warte- personale bezw. den Insassen dieser Anstaliei vorgenommen oder weiche an anrländischeu Arbeitern auf Anordnung der zuständigen Behörden ausgcsührt werden sollen, haben außer der Bezeichnung der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.
o) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu privaten Zwecken können nur von Ärzten gestellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent einevicrzehntägigc Voraus- destellung verlangen.
Die Lieferung erfolgt in den Fällen ») und b) kosten- und portofrei, kür private Zwecke (o) kosten- und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zu einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarken zur Zahlung ist nicht statthaft. *
Wiesbaden, 9. März 1903.
Der Königliche Regierungs-Präfidcnt.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 15. April 1903.
_ Der Polizei-Direktor; v. Schenk.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berussgcschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormiltogs von 11s/- bis niillags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von b'l* dis 7*;« Uhr in deren Geschäftslokal, Dotzheimerstraße 5, hier statt. *
Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenk.
Bekanntmachung.
In Sachen betreffend die Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Wiesbaden liegen vom 1. September d. I. ab 14 Tage lang auf Zimmer No. 9 des Polizei-Direktionsgebäuder, Friedrich» straße 32 Hierselbst, während der Dienststunden zu Jedermann» Einsicht offen:
1. ein Teilplan von Bl. 1 de» Entwurfs für die Erweiterung der Baknhofraiilageii mit der ursprünglich geplanten Wagcuüberführung an der Kupfermühle,
2. ein Plan der neu ausgestellten Entwurf» für die erweiterte Straßeiiüberführung an der Kupfermühle und
3. ein ErläuterungSberickt.
Während der Zeit der Offenlegung kann jede. Beteiligte im Umfang seines Interesse« Einwendungen gegen den Plan erheben, welche bei mir entweder schriftlich einzureichcii oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.
Auch der hiesige Magistrat hat das Recht. Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmers oder auf Anlagen bestehen, , welche die Eisenbahnverwaltung zur Zicherung benachbarter Grundstücke herzustcllcn :>at. *
Wiesbaden, den 29. August 1903.
_ Der Polizei-Präsident; v. Schenk.
Verzeichnis
der in der Zeit vom 26. bis einschließlich 31. August d. I. bei der Königlichen Polizei- Direktion angemeldeten Fundgegenstände.
1. Gefunden; 1 Kinderarmband, 1 Quantität Wnrstwaren, 1 Metermaß, 1 Schulranzen, 1 gold. Ring, 1 Damentaschemihr, 1 Kneifer, ein zusammen» ;:stellteS Eiicnbahu-Fahrscheinheft.
2. Zugelaufen: 3 Hunde.
3. Zugefiogen: 2 Kanarienvögel_*
Beschluß.
at>a
Von dem alten Walluferweg No. 8554 des abab
Stockbuches wird der mit No. 8554 bezeichnete Tbeil von 70,50 gm nach ordnungsmäßiger Durchführung des Einziehungsverfayrens (8 67 de» Zuständigkeits-Gesetze» vom 1. August 1883) hierdurch eingezogcn. - *
Wiesbaden, den 31. August 1908. ^
Der Oberbürgermeister. In Vcrtr.: Körner.
Beschluß.
Von dem Feldwege zwischen der ersten, dritten und vierten Gewann „Atzelberg" No. 8670» de»
ab ao
Stockbuche» werben die mit No. 8670, 8670 und aä
8670 bezeichueten Tbeile nach ordnungsmäßiger Durchführung der Einziehungsvcrfahren» (8 57 de» Zuständigkeitrgesctze» vom 1. August 1883) hierdurch cingezoge». *
Wiesbaden, den 31. August 1903.
Der Oberbürgermeister. In Vcrtr.: Körner.
Bekanntmachung.
In der verlängerten Nicolasstraße und im Kaiser-Wilhelm»Ring kann gegen Abladekartcn k 0,30 Mk. pro Karren Boden abgeladen werden.
Interessenten wollen die Abgabe von Abladekartcn !m Ratbhansc, Zimmer No. 55, beantragen. Wiesbaden, den 28. August 1903. *
Stadtbauamt, Abth. für Straßenbau.
Bekanntmachung,
betr. die Benutzung der Urnenhalle und der sic umgebenden Anlagen auf dem neuen
Friedhof an der Platterstraße.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. September 1902 wird darauf aufmerksam gemacht, daß auch außerhalb der auf dem neue» Friedhof hier bestehende» Urncnhalle (Columbarim) den Jutereffeutkn Plätze zur Aufstellung und Beisetzung von Urnen pachtweise bezw. dauernd überwiesen werden können. Die Lage dieser Urnenplätze in der Umgebung der Urncnhalle und in dem projectirten Urnenhain ist aus dem bei dem Friedyofaufiehcr aufliegenden Plan ersichtlich.
Anträge auf Pachtung oder Erwerbung von Urnenplätzen in und außerhalb der Urncnhalle sind beim Friedhofaufsehcr zu stellen, welcher die Genehmigung der städtischen Friedhosverwaltung einholt. Die Preise für die Standorte der Urnen sind bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt:
In der Urnenhalle
An den Außenwänden der Columbarium« und zwar:
Im
£
Zeitdauer der Pachtung
ein Platz für freistehende
an der Vorderseite
an der Nord-und Südseite
an der Westseite
Urnenhain
ein
SS
bezw. Erwerbung
eine
Platz
No. 1-3
Platz
No. 4-10
Platz
abgetcilter
Kammer
Urnen
u. 28-30
u. 21-27
No. 11-20
Platz
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
1
Pachtzeit von 80 Jahren
100
150
250
200
150
300
2
Pachtzeit
3
von 60 Jahren dauernde Pacht,
150
225
325
275
225
375
d. h. so lauge die Urnen-
Halle als solche besteht.
200
300
400
350
300
460
Zu No. 1 und 2 wird bemerkt, daß die Pachtzeit von 30 oder 60 Jahren auf Antrag des Interessenten gegen Nachzahlung der Preisdifferenz nachträglich noch verlängert werden kann.
Die Bepflanzung und Bestellung der einzelnen Urnenplätze um das Colnmbarium und im Urnenhain bleibt Sache der Pächter bezw. Besitzer der Urnenstätten; zur Anbringung von Gedenktafeln an den Außenwänden der Urncnhalle ist in jedem Falle die Genehmigung der städtischen Fried- hofverwaltnng (des Magistrats) cinznholen. Die Größe und Gestaltung der Buchstaben für die Aufschrift ans den Urnenplattcn in der Urnenballe wird vom Friedhosausseher angegeben. Mustcrschrift liegt in der Wohnung desselben zur Einsichtnahme auf.
Im Uebrigcn finden die Bestimmungen der Friedhofsordnung vom 1, Januar 1885 ans die Benutzung der Urnenhalle und der sie umgebenden Anlagen, sowie für den Verkehr in denselben sinngemäße Anwendung. *
Wiesbaden, den 19. August 1903. Der Magistrat.
