Einzelbild herunterladen
 

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tngblalts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

N-. «s.

Samstag, de» 28. August.

Geschäftsnummer; 12 K. 40/03

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen bte im Gemeindebezirk Frauen stein belegenen, im Grundbuche von Frauenstein Band III, Blatt 73 zur Zeit der Ein­tragung des Versteigerungsvermerks auf die Namen der Eheleute Gastwirt August Ebinger und Ottilie, geb. Schneider, in Frauenstein als Gesamtgut ein­getragenen Grundstücke:

Lfd. No. 3, Kartenblatt 12, Parzelle 74, Acker Bahnholz, 2. Teil, 8. Gewann, 3 »r 30

41 qm, -jqq- Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 5 und 6, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,

fd. No. 4, Kartenblatt 9, Parzelle 299, Acker Simmler, 1. Gewann, 85 qm, Yqq- Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 8, Artikel 534 der Grundstcuer- mutterrolle,

lfd. No. 5, Kartenblatt 8, Parzelle 137, Acker Eisberg, 2. Gewann, 3 ar 21 qm, 18

^öo Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 6, Artikel 534 der Grundsteuer­mutterrolle.

lfd. No. 6, Kartenblatt 7, Parzelle 273, Acker Albertsberg, 11. Gewann, 4 ar 13

60 qm, Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 7, Artikel 534 der Grund­steuermutterrolle,

lfd. No. 7, Kartenblatt 8, Parzelle 218, Acker Eisberg, Pflanzbeete, 47 qm, 95

jqq Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 5, Artikel 534 der Grundsteuer­mutterrolle,

lfd. No. 8, Kartenblatt 8, Parzelle 196, Wiese Eisbergswiese, 1 nr 36 qm, 21

Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 4, Artikel 534 der Grundsteuer­mutterrolle,

lfd. No. 9, Kartenblatt 7, Parzelle 274 a, Wohnhaus mit abgesond. Remise und Hofraum, Dotzheimerstraße 39, 4 ar 29 qm. Artikel 44 der Gebäudcsteuerrolle, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle. Gebäudesteuernutzungswcrt 300 Mark, Steuerstufe 17, Jahresgebäudesteuer 12 Mark, Wohnhaus und Abort versichert mit 12550 Mark,

am 20. September 1903, nachmittags 4 Uhr,

durch das Unterzeichnete Gericht im Rathaus zu Frauenstein versteigert werden.

Wiesbaden, den 18. Juni 1903. F267

Königliches Amtsgericht 12.

Gesetz,

betreffend den Schutz der Brieftaube« vom 2». Mai 1894.

8 1. Die Vorschriften der LandeSgcsetze, nach welchen dar Recht, Tauben zu halten, beschränkt >st und nach welchen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tödtung unterliegen, finden auf Militär-Brieftauben keine Anwendung. Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in cm fremdes Tauben­haus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.

„ .§ 2. Insoweit auf Grund landeSgesetzlicher Bestimmungen Spcrrzciten für den Taubeuflug befiehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der Militär-Brieftauben keine Auweudung. Die Sperr- .ieiten dürfen für Militär-Brieftauben nur einen iufammcuhängenden Zeitraum von höchstens 10 Tagen im Frühjahr und Herbst umfassen.

Sind längere als zehntägige Sperrzeiteii ein- »eführt, so gelte» für Militär-Brieftauben immer Nur die crstei, 10 Tage.

m , § 3. Als Militär-Brieftauben im Sinne des Metzes gelten Brieftauben, welche der Militär- (Marine-)Verwaltung gehören und derselben ge- wah den von ihr erlassenen Vorschriften zur Vcr- mgung gestellt und welche mit dem vorgeschriebene» «tcmvel versehe» find. Brivatpersonen gehörige Militär-Brieftauben genieße» den Schutz diele» Gesetzes erst dann, wenn i» ortsüblicher Weise be- Kunl gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militär-Verwaltung zur Verfügung «-stellt hat.

. § 4. Für den Fall einer Krieges kann durch "aiserliche Verordnung bestimmt werden, daß alle «eiktzlichen Vorschriften, welche das Tödten und Anfängen fremder Tauben gestatten, für dar Reichsgebiet oder einzelne Teile desselben außer "rast trete», sowie daß die Verwendung von Tauben Sur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung ,er Militärbehörde mit Gefängnis bis zu o Monaten zu bestrafen ist.

Vorstehendes Gesetz bringe ich hiermit zur all- «emeinen Kenntni». *

Wie-baden, den 15. August 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachnnq.

Diejenige» Besitzer von Garten-Anlagen, welche «emäß der Bestimmung des § 4 ad 3 der Kaiser- Achen Verordnung vom 4. Juli 1883 (R. R. Bl.

153) die Genehmigung zur Ausfuhr von xfianzcn nach den bei der internationalen ReblauS- «onöenttou beteiligten Staaten erhallen bezw. bet* Aalte» wollen, werden hiermit aufgesordert, diese Garten-Anlagen binnen 14 Tagen behufs Vor­nahme der vorgeschriebenen Besichtigung bei der Voiizei-Direktion anzumelde».

Wiesbaden, de» 20. August 1903.

Der Polizei-Präsident: V. Schenck.

Bekanntmachung.

Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.

Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus einer Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen Impfstoffes sind brieflich oder telegraphisch bei dem Dirigenten der Anstalt einznbringen. Zur Stellung derselben sind Arzte, Behörde» und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- ergcbnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Bericht­erstattung beigefügten Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgcnommen hat, portofrei mit- zutcilcn. Bei den Lymphbeftellungen ist folgender zu beachten:

a) Die Anträge ans Lieferung von Lymphe zu öffentliche» Impfungen sind unter deutlicher Angabe des Namen« und des Wohnortes des mit der Ausführung derselben beauf­tragten Arztes,sowiederZahl derJnipfnngen, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfindc» soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren eiuzubringe».

Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.

b) Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impfungen, welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angeorduct sind oder welche aus gleichem Grunde in Krankcn- Austalten oder Gefängnissen an dem Warte­personale bezw. den Insassen dieser Anstalten vorgenommcn oder welche an ausländischen Arbeitern ans Anordnung der zuständigen Behörden aurgesührt werden sollen, haben außer der Bezeichnung der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalte».

o) Die Anträge auf Lieferung von tzymphe zu privaten Zwecken können nur von Ärzten ge­stellt werden; auch bei diesen kann der Anstaltr-DirigenteinevierzehntägigeVorauS- bcstellung verlangen.

Die Lieferung erfolgt in den Fällen a) und b) kosten- und portofrei, für private Zwecke (o) kosten- und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zu einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarken zur Zahlung ist nicht statthaft. *

Wiesbaden, 9. März 1903.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, 15. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Rathause, Zimmer No. 16, nachmittags um 5 Uhr, an folgenden Tagen statt: 18., 19., 20., 22. und 28. Mai, 5., 6.. 29. und 30. Juni, 31. August, 1., 3., 4., 5., 14. bis 19. September, für Kinder aus infizierten Häusern am 28. und 29. September.

Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimpflinge aus infizierten Häusern ist der Termin auf den 30. Sept., nach­mittags 5 Uhr, angefctzt.

Der Eingang zum Jmpflokal erfolgt durch das Portal gegenüber dem Hotel „Zum grünen Wald".

Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermine vorzustellc». Nachschau findet eben­falls nachmittags 5 Uhr statt.

Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfang­nahme des Impfscheines aus dem Jmpflokal ent­fernen.

Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Pflcgeeltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebesoblenen pünktlich nach­mittags um 5 ttftr zur Impfung und Nach­schau zu bringen, andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpfgesetz angcdrohten Strafe», auf eigene Kosten geimpft werden.

Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1902 und früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Er­folg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blatter» überstandcn haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden sind.

Gleichzeitig macke ich darauf aufmerksam, daß Abimpfungen von Arm zu Arm nicht stattfindc» und daß der zur Verwendung gelangende Impf­stoff aus dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.

Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.

8 1. Aus einem Hause, in welchem an­steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosen- artigc Entzündung oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zym allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine sernzuhalten.

8 2. Die Eltern des Impflinge? oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzke vor der Aus- fübrung der Impfung über frühere oder noch be­stehende Krankheiten des Kinde» Mitteilung zu machen.

8 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschcnem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.

8 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung der Jmpflingcs die wichtigste Pflicht.

t 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige ung nicht.

8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe un­verändert.

8 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.

8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorg­falt vor dem Äufreiben, Zerkratzen und vor Be­schmutzung zu bewahren, sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werde», zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.

Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, HantauSschlägcn oder Wund­rose (Rotlauf) erkrankt sind, ist„ der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Übertragung von Krankheitskeimen in die Jmpistelle» zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernzubaltcn. Kommen unter den Angehörigen des Jmpflingcs, welche mit ihm dcnselden Haushalt teilen, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arzte« einzuholcn.

8 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bi? zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem roten Enlziindungsbof umgebenen Scbutz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst ab'ällt.

^ m’ e «r er f 0 l«rt<At Impfung läßt Narben von der Große der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.

8 10. Bei rcgelmäßiaem Verlaufe der Schntz- pocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Rote entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekocktem Wasser anzuwcnden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen.

Bei jeder erheblichen, nach der Impfung ent- stcbkndcn Erkrankung ist ein Arzt zuziiziehen; der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen.

8 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebende» Tage erscheinen die Impflinge zur Nach­schau. Kanu ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in da« Jmpflokal gebracht werden, so haben

1903«

die Eltern oder deren Vertreter dieses spätesten» am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.

8 12. Der Impfschein ist sorgfältig auf» zubcwahren.

Verhaltungsvorschriften für Wicderimpftinge.

8 1. Aus einem Haufe, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent­zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.

8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen.

8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht.

8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden ver­bunden, daß eine Versäumnis de« Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn aus­nahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Nöte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit ab- gekocktem Wasser anzuwendcn. Die Kinder können das gewohnte Baden forlsetzen. Da« Turne» ist vom 3. bi« 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblattern bilden, ciusznsetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch enaeKleidung und vor Druck von Außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solche» Personen, welche an eiternden Ge­schwüren, HautauSjchlägen oder Wundrosen (Rot­lauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.

8 5. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuzieden, der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntni« zu setzen.

8 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach­schau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankuna, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in dar Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens aw Termintage dem Jmpfarzt anznzeigen.

8 7. Der Impfschein ist sorgfältig auf­zubewahren. *

Wiesbaden, 16. April 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Diejenigen Herren Ärzte, welche in ihrer Privatpraxis Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bundesrates vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- gesetze» nebst den Erläuterungen hierzu (Extra- Beilage zu No. 13 de« Amtsblattes der König­lichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.

Indem ich die Herren Arzte um genaue Be­folgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich be­sonders auf die 88 16 und 17 a. a. O. hin, welche lauten:

„8 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erstimpflinge» auf dem rechten, bei Wiederimpfungen auf dem linken'Arme. ES genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimeter Länge. Die einzelne» Jmpf- schnitte sollen mindestens 2 Centimeter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreicben der Lymphe in die durch Än- fpaiiuen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.

Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.

Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gesäß zurückgefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden.

8 17. Die Erstimpfung hat als erfolg­reich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen."

Prnckexemplare der Vorschriften, welche von den Ärzten bei der Ausführung de» Jmpfgeichäftes zu besolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Jmvflinge und Wiedcr- impflinge sind in der Bnchdruckerei von Plaum. Moritzstraße No. 27. Hierselbst zu haben.

Ferner mache ich wicderholt,.daraitf aufmerk­sam, daß Seitens der Herren Ärzte bei Abgabe von Zengnissen, in welchen gemäß der §8 2 und 10 des Reichrimpfgesebes von, 8. April 1874 in gültiger Form (8 10) die Notwendigkeit der Zurückstellung eines Impflings bezw. Wiederimpfung« bescheinigt werden soll, nur das durch den BundcSratS- beschlnß vom 30. Oktober 1874 (Mi„.-Bl. f. d.i. V. S. 235) vorgeschriebene Formular 3 zu be­nutzen ist. ES unterlieat dabei keinem Bedenken, wenn das Wort kann" des Vordrucks in dem bczeichncten Formular gecignetenfalls in „konnte" umgeändert wird.

Ist ein Jmpfpflichtiger auf Grund eines ärzt­lichen Zeugnisses von der Impfung 'weimal befreit worden, so kann die fernere Besreiung nur durch den zuständigen Jmpfarzt erfolgen (8 2 Abs. 2 des JmpfgejetzeS). *

Wiesbaden, den 16. April 1908.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.