Einzelbild herunterladen
 

AL.

Erschet« w zwei Ausgabe». — BezngS-PretSr durch de« Verlag 50 Pfg. monatlich, durch die Post s Mk. 50 Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.

Verlag: Langgaffe 27.

19,000 Abonnenten.

Rnzeigen-Prei»,

Die einspaltige Petitzeile für lokale Anzeige» 15 Pfg., für auswärtige Anzeigen 25 Psa. — Reklame» die Pctitzcile für Wiesbaden 50 Pfg., für auswärts 1 Mk.

Anzeige«-Annahme

für die Abend-Ausgabe bis 12 Uhr mittags, für die Morgen-Ausgabe bis 3 Uhr nachmittags. — Für die Aufnahme später eingcreichter Anzeigen zur nächst« erscheinenden Ausgabe, wie für die Anzcigen-Aufnahme an bestimmt vorgeschriebenen Tagen wird keine Gewähr übernommen, jedoch nach Möglichkeit Sorge getragen.

Po. 399 .

«erlagSOernfvrecher R». 2951.

Freitag, fce# 28. August.

RebaktionS-Ferufprecher No. 52. 1903.

Blopgew -Ausgabe.

Dir Trstamrutseröffnung.

Von Dr. jur. W. Brandis.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich aus den Stand­punkt gestellt, die Testamentseröffnung, und zwar mög­lichst bald nach dem Tode des Erblassers, zu begünstigen. Eine Anordnung des Erblassers, durch welche er die Testamentseröffnung hinausschieben will, wird ausdrück­lich für nichtig erklärt,' die Entscheidung der Frage, wer Erbe werden wird, soll nicht int dunkeln gelassen wer­den. Die Eröffnung erfolgt durch das Gericht, bei wel­chem das Testament vom Erblasser errichtet oder nieder­gelegt ist, nicht durch dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser gestorben ist. Wer ein Privattestament eines Verstorbenen vorfindet, hat dasselbe zum Zweck der Eröffnung unverzüglich an das Nachlatzgericht abzu­liefern.

Das Gericht braucht nicht abzuwarten, bis bei ihm rin Antrag auf Eröffnung des Testaments eingeht, son­dern es kann von Amts wegen die Eröffnung vornehmen, wenn es erfährt, daß jemand, von dem es ein Testament in Verwahrung hat, gestorben ist. Tatsächlich pflegt sol­cher Fall selten zu sein, vielmehr erfolgt die Eröffnung meist auf Antrag. Das Gericht ladet dann diejenigen Personen, welche der Antragsteller als mutmatzlich ein­besetzte Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnet, zum Termin ein. Eröffnet das Gericht ohne Antrag das Testament, so ladet es die Personen ein, welche ihm als gesetzliche Erben des Verstorbenen bekannt sind.

Stellt sich sodann bei der Eröffnung heraus, daß auch noch andere als die erschienenen Personen an dem In­halte des Testaments irgendwie beteiligt sind, so gibt es diesen von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments Kenntnis, in der Regel durch Mitteilung einer wörtlichen Abschrift der betreffenden Stelle. Die Beteiligten brau­chen sich mit diesem Auszuge nicht zu begnügen, sondern können die persönliche Einsichtnahme ebenso wie eine be­glaubigte Abschrift des vollständigen Testaments ver­langen. Dieses Recht hat auch jeder, der sonst sein Inter­esse an dem Inhalt des Testaments glaubhaft macht, z. B. ein Erbschaftsglüubiger, der wissen will, an wen er sich jetzt wegen seiner Befriedigung zu halten hat, ein Erb- schaftsschuldner, der wissen möchte, an wen er rechtsgültig Wahlen kann. Der Schuldner kann übrigens verlangen, daß sich die Erben ihm gegenüber legitimieren. Testa- tnentserben bedürfen hierzu nicht, wie vielfach irrig an­kenommen wird, eines Erbscheins wie die gesetzlichen Erben, sondern es genügt eine Ausfertigung des Testa­ments. Auch Banken, Kassen und ähnliche Institute Müssen sich hiermit begnügen, wie neuerdings das Kam- Mergericht in Berlin in einem Prozeß entschieden hat, den die von einer Dame durch Testament eingesetzten Erbinnen gegen die Deutsche Bank auf Herausgabe des Depots der Dame angestellt hatten.

FeniUrton.

Rekhiihnrrjagd.

Von Johannes Mantl.

Ilm die Jetztzeit beginnt für die eifrigen Jünger des heiligen Hubertus und des altheiönischen Nimrods die Hochsaison der Jagdfreudcn, die im Sommer nur spärlich sich darbieten, mit der Eröffnung der Jagd auf jenen leckeren Vogel, der dem Vcichtvater^des französi­schen Königs Heinrich IV. den bekannten Schmerzensruf erpreßte: „tonjours perdrix". DerKönig, der ein großer Liebhaber des Geflügels gewesen zu sein scheint, weil er ^ wie bekannt — jedem Untertan ein Huhn in fernen Tops wünschte, mußte es eines Tages erleben, daß fern Beichtvater ihm wegen seiner zahllosen Liebschaften den Text las. Um jenem nun durch ein argumentum ad uominem zu beweisen, daß bei allen Dingen des mensch­lichen Lebens häufige Abwechselung die erste Voraus­setzung des wirklichen Genusses sei, ließ er dem frommen Pater einen Tag wie den anderen die delikatesten Reb­hühner auf die Tafel setzen, bis der Gepeinigte, des ewigen Einerleis müde, in die oben zitierte bewegliche Klage ausbrach. . .

Daß man auch Rcbhüynerbraten bis zum Überdruß satt bekommen kann, ist ein Nachteil, der schließlich allen, selbst den auserlesensten Tafelfrenden anhaftet. Er ver­hindert e8 aber nicht, daß jedem Jäger das Herz rm Leibe lacht, wenn im Spätsommer die Hühnerjagd aufgeyt. Ver­spricht doch kaum ein anderer Zweig der Niederlage», wenn sich um ein auch nur leidlich bevölkertes imd gehegte. Revier handelt, so reichliche weidmännische Jagdfreu-en und Gelegenheiten zur Erprobung der Schicßferttgkett wie gerade die Hühnerjagd. Außerdem ist «sichst dem Reh und Freund Lampe das Rebhuhn dasjenige Bild, das bei sachgemäßer Pflege den reichlichsten Nutzen ab- Arst, und endlich hat der Jagdberechttgte, gegen den läufig Ansprüche auf Ersatz des von fast allen anderen

Die Eröffnung des Testaments, d. h. dessen Eröff­nung und Verkündigung, hat in dem angesetzten Termine zu erfolgen, auch wenn kein Beteiligter erschienen ist. Bitten die Erschienenen, ihnen das Testament zur Einsicht vorzulegen, so darf die Verkündung unterbleiben. Durch Widerruf aufgehobene Testamente werden nicht eröffnet, sondern bleiben im gerichtlichen Gewahrsam und werden von Zeit zu Zeit mit den übrigen Gerichtsakten einge­stampft. Um, wenn jemand z. B. sein Testament vom 8. Juli 1808 aufhebt, schon von außen erkennen zu können, ob das in dem versiegelten Umschläge befindliche Testa­ment das neue oder das alte ist, empfiehlt sich, auf den Umschlag nicht nur zu schreiben: „Hierin befindet sich mein Testament, Adolf Winter", sondern auch das Datum hin- zuzusügen.

Besondere Schwierigkeiten entstehen bei der Eröff­nung der gemeinschaftlichen Testamente. Der überlebende Ehegatte wird in der Regel den Wunsch haben, daß die Verfügungen, die er für den Fall seines Ablebens ge­troffen hat, den Beteiligten noch nicht mttgeteilt werden. Diesem durchaus berechtigten Gedanken kommt das Gesetz entgegen, so weit die Verfügungen des überlebenden Ehegatten „sich sondern lassen". Auch eine von den Be­teiligten erbetene beglaubigte Abschrift soll auf die Ver­fügungen des verstorbenen Ehegatten beschränkt werden. Das Testament soll nach der Eröffnung wieder ver­schlossen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden. Ein Privattestament wird nach der Eröffnung demjenigen, der es eingereicht hat, wieder zurückgegeben, offen, wenn es offen vorgelegt worden ist, versiegelt, wenn es verschlossen übergeben ist.

In einem gemeinschaftlichen Erbvertrag — für dessen Eröffnung gelten die gleichen Regeln wie für Testamente — hatten die Ehegatten, die anscheinend kinderlos waren oder ihre Kinder schon abgefunden hatten, sich gegenseitig als Erben eingesetzt und zugleich einen Dritten namhaft gemacht, welcher nach dem Tode des Längstlebenden den beiderseitigen Nachlaß, so weit er dann noch vorhanden, erben sollte. Vorsichtiger Weise hatten die Ehegatten sich aber die Hände nicht zu sehr binden wollen, und deshalb den Überlebenden in einem besonderen 8 3 ermächtigt, Vermächtnifle bis zum Gesamtbeträge von 20 000 M. nach Maßgabe näherer Bestimmungen anzuordnen. In den beiden letzten Paragraphen waren dann noch dem Dritten, welcher nach dem Tode des Längstlebenden das beider­seitige Vermögen erhalten würde, Vorschriften über die Art gemacht, in welcher er die Nutzungen der Erbschaft verwenden sollte. Die Ehefrau starb zuerst. Der Wit­wer beantragte die Eröffnung des Erbvertrages, bat aber, den im Termin erscheinenden Angehörigen der Frau lediglich die Worte vorzulcsen: „Wir setzen uns gegen­seitig als Erben ein", von dem sämtlichen übrigen In­halte des Erbvertrages aber nichts.

Das Amtsgericht lehnte dies ab und wollte den ganzen Erbvertrag vorlescn, weil die gesetzliche Voraussetzung für eine nur teilweise Eröffnung, daß sich die Ver­fügungen der beiden Ehegatten „sondern lassen", hier nicht zuträfe. Anderer Ansicht war das Landgericht, bei

Wildarten verursachten Feldschadcns herantrctcn, kaum je zu befürchten, daß seine Rebhühner den Anlaß zu einer Entschädigungsklage geben werden.

Weil beim Beginn der Hühnerjagd in unseren Gegen­den oft noch eine fast hundstägige Hitze herrscht, ist cs üblich, mit dem Jagen nicht nach 8 Uhr morgens anzu- fangcn. Man riskiert zwar, daß der Vorstehhund im Finden einigermaßen behindert ist, wenn nach starkem Nachttau das Gras um diese Zeit noch ziemlich nah ist: man hat dafür aber den Vorteil, noch einige Stunden vor Eintritt der drückendsten Mittagshitze suchen zu können, wobei die Hühner, die in den frühesten Morgen­stunden mit der Äsung beschäftigt waren, auch schon gut zu halten pflegen und sich im dichtesten Kartoffelkraut oder im Nübenfelbe unbeweglich niederducken, bis sie am späten Nachmittag der Hunger wieder zur Äsung treibt.

Wenn die Rebhühner nicht in so ungeheueren Massen Vorkommen wie in manchen Gegenden Schlesiens und Böhmens, wo man zu Beginn der Jagd alle paar hundert Schritte auf eine Kette stößt, ist es vorteilhaft, sie vor­her zu verhören. Man begibt sich zu diesem Behufe vor Tagesanbruch an solche Stellen, an denen man ein oder mehrere Völker vermutet und hat darauf zu achten, wenn die alten Hühner beim ersten Schimmer der Morgen­dämmerung zu rufen beginnen, denn die Jungen ant­worten sofort auf den Lockruf als Zeichen, daß die Familie ihr Lager verlassen hat und für die Morgcnäsung sich sammelt. Obwohl bei ungewöhnlich trockenem Wetter die Jagd weniger ergiebig ist, weil die Hühner nur wenig Äsung finden und bis gegen die Mittagszeit herumlaufcn, ist schöne und gleichmäßige Witterung eine wichtige Vor­bedingung für eine genußreiche Hühnerjagd. Jeder nahende Wetternmschlag, sei es nun Regen, Wind oder ein sich vorbereitendes Gewitter, bringt die Hühner in Unruhe, so daß sie entweder schon auf weite Entfernung obstreichen oder einiach vor dem Hunde, so schnell sic können, davonlaufcn. Ein schöner, warmer Septembcr- tag dagegen, in dessen Morgenstunden der weiche Duft etnes zarten Nebels über den Stoppelfeldern liegt, wäh-

dem sich der Ehemann beschwert hatte, und wesentliij übereinstimmend auch das Kammergericht. In der Hauptsache gaben beide oberen Gerichte dem Ehemann recht, daß nämlich der Name des eingesetzten Dritten nicht mit zu verkünden sei. Diese Einsetzung sei aller­dings von beiden Ehegatten erfolgt, aber nachdem di« Ehefrau gestorben sei, sei die von ihr geschehene Ein­setzung des Dritten als ihren Erben gegenstandslos ge­worden und erscheine es unbedenklich, diese gegenstands­los gewordene Verfügung, welche mit der gleichen Ver­fügung des Überlebenden sprachlich untrennbar verbun­den sei, unverkündet zu lassen, damit die Verfügung des Überlebenden geheim bleiben könne. Daraus ergäbe sich aber, daß nicht nur der Name des Tritten, sondern die ganze Einsetzung des Dritten von der Verkündung aus­zuschließen sei. Das Landgericht hatte nämlich entschie­den, daß nur der Name des Nacherben nicht anzugebeu, wohl aber im übrigen der Paragraph vorzulesen sei, woraus hervorgehe, daß ein Nacherbe ernannt sei. Des­gleichen seien die diesem Nacherben in dem Schlußsatz gegebenen Vorschriften zu verkünden. Das erklärte das Kammergericht für unnötig, sondern die ganze Ein­setzung des Dritten sei von der Verkündung auszu- schlietzen. Die Folge war, daß allerdings von dem 8 8 nichts weiter verkündet wurde als die Worte: „Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein". Außerdem mußte aber auch der 8 3 verkündet werden, worin dem Überlebenden die Befugnis, Vermächtnisse bis zu insgesamt 20 000 M. anzuordnen, aufgelegt ist. Denn diese Anordnung ist offenbar als letztwillige Verfügung der Verstorbenen wirksam.

Landesgesetzlich pflegt auch die Mitteilung einer Ab­schrift des Testaments an die Steuerbehörde vorge­schrieben zu sein, damit diese prüfen kann, ob und wer Erbschaftssteuer zu zahlen hat.

44. Allgeinelner ieitoiWW&tng.

Hg. Danzig, 25. August.

Der Tagung des Allgemeinen Verbandes der auf Selbsthülfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschafts-Ge­nossenschaften (Schulze-Delitzsch) waren vorgestern und gestern im Apollosaale des „Hotel du Nord" unter dem Vorsitz des Verbandsdirektors, Proebst (München), nicht­öffentliche Sitzungen des engeren Ausschusses und des Gesamtausschusses vorangegangen. Heute wurden die Verhandlungen eingeleitet durch die Generalversamm­lungen der Httlfskasse und der Ruhegehaltskasse.

Die Geschäftsberichte ergeben ein Bild langsamer, aber sicherer Entwickelung. Der Hülsskasse gehören neben 85 persönlichen Mitgliedern 28 Verbände, sowie 194 Vereine und Banken an: das Vermögen der Kasse be­trug am Schlüsse des Berichtsjahres 173 769,51 Mark. Bei der Nuhegehaltskasse hatten am Schluffe des Berichts­jahres 537 Mitglieder, darunter 129 Vereine und Gesell­schaften, sowie 13 Verbände Dieusteinkommen in einem Betrage von 1 144 000 Mark versichert, der sich im neuen Geschäftsjahr bereits um rund 60 000 Mark erhöht hat.

rend hoch oben die Fäden des Altweibersommers durch die Lüfte ziehen, ist die beste Zeit für diese Jagd.

Schon beim Anmarsch zum Reviere zeigen die braven Vorsteher, von deren Fähigkeit der Erfolg hier in so hohem Grade abhängt wie bei keiner anderen Jagd, die lebhafteste Unruhe. Endlich werden Karo und Feldmann lvsgemacht und gehen langsam, gefolgt von der weit aus­gebreiteten Jägerkctte, dem leisesten Zuruf gehorchend und einen fast menschlichen Verstand an den Tag legend, im Kartoffelselüe vorwärts. Plötzlich hat der Hund Wind erhalten und steht mit langgestreckter Rute und vorwärts gerichteter Nase, einen Vorderlauf hebend und die Augen starr auf einen Punkt richtend, wie wenn er aus Erz gegossen wäre. Ein leiser Zuruf des Jägers, der nun weiß, daß sich unmittelbar vor dem Hunde Hühner be­finden, bringt ihn zum Vvrwärtsgehen und einige Augen­blicke darauf steht die gesamte Kette auf und zieht mit klapperndem, knarrendem Tone, der durch die Bewegung der für den stark mit Wildbret belegten Körper verhält­nismäßig klein und kurz geratenen Flügel verursacht wird, davon, während jeder der Jäger seinen Schuß an­zubringen bemüht ist. Weidgerechte Jäger hassen mit Recht die sogenannten „Kompagniejagden" einer großen Anzahl Schützen, weil sie meistens in massenhaftes Ver­knallen von Patronen durch schlechte Schützen ausartet, die sich daun womöglich auch noch die zur Strecke gebrach­ten Hühner streitig machen: sie ziehen daher lieber zu Zweien oder Dreien aus. Wo jedoch das Mitlaufeu zahl­reicher Sonntagsjäger unvermeidlich ist, stellen sich die geübtesten Schlitzen zweckmäßig auf die beiden Flügel der Angriffsfrvut, weil sie hier noch zahlreiche Hühner her- unterholen können, die von den unsicheren Schützen der Mitte mit untrüglicher Sicherheit gefehlt sind. Sobald die geschossenen Hühner von den Hunden apportiert sind, geht es weiter nach dem Fleck, wo mau die abstreichcnöen Hühner hat ciufaNcn sehen, und hier erneuert sich der eben beschriebene Vorgang, bis die Kette entweder gänz­lich zersprengt oder bis auf den letzten Vogel erlegt ist. Erst nachdem dies besorgt ist, sucht mau eine andere Kette