Lrscheinungstage:
Mittwoch und Samstag
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953
Wiesbadener Tagblatts.
Ao. 68.
Mittwoch, de« 26. August.
1903.
Neubau des Polizeidienstgebäudes zu Wiesbaden.
Die fertige Herstellung der Fenster einschl. Materiallieferung soll im Ganzen (rd. 630 qm) oder in 4 Lose getrennt öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen liegen im Baubüreau, Marktstrabe 1, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Der Verdingungsanschlag, die besonderen Bedingungen and Zeichnungen können gegen postfreie Einsendung von 3 Mk. in bar von dort bezogen werden.
Angebote sind schriftlich, gehörig verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum IT 284
Montag, den 7. September 1903, vormittags 11 Uhr, an den mitunterzeichnetcn Regierungs-Baumeister einzusenden.
Zuschlagsfrist: 3 Wochen.
Wiesbaden, den 22. August 1903.
Der Königliche Baurat: Der Regierungs-Baumeister:
Wosch. Renner.
Bekanntmachung
tetrcff-nd denBeschauzwang bei HauSschlachtungen.
Noch ß 34 des Rcichrgesctzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 A-G.-Bl. S. 647 ff.) im» § 13 de« Preußischen Gesetzes, betreffend die Ausführung de« Schlachtvieh- und Fleiichbeschangesetzes vom 28. Juni 1902 iGes.-S. T- 229) haben die bestellenden Polizei- Verordnungen, soweit sie den Beschauzwong für himsschlachtungen vorschreiben, ihre Geltung be- |Mten. Hiernach ist die Bestimmung im 8 1 der Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1892, wonach Pferde, Maullbiere, Esel, Rindvieh und Schweine vach dann einer amtlichen Untersuchung vor und Mch der Schlachtung zu iinterwerfen sind, wenn deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt de? Besitzer« verwendet werden soll, in Kraft Mieden.
. Da« Gleiche ist mit der Strafbestimmung des 8 8 der Fall.
Die Vorschrift im 8 2 de» Reichsaesetze« vom & Juni 1900, wonach auch Schafe, Liegen und Hunde, die zur Verwendung al» Schlachtthiere >m eigenen Haushalt bestimmt sind, dann einer Untersuchung vor bezw. nach der Schlachtung unterliegen, wenn sie Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließendcn Erkrankung vor oder bei der Schlachtung ergeben, wird hierdurch nicht berührt. Auf da» Verfahren bei und nach der Untersuchung bei Hausschlachtnngen haben Oeniäß 8 13 des Preußischen Gesetze« vom 28. Juni 1902 die Grundsätze der Reichrgesetze« vom ^ Juni 1900 und der dazu von den zuständige» Stellen erlassenen AusführungSbcstimmnngcii sinn- »emäße Anwendung zu finden. Es sind demnach alle übrigen Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1892 und deren AuSführungS- oesttmmnngcn außer Kraft gesetzt. *
Cassel, den 13. August 1903.
„_Der Ober-Vräsident. gez. Zedlitz.
Bekanntmachung.
Die Lieferung deS KohlenbedarsS für
M. Polizei-DirektionSgebäudc und das Polizei- aasängnis während der Feucrungsperiode 1903/04 «* vergeben werden.
, Die Bedingungen können während der Vor« nttagsdienststunden im Zimmer No. 24 de? Polizei- direktions-GebändeS eingcsehcn werden.
Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift Kohlenlieserung" bis zum 31. d. M. hierher wzureichen. *
Wiesbaden, den 1l. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Sthcuck.
Bekanntmachung.
Die Klarenthalerstraße von der Rillgklrche b!« ll Dotzheimerstraße wird zwecks Herstellung der taffer- und GaSlcikiingen auf die Dauer der rbcit für den Fndrverkehr volizeilich gesperrt. * Wiesbaden, den 18. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Blücherstrabe vom Dlücherplatz bis zur Aorkstraße wird zweck« Herstellung einer Gar- leitiing aus die Dauer der Arbeit für den Fuhr- vcrkebr volizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 17. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Diejenigen Besitzer von Garten-Anlagen, welche gemäß der Bestimmniig de« 8 4 ad 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883 (R. R. Bl. S. 153) die Gcuchmigung zur Ausfuhr von Pflanze» nach den bei der internationalen Reblaus- Konvciition beiciligten Staaten erhalten bezw. bei» behalten wollen, werden hiermit aufgefordert, dieii Garten-Anlage» binnen 14 Tagen behus» Vornahme der vorgeschriebencn Besichtigung bei de> Polizei-Direktion anzumklden. *
Wiesbaden, den 20. August 1903.
Der Poliz-i-Präsident: b. Siheuck.
Bekanntmachung.
Betr. Niederlaffungs« Anzeige der Ärzte.
Durch die RegierungS-Polizei-Verordnuna vom 12. Januar 1876 >A.»Bl. S. 22) werden Arzte, die im diesseitigen Verwaltungsbezirke die Praxis ausüben wollen, verpflichtet, die« sowohl bei Beginn ihrer Tätigkeit al» auch bei einem etwaigen Wechsel de» Wohnorte» dem zuständigen Kreisarzt« zu melden.
Diese Vorschrift gilt nach ministeriellen und gerichtlichen Entscheidniigen auch für solche Arzte, die än Krai'.'.-lianstalten als Assistenz-, Hilf»-oder freiwillige Arzte tätig sind..
Da seiten» dieser Arzte die Meldung vielfach unterlassen ist, so werden die Säumigen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der gedachten Verordnung ersucht, die Meldung nunmehr binnen 3 Wochen nachzuholen.
Gleichzeitig wird znr Vermeidung künftiger Bestrafung ausdrücklich noch darauf aufmerksam gemacht, daß auch ein Wobnartr-Wechsel (Wegzug au» Wiesbaden) innerhalb 14 Tagen nach Eintritt desselben dem Kreisärzte zu melden ist. *
Wiesbaden» den 18. August 1903.
Der Königliche Polizei-Präsident: v. Sthenek.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Bcrusrgeschäftc in Anspruch genommene» Personen Gclegenheir zur mündtiche» Verhandlung mit den Beamten der König!. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monat», vormittags von UV» bis mittag» 17- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monair nachmittags von 5'/. dis 7'/, Uhr in deren Geschäftslokal, Dotzheimerstraße ö, hier statt. *
Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Der Polizei-Direktor: v. LchcnS.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandcSteilcn, sowie der 88 148 und 144 des Gesetze« über die Allgemeine Landesvcrwaltung vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat» der Stadt Wiesbaden für den Umfang des Stadtkreises Wiesbaden nachstehende Polizei- Verordnnna erlaffen:
6 1. Die znr Zeit bestehende Wasenmeisterei in der Nähe der Erbcnheimerlandstraße darf ferner als solche nicht mehr benutzt werde», auch ist die Anlage neuer Wasenplätze zweck» Verscharrung getöteter oder gefallener Tiere untersagt.
8 2. Die Kadaver gefallener und getöteter Tiere (Rindvieh, Kälber, Pferde. Esel, Schafe, Schweine, Ziegen und Hunde, diese nur bei einer Sckmlterhöhe von mebr als 0.50 m), sowie die Kadaver geschlachteter Tiere, soweit da? Fleisch und die Eingeweide der letzteren ganz oder teilweise für untauglich zum menschlichen Genüsse erklärt werden, müssen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften der Dampfwasenmeisterei bei Bierstadt überwiesen werden.
8 3. Der Besitzer eine» solchen Tiere» (8 2) ist verpflichtet, ohne Verzug und spätestens 3 Stunden nach dem Verenden, der Tötung oder Aiisschiachtung eine» Tiercr oder nach endgültiger Enticheidung, daß das Fleisch und die Eingeweide für untauglich erklärt worden ist, auf dem Nalhan« (Botenamt) Anzeige zu machen. Dieie Anzeige muß Name» und Wohnung des Besitzers, Tierart, Alter und Zahl der gefallene», getöteten oder geschlachteten Tiere bezw. Tierteile enthalten.
Verendet das Tier nach 6 Uhr abends, so kann die Anzeige auch den folgenden Morgen bis spätestens 9 Uhr erfolgen.
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Tier an einer ansteckenden Krankheit eingegaiigeii ist, oder gelitten hat. so ist außerdem auch der Königlichen Polizei-Direktion Anzeige zu erstatten.
8 4. Gefallene und wegen Krankheit getötete Tiere dürfen nur in der Dampfwasenmeisterei ab- gebäntet werden.
8 5. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Saugferkel und Sauglämmer im Alter von weniger als 2 Monaten,
2. ans Hunde von weniger als0,50 m Schulterhöhe und Katzen,
3. auf totgeborcnc oder während der Geburt verendete Ferkel, Ziegen und Schaflämmcr.
4. auf Geflügel und Wild,
5. auf untaualich erklärte Eingeweide oder Teile von Schlachtlieren.
In diesen Fällen hat der Besitzer die betreffenden Tiere bezw. dieEingeweide zu verdrennen oder an einem ihm znr Verfügnna stehenden Ort in genügender Tiefe zu vergraben. Er kann indessen auch die Verbringung in die Dampfwasenmeisterei auf Grund einer nach ß 3 zu bewirkenden Anzeige gegen Zahlung der rarifmäßigen Vergütung verlangen od-r sofern sich Gelegenheit bietet, die Tiere, bezw. Eingeweide dem Wage» der Dampf- wasenmeistcrci mitgeben.
Sofern Tiere der i» diesem 8 bezeichneten Art unter senchenverdächtigen Erscheinungen cinqegangen sind, ist der Besitzer verpflichtet, der Königlichen Polizei-Direktion biervon innerhalb der im 8 3 angegebenen Frist Anzeige z» erstatten und deren Entscheidung darüber einzuholen, ob diese Tiere der Danipfwascnmcisterei z» überweisen sind.
8 6. Ter Besitzer gefallenen Großviehs bezw. dessen Vertreter ist verpflichtet, beim Verladen der Bieder die erforderliche Hülfe zu leisten.
8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soscrn nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
8 8. Diese Polizei-Berordnuna tritt In Kraft, sobald durch besondere Bekanntinachiina der Betrieb der Dampfwasenmeisterei für eröffnet erklärt worden ist.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizei- Verordnung für den Stadtkreis WicSdadc» vom
Vergraben von
23. März 1871, betreffend das gefallenem Vieh, aufgehoben.
Wiesbaden, den 18. April 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v« Schcuck
Versteigerung oon GrMWendeS fioff. Zenlrnl-StndiensmilS.
Samstag, den 29. August 1903, vormittags 1" Uhr beginnend, werden in der u>»tercn Rrstanrationsüalle der Brauerei „Zum Taunus", Adolistraße 10, zu Bicbri» a. Rhein, die nachdezeichueten. in der Ge- rnartung Biebrich belegenen Grundstücke öffentlich meistbietend versteigert: F271
L.-B. No. 4052. 14 » 73,50 gm Acker.Eichen, 3. Gel» „ 4053. 14., 83,25 ...»
„ „ 4054. 14 „ 24,75 „ „ » »
n ,, 4055. 14 „ 33,75 „ », * »
„ „ 4056. 14 „ 49,50 „ „ » „
„ „ 4057. 14 51,75 . .
„ . 4058. 14.60.50 . „
„ „ 4059, 14 „ 69.50 „ „ « »
„ .. 4072. 21 „03 .. „ „ 4. Gew.
„ „ 4073. 2086,50 . „
Wiesbaden, den 24. August 1903.
Königliches Domänen-Rentamt.
Bekanntmachung.
Der sogenannte Tränkeweg zwischen der Kapcllcnstraße und den Geisberger Wiesen wird hiermit zum Befahren von Lastfuhrwerk vom 24. Aligu't er. ab verboten. *
Wiesbaden, den 22. Angnst 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur Kenntnis: der Bauin- tereffenten gebracht, daß Anträae auf Erweiterung der Canalisation in unfertige» Straßen des Sladt- b sing« für die Folge in der Regel nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß die Weiter- fahiuiig des Straßenkanals von Straßenkreuzung zu Straßenkreuzung zu erfolge» hat. *
Wiesbaden, den 20. August 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachnnq.
Dienstag, den 1. September d. I., Nach- »nittags 3 Nbr, soll aui einem städtiichcu Grundstück im Distrikt „Weiherweg" der Ertrag an Früh, obst von mehreren Apfelbäumen gegen Baarzahlung versteigert werden.
Zusanimcnkunft um 3 Uhr Nachmittags an der Ruhbergstraße. *
Wiesbaden, den 24. Angnst 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die ledige Slugnste Mehl, geboren am 13. August 1876 zu Wiesbaden, zuletzt in Dotzheim, Waldstraßc Nr. 6 wohnhaft, entzieht sich der Für- sorge für ihr Kind, sodaß dasselbe aus öffentlichen Miltcln unterhalte» ivcrden muß.
Wir bitten um Mittheilung ihre» Aufenthaltsortes. *
Wiesbaden, den 20. August 1903.
Der Magistrat. Armenverwaltung«
Für die durch Hochwasser Geschädigten in Schlesien und Posen sind bei uns weiter cingegangen: Von Dr. R. 3 Mk., A, W. 5 Mk., Verloa de« „Wiesbadener Taablatt" 276 Mk. und 20 Mk., Frau Geb. Rat Abegg 50 Mk., Herrn Pb. Abega 30 Mk., Fra» Krcisrichlcr Rahn 5 Mk., Herrn Schnliulpektor Müller 5 Mk., Herrn Semmler 5 Mk. und Fräulein Wißman» 100 Mk., zuiammen bi« heute 686 Mk. Weitere Gaben werden im Rathanfe, Zimmer No. 23. rntgegen- gciiommen. *
Wiesbaden» den 24. Ananst 1903.
Der Magistrat.
Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnisse zu Wiesbaden
vom 15. bi« einschl. 21. August 1903.
Höchst-
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Preis.
Preis.
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Gerste vofer ?'r°h Heu .
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Kühe:
per 100 Kg. ...».„ 100 „
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L. Viehmarkt.
I. Qualität per 50 Kg.
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Mast-Kälber
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Hammel ......
3. Viktualienmarkt.
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Martoffeln . . . „ 100 Kg. SiÄ tt0ffdn ; ; " Kil°«r.
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Zwiebeln . . Blumenkohl . Kopfsalat . . Gurken. . . Spargel . . Grüne Bohnen Grüne Erbsen Wirsing . . Weißkraut. . Weißkraut. . Rotdkraut. . Gelbe Rübe» . Neue gelbe Nüb Weiße Rüben Kohlrabi, obere Koblrabi . . Grün-Kohl . Römisch-Kohl Petersilien. . Porree . . . Sellerie. . . Kirschen. . . Saure Kirschen Erdbeeren . . Himbeeren. . Heidelbeeren .
Stachelbeeren . . per Kilogr. Preißelbceren ... „
Johannisbeeren . . .
Trauben.
Aepscl ..... ,
Birnen .... . ,
Zwetschen .... .
Kastanien .... ,
Eine Gan».
Eine Ente . . .
Eine Taube . . .
Ein Hahn . . .
Ein Huhn ...
Ein Feldhuhn.
Ein Hase.
Aal.. per Kilogr.
Hecht. „
Backfische .... „
4. Brod und Mehl.
Schwarzbrod: Langbrodp.0,« Kg.
„ p. Laib
Rundbrod p. 0,» Kg. „ P. Laib
Weißbrod: a. 1 Wasserweck . .
b. 1 Milchbrödchen .
Höchst.
Niedr.
Höchst.
Riedr.
Preis.
Preis.
Preis.
Preis.
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Weizenmehl: No. 0 per 100 Kg.
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Roggenmehl: No. 0 „ 100
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5. Fleisch.
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Ochseufleisch: von der Keule p. Kg.
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Solperfleisch..
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Schinken..
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Speck, geräuchert ....
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Schweineschmalz.....
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Schwartcumagen, frisch .
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Schwartcnmagen, geräuchert „
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Bratwurst.„
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Leber»».Blutwurst, frisch „
96
96
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3
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Leber- u. Blutwurst,geräuch. „
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1
80
Städtisches Accise-Amt.
