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Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Ko. 67.
Samstag, den 22. August.
1903.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über das Meldewesen vom 17. Februar 1900
„ .. .*”f Grund der LZ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landcsteilen. sowie der 88 143 und 144 des Gesekes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemcindevorstandcs für den Polizeibezirk Wiesbaden Folgendes bestimmt: '
Ar 8 6 der Polizeiverordnung, betreffend das Meldcwescn vom 17. Februar 1900, erhält vom l. Mai 1908 ab nachstehende abgcanderte Fassung:
, Srtmbe (Badegäste, Reisende u. s. WO, welche in Privathäusern für Entgilt oder
Entgeltlich Wobnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnunqsgeber bei den Bureaus des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.
Gast- und Herb-rgswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergegangenen Tages oder wahrend der Nacht angekommenen, bezw. abgercisten Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeireviers au-, bezw. abzumelden.
Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21-s-16'/, Zcnti- ®< unb swar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster V von weißem und die Admeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster VI von blaßgrünem Papier. Die Meldungen muffen für rede einzelne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung cinzureichendcn An-, bezw. Abmeldczcttcl bewirkt werden; ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder, die der Reihe nach zusammen auf einem Zettel anfgefnhrt werden können ljedoch nicht Bedienstete).
Auf die genaue und vollständige Ausfüllung der einzelnen Spalten ist zu achten Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten näher bezeich- ueten neuen Muster IV zu halten, dies Buch einem jeden fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen." Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.
Wiesbaden, den 30. März 1903.
Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.
„ . Fremdenbuch (Muster) Muster IV.
Hotel.
.Straße Nr. . .
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2.
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3.
Vor- und Zuname
4.
5.
Natio
nalität
6.
Wohn
ort
7.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)
8.
Tag
der
Abreise
Polizeiliche Fremden-Anmeldung.
In d . . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension -
Muster V. (Weißes Papier.)
Privathaus
1
Monat
Tag
2.
Vor- und Zuname
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Wohnort
5.
Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?
(Ja — Nein)
6.
Nationa
lität
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Name des Wohnungsgebcrs (Firma des Gasthofs pp.)
*1 „.Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft des Fremden bis u Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.)
Muster VI. (Blaßgrünes Papier.)
Polizeiliche Fremden-Abmeldung.
Aus d . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus.
Monat
l.
Tag
2.
Vor- und Zuname
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Wohnort
5.
Bemerkungen
Wiesbaden, den
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Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthof« pp.)
11 (^mmrkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bis u Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.)
„ Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, daß die Verwendung der bisher üblichen "renidcn-An- und A bmeldezettcl bis zum 1. Juli und die Wcitcrbenutzung der im Gebrauch befindlichen vremdcnbüchcr der Gastwirte u. s. w. bis zum 31. Dezember d. I. gestattet ist.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Vorstehendes wird wiederholt hiermit zu öffentlichen Kenntnis gebracht. *
_ Wiesbaden, den 6. Juli 1903. Der Polizei-Präsident. I» Vertr.: Falke.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landcsverwaltung vom 30. Juli 1883 und der 88 6, 12 und 13 der Verordnung vom 4". September 1867 über die Polizeivcrwaltung 2 , .UkN neu erworbenen Landcsteilen wird mit W'Minung de« Bezirksausschusses für den Umfang d,» Regierungsbezirks Wiesbaden in Abänderung § 46 der Wegepolizciverordnung vom 0 November 1899 (Amtsblatt Seite 418) folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
7 m® tr § 46 der Wegepolizeiverordnung vom ' November 1899 erhält folgende Fassung:
„Niemand darf Mistjauche oder andere unreine oder übelriechende Flüssigkeiten, Glasscherben, Lese- oder andere Steine, Abfälle, Unkraut, Kehricht oder sonstigen Unrat auf oder in öffentliche Wege, deren Gräben, Rinne» oder Kanäle aurschüttcn oder fließen lassen."
a K? f/c V-r°cduung tritt mit dem 1. Mai d. I.
Wiesbaden, den 18. Mär, 1903.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
In Vertr.: Bake.
Vorstehende Verordnung bringe ich hiermit *" r allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 27. März 1903.
Der Polizei-Direktor: von Schenck.
Bekanntmachung.
Der Plan für die Herstellung eines zweiten Gleises der elektrischen Straßenbahn am Rondel liegt vom 14. d. M. ab während 14 Tage im Polizei - DircktionSgebüude, Friedrichstraße 32, Zimmer No. 9, innerhalb der Vormittagsdienst- stunden zu Jedermanns Einsicht offen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben und zwar entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll. *
Wiesbaden, den 10. August 1903. _ Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
ES wird darauf hingcwiesen, daß er im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamteu (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werde» könne», deren cs zur Erfüllung der durch die Bestimmungen der 88 120a—d der Gewerbeordnung den Betricbsunternehmern aufcrlcgtcu Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Gesetz,
betreffend den Schutz der Brieftauben vom 28. Mai 1894.
8 1. Die Vorschriften der LandeSgesetze, nach welchen das Recht, Tauben zu halte», beschränkt ist und nach welchen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tödtung unterliegen, finden auf Militär-Brieftauben keine Anwendung. Dasselbe gilt von landcsgcsetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.
8 2. Insoweit ans Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten für den Tanbenflug bestehen, finden dieselbe» a»f die Reiseflüge der Militär-Brieftauben keine Anwendung. Die Sperr- zeiten dürfen für Militär-Brieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 10 Tagen im Frühjahr und Herbst umfassen.
, Sind längere als zehntägige Sperrzeiten cin- gefübrt, so gelten für Militär-Brieftauben immer nur die ersten 10 Tage.
8 3. Als Mililär-Brieftauben im Sinne des Gesetzes gelten Brieftauben, welche der Militär- (Marine-)Vcrwaltung gehören und derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit deni vorgeschriebenen Stempel versehen sind. Privatpersonen gehörige Militär-Brieftauben genießen den Schutz diele? Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militär-Verwaltung zur Verfügung gestellt hat.
8 4. Für den Fall eines Krieges kann durch Kaiserliche Verordnung bestinimt werden, daß alle gesetzlichen Vorschriften, welche das Tödten und Einfangen fremder Tauben gestatten, für das Reichsgebiet oder einzelne Teile desselben außer Kraft treten, sowie daß die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde mit Gefängnis bis zu 3 Monaten zu bestrafen ist.
Vorstehendes Gesetz bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, den 18. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Betr. Niederlaffnngs - Anzeige der Ärzte.
Durch die Regierungs-Polizei-Verordnung vom
12. Januar 1876 <A.-Bl. S. 22) werden Ärzte, die im diesseitigen Verwaltungsbezirke die Praxis ausüben wollen, verpflichtet, dies sowohl bei Beginn ihrer Tätigkeit als auch bei einen, etwaigen Wechsel des Wohnortes dem zuständigen Kreisärzte zu melden.
Diese Vorschrift gilt »ach ministeriellen und gerichtlichen Entscheidungen auch für solche Ärzte, die anKra".'enaustaIten als Assistcuz-.Hilss-oder freiwillige Ärzte tätig sind..
Da seitens dieser Ärzte die Meldung vielfach unterlassen ist, so werden die Säumigen unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der gedachten Verordnung ersucht, die Meldung nunmehr binnen 3 Wochen nachzuholen.
Gleichzeitig wird zur Vermeidung künftiger Bestrafung ausdrücklich noch darauf aufmerksam gemacht, daß auch ein Wohnorts-Wechsel (Wegzug aus Wiesbaden) innerhalb 14 Tagen nach Eintritt desselben dem Kreisärzte zu melden ist. *
Wiesbaden, den 18. August 1903.
Der Königliche Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Lieferung des Kohlenbcdarfs für
das Volizci-DircktionSgkbäudc und das Polizei- Gefängnis während der Feuerungspcriode 1903/04 soll vergeben werden.
Die Bedingungen können während der Vor- mittagsdienststundcn im Zimmer No. 24 des Polizei- DirektionS-Gcbäudes einaesehen werden.
Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift „Kohlenlicfcrung" bis zum 31. d. M. hierher einzureichen. *
Wiesbaden, den 11. August 1903,
Der Polizei-Präsident: v. Schenck«
Interessenten mache ich auf die No. 30 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden erfolgte Bekanntmachung der Grnndiätze für die Ausbildung und Prüfung solcher Trichincn- schauer, welche vom 1. April 1903 ab bei der Untersuchung für inländisches Fleisch ans Trichinen und zur Unterstützung der tierärztlichen Sachverständigen bei der Finiienschau anulich Verwendung finden dürfe», hiermit aufmerksam. * Wiesbaden, den 31. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Von dem in, Distrikt „Kirschbaum" belegenen Feldwege, sowie von daselbst belegenen Fluth- grabe», No. 9077 und No. 9084ca des Lagcrbnchs, sollen die auf dem Plane mit rothcr Farbe kenntlich gemachten Theile eingezogcn werden.
Gemäß 8 87 des Zust.-GesetzeS vom 1. August 18:3 wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen die Einziehung innerhalb einer mit dem 13. d. M. beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich vorzubringen oder im Rathhause auf Zimmer No. 44 zum Protokolle zu erklären sind.
Der Plan liegt an genannter Stelle während der Dienststundku zur Einsicht aus. *
Wiesbaden, den 8. Angnst 1903.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Um Angabe desAufcuthalts folgenderPersonen, welche sich der Fürsorge für bülfsbedürftige Angehörige entziehen, wird ersucht:
1. des Taglöhncr« Jakob Bengel, geb. 12.2.1883 zu Niederhadamar,
2. des Taglöhners Johann Bickert, geb. 17. 3. 1866 zu Schlitz,
3. der ledigen Dicnstmagd Karoline Bock, geb.
11. 12. 1864 zu Weilmünster,
4. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1878 zu Oberrod,
8. des Taglöhucrs Anton Etz, geb. 22. 10. 1866 zp Hahn,
6. des Taglöhners Mathias Fesselhofcr, geboren 28. 8, 1860 zu Heimersheim,
7. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford. Hermine. geb. Stcinbergcr, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim,
8. des Reisenden Alois Heilmann, geboren 11. 4 1886 zu Hainstadt,
9. des Schreibers Theodor Hoffmann, geb. 10. 3. 1871 zu Weinbach,
10. des Taglöhners Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am 1l. 2. 1863 zu Hadamar,
11. des TaglöhncrS Albert Kaiser, geboren am
20. 4. 1866 zu Sömmerda,
12. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2. 1874 zu Mannheim,
13. der ledigen Näherin Anna Kolbe, geb. 29. 4. 1881 zu Kamenz.
14. des Taglöhucrs Karl Lehmann, geb.
27. 3. 1853 zu Ehrenbreilstcin,
13. der ledigen Marie Mathes, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,
16. des Asphalteurs und PlatteulegerS Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5. 1862 zu Mainz,
17. des Maurers Karl Menk, geb. 18. 3. 1872 zu Biskirchen,
18. des Buchhalters Georg Michaelis, geb. 18.10. 1870 zu Wiesbaden,
19. des TaglöhncrS Rabanus Nauheimer, gcr
28. 8. 1874 zu Winkel,
20. der ledigen Dienstmagd Gertraud Rheinberger, geb. 19. 4. 1879 zu Frauenstein,
21. der ledigen Anna Rolhgcrber, geb. 2. 9.1863 zu Oberstein,
22. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2. 1874 zu Heidelberg,
23. des Musikers Johann Schreiner, geb. 20.1. 1863 zu Probbach,
24. der Ehefrau des Gärtners Wilhelm Seif,: Karoline, geb. Zorn, geb. 17. 11. 1869 zu Schwalbach,
2b. der ledigen Lina Simons, geb. 10. 2.1371 zu Haiger,
26. der ledigen Katharina Stöppler, geb. 7. 8. 1874 zu Emmerich,
27. der Dienstmagd Regina Volz, geb. 7.10.1872 zu Jttlingen,
28. des Bierbrauers Johann Bapt. Zapf, geb.
16. 9. 1870 zu Oberviechtach. *
Wiesbaden, den 15. August 1903.
Der Magistrat. Armcn-Verwaltung.
Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung vom 17. August 1900 betr. die Acciseamtliche Behandlung des von jagd berechtigten Personen erlegten Wilde« wird hier«) aufgehoben, und treten mit dem heutigen Tag folgende Bestimmungen widerruflich in Kraft.
1. Alles nach Gewicht zu veraccisende Wild (Hirsche, Rehe und Wildschweine) ist ausnahmslos bei der Einfuhr in den Stadtbering den Vorschriften der 4 und 9 der Accisc-Ordnung entsprechend vom Transportanten direkt vorzuführen und zu verabgaben.
2. Das nach Stücken accisepflichtige Wildpret und Wildgeflügel, welches von jagdberechtigtcn, in Wiesbaden wohnhaften Personen selbst erlegt und hier eingebracht wird, ist bei Ankunft der Jäger an einem der Bahnhöfe bei dem den Bahnhof überwachenden Acciscbeamtcn durch Uebergabe eines vom Acciseapite gegen Erstattung der Selbstkosten (10 Pf. fjjr 12 Stück) zu beziehenden und vom Jäger vorschriftsmäßig ausznfüllcnden Anmeldescheines anzumeldcn.
3. Das auf anderem Wege von in Wiesbaden wohnhaften jagdberechtigten Personen selbst cin- gesührte nach Stücke» zu veNiccisendc Wild braucht nicht sofort vorgeführt und verabgabt zu werden, muß dann aber entweder sofort oder doch spätestens am nächste» Vormittage dem Acciseamte unter Benutzung des unter 2. vorstehend genannten Scheines angcmeldet werden; auch kann der Schein al« Postkarte verwendet werden. Da« Gleiche gilt, wenn ein Actisebenmler an den Bahnhöfen nicht augetroffen wird.
4. Für dar hiernach unter Benutzung des Scheines angemeldete Wild findet monatliche Erhebung der Accise derart statt, daß dem Anmelder eine Äcciseauforderung für das im Laufe eines Kalendermonat« angenieldete Wild zu Anfang des folgenden Monat« zugeferligt wird.
Wer cingebrachte« Wild weder sofort vorkührt und verabgabt, »och formularmäßig, wie unter 2 und 3 oben angegeben, anmeldet, wird wegen Defraudation nach 8 28 der Accise-Ordnung bestraft.
Nicht in Wiesbaden wohnhafte Personen haben das von ihnen hier cingebrachte Wild ausnahmslos den Paragr. 4 und 9 der Accise-Ordnung entsprechend vorznführcn und zu verabgaben. * Wiesbaden, den 4. August 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Fruchlmarkt beginnt während der Sommermonate (April bis einschließlich September) um 9 Uhr Vormittags. »
Wiesbaden, den 9. April 1903.
Städtisches Accise-Nmk.
