Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Uiestmüener Tagdlalts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.
Samstag, de« 13. August.
1903.
Geschäftsnummer: 12 K. 40/03 3.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Gemeindebezirk Fraueu- stein belegcnen, im Grundbuche von Frauenstein Band III, Blatt 73 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf die Namen der Eheleute Gastwirt August Ebinger und Ottilie, geb. Schneider, in Frauensteiu als Gesamtgut' eingetragenen Grundstücke:
Lfd. No. 3, Kartenblatt 12, Parzelle 74, Acker Bahnholz, 2 . Teil, 8 . Gewann, 3 ar 30
41 qm, Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 5 und 6 , Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle/
lfd. No. 4, Kartenblatt 9, Parzelle 299, Acker Simmler, 1 . Gewann, 85 qm,
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Yöö - Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 8 , Artikel 534 der Grundstcuer- mutterrolle,
lfd. No. 5, Kartenblatt 8 , Parzelle 137, Acker Eisberg, 2. Gewann, 3 ar 21 qm, 10 O Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 6 , Artikel 534 der Grundsteuer
mutterrolle,
lfd. No. 6 , Kartenblatt 7, Parzelle 273, Acker Albertsberg, 11. Gewann, 4 ar 60 qm, -^öö- Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 7, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No.^ 7, Kartenblatt 8 , Parzelle 218, Acker Eisberg, Pflanzbeete, 47 qm, jqq Thlr. Grundsteuerreinerlrag, Klasse 5, Artikel 534 der Grundsteucr-
mutterrolle,
lfd. No. 8 , Kartcnblatt 8 , Parzelle 196, Wiese Eisbcrgswiese, 1 ar 36 qm
21 ' jÖq Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 4, Artikel 534 der Grundsteuer
mutterrolle,
lfd. No. 9, Kartenblatt 7, Parzelle 274 a, Wohnhaus mit abgesond. Remise und Hofraum. Dotzheimerstraße 39, 4 ar 29 qm. Artikel 44 der Gebäudesteuerrolle, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteuernutzungswert 3 OO Mark! Steuerstufe 17, Jahrcsgebüudesteuer 12 Mark, Wohnhaus und Abort versichert mit 1255O Mark,
am 26. September 1808, nachmittags 4 Uhr,
durch das Unterzeichnete Gericht im Rathaus zu Frauensteiu versteigert werden. Wiesbaden, den 18. Juni 1903. F267
_ Königliches Amtsgericht 12.
Verdingung.
Die Ausführung der Maurerarbeiten und :, 1£ Materiallieferung für eine Eisenbahn- , £ derführung auf Bahnhof Wiesbaden (rd. oOOO cbm Mauerwerk und Beton aller Art) lollen vergeben werden.
Termin den 81 . Augnst 1808 , vorm. 11 Uhr.
Angebothefte zum Preis von 1 M. ohne selchnung und 2,50 M. mit Zeichnung sind gegen postfreie Einsendung in bar von der «auabteilung zu beziehen. F274
Zuschlagsfrist: 4 WvüjSN.
Wiesbaden, den 12 . August 1903. (Rheinbahnhof).
- Dll. Eiseubabn-Banabteilung.
Bekanntmachung.
(Kw. on ^achtenswerter Seile ist darauf hin- ieilnlk Morden, daß die auf den Straßen pp. "enen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- . u - a. nt., an die Abnehmer oft eiskalt Walk..» werden, und daß der Genuß so kalten ' "er schon in normalen Zeiten leicht ernste ßch "^ungsstörnngen von längerer Dauer nach '? der gegenwärtigen Jahreszeit die
A ? Ä derartigen Erkrankungen befördere.
Veranlassung des Herrn Ministers der beit,,, ü 1 ' Unterricht«, und Medizinal-Angelegen- im N,.Ü?^den die Verkäufer von Mineralwässern nickt tü?» 10111 .angewiesen, das Getränk fernerhin flttfh..I ’ n rinem der Trinkwasscr-Temperatur obzu^^dcn Wärnicgrad von IO Grad Celsius
da« «"'..^"lchluß hieran nehme ich Gelegenheit, übfrf,;, 11 !?. ! lm Bot dem Genuß eiskalter Getränke zu ^upt, insbesondere aber solcher Mineralwässer
Wiesbaden, den 1. August 1903.
*— ^ Der Nalirei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
der ^"f'"isr»ten werden hierdurch auf die in Kjj>iMa-Beilage zum Amtsblatt No. 30 der 2z A,ä>kn Regierutig zu Wiesbaden — vom Bei-n^ d- I- — zum Abdruck gelangte Polizei» öl»,, d"ung, betr.dcn Verkehr mit Mineral- .'i?®ni 18. Juni 1903 mit dem Bemerken
S bch hingewicsen, daß mit dem Tage de» retens der Provinzial-Polizei-Verordnung für T"?der 1003), wie im § 19 angegeben, die Q»..? diesigen Regierungs-Bezirk erlassene gleiche *'*1tritt 11 " 9 Bom 5 ‘ Juni 1883 außer Wirksam
Wiesbaden» den 3. August 1903.
Der Polizei-Präsident, v. Schenck.
Bekanntmachung.
Im Regierungsamtsblatt 'No. 31 — Extrabeilage — ist eine Polizei-Verordnung, betreffend die Schornsteine und Feuerstätten, vom 20. Juli b. I. veröffentlicht, worauf ich hiermit besonders aufmerksam mache. *
Wiesbaden» den 6. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Interessenten mache ich auf die No. 30 des' Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden erfolgte Bekannlinachuiig der Grnndiätze für die Ausbildung und Prüfung solcher Trichineii- schaucr. welche vom 1. April 1903 ab bei der Untersuchung für inländisches Fleisch ans Trichinen und zur Unterstützung der tierärztlichen Sach- verständigen bei der Finnenschau amtlich Verwendung sinden dürfen, hiermit aufmerksam. * Wiesbaden, den 31. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vcrtr.: Falcke.
Bekanntmachnng.
Die Termine zur Prüfung über die Befähigung zum Betriebe des Hufbcschlaaaewerbes sind für das 3. Vierteljahr des Jahres 1903 wie folgt festgesetztst! Diez auf den 14. August 1903;
„ Dillenburg ., „ 25. September 1903:
„ Wiesbaden „ „ 29. August 1903.
Meldungen zur Prüfung sind unter Einsendung:
1. des Geburtsscheines,
2. etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung,
3. einer Erklärung darüber, ob und bcjahendcn- falls wann »nd wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Hufschmiedeprüfung sich unterzogen bat und wie lange er nach diesem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweisen ist — berufsmäßig tätig gewesen ist,
4. der Prüfungsgebühr von 10 Mark nebst 5 Pf. Postbestellgeld an den am Ort der Prüfung wohnenden Königlichen Kreirtier- arzt, in Wiesbaden an de» Königlichen De- partementSticrarzt Dr. Angstein, welcher der Vorsitzende der Prüfungstommission ist, zu richte».
Die Prüfungsordnung für Hufschmiede ist im Regiernngs-AmlSblatt von 1885 S. 62/63 und im Frankfurter Amtsblatt desselben Jahres S. 58 59, die Erweiterung des 8 3 derselben im Regierunas- AmtSblatt von 1894 S. 260 und von 1896 S. 151, sowie im Frankfurter Amtsblatt von 1894 Seite 266/67 und von 1896 S. 195 abgcdrnckt. *
Wiesbaden, den 3. Juli 1903.
Der Regierungs-Präsident.
I. A.r gez. Seidel.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 8. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident.
I. V.: Falcke.
Bekanntmachung.
(Polizei-Verordnung.)
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit der Gemeindebehörde für den Bezirk der Stadt Wiesbaden verordnet, was folgt:
§ 1. Niemand darf in den von ihm und seinen Fainilikiiangehörigen benutzten Wohnränmen Anderen gegen Entgelt Schlafstelle gewähren, wenn nicht die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen und den Schlafleuten zu benutzenden Schlafräumlichkeiten so geräumig sind, daß der Aufenthalt in denselben der Gesundheit des Menschen nicht schade. Abtritte dürfen mit einem Schlafraume nicht in offener Verbindung stehen.
8 2. Schlaflente dürfen, soweit nicht dar Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern und Kindern vorliegt, nur in solchen Räumen zum schlafen untcrgebracht werden, welche nicht zugleich für Personen des andereit Geschlechtes znm Schlafen dienen.
8.3. Wer Schlaflcute aufnimmt (§ 1), ist verpflichtet, innerhalb drei Tagen nach der Aufnahme des ersten aus dem Bureau desjenigen Polizei-Reviers, in welchem die Wohnung belegen iff. eine schriftliche wahrheitsgetreue Anzeige nach Maßgabe des beifolgenden Musters vorzulegen. Die Polizeibehörde erteilt hierauf dem WohuuugS- inhaber nach Prüfung der von demselben vorzu- wciseaden Schlafräume und soweit die Aufnahme der Schlaflente nach dieser Polizeiverordnung zulässig ist, eine Bescheinigntig, welche in der Wohnting anfzubewahren und auf polizeiliches Erfordern jedesmal sofort vorznzeigen ist. In gleicher Weise muß der Wohnnngsinhaber die Namen seiner Familienangehörigen wie auch seiner Schlafleute aus potizeiliches Erfordern jederzeit angebcn.
Sind den Beslimmungen der §§ 1 und 2 zuwider Schlaflente aufgcnomincn, so ordnet die Polizeibehörde deren Entlassung mit dreitägiger Frist an. Tritt später eine Vermehrung in dem Faniilienstande des Wohnuugsinhabers oder in der durch die polizeiliche Bescheinigung für zulässig erklärten Zahl der Schlaflcute ein oder werden die angezeigteu Schlafräume, wenn auch nur teilweise verringert, so ist eine neue Anzeige unter Beifügung der früheren polizeilichen Bescheinigung erforderlich, auf welche ebenso, wie auf das weitere Verfahren, die Bestimmnngcn des vorigen Absatzes Anwendung finden.
Formulare für die Anzeige» werden zum Zwecke der sofortigen Benutzung auf dem Polizei- Revierbureau unentgeltlich verabfolgt.
§ 4. Mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer den in § 3 bezeichnelen Pflichten znwiderhandelt oder den in Gemäßheit ves § 3 ergehenden polizeilichen Anordnungen und Aufforderungen Folge zu leisten unterläßt, desgleichen, wer Schlaflcute der Bestimmung des § 2 zuwider untcrbringt.
Diese Sirasbestimmungen finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher mit oder ohne Auftrag des Wohnnngsinhabers als dessen Vertreter handelt, oder welcher in Abwesenheit des Wohnnngsinhabers als dessen Vertreter zu betrachten ist.
8 5. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem l. Oktober 1881 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die alsdann vorhandenen Schlafleute als au jenem Tage aufgcnomincn gelten, die Anzeiae bezüglich derselbe» jedoch erst bis znm 1. Noucniber 1881 zu erfolgen braucht und jofern die Schlaflente vor diesem Tage entlassen werden, gänzlich unterbleiben kann. Die Strafbestimmung findet entsprechende Anivendnng.
Wiesbaden, den 30. Juli 1881.
Die Königl. Polizei-Direktion.
Jtt Verir.: Höhn.
Anzeige über Aufnahme von Schlaflcntcn.
D . . . Unterzeichnete nimmt in seiner —
ihrer Wohnung.straße No. . . Gebäude
. . Treppen Schlafleute bis zur Zahl von . . . Personen männlichen ... weiblichen Geschlechts ans.
Der eigene Familienstand de Unterzeichneten besteht ans . . . Personen, darunter . . . Knaben »nd . . . Mädchett unter 6 Jahren und Knaben und Mädchen von 6—14Jahrcn, von den übrigen Personen . . . männlichen und . . . weiblichen Geschlechtes. *
Wiesbaden, den.
Unterschrift Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 1. August 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Der Plan für die Herstellung eines zweiten Gleises der elektrischen Straßenbahn am Rondel liegt vom 14. d. M. ab während 14 Tage im Polizei - Direktionsgebäude, Friedrichstraße 32. Zimmer No. 9, innerhalb der Vormittagrdienst- stunden zu Jedermanns Einsicht offen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einivendiliigen gegen den Plan erheben uttb zwar entweder schriftlich oder mündlich Protokoll. *
Wiesbaden, den 10. Augnst 1503.
_ Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Die Gitstav'Frcytagstraße von der Ublaitd- straße bis znr Beethovenstrahe und die Nettelbeck- straßc von der Westendstraße bis zur Aorkstrnße werden zwecks Herstellung von Wasser- und Gasleitungen anf die Dauer der Arbeit für den Fuhr- verkekr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 8. August 1903.
Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihreBerussgeschäfte in Anspruch geuommeiien Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/- bis 7'/- Uhr in deren Ge- schäftslokäl, Dotzheimerstraße 5, hier statt. *
Wiesbaden, den 8. Januar 1903. _ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung
der in der Zeit vom 1.—8. August 1903 an- gemeldcten Fundgegenstände.
Gefunden: 1 Paar Glacehandschuhe, 1 Sparkassenbuch, 1 Eisenbahnfahrkarlc für eine größere Strecke, 1 bezogenes Labefläschchen, 1 schwarze Damenschürze, 1 goldener Trauring, 1 Damen- Portemomiaie, 1 weißes Taschentuch. *
Wiesbaden, den 8. August 1903.
_ Der Polizei-Präsident: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Bon dem im Distrikt „Kirschbaum" bclegenen Feldwege, sowie von daselbst belegcnen Fluth- grnben. No. 9077 und No. 9084ca des Lagerbuchs, sollen die auf dem Plaue mit rother Farbe kenntlich gemachten Theile eingczogen werden.
Gemäß § 57 des Zust.-Gesetzes vom 1. August 1883 wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Etiiwendungen gegen die Einziehung innerhalb einer mit dem 13. d. M. beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich vorznbringen oder im Rath- hansc auf Zimmer No. 44 zum Protokolle zu erklären sind.
Der Plan liegt an genannter Stelle während der Dieitststundeii znr Einsicht aus. *
Wiesbaden, den 8. August 1903.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Die Bekanntinachung vom 17. August 1900 betr. die Acciseamtliche Behandlung des von jagd- bcrechtigten Personen erlegten Wildes wird hiermit ausgehoben, und treten mit dem heutigen Tage folgende Bestimmungen widerruflich in Kraft.
1. Alles nach Gewicht zu veraccisende Wild lHirsche, Rehe und Wildschweine) ist ausnahmslos bei der Eitifnhr in den Stadlbermg den Vorschriften der 8§ 4 und 9 der Accisc-Ordnuna entsprechend vom Transportanten direkt vorzuführen und zu verabgaben.
2. Das nach Stücken accisepflichtige Wildpret und Wildgeflügel, welches von jagdberechtigten, in Wiesbaden wohuhaiten Personen selbst erlegt und hier eingebracht wird, ist bei Ankunft der Jäger an einem der Bahnhöfe bei dem den Bahnhof überwachenden Acciscbeamten durch Uebtrgabe eines vom Acciseamte gegen Erstattung der Selbstkosten (10 Ps. für 12 Stück) zu beziehenden und vom Jäger vorschriftsmäßig ausznfüllcndett Anmeldescheines anzumelden.
8. Das auf anderem Wege von in Wiesbaden wobnhafteii jagdberechtigten Personen selbst ein- gejühtte »ach Stücken zu veraccisende Wild braucht nicht sofort vorgcsübrt und verabgabt zu werden, muß dann aber entweder sofort oder doch spätestens am nächsten Vormittage dem Acciseamte unter Benutzung des unter 2. vorstehend genannten Schemes angemeldet werden: auch kann der Schein als Postkarte verwendet werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Accisebcamter an den Bahnhöfen nicht nngetroffen wird.
4. Für das hiernach unter Benutzung des Scheines ange,neidete Wild findet monatliche Erhebung der Accise derart statt, daß dem Anmelder eine Accisennfordernng sür das im Laufe eines Kalcndernionats angemeldete Wild zu Anfang des solgendeu Monats zugefertigt wird.
Wer eingebrachtes Wild weder sofort vorführt und verabgabt, noch sormularmäßig, wie unter 2 und 3 oben angegeben, aumeldet, wird wegen Defraudation nach § 28 der Accise-Ordnung bestraft.
Nicht in Wiesbaden wohnhastc Personen baden das von ihnen hier eingcbrachte Wild ausnahmslos den Paragr. 4 und 9 der Accise-Ordnung entsprechend vorzuführen und zu verabgaben.' *
Wiesbaden, den 4. Angust 1903. _ Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Betr. die Unfallversicherung der bei Regiebanten beschäftigten Personen.
Der Auszug aus der Heberolle der Ver» sicheruiigs-Austalt der Tiefbau-Bernfsgenossenschaft sür das III. lt. IV. Quartal 1902 und das I. u. II. Quartal I. I. über die von den Unternehmern zu zahlenden Versicherungs-Prämien wird während zweier Wochen, vom 12. l. M. ab gerechnet, bei der Sladlhauptkasse im Ratdhause während der Vormittags-Dienststunden zur Einsicht der Bc- theiligtcn offengelegt.
Gleichzeitig werden die berechneten Prämien- betrage durch die Stadthauptkasse eingezogen werden.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlt,ngspflschtige, unbeschadet der Ver- pflichtnng zur vorläufigen Zahlung, gegen die Prnmicnbcrechnung bei dem Genosscnschafts. vorstaitde oder dein nach 8 21 des Banunfall- versichcrungsgesetzes zuständigen anderen Organe der Gettosienschaft Einspruch erheben. (8 28 des Gesetzes.) *
Wiesbaden, den 7. August 1903.
Der Magistrat»
