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Amtliche

des

Ammen

U ^

Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

N-. «3.

Bekanntmachung.

Mittwoch, den 1«. Sept. ISO», nachmittags S'/s Uhr, werden die zur Konkursmasse der Ehefrau des Dachdecker- meisters Karl Fraund, Christiane, geb. Braun, zu Bierstadt gehörigen, in der

Gemarkung Bierstadt belegenen Junnobilien an der Wiesbadenerstraße, bestehend aus einer Wegfläche, zur Vergrößerung eines an­grenzenden Bauplatzes bestimmt, ferner einem zweistöckigen Wohnhaus mit Treppenbau nebst Stall, Hofraum und Garten, zusammen taxiert zu 16,600 Mark, in dem Rathauszimmer zu Bierstadt zum zweitenmale zwangsweise öffentlich versteigert. F 267

Wiesbaden, den 31. Juli 1903.

Königliches Amtsgericht, _ Abteilung 12 _

Bekanntmachung

betreffend Verhaltungsmaßregeln bei Schafräude.

Schafbesitzer, Schashändlcr und andere Inter­essenten werden hiermit auf die Bestimmungen der 9, 10 und 65 Absatz 2 des Reichsviehseuchen- Hesetzes vom 23. Juni 1880 aufmerksam gemacht, vonach sic verpflichtet sind, das Auftreten der stände, sowie jede Ausschlagskrankheit bei Schafen, welche auch nur den Verdacht der Räude begründet erscheinen läßt, bei Vermeidung einer empfindlichen Geldstrafe der Polizei-Direktion sofort, d. h. inner­halb 24 Stunden anzuzeigen, und das bezw. die Schafe von Orten, an welchen die Gefahr der An­steckung fremder Schafe besteht, fern zu halten.

Zur gründlichen und schnellen Heilung der Schafräude find Arsenikbäder. Tabakbäder und Kresolbäder als wirksam befunden worden. * Wiesbaden, den 1. Augufi 1903.

Der Polizei-Präfident.

In Vertr.: Falcke.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hierdurch auf die in der Extra-Beilage zum Amtsblatt No. 30 der Königlichen Regierung zu Wiesbaden — vom

23. Juli d. I. — zum Abdruck gelangte Polizei- Verordnung, betr.den Verkehr mit Mineral­ölen, vom 18. Juni 1903 mit dem Bemerken ausdrücklich hingewiesen, daß mit dem Tage des Inkrafttretens der Provinzial-Polizei-Verordnung (I. Oktober 1903), wie im § 19 angegeben, die für den hiesigen Regierungs-Bezirk erlassene gleiche Verordnung vom 5. Juni 1883 außer Wirksam teil tritt. *

Wiesbaden, den 3. August 1903.

Der Polizei-Präsident, v. Schenck.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde­wesen vom 17. Februar 1900.

8 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende re.), welche in Privathäusern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumclden.

Gast- und Herbcrgswirte haben täglich bis 11 Uhr vormitiags alle während des vorher- gegangencn Tages oder während der Nacht an- «ekommenen bezw. abgercisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtr­und Wohnort und Nationalität des Fremden.

. Die Gast- und Herbergswirte find verpflichtet, «n Fremdenbuch nach den: Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und auf die richtige und vollständige Anssüllnng der Rubriken »u achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur all- Lemeinen Kenntnis gebracht.

Wiesbaden, 2. Januar 1903.

- Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Berussgeschäfte in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung unt den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion J“ «eben, finden für die Königliche Gewerbe Inspektion zu Wiesbaden besondere Spreche stunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monat«, dvrmittagr von 11'/» bis mittags 1'/, Uhr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats nachmittags von 5'/, bi« 7'/, Uhr in deren Ge ichaftslokal, Dotzbeimerstraße 5, hier statt. ' Wiesbaden, den 8. Januar 1903.

^ Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Wiesbadener Tagblatts.

Samstag, de« 8. August.

Bekanntmachung.

(Polizei-Verordnung.)

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit der Gemeindebehörde für den Bezirk der Stadt Wiesbaden verordnet, was folgt: ,

8 1. Niemand darf in den von ihm und seinen Familienangehörigen benutzten Wohnräumen Anderen gegen Entgelt Schlafstelle gewähren, wenn nicht die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen und den Schlafleuten zu benutzenden Schlaf- ränmlichkeiten so geräumig sind, daß der Aufenthalt in denselben der Gesundheit des Menschen nicht chade. Abtritte dürfen mit einem Schlafraume nicht in offener Verbindung stehen.

8 2. Schlafleute dürfen, soweit nicht das Verhältnis von Eheleuten oder von Eltern und Kindern vorliegt, nur in solchen Räumen zum Schlafen untcrgebracht werden, welche nicht zugleich für Personen des anderen Geschlechtes zum Schlafen dienen. „ _ .„

j 3. Wer Schlafleute aufnimmt (§ 1). »st verpflichtet, innerhalb drei Tagen nach der Auf­nahme des ersten auf dem Bureau desjenigen Polizei-Revier«, in welchem die Wohnung belegen ist, eine schriftliche wahrheitSgetrenc Anzeige nach Maßgabe des beifolgenden Musters vorzulcgen. Die Polizeibehörde,erteilt hierauf dem WohnungS- inhaber nach Prüfung der von demselben vorzu- wciseuden Schlafräumc und soweit die Aufnahme der Schlafleute nach dieser Polizeiverordnnng zu­lässig ist, eine Bescheinigung, welche in der Wohnung aufzubewahren und auf polizeiliches Erfordern jedesmal sofort vorzuzeigen ist. In gleicher Weise muß der Wohnungsinhaber die Namen seiner Familienangehörigen wie auch seiner Schlafleute auf polizeiliches Erfordern jederzeit angeben.

Sind den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwider Schlafleute ausgenommen, so ordnet die Polizeibehörde deren Entlassung mit dreitägiger Frist an. Tritt später eine Vermehrung in dem Familienstande de« Wohnungsinhabers oder in der durch die polizeiliche Bescheinigung für zulässig erklärten Zahl der Schlafleute ein oder werden die angczeigten Schlafräume, wenn auch nur teilweise verringert, so ist eine neue Anzeige unter Beifügung der früheren polizeilichen Bescheinigung erforderlich, auf welche ebenso, wie auf das weitere Verfahren, die Bestimmungen des vorigen Absatzes Anwendung finden.

Formulare für die Anzeigen werden zum Zwecke der sofortigen Benutzung auf dem Polizei- Revierbureau unentgeltlich verabfolgt.

8 4. Mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Falle des Unvermögens mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer den in 8 3 bezeichncten Pflichten znwiderhandelt oder den in Gemäßheit des 8 3 ergehenden polizeilichen Anordnungen und Aufforderungen Folge zu leisten unterläßt, des­gleichen, wer Schlafleute der Bestimmung des 8 2 zuwider unterbringt.

Diese Strafbestimmungen finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher mit oder ohne Auftrag des Wohnungsinhabcrs als dessen Ver­treter handelt, oder welcher in Abwesenheit des WohnungSinhaberS als dessen Vertreter zu be­trachten ist.

8 5. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem

1. Oktober 1881 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die alsdann vorhandenen Schlafleute als an jenem Tage ausgenommen gelte», die Anzeige bezüglich derselben jedoch erst bis zum 1. November 1881 zu erfolgen braucht und sofern die Schlafleuie vor diesem Tage entlassen werden, gänzlich unterbleiben kann. Die Strafbestimmung findet entsprechende Anwendung.

Wiesbaden, den 30. Juli 1881.

Die Königl. Polizei-Direktion.

In Vertu: z^öhn.

Anzeige über Aufnahme von Schlaflentcn.

D . . . Unterzeichnete nimmt in seiner —

ihrer Wohnung.straßc No. . . Gebäude

. . Treppen Schlafleute bis zur Zahl von . . . Personen männlichen ... weiblichen Geschlechts auf.

Der eigene Familienstand de Unterzeichneten besteht au« . . . Personen, darunter . . . Knaben und . . . Mädchen unter 6 Jahren und Knaben und Mädchen von 6—14 Jahren, von den übrigen Personen . . . männlichen und . . . weiblichen Geschlechtes.

Wiesbaden, den . .

Unterschrift Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe.

„Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 1. August 1903.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke

Bekanntmachung

^cr in der Zeit vom 27. Juli bis 1. August d. I.

angemcldcten Fundgegcnständc.

. Gefunden: 1 goldner Ring mit Stein, 1 wciß- leldenes Kindertaschentnch, 1 Portemonnaie mit Kkalt, 1 Pappschachtel mit diversen Kleidung«! Mcken. 1 Perlcn-Halskette, 1 gesticktes Oberhand^ r®, 1 Spazierstock, ei» Rosenkranz. 1 Hand-Näh Esvschine, I Mantelkragen (Pelerine), 1 Damen Nouse, i Hunde-Maulkorb.

Zugelaufen: 2 Hunde.

Zugeflogcn: 1 Papagei.

Wiesbaden, den 1. Angnst 1903.

Der Polizei-Präfident.

Polizei- Verordnung,

betr. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des 8 62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.

Auf Grund der Paragr. 5 und 6 der Aller­höchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizciverwaltung in den ne» erworbenen Landesteile», sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung de« Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mrt Zu- limmung des Magistrats für den Polizcibezirk >er Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:

Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom

18. September 1900 erhält folgende Fassung:

8 62.

AuShängen und AuSklopfen von Gegen­ständen.

1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten, öwie an straßenwärts und nach Vorgärten zu belegcnen Türen, Fenstern und Ballonen ist das Aushängen und Auslesen von Wäsche und das Auslegen, Klopfen und Ausstäubcn von Kleidern, Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegen- tänben verboten. Ausgenommen hiervon ist das flnSlegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentlichen Festveranstaltungen.

2. Das Ausklopfen der ad 1 genannten Gegen­stände ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 8 bis 12 Uhr vor­mittags gestattet. Zimmerteppichc und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfen innerhalb der Sladt, sowie in der Nähe von öffentlichen Straßen, Plätzen und Promenaden- wcgcn im Umkreise der Stadt überhaupt nicht aur- geklopft oder gestäubt werden.

8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimm­ungen werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 angedrohten Strafe (bis zu 30 Mk., eventuell 3 Tagen Haft) geahndet.

4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft. *

Wiesbaden, den 8. April 1903.

Der Königl. Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Von beachtenswerter Seile ist darauf hin- gewiesen worden, daß die auf den Straßen pp. feilgehaltenen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- Wafser u. a. m., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgi werden, und daß der Genuß so kalten Wasser«, der schon in normalen Zeiten leicht ernste VerdaunngSstörnngen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Ncigllng zu derartigen Erkrankungen befördere.

Auf Veraulaffnng des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Äcdizinal-Angeleaen- deite» werde» die Verkäufer von Mineralwässern im Ausschank angewiesen, das Getränk fernerhin nicht kälter als in einem der Trinkwafser-Temperatur enlsprcchenden Wärmegrad voll 10 Grad Celsius abzugeben.

Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit da« Publikuni vor dem Genuß eiskalter Getränke überhailpt, insbesondere aber solcher Mineralwässer zu warne».

Wiesbaden, den 1. Anglist 1903.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor den Über­tretungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestim­mungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 8 368 No. 6 des Reichs-StrasaesetzbucheSr

Mit Geldstrafe bis zu fcchszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fcuer- fangcnden Sachen Feuer anzündet.

8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:

1. mit unverwahrtcm Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desielben, im Freien ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forftbeamten Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezündetc Feuer gehörig zu bcaufstchtigen oder anszulöschen unterläßt.

4. abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10 des Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell­vertreter oder dem Forstbcsitzcr oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene 9kach icile genügen konnte.

8 17 Ser Regierungs-Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.

Mit einer Geidstrafe bis zehn Mark, im Un­vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder aus einer Pfeife ohne ge­schloffenen Teckel raucht.

Wiesbaden, den 3. März 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Die Aichstelle für Längenmaße, Flüsstgkcits- maß«, Hohlmaße, Gewichte und Waagen im Untergeschoß des Rathhauies bleibt wegen Der- Hinderung des AichmeisterS an den beide» nächsten Aichtagen, Donnerstag, den 6.«. 13. August, d. I.» geschloffen. *

Wiesbaden, den 1. August 1903.

Der Magistrat.

BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2953.

Auszug aus der Straßen - Polizei- Verordnung vom 18. Sept. 1900.

§ 57.

Verkehr in der Kochbrnnnen- Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen, Kinderwärterinncn jedoch, die sich in Ausübung ihres Berufe» befinden, über- Haupt der Aufenthalt in der Trinkhalle daselbst untersagt.

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner solchen Personen, welche Körbe oder Traglasten rgend welcher Art mit sich führen, ist dcr Anfent- ialt in der Kochbrunncn-Anlage und Trinkhalle, owie der Durchgang durch die Aula ge nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November

ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 Uhr Vormittag« verboten. . ,

4. Das Mitbringen von Hunden tu die Koch» brunnen-Anlage und Trinkhalle ist verboten.

6. Während der Brunnenmusik darf die Ver- bindungsftraßc zwischen Taunusstraße und Kranz- ilatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt be- nhrcn werden. _

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden» den 1. April 1903.

Der Magistrat.

Auszug aus der Straßen-Polizei Verordnung vom 18. Sept. 1900.

8 56.

4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Be­zeichnung „Ruhebänke" oder „Kurverwaltung^ tragen, untersagt.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden» de» 1. April 1903.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Um Angabe des Aufenthalts folgender Personen, welche sich der Fürsorge für hülfsbcdürftige An­gehörige entziehen, wird ersucht:

1. des Taglöhners Jakob Bengel, geb. 12.2.18öö zu Niederhadamar.

2. der ledigen Dienstmagd Karoline Bock, geb.

11. 12.1864 zu Weilmünster,

3. der ledigen Katharine Christ, geb. am 16. 4. 1875 zu Oberrod,

4. des Taglöhners Anton Etz, geb. 22.10.1886 zu Hahn,

5. des Taglöhners Mathias Feffelhofer, geboren 25. 8. 1860 zu Heimersheim,

6. der Ehefrau des Arztes Theodor Ford,

Hermine, geb. Steinberger, geb. am 2. 2.1875 zu Eppelsheim, .. .

7. des Reisenden Alois Hcilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt.

8. des Taglöhncrs Wilhelm Horn, gen. Dietrich, geboren am 1l. 2. 1863 zu Hadamar,

9. des TaglöhnerS Albert Kaiser, geboren a« 20. 4.1866 zu Sömmerda.

10. der ledigen Modistin Adele Knapp, geb. 13. 2.

1874 zu Mannheim, . „ ,

11. der ledigen Näherin Anna Kolbe, geb. 29. 4. 1881 zu Kamcnz.

12. der ledigen Näherin Pauline Krämer, geb. am 2. 1.1880 zu Caub,

13. des Taglöhners Karl Lehmann, geb. 27. 3. 1853 zu Ehrenbreitstein,

14. der ledigen Marie MatheS, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,

15. des Asphalteurs und Plattenleger» Johann

oa~4.j.;n. cm_ A k -i QßO gßmni

Baptist Maurer, geb. 4. 5.1862 zu Mainz, 16. des Maurers Karl Menk, geb. 15. 3. 1872

M

Biskirchen, , „„

17. des Buchhalters Georg Michaelis, geb. 18.10. 1870 zu Wiesbaden,

18. des Taalöhners RabanuS Nauheimer, geb. 28. 8. 1874 zu Winkel,

19. der ledigen Dienstmagd Gertraud Rheinberger, geb. 19. 4. 1879 zu Frauenstein.

20. der ledigen Margaretha Schnorr, geb. 23. 2. 1874 zu Heidelberg,

21. des Musikers Johann Schreiner, geb. 20.1. 1863 zu Probbach,

22. der Ehefrau des Gärtners Wilhelm Seif,

Karoline, geb. Zorn, geb. 17. 11. 1869 zu Schwalbach, _ _

23. der ledigen Lina Simons, geb. 19. 2.1871

zu Haiger, ^ _ „

24. der ledigen Katharina Stöppler, geb. 7. 5. 1874 zu Emmerich,

25. der Dienstmagd Regina Volz, geb. 7.10.1872 zu Jttlingen,

26. des Bierbrauers Johann Bapt. Zapf, geb.

16. 9. 1870 zu Obervicchtach. *

Wiesbaden» den 1. August 1903.

Der Magistrat. Armen-Verwaltung.

Staats- und Gemeinde-Steuer.

Die Erhebung der 2. Rate erfolgt vom 15. d. M. ab straßenweise nach dem auf dem Steuer­zettel angegebenen Hcbeplan. Die Hebetage sind nach den Anfanarbuchstabcn der Straßen wie folgt festgesetzt: (Die auf dem Steuerzettel ange­gebene Straße ist maßgebend.)

W, Y, Z und außerhalb der Stadtberinge» am 6., 7.. 8. August.

Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die vorgeschricbenen Hebetage benutzen, nur dann ist rasche Beförderung möglich.

Das Gelb, besonders die Pfennige, sind genau abznzählen, damit Wechseln an der Kaffe ver­mieden wird. *

Wiesbaden, im Juli 1903.

Städtische Stetterkaffe.

Rathhaus. Erdgeschoß Zimmer No. 17.

Stadt, öffcntl. Gütcr-Niederlage.

In die städt. öffentliche Güter-Niederlagc unter dem Accise-Amts-Gebändc.Ncugaffe 6a hier,werden jederzeit unverdorbene Waaren zur Lagerung auf genommen.

Das Lagergeld beträgt zehn Pf. für je 50 kg und Monat. Die näheren Bedingungen find in unserer Bnchhalterei, Eingang Nengasse 6a, zu­erfahren. *

Städtisches Accisc-Anit.

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