.ZS* Mrslill-mrr Tagdlatts.
Uo. 61. Samstag, den 1. August.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
1903.
Geschäftsnummer:
12 K. 40/03 3.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Gemeindebezirk Frauenstein belegcnen, im Grundbuche von Frauenstein Band III, Blatt 73 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks auf die Namen der Eheleute Gastwirt August Ebinger und Ottilie, geb. Schneider, in Frauenstein als Gesamtgut eingetragenen Grundstücke:
Lfd. No. 3, Kartenblatt 12, Parzelle 74, Acker Bahnholz, 2. Teil, 8. Gewann, 3 ar 80
41 qm, -jöq- Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 5 und 6, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 4, Kartenblatt 9, Parzelle 299, Acker Simmler, 1. Gewann, 85 qm, Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 8, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 5, Kartenblatt 8, Parzelle 137, Acker Eisberg, 2. Gewann, 3 ar 21 qm, 18
Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 6, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 6, Kartenblatt 7, Parzelle 273, Acker Albertsberg, 11. Gewann, 4 ar 13
60 qm, Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 7, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 7, Kartenblatt 8, Parzelle 218, Acker Eisberg, Pflanzbeete, 47 qm, 05
jöq Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 5, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 8, Kartenblatt 8, Parzelle 196, Wiese Eisbergswiese, 1 ar 36 qm, 21
jÖq Thlr. Grundsteuerreinertrag, Klasse 4, Artikel 534 der Grundsteuermutterrolle,
lfd. No. 9, Kartenblatt 7, Parzelle 274 a, Wohnhaus mit abgesond. Remise und Hofraum, Dotzheimerstraße 39, 4 ar 29 qm, Artikel 44 der Gebäudesteuerrolle, Artikel 534 der Grundsteucrmutterrolle, Gebäudesteuernutzungswert 300 Mark, Steuerstufe 17, Jahresgebäudesteuer 12 Mark, Wohnhaus und Abort versichert mit 12550 Mark,
am 2«. September 1903, nachmittags 4 Uhr,
durch das Unterzeichnete Gericht im Rathaus zu Frauenstein versteigert werden.
Wiesbaden, den 18. Juni 1903. F267
Königliches Amtsgericht 12.
Bekanntmachung.
betreffend das Verabfolgen geistiger Getränke.
Auf Grund der §§ 137 und 139 de? Gesetzes über die allgemeine Landcrvermaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der §8 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeivcrwaltung in den neu erworbeueu Landestcilen vom 20. Sept. 1867 wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes Verordnet:
8 1. Den Gaff- und Schankwirten, sowie den Branntweinkleinhändlern ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene und an folche Personell, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
8 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum sofortigen Genuß on Personen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und den Branntwcinkleinhändlcrn verboten.
8 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (§§ 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast- und Schankwirtschasten und Branntweinkleinhandlungen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewerbegehülfen.
8 4. Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändlcr haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren Schank- und VcrkaufSlokalcn an augenfälliger Stelle auszuhängen.
. Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen der Ortspolizcibehördcn über die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft besteht, auszubewahren und dem Polizeibcamten (Gendarmen) auf Verlangen »orznzeigen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 >n Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über da» Verabfolgen geistiger Getränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde olS Trunkenbolde bezeichnet find, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränkt an jugendliche Personen weitergehenden Einschränkungen unterwerfen, und welche das Verabfolgen geistiger Getränke an andere, als die in den 88 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben unberührt. *
Cassel, den 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident: Zedlitz.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, 27. Dezember 1902.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.
Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus einer Königlichen Anstalt zur Gewinnung tierischen Impfstoffes find brieflich oder telegraphisch bei dem Dirigenten der Anstalt cinznbriiigen. Zur Stellung derselben sind Arzte, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- ergcbnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Berichterstattung bcigesügten Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgenommen hat, portofrei mit- zuteilcn. Bei den Lymphbestcllungcn ist folgendes zu beachten:
a) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter deutlicher Angabe des Namens und der Wohnortes des mit der Ausführung derselben beauftragten Arztes.sowiedcrZahl derJwpfnngen, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfindcn soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringen.
Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.
b) Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impflinge», welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angcordnct sind oder welche au« gleichem Grunde in Kranken- Anstaltcn oder Gefängnissen an dem Warte- personale bczw. den Insassen dieser Anstalien vorgenommen oder welche an ausländischen Arbeitern aus Anordnung der zuständigen Behörden auSgeführt werden sollen, haben außer der Bezeichnung der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.
o) Die Anträge auf Lieferung von Lymphe zu private» Zwecken können nur von Ärzten gestellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent cinevicrzehntägige Voraus- bcstellung verlangen.
Die Lieferung erfolgt in den Fällen -») und b) kosten- und portofrei, für private Zwecke (c) kosten» und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voran» zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zn einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarkcn zur Zahlung ist nicht statthaft. *
Wiesbaden, 9. März 1903.
Der Königliche Regierungs-Präsident.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 15. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Echenck.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- Wesen vom 17. Februar 1900. ^
8 6. Durchreisende Fremde.
Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumclden.
Gast- und HcrbergSwirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorher- gegangenen Tages oder während der Nacht an- gekommenen bezw. abgereisten Fremde» bei dem Bureau des Polizei-Reviers au- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts- nnd Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Freniden alsbald nach feiner Ankunft zur Eintragung vorznlegen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Wiesbaden, 2. Januar 1903.
_ Der Polizei-Direktor: v. Sckienck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird nach Beratung mit dem hiesigen Gemeinde- vorstande verordnet wie folgt:
8 1. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind verpflichtet, die Preise des gewöhnlichen Brote« für je '/-Kilogramm (1 Pfund) an den Verkaufsstellen durch einen von außen sichtbaren und von dem Revier-Polizei-Kommissar abgestempelten Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die Preise dürfen nur an einem Montag abgeändert werden. Diese Abänderung muß am nämlichen Tage dem Revier-Polizei-Kommissar mitgeteilt und von dem letzteren der abgeändcrte Anschlag abgestempelt werden.
§ 2. Die Bäcker, sowie alle, welche mit Brotwaren handeln, sind ferner verpflichtet, an den Verkaufsstellen eine Wage mit Gewichten anf- znstellen oder mitzuführcn und den Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
8 3. Wer einen höheren Preis für Brot, als den nach 8 1 angeschlagenen verlangt oder sich zahlen läßt oder wer weniger Brot an Gewicht liefert, als er verkauft hat oder wer sonst den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Bestrafung aus Grund des Strafgesetzbuches erfolgt, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder im Unvermögenrfallc mit entsprechender Haft bestraft.
8 4. Die Polizei-Verordnung vom 25. Februar d. I. wird hiermit außer Kraft gesetzt und tritt an deren Stelle die obige Verordnung. *
Wiesbaden, den 12. April 1881.
Königliche Polizei-Direktion Dr. v. Strantz.
„Wird hiermit veröffentlicht."
Wiesbaden, 2. April 1903.
_ Ter Polizei-Direktor: v. Setzenck.
Bekanntmachung.
Von beachtenswerter Seile ist darauf hingewiesen worden, daß die auf den Straßen pp. feilgehaltenen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- Wasser u. a. m., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeiten leicht ernst Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.
Auf Veranlassung des Herrn Minister« der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelcaen- heiten werden die Verkäufer von Mineralwässern im Aurschank angewiesen, das Getränk fernerhin nicht kälter als in einem der Trinkwasser-Temperatur enlsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius abzugeben.
Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, da« Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer zn warnen. *
Wiesbaden, den 1. Juli 1903.
Der Polizei-Direktor.
In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Die Dreiwcidenslraßc von der Dotzbeimcr- bis zur Göbensiraße und die Nanentholerstraße von der RudeSbeimer- bis zur Walluferstraße werden zwecks Herstellung von Wasser- und Gasleitungen ans die Dauer der Arbeit für de» Fnhrverkehr polizeilich gesperrt. *
Wiesbaden, den 25. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. _ I» SStttr.: Falcke. _
Bekanntmachung.
Gesunden: 1 Damen-Taschenuhr mit Kette, 3 PortenionnaieS mit und ohne Inhalt, ein Pompadour, 1 Damen-Regenschirm. 1 Teppich- Iciufer von Korkfasern, 1 Geldstück, 1 von feinem Stroh geflochtenes Änhängetäschchen, 1 kleines ovale« Medaillon von Silber, 1 größere Anzahl Briefmarken. *
Zugelaufen: 1 Hund.
Zugeflogen: 1 Kanarienvoges..
Wiesbaden, den 27. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident.
Bekanntmachung.
Es wird vielfach nickt in genügender Weise dafür Sorge getragen, daß eine regelmäßige und sorgfältige Reinigung der Sand- und Fettfänge, sowie der Wasserverschlüsse stattsindet.
Mit Rücksicht darauf, daß bei unterlassener oder mangelhafter Reinigung sich in den vorgenannten Behältern Substanzen ansammeln und ansetzen, die, wenn in Fäulnis übergetreten, durch Verbreitung übler Gerüche eine nicht unerhebliche Gefahr ■ für die menschliche Gesundheit bilden, werden die Eigentümer und Verwalter von Entwässerungs-Anlagen unter Hinweis auf 8 5*) der Polizeioerordnung vom 1. August 1889 hiermit aufgefordert, die Sand- und Fettfänge u. s. w. wenigstens zweimal monatlich entleeren und mit reinem Wasser füllen zu lassen.
Das Stadtbauamt, Abteilung für Kanali- sationswesen, übernimmt die regelmäßige Entleerung und Reinigung von Sinkstoffbehältern, sowie auch die Abfuhr der aus denselben sich ergebenden Sinkstoffeu. Den Hauseigentümern U. f. w. wird daher empfohlen, die vorschrists- mäßigc Behandlung der genannten Behälter — soweit dies noch nicht geschehen — bei dem Stadtbauamt zu beantragen. *
Wiesbaden, den 7. Juni 1903.
Der Polizei-Direktor. In Vertr.: Falcke»
*) § 5. Der Eigentümer oder Verwalter einer Entwässerungsanlage ist verpflichtet, dieselbe in gutem Zustande zu erhalten. Er hat bei Tage jederzeit die zur Kontrole dieser Instandhaltung seitens der Polizeibehörde angcordnete Untersuchung derselben durch die von genannter Behörde mit Ausweis versehenen Polizei- bezw. städtischen Beamten zu dulden.
Die Beseitigung etwa vorfindlicher Schäden und notwendigen Äusbesserungen hat der Eigentümer ans schriftliche Aufforderung der Polizeibehörde innerhalb einer von der Aufforderung festgesetzten Frist auf eigene Kosten zn bewirken.
Abläufe, Ausgüsse, Spülabtritte (Wasser- klosets) n. s. w., welche nicht mehr in Benutzung genommen..werden, sind gänzlich zu beseitigen, und es ist die Öffnung im Abfallrohr luftdicht zu verschließen.
Der Eigentümer oder Verwalter ist ferner verpflicbtet, die Entwässerungsanlagen so rein zu halten, daß üble Gerüche vermieden werden.
Die Sand- und Fettsänge, sowie Wasserver- schlösse sind mindestens jeden Monat einmal, im Bedurfnisfalle (namentlich im Sommer) auch öfters, zu entleeren und mit reinem Wasser zu füllen.
Die Entleerung der Sand- und Fettfänge darf nur in vollkommen geruchloser Weise erfolgen. Der Hauseigentümer oder Verwalter ist dafür verantwortlich, daß hierzu geeignete Mittel in solcher Menge verwendet werden, daß jede Ver- breittlng eines üblen Geruchs ausgeschlossen wird. Die Forlschaffung des Sandsanginhaltes muß gleichfalls auf geruchlose Weise geschehen, und ist der Fortschaffende dafür verantwortlich, daß die Entfernung in festgcschlossenen, Keinerlei Flüssigkeit diirchlasscnden. sauberen Behältern dergestalt geschieht, daß jeder üble Geruch vermieden wird.
Sämtliche Wohnungsinhaber sind zur Rein- und Gcruchloshaltung der Abtritte, der Abläufe aus den Küchen, sowie der Abläufe der Wasserleitungen verpflichtet.
Wird veröffentlicht. Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Betr. die Unfallversicherung der bei Regiebauten beschäftigten Personen.
Der Auszug aus der Heberolle der Vcr- sicheningr-Anstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft für 1902 und 1903 über die von den Unternehmern zu zahlenden Versicherungs-Prämien wird während zweier Wochen, vom 1. k. M. ab aerechnet. bei der Stndtbanvtkasse im Rathhanse während der Vor- miltags-Dienslstunde» zur Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Gleichzeitig werden die berechneten Prämien» bcträge durch die Stadthanptkasse cingezogen werden.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Ver- pflichmng zur vorläufigen Zahlung gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftr- vorstande oder dem nach 8 21 des Bauuufall- versichernngSgesetzeS zuständigen anderen Organe der Genosienschast Einspruch erheben. (8 28 des Gesetze«,) *
Wiesbaden, den 27. Juli 1903.
Der Magistrat.
Staats- und Gemeinde-Steuer.
Die Erhebung der 2. Rate erfolgt vom 15. d. M. ab straßenweise nach dem ans dem Steuerzettel angegebenen Hebeplan. Die Hebetage sind »ach den Ansangsbuchstaben der Straßen wie folgt festgesetzt: (Die ans dem Stenerzcttel angegebene Straße ist maßgebend,)
O, P, Q, K am 29., 30., 31. Juli n. 1. August.
8, I. U, V am 3., 4., 5. August.
W, Y, Z und außerhalb des StadtberingeS am 6,, 7.. 8. August.
Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die vorgeschricbenen Hebetage benutzen, nur dann ist rascve Beförderung möglich.
Das Geld, besonders die Pfennige, sind genau abzuzählen, damit Wechseln an der Kasse vermieden wird. *
Wiesbaden, im Juli 1903.
Städtische Steuerkafle.
Rathhaus. Erdgeschoß Zimmer No. 17.
