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Mittwoch und Samstag

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Wiesbadener Tagblalls.

. 60 .

Mittwoch» den 29. Juli.

1903 .

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über da« Meldewesen vom 17. Februar 1900.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestcilen, sowie der 88 143 und 144 de» Gesetzes über die allgemeine Landesvcrwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeindevorstandes für den Polizeibezirk Wiesbaden Folgendes bestimmt:

Der § 6 der Polizciverordnung, betreffend das Meldewcsen vom 17. Februar 1900, erhalt vom 1. Mai 1903 ab nachstehende abgeänderte Fassung:

„Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende u. s. w.). welche in Privathäusern für Entgelt oder unentgeltlich Wobnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei den Bureaus des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.

Gast- und Herbcrgswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergegangenen Tages oder während der Nacht angetommenen, bezw. abgercisten Fremden bei dem Bureau des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.

Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21-ff 16'/, Zenti­meter Größe, und zwar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster V von weißem und die Abmeldung nach den, unten näher bezeichneten Muster VI von blaßgrüncm Papier. Die Meldungen müssen für jede einzelne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung einzureichenden An-, bezw. Abmeldczettel bewirkt werden; ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder, die der Reihe nach zusammen auf einem Zettel aufgeführt werden können (jedoch nicht Bedienstete).

Auf die genaue und vollständige Ausfüllirng der einzelnen Spalten ist zu achten.

Die Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ei» Fremdenbuch nach dem unten näher bczeich- netcn neuen Muster IV zu halten, dies Buch einem jeden Fremden alsbald nach feiner Ankunft zur Eintragung vorzulrgen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen."

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. März 1903. .

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.

Fremdenbuch (Muster) Muster IV.

Hotel . ..

Straße Nr.

1.

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2.

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3.

Vor- und Zuname

4.

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5.

Natio­

nalität

6.

Wohn­

ort

7.

Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?

(Ja — Nein)

8.

Tag

der

Abreise

Polizeiliche Fremden-Anmeldung.

In d . . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension Straße Nr. . . ist angekommen:

Muster V. (Weißes Papier.)

PrivathauS

1

Monat

Tag

2.

Vor- und Zuname

3.

Stand oder

Gewerbe

4.

Wohnort

5,

Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?

(Ja — Nein)

6.

Nationa­

lität

Ä

tiesbade

n, den . . te

n.

. 190 .

Name des WohnungSgeberS (Firma des Gasthofs pp.)

(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätestens am Tage nach der Ankunft d'-S Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugeben.) .

Muster VI. (Blaßgrunes Papier.)

Aus d

Polizeiliche Fremden-Slbmcldung.

unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus

Monat

l.

Tag

2.

Vor- und Zuname

3.

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Bemerkungen

Wiesbaden, den

ten

. 190 . .

Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)

(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zilständigeii Polizeirevier abzugcben.)

Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, dag die Verwendung der bisher üblichen Fremden-An° und Abmeldczettel bis zum 1. Juli und die Weiterbenutzung der im Gebrauch befindlichen Fremdenbücher der Gastwirte u. f. w. bis zum 31. Dezember d. I. gestattet ist.

Der Polizei-Direktor: v. Scheu».

Vorstehendes wird wiederholt hiermit z» öffentliche» Kenntnis gebracht.

Wiesbaden, den 6. Juli 1903. Der Polizei-Präsideiit. In Vertr.: Falke.

Polizei- Verordnung,

betr. Abänderung beziehungsweise Ergänzung des §62 der Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.

Ans Grund der Paragr. 5 und 6 der Aller­höchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteileu, sowie der Paragr. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landerverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der bisherigen Bestimmung des Paragr. 62 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 mit Zu­stimmung des Magistrats für den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet was folgt:

Der Paragr. 62 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 erhält solgende Fassung:

§ 62.

Aushängen und Ausklopfen von Gegen- stäuben.

1. Auf öffentliche» Straßen und in Vorgärten, sowie an straßenwärt« und nach Vorgärten zu belegenen Türen, Fenstern und Ballonen ist das Aushängen und Auslegcn von Wäsche und da« Auslcgen, Klopfen und Ausstaubcn von Kleidern, Teppichen, Bette». Matratzen und ähnlichen Gegen­ständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Anslege» von Teppichen zur Ausschmückung bei öffcntlichcn Festveranstaltungen.

2. Das Ausklopfen deraä 1 genannten Gegen­stände ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktage» von 8 bis 12 Uhr vor­mittags gestattet. Zimmerteppiche und Läufer,

eren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt

dürfen innerhalb der Srndt, sowie in der Nähe von öffentliche» Straßen. Plätzen nndPromenaden- wcgen im Umkreise der Stadt überhaupt nicht aus- geklopft oder gestäubt werden.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimm­ungen werden mit der im Paragr. 75 der Polizei- Verordnung vom 18. September 1900 angedrohte» Strafe (bis zu 30 Mk., eventuell 8 Tagen Haft) geahndet.

4. Diese Verordnung tritt »lit dem Tage ihrer

Publikation in Kraft. *

Wiesbaden, den 8. April 1903.

Der Königl. Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiescn, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen GewerbeaufsichtSbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein- richtuuge» getroffen werden können, deren e« znr Er­füllung der durch die Bestimmnilgen der §8 120a— d der Gewerbeordnung den Betriebsunicrnchmern auferlegten Pflichte» bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rattbor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direkior: v. Schenck.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

Auf Grund der 88 6. 11,. 12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizeiverwaltung in. den neucr- worbenen Landesteileu vom 20. September 1867 (Ges.-S. S. 1529) und der §8 187 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landcsverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gcs.-S. S. 195) verordne ich mit Zustimmung des Bcziiksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:

1. Wer den Verkauf von Arzueimilteln außer­halb der Apotheken betreiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch 8 35 Abs. 6 der Gewerbe­ordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 R.-G.-Bl. S. 871) vorgeschriebe,icn Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Äetriebsräume einschließlich des Geschäfls- zimmers (Bureau, Kontor) zu de» Akten der Orts- Polizeibehörde eiuzureichcu.

Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs- noch als Vorrats- oder Arveits- räume benutzt werden.

Auch die Ausstellung von sogenannten Drogen- chräuken ist genau anzugebcu.

2. Sämtliche Räume, sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halte».

3. Die Behälter für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel sollen mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgcsührteii deutschen Bc- zeichnuugeu, welche dem Inhalt entspreche», in haltbarer schwarzer Schrift auf weißem Grunde versehen sein.

Bezeichnungen in anderen Sprachen sind un­zulässig.

Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehand- lung dem freien Verkehr überlassene Arzncimittel sind durch die Bezeichnung „Ticrheilmittel" auf dem Behältnis kenntlich zu machen.

Zur Herstellung der in Ziffer 3 Abs. 1—3 ver­langten Bezeichnungen ist für bestehende Hand­lungen eine Übergangssrist bis zum 31. Dezember

1906 gewährt, Neue Einrichtungen sind den Vor­schriften der Ziffer 3 Abs. 1—3 sogleich nntcrworsen.

4. Die Behältnisse sind im Verkaufsräume, wie in den Vorralsrüumen nach dem Alphabet — insoweit lateinische Bezeichnungen vorgcschrieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeichnungen — in Gruppen geordnet übersichtlich aufznslellen.

In neuen Geschäften und bei Verlegung be­stehender Geschäfte in neue GeschäflSräume hat die Aufstellung enireihig zu erfolgen. Von, 1. Januar

1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aufstellung zulässig.

5. Arzneimittel, welche gleichzeitig als Nahr­ungsmittel dienen oder technische Verwendung finden, sind an der dem überwiegende» Gebrauche entsprechenden Stelle einzurethen.

6. Dasselbe Arzncimsttel in ganzer, zerkleinerter oder pulverisierter Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in bezeichnclen Papierbculeln aufbcwahrl werden.

7. Abgefaßte Arzneimittel können in verschlosse­nen Behältnissen vorrätig gehalten werden.

8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauche für Menschen und Tiere ge­eignet, dürfen weder verdorben noch vernnrcinigl sein.

9. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­handel betreiben, finden die vorstehenden Vor­schriften keine Anwendung.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verord­nungen werden, soweit in den bestehenden Gesetze» nicht eine höhere Strafe vorgesehen, ist mit Geld- strasen dis zu 60 Mark, im Unvermögenssalle mit entsprechender Hast bestraft.

11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsblattc der Königlichen Regierung hier in Kraft.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident.

Ji. Vertr.: Bake.

Anweisung

zur amtlichen Besichtigung der Drogen-, Material-, Farben- und ähiilichen Handlungen.

1. Verkanfsstellen, an welchen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben scilgchalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats- und Arbeitsränmeii sowie dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal unvcr- inntct zu besichtigen.

2. Die Bcsichtigiiiig erfolgt durch die Orts- polizeibehörde unter Mitwirkung einer approbierten Apothekers und, foweii tunlich, unter Zuziehung des ziiständigen Kreisarztes, der in dicsein Falle die Besichrigniig leitet. In feinem Wohnorte leitet der Kreisarzt stets die Besichtigung.

Ein Apotheker darf an dem Orte, in welchem er eine Apotheke besitzt, an der Besichtigung nur teilnehmen, wenn der Ort über 20066 Seelen zählt; auch in solchen Orlen ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich angetessenen Apothekers in den Fällen abzuichen, in benen die zu besichtigende Handliilig als Konkurrenzgeschäft für dessen Apo­theke zu betrachten ist.

3. Bevollmächtigien der höheren Mcdizinal- bchörden steht außerdem die Bcsichlignng der Ver­kaufsstellen jederzeit frei.

4. Uebcr die Besichligung ist unter Znziehung der Geschäftsinhabers oder feines Bcanflragtcn an Ort und Stell- eine Niederschrift auszunchmen, von welcher dem Geschästriiihaber aus Antrag kostenpflichlig Abschrift zu erteilen ist.

5. lieber den Besichtigniigsplan hat sich die I Polizeibehörde mit dem Kreisärzte rechtzeitig ver- I traulich zu verständigen.

Die Polizeibehörde wird zweckmäßig durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft vertreten werden, um erforderlichen Falles sofort Beschlag­nahmen ausführcn zu können.

6. Bei der Besichtigung ist festzustellen: , _

а) ob der Betrieb nur in den der Polizei­behörde angezeigtcn Räumen stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beobachtung der Vorschriften der 88 102 n. flg. der Reichs-Strafprozeß- Ordnung erfolgen;

ü) ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (R.-G.-Bl. S. 380) innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Neben­räumen, namentlich der Drogenhand­lungen, Arzneien auf ärztliche Verord­nungen angesertigt werden;

c) ob die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den Vorschriften der Polizciverordnung über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 (Min.- Bl. f. d. inn. V. S. 265) und vom 16. Oktober 1901 (Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 245) entsprechen.

Auch die Konzession zum Gifthandel ist einzusehen und das Giftbuch nebst Grft- fcheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen.

б) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Aufstellung und Ausbewabrung sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der giftigen Farben und Trennung der arzneilichen Stoffe von den NahrungS- und Gcnußmitteln zu erstrecken;

o) auch ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Sondergeräte für die Gifte und bitte* renteu Mittel (Wagen, Löffel, Mörser) vorrätig, gehörig bezeichnet und sauber gehalten sind.

Präzisierte Wagen und Gewichte, sowie be­sondere Wagen für unschädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich.

Die Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die Bezeichnung der Gefäße sowie auch im übrigen unberührt.

7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlungen, in welchen Arzneistoffe ieilgcbalten werden, sind nicht so strenge An­forderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apotheken.

8. Vorschriftswidrige Waren sind mit zu Protokoll gegebener Zustimmung des Geschäfts­inhabers oder seines Vertreters zu vernichten; falls die Zustimmung versagt wird, sind sie in ge­eigneter Weise, z. B. durch amtliche Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung aus dem Verkehre

ä *3tt dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Einziehung der vorschriftswidrigen Ware nach iRaßaabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.

Für die Beseitigung kleiner, offenbar aus Un­wissenheit oder Irrtum beruhender Mängel, ge­ringer Unordnung und Unsauberkeit in den Ver­kaufs- und Nebcnräumen hat die Polizeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erbebliche Unordnung und Unsaubcrkeit sind ernstlich zu rüge» und im Wiederholungsfälle zur Bestrafung zu bringen. .. ^

Wegen der Übertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 »nd der Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 hat die Polizeiverwaltung aus Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (Ges.-S. S. 65) in Verbindung mit der AnsführnngS-Anwcisung vom 8. Juni dess. Js. (Min.-Bl. f. d. inn. Verw. S. 152) die Strafe festzusetzen, wenn nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizei überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche Ver­folgung durch den Amtsanwalt zu veranlassen ist.

Mit besonderer Strenge sind Fälle der An­fertigungen von Arzneien zu verfolge»; auch ist ge­gebenen Falls auf Grund des 8 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reick (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzler« vom 26. Juli 1900(R.-G.-Bl. S. 871) zu verfahren.

9. Der Kreisarzt hat eine Znsaminenstellung der unter feiner Leitung stattgehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Vorschrift des 8 55 der Dienst- antveisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901 (Min.-Bl. für Mediz. pp. Angel. S. 16) an mich mit dem Jahresberichte einznreichen.

10. Die durch die Besichtigung der Verkaufs­stellen u. f. w. entstehenden Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu be­trachten und fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte zu tragen haben.

11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Groß­

handel betreiben, finden die vorstehenden Vor­schriften keine Anwendung. *

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident.

Städt. öffentl. Güter-Niederlage.

I» die städt. öffentliche Güter-Niederlage unter dem Accise-Amir-Gebäude.Ncugasse 6» hier.werden jederzeit unverdorbene Waaren znr Lagerung auf genommen.

Da« Lagergeld beträgt zehn Pf. für je 50 kg und Monat. Die näheren Bedingungen sind in unserer Buchhalterei, Eingang Neugasse 6», zu- erfohren. *

Städtisches Accisc-Amt.