Erscheinungstage:
Mittwoch und Samstag.
Wiesbadener Tagblalls.
U». SS.
Bekanntmachung.
Nachdem der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nunm'dr i» sämtlichen Provinze» der Staate« »ach einheitlichen Grundsätzen durch Polizciverordnniigen aereaclt worden ist, wird nachstehend znm Zwecke £ (r Ermitlelung der Inhaber von Kraftfahrzeugen -je Verteilung der Erkennungrnunimeru. wie sie kortan von jedem Kraftfahrzeug offensichtig zu sühren sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht, tzz haben erhalten:
Provinz Ostpreußen: 6. Regierungsbezirk Koings- bera No. 1—500, Regierungsbezirk Gumbinnen No. 501-1000.
Provinz Webpreutzen: 0. Regiernngsbezirk Danzig No. 1—60». Regierungsbezirk Marieuwerdcr No. 601—1000.
Provinz Brandenburg: E. Regiernngsbezirk Pois- dam No. 1—600, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. No. 601-999.
Provinz Pommern: 8. Regierungsbezirk Stettin No. 1—400, Regierungsbezirk Köslin No. 401 bis 600, Regierungsbezirk Stralsund (Polizei- Verordnung noch nicht erlassen).
Provinz Posen: J. Regierungsbezirk Posen No. 1 bis 60, RegiernngsbezirkBrombcrg No.61—100. Provinz Schlesien: K. Regierungsbezirk Breslau No. 1—300, Regierungsbezirk Oppeln No. 301 bis 600, Regierungsbezirk Liegnitz 9!».601—800. Provinz Sachsen: M. Regierungsbezirk Magdeburg No. 1—350, Regierungsbezirk Merseburg No. 851 bis 700, Regierungsbezirk Ersurt No. 701—1000. Provinz Schleswig-Holstein: P. Von No. 1 an. Provinz Hannover: 8. Regierungsbezirk Hannover No. 1—300, Regierungsbezirk Hildesbeim No. 301 bis 400, Regierungsbezirk Lüneburg No. 401- 500, RegierungSbezirkStadeNo.501—600,Regierungs- bezirk Osnabrück No. 601—700, Regierungsbezirk Aurich No. 701—800.
Provinz Hessen-Nassau: T. Regierungsbezirk Cassel No. 1—400, Regierungsbezirk Wiesbaden No. 401 bis 900.
Provinz Weffphalen: X. Regierungsbezirk Münster No. 1—800, Regierungsbezirk Minden No. 301 bis 600 u. 1001—1200, Regierungsbezirk Arnsberg No. 601-1000.
Nheinprovinz: Z. Regierungsbezirk Aachen No. 1 bis 150 u. 1001—2000, Reqicrunr.SbczirkCoblenz No. 151—250 u. 2001—3000, Regicrungsbezir! Köln No. 251—500 u. 3001—4000, Regierungsbezirk Düsseldorf No. 501-900 u. 4001-5000, Regierungsbezirk Trier No. 901—1000 u. 5001 br» 6000.
Wiesbaden, den 11. April 1903.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. *
Wiesbaden, de» 20. Avril 1903.
_ Der Polizei-Direktor: v. Schenck«
Samstag, den 25. Juli.
Bekanntmachung.
Da an, 9. d. M. wiedernn» «in Hund unter tollwutverdächtigcn Erscheinen verendet ist, so werden hiermit die i» der Bekanntmachung vom 4. d. M. angeordncien Schutzmaßregeln zur Abwehr, bezw. Unterdrückung dieser Seuche für den Umfang des Stadt- und Polizei- bezirks Wiesbaden bis zum 8. Oktober ausgedehnt. *
Wiesbaden, den 18. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident.
In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Zu den vielen Rebschädlingen, denen die Rcben- pflanzungcn ausgesetzt sind, gehört auch der Trauben- pilz (Oidium truckeri, Mehltau, Aschcrich,Traubenkrankheit).
Das Oiäiurn befällt beim Weinstock zuerst junge grüne Triebe, sodann überzieht cS die Blätter und Tranbcnbccrcn mir einem seinen, dichten, dläulich- weiß-graue», staubähnlichen Pilzgewebe: wodurch die Beeren späterhin zum Anfplatzen gebracht werden und absterbcn.
Zur Bekämpfung dieses verderblichen mikro- icopischeu Pilze? hilft sicher rechtzeitiges und richtiges Schwefeln. Die Weinstöcke sind, sobald die ersten Spuren de? Pilzes erscheinen, bei r armem, windstillem Wetter mit gemahlenem Schwefel vermittelst de« Schwefelblnsebalgs zu scbivefeln, sodaß alle Rcbteile fein bcüäubt sind. Dieses ist zu wiederholen, wenn durch Regen oder Wind der Schwefel von den Blättern entfernt wurde. *
Wiesbaden, den 6. Juli 1903.
Der Polizei-Präsident. In Vertr: Falcke.
Bekanntmachung.
Grundsätze für die Lieferung von Lymphe au« den Königlichen Anstalten zur Gewinnung tierischen Impfstoffes.
Die Anträge auf Lieferung von Lymphe aus einer Königlichen Anstalt zur Gewinnung lierischen Impfstoffes sind brieflich oder telegraphisch bei dem Dirigenten der Anstalt einznbringen. Zur Stellung derselben sind Arzte, Behörden und Vorstände öffentlicher Krankenanstalten befugt. Das Jmpf- ergebnis ist alsbald nach seiner Feststellung der Anstalt auf den den Sendungen zur Berichterstattung dcigesügten Karten durch den Arzt, der die Impfungen vorgenommen hat, portofrei mil- zuteilen. Bei den Lymphbestellungcn ist folgende? zu beachten:
a) Die Anträge ans Lieferung von Lymphe zu öffentlichen Impfungen sind unter deutlicher Angabe des Namens und des Wohnortes des mir der Ausführung derselben beauftragten Arztes,sowiederZahl derJmpiungen, zu denen, und des Tages, an welchem die Verwendung stattfinden soll, mindestens 14 Tage vor dem letzteren einzubringen.
Die Lieferung erfolgt in der Regel an den Jmpfarzt.
d) Die Anträge auf sofortige Lieferung von Lymphe zu den Impfungen, welche wegen des Ausbruches der natürlichen Pocken von den zuständigen Behörden angeordnet sind oder welche aus gleichem Grunde in Kranken- Anstalten oder Gefängnissen an dem Warte- personale bezw. den Insassen dieser Anstalten vorgenommcn oder welche an ausländischen Arbeitern auf Anordnung der zuständigen Behörden auSgcführt werden sollen, haben außer der Bezeichnung der Adresse, an welche die Sendung geschickt werden soll, die Zahl der voraussichtlich zur Impfung gelangenden Personen zu enthalten.
o) Die Anträge aus Lieferung von Lymphe zu privaten Zwecken können nur von Ärzten gestellt werden; auch bei diesen kann der Anstalts-Dirigent eincvierzehntägige Voraus- bestcllnng verlangen.
Die Lieferung erfolgt in den Fällen a) und b) kosten- und portofrei, kür private Zwecke (o) kosten- und portopflichtig und zwar gegen eine durch Einsendung mit der Post frei einschließlich Bestellgeld im Voraus zu leistende Zahlung von 20 Pf. für eine zn einer Impfung, von 60 Pf. für eine zu fünf Impfungen hinreichende Menge. Die Verwendung von Postmarkeu zur Zahlung ist nicht statthaft.
Wiesbaden, 9. März 1903.
Der Königliche Regierungs-Präsident
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 15. April 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre Beruirgeschäftc in Anspruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der Königl. Gewerbe-Inspektion zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Inspektion zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, vormittags von 11'/- bis mittags 1'/» Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monat? nachmittags von 5'/- bis 7'/i Ubr t» deren Geschäftslokal. Dotzheimerstraßc 5, hier statt. *
Wiesbaden, den 8. Januar 1903.
Ter Polizei-Direktor: v. Schenck»
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewieseu, daß cs im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung odei wesentliche» Verändeiungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen GcwerbeaufsichtSbeamtc> (Gewcrbc-Jnipektor) zu Rate zn ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und unnötiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es znr Erfüllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a— d der Gewerbeordnung den BetriebSunternehmern auferlegten Pflichten bedarf. *
Wiesbaden, den 8. April 1897.
Königliche Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Rativor.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 2. Mai 1903.
Der Polizei-Direkior: v. Schenck.
Bekanntmachung.
Zur Warnung des Publikums vor den Übertretungen werden nachstehend die den Schutz de? Waldes vor Bränden bezweckenden Straibestii» mnngcn hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 8 36» No. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches:
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Hast bis zn vierzehn Tage» wird bestraft, tver an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fener- fangendcn Sachen Feuer anzündet.
8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gcsetzes vom 1. April 1886.
Mit Geldstrafe bi? zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer:
1. mit unverwnhrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert.
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, forlwirst oder ltnvarsichlig handhabt,
3. abgesehen von den Fällen der § 368 No des Strafgesetzbuches, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis des OrlSvorsteberS, in dessen Bezirk der Wald liegt, i» Königl. Forsten ohne Erlaubnis der zuständigen Forstbeamlen Feuer anzündet oder da« gestatteter Maßen angczündcte Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder anszulöschen unterläßt,
4. abgesehen von den Fällen des Z 360 No. 10 de? Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeumte» zur Hülfe aufgefordcrt, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach teile genügen konnte,
8 17 der Rcgierungs-Polizei-Verordnung vom 6. Mai 1882.
Mit einer Geldstrafe bis zehn Mark, im U» vermögensfalle mit verhältnismäßiger Halt wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 15. Mai bei trockenem Wetter außerhalb der Wege in einem Walde Zigarren oder ans einer Pjeife ohne geschloffenen Teckel raucht. '
Wiesbaden, den 3. März 1903.
Der Polizei-Direktor: v. Schenck.
Bekanntmachung, betreffend die 'Abhaltung von Waldfesten im hiesigen Gcmeindewalde.
1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldscsten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestaltet weiden, wenn sie:
a) für sich geschlossen bleiben,, , „ ,
b) an dritte, nicht zn dem seiernden V-rem
oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nicht abgeben. .
Für jeden Festplatz kann nur einem Vere» oder einer Gesellschaft diese Erlaubnis; ertkeilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften alficn= zeitig ans einem Waldplatz ein Waldfest abhalien.
2. Di- Erlaubniß kann nur für tolgende Platze
erthcilt werden: „ , . ,.
a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
1. im Eichelgartcn,
2. unter de» Herrneichcn, gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffe. (Auf dieieir Plätzen dürfen Tische und Banke ausgestellt werden.)
d) an Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffe: auf den Plätzen unter a) und weiter:
3. Ende der Kastanien-Plantage an
der Vlatterstraße, am Eingang des Kiffelbornweges, „ t ,
4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal- bacher Bahn,
5. Pfannkuchenbrücke,
6. Traiierbuche. , . „ , „
Die Anweisiinq dieser Platze erfolgt durch das Accise-Amt. Auf den unter 3—6 genannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke ansge'chloac» werden.
3. Die Erlaubniß zum Abhalten eines Wald- festes ist mindestens einen Tag vor der Veranstaltung bei dem Accisc-Jnspector einznholcn und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accisekaffe für seden Fall erthcilt.
Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragsteller? eine -8e» icheinigung des städt. Feuerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, di« Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ueber- wachung zu kragen, beigefugt wird. ,
Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die lleberwachuug und die Reinmachung, sowie sur cnvaige kleinere Beichädigungen deS,Platzes entrichtet; größere Beschädigungen müssen »ach allgemeinen Rechtsgrundsätzeu besonders vergütet werden; hierüber entsäieidet der Magistrat mit Anschluß des Rechtsweges endgültig.
Außerdem ist in den zutreffenden Fallen die "erwirkte BctriebSstencr znr Stadtkaffe zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke »lüsfen am folgenden Tage m der Frühe und falls das Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgebalten wurde, am Abend derselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthrm der Stadtverwaltung über, weldic erinäditiat ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen z» verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten. . ... ^ ~ „ . r
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaub,riß versäumt -ein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach- ahluna der Gebühr ('No. 2) zu erfolgen.
5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom l. Juni bis 1. September um 9 Ubr Abends, in der übrigen Zeit »m 8 Ubr Abends beendet sein,
6. Vereine (Geiellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in alle» Fällen den An- iveisiiiigc» der Forstbeamten, Fcldhüler und der mll der Aufsicht etwa bcionders betrauten Acciic- beamicii unweigerlich Folge zu leisten (vergl. 8 9 des Feld- und ForstpolizeigesetzeS vom 1. April 1880), sowie die bestehciide,, Vorichriitcn über den Schutz und die Sicherheit des Waldes und die Ichoniinae» innc zu halten. (Vergl, iiisbeioudere 8 368 Na. 6 des RcichsstrasgeietzbucheS. 8 86 und 44 des Feld- und Forstpolizeigeietzes, ß 17 der NegicrnngS-Polizcivkrordnnng vom 4. März 1889.)
Die 'Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- sestes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werde»; mehr als zweimal im Jahre wird dem- fflben Verein (Gescllichait rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Waldfestes nicht ertbellt.
7. Vitt dem Waldscste etwa verbundene Lnstbar- keitei, (Mnstk. Tanz rc.i. welche nach der Lnstbar- keltSsteiier-Ordniing bi-siger Stadt stenerpflichlig sind, sind den Bestimmungen dieser Ordliliiig ent- spreckiend besonders anzunielden und zu versteuern.
Wiesbaden, den 23. Avril 1903. *
Der Magistrat.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2953.
1903.
Bekanntmachung.
Von dem Feldwege zwischen 1., 3. und 4. Ge-
n. b.
wann Atzelberg No. 8670 deS Stockbuchs (No. 9193 des Lagerbiichs) sollen die auf der Zeichnung mit
No. 8670, 8670 und 8670 bczeichneten Theile ein- gezogen werde,,. ^
Es wird die« gemäß 8 57 des ZustandigkeitS- gei'ctzks vom 1. August 1883 mit dem Anfugen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer niit dem 24. d. I. beginnenden Fr>st vo» vier Wochen bei dem Magistrate ichrifllich vorzubringen, oder auf Zimmer 44 tm Rathüanfe hier zum Protokoll zu erklären sind.
Eine Zeichnung liegt an genannter Stelle zur Einsicht aus.
Wiesbaden, den 18. Juli 1903.
Der Oberbürgermeister.
Von dem alten Walluferweg No. 8554 de» b a
Stockbuchs (No. 9075) de» Lagerblich«) soll der mit
No. 8554 bezeichnet- Theil von 70,50 qm ein- gezogen werden.
Gemäß 8 57 des Zuständigkellsgesetzes vom 1. August 18&3 wird dies mit dem Aufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen hiergegen innerhalb einer mit dem 24. Jul: d. I. deginnendeii Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich vorzubniigen oder auf
Zimmer 44 im Rathhause hier zum Protokoll zu erklären sind. . _. _
Eine Zeichnung liegt an genannter Stelle zur
Einsicht aus. „„„„
Wiesbaden, den 20. Juli 1903.
Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachnng.
Nachdem das Königl. OberverwaltmigSgericht entschieden hat, daß unter „Fleisch" im Sinne des Reichsgeietzks vom 27. Mai >885 anch Wildpret und Geflügel zn verstehe» ist, sind wir nicht mehr in der Lage, für zollauSländisches Wildpret »nd Geflügel Befreiung von der Acciie zn gewähren, wenn auch der zollansländische Ursprung und die stallgehabte Verzollung der Waarc erwiesen ist.
Die städtische Acciscverwnltung ist angewiesen hiernach bei der Accijcerhebung vom 15. Juli l. I. ab zn verfahren.
Wiesbaden, den 9. Juli 1603.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
i b a
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan von dem Terrain zwischen Jdsteinerstraße und Dambachtbal. District ÄeiSberg. hat die Zustimmniig der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Rathhaus, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38 a. innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Die? wird gemäß 8 ( de? Gesetze» vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen:c„ mit dem Bemerken hierdurch be> kaniit gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präclusivischen, mrt dem 24. Juli beginnenden bis einschließlich 21. August er. endenden Frist von vier Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind.
Wiesbaden, den 18. Juli 1903.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Der Taglöhner Heinrich Liewig, geboren am 29. Dezember 1871 zu Mannheim, zuletzt MaurittuS- vlatz 3 wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß. , ...
Wir bitten um Miltheilung feiner Aufenthalts- ortcs.
Wiesbaden, den 21. Juli 1903.
Der Magistrat. — Armen-Verwaltung.
Staats- und Gemeinde-Steuer.
Die Erhebung der 2. Rate erfolgt vom 15. d. M. ab straßenweise nach dem auf dem Steuerzettel angcgebeneil Hebeplan. Die Hebetage sind „ach den Anfangsbuchstaben der Straßen wie folgt festgesetzt: (Die auf dem Steuerzcttel angegebene Straße ist maßgebend.)
Li, M, N am 25., 27.. 28. Juli,
0, P, Q, K am 29., 30., 31. Juli u. 1. August.
8, 1. U, Y am 3., 4., 5. Anglist.
W, Y, Z und außerhalb des Stadtbcringes am 6.. 7.. 8. August. .
Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die vorgefchriebenen Hebetage benutzen, nur dann ist rasche Beförderung möglich.
Das Geld, besonders die Pfennige, sind genau abzii zählen, damit Wechseln an der Kaffe vermieden wird.
Wiesbaden, im Juli 1903.
Städtische Steuertafle.
Rathhaur, Erdqeschvß Zimmer No. 17.
Verdingung.
Die Ausführuilg der Erd-, Abbruchs-, Maurer-, Asphaltirer- und Staakerarbeiten
für den Um- und Erweiterungsbau der Schule au der Stiftstrabe hierfelbst soll im Wege der öffentlichen AilSichreibung verdungen werden.
Verdingiiligsiimerlage» und Zeichnungen können während der VormiiiagSdienststuiiLen im Ver» waltungsaebäude, Friedricvktraße 15, Zimmer No. 9, eingefehen. die Verdiiigungsiliilerlagen ausschließlich Zeichnungen auch von dort gegen Baarzahlung öder bcstellgeldkreie Eiilicndiliig von 1 Mark und zwar bis zum 27. Juli 1903 bezogen werden.
Verschlossene und mit der Aufschrift H. A. S versehene Aiigebotc sind svätestciiS bis
Mittwoch, den 29. Juli 1903» Vorrnittags 10 Uhr, hierbei einzureichen.
Die Eröffnung der Anaebote erfolgt in Gegenwart der etwa erscheinenden Anbieter.
Nur die mit dem vorgefchriebenen und anr- gefüllteii Verdingliiigsformnlar ciilgxreichten Angebote werden berücksichtigt. *
ZuichlagSfriü: 28 Tage.
Wiesbaden, den 21. Juli 1903. Stadtvauawt, Avtheilnng für Hochbau.
