W ifsbailfniT iaglilatt.
«l. Jahrgang.
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N-. 337.
verlagS-Fernfprecher N». 2SSS.
Donnerstag» den Juli.
NedaktionS.Fernlk>recher No. 52.
1903 .
Morgen-Ausgabe.
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Ilnfille im Betriebe.
Von Dr. jur. W. Brandts, Berlin.
Es ist bekannt, daß ein Arbeitgeber nicht für Körperverletzungen seiner Leute um deswillen aufzukommen braucht, weil sie sich die Verletzungen bei der Arbeit für ihn zugezogen haben. Unser Recht kennt nicht eine unbedingte Haftpflicht des Arbeitgebers für Beschädigungen in seinem Dienst, sondern nur dann ist er haftpflichtig, wenn ihn in irgend einer Beziehung, sei es bei Beschaffung des Materials, bei der Aussicht oder sonstwie, ein Verschulden trifft. Eine große und wichtige Ausnahme besteht nur für die in Bergwerken, Steinbrüchen, bei Bauten, in Fabriken und fabrikähnlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten bis zu dreitaüsendMark Jahresverdienst, insofern als sie „bei Unfällen im Betriebe" von den zu Berufsgenossenschaften vereinigten Betriebsunternehmern eine Entschädigung erhalten, welche zwei Drittel der Erwerbseinbutze ausmacht.
Ein gleiche Vergütung als Pension erhalten auch die Beamten und Personen des Soldatenstandes, welche in Betrieben des Staates, einer Gemeinde, eines Kreises rc. einen Unfall erleiden. Dies ist, wie kürzlich mitgeteilt wurde, auf einen Geldbriefträger angewendet worden, der nach Austragung sämtlicher Postanweisungen sich mit seiner Tasche während eines Gewitters auf dem Wege zu seiner Wohnung befand, um dort seine durchnäßten Kleider zu wechseln und während der beginnenden ein- stündigen Dienstpause etwas zu genießen, auf dem Wege aber vom Blitz gestreift und infolgedessen dermaßen nervenleidend wurde, daß er dienstunfähig war und seine Versetzung in den Ruhestand erfolgte. Das Reichsgericht hat demselben die volle Pension, das ist 66% Prozent des Gehalts, zugesprochen, weil die für jedermann bestehende Gefahr für den Briefträger durch fernen Dienst erhöht sei, da seine Gänge ihre nach höher gelegenen Stadtteilen und an Orte führten, die durch ihre Beschaffenheit, z. B. die auf ihnen stehenden hohen Bäume, den Blrtz snzuziehen geeignet seien.
Dieses Urteil entspricht den Grundsätzen, welche das Reichs-Versicherungsamt in langjähriger Praxis angenommen hat. Dasselbe erklärt aber keineswegs jede Tötung durch Blitzschlag während des Dienstes für einen Betriebsunfall. Die für jedermann bestehende Gefahr muß durch den Betrieb erhöht worden sein. Die Betriebstätigkeit muß also als Ursache des geschehenen Unfalls in Betracht kommen. Betreffs des Blitzschlages speziell hat das Reichs-Versicherungsamt ausgesprochen, daß eme erhöhte Blitzgefahr nach dem heutigen Stande der Wissen
schaft nicht schon dann als vorhanden angesehen werden könne, weyn die getroffene Person sich rm Freien, z. -ü- auf einem Äcker, aufhalten mußte, sondern es müssen noch besondere, die Gefahr erhöhende, durch den Betrieb bedingte Umstände hinzukommen, wie es bei dem Geld- briesträger der Fall war. Dieser dem Gedanken und den Endzielen unsrer sozialpolitischen Gesetzgebung gerecht werdenden humanen Auffassung begegnet man auch m vielen anderen Entscheidungen, von denen einige aus neuerer Zeit hier mitgeteilt fein mögen.
Bisher galt der Gruiidsatz, daß ein Unfall dann nicht als „im Betriebe" geschehen anzusehen sei, wenn der Ver- letzte einem ausdrülÄichen und auch streng durchgefuhrten Verbot zuwider gehandelt und hierbei den Unfall erlitten hatte. Es wurde angenommen, daß der Verletzte sich durch Übertretung des strengen Verbots außerhalb des Betriebes gesetzt und deshalb keinen Anspruch auf Unfall- cntschädigung habe. Handelte es sich dagegen um em Verbot, dessen Übertretung häufig geschah und stillichwei- gend geduldet wurde, so wurde es auch vom Gericht als nicht vorhanden betrachtet und der Verletzte erhielt trotz dessen Übertretung seine Rente. Nach der neuesten Rechtsprechung erhält er die Rente auch dann, wenn es sich um ein gehörig durchgeführtes Verbot handelt, wenn der Verletzte nur eine durch den Betrieb veranlaßte Tätigkeit ausübte. Aus diesen Gründen ist den Hinterbliebenen eines verunglückten Bergmanns die volle Entschädigung zugesprochen worden, als er seine Arbeit unter Tage beendigt hatte und zum Zwecke der Ausfahrt aus dem Schacht sich in einen Förderkorb stellte, dessen Benutzung zur Personenbeförderung bergpolizcilich streng verboten war. Nur dann hat der Verletzte keine Ansprüche, wenn er den Unfall durch sein eignes strafbares Verhalten (d. i. Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen) verursacht hat.
Eine bloße „Übertretung" von Polizeiverordnungen entzieht den Anspruch auf Entschädigung nicht. Ein Ziegeleiarbeiter, der von seinem Tienstherrn beauftragt war, die Ziegelei, sowie das dazu gehörige Grundstück nebst dem darauf befindlichen Inventar sorgfältig zu beaufsichtigen und insbesondere für die von« Arbeitgeber gehaltenen Tauben zu sorgen, hatte, als er auf einen Iltis oder Marder schießen wollte, sich selbst verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Arbeiter sich eines Gewehres bedient habe, was durch polizeiliche Verordnung verboten sei. Das Reichs- Versicherungsamt erklärte die Benutzung eines Gewehres zur Abwehr des Raubzeuges für üblich, so daß die Unfall bringende Tätigkeit innerhalb des Rahmens des erteiltem Auftrags liege und deshalb der Arbeiter, zu entschädigen sei.
Ein Zimmermeister, der regelmäßig nicht mehr als zwei Arbeiter beschäftigt, hatte von dein Rechte, sich selbst zu versichern, Gebrauch gemacht. Auf einem Geschäfts
gänge, den er zu dem Zwecke unternahm, Bauholz zu bestellen, setzte er sich eine Strecke lang auf das Fuhrwerk eines Milchfuhrmanns und fiel, als er am Ziel absteigen wollte, zu Boden. Die Ansicht der Berufsgenossenschaft, daß dieser Geschäftsgang in den kaufmännischen und nicht in den allein versicherten technischen Betriebsteil falle, wurde vom Reichs-Versicherungsamt als irrig erklärt und dem Meister eine Rente zugesprochen.
Im folgenden Falle hingegen ist ein Zusammenhang des auf der Reise erlittenen Unfalles mit dem Betriebe verneint worden. Ein Arbeiter, der sich im Betriebe die rechte Hand verletzt hatte, sollte in das Krankenhaus gehen, um dort aufgenommen zu werden. Beim Abspringen von der Pferdebahn kam er zu Fall und brach sich den rechte,: Oberschenkel. Er wurde abgewiesen mit folgender Begründung: Unfälle auf Wegen oder Fahrten zum Krankenhause werden ebenso wie die Unfälle in den Krankenhäusern selbst nach ständiger Rechtsprechung nur dann von den Berufsgenossenschaften entschädigt, wenn die Verletzungen durch den früheren Unfall mittelbar herbeigeführt sind in dem Sinne, daß auf der Reise oder im Krankenhause der neue^ Unfall nicht herbeigeführt worden wäre, wenn nicht infolge der frühern Verletzung eine geringere körperliche Gewandtheit oder Widerstandskraft des Verletzten vorhanden Pewesen wäre, oder aber in dem Sinne, daß der Verletzte auf der Reise oder iin Krankenhause besondern Gefahren ausgesetzt war, die über die Gefahren des gewöhnlichen Lebens hinausgingen. Die Eisenbahn und die städtischen Straßenbahnen erachtet das Reichs-Versicherungsamt aber in der Regel nicht als einen über die Gefahren des gewöhnlichen Lebens hin- ausgehenden Gefahrenbereich. .
Man wird aus diesen Entscheidungen die Überzeugung gewinnen, daß das Reichs-Versicherungsamt seiner bisherigen Tendenz, die Unfallversicherungsgesetze in einem dein Geiste des Gesetzgebers entsprechenden Sinne anzuwenden, treu gebliehcn ist:
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Deutsches Deich.
Die Vaterlandsliebe in der Sozialdemokratie.
Zur Urteilsbildung darüber, inwieweit den Anhängern der sozialdemokratischen Partei in Deutschland Nationalbewußtsein zuzusprechen sei, kann es wesentlich beitragen, wenn man sich drei Tatsachen immer wieder gegenwärtig hält: Einmal die, daß zur Befruchtung des Bodens, den« die deutsche Sozialdemokratie wesentlich entsprungen ist, mit Ansteckungskeimen kaum etn«s andres in gleichem Maße beigetragen hat wie das Studiun« der Geschichte der Großtaten der Reaktion unter Friedrich Wilhelm III., die in der Demagogen» Hetze gipfelten. Tie Lektüre der Leidensgeschichte deutscher
Feuilleton.
Die Talen der Papste.
Von Emil Rcichenberg.
Beim Scheiden eines Papstes, dessen Einfluß auf das moderne Leben dem Protestanten gering scheint, ist es vielleicht nicht ohne Jitteresse, zu zeigen, wie viele unserer heutigen, namentlich religiösen Einrichtungen und Anschauungen auf päpstliche Anordnungen zuruckzufuhren sind, und wie charakteristische Einrichtungen der katholischen Kirche, die mit dieser unzertrennbar sind, durch Regierungsedikte der Päpste entstanden.
Die Einführung der Paten bei der Kindtaufe soll Papst Hyginus 142 veranlaßt haben, und die Tonsur der katholischen Geistlichen ist auf Anicerus zuruckzufuhren, der im Jahre 168 starb. Die Konfirmatton, diese von christlichem Denken gar nicht zu trennende Feierlichkeit, setzte Papst Urban 230 ein.
Unter Sylvester I. gründete Benedikt von Nursm 325 auf dem Monte Casino zu Rom das erste Kloster, nachdem bereits 305 der heilige Antonius die erste Einsiedler-Gemeinschaft in Ägypten hervorgerufen hatte. Vikare wurden zuerst 384 von Damasus ernannt. Im Jahre 398 untersagte Papst Sinicius den höheren Geistlichen, den Bischöfen, Presbytern und Diakoncii die Ehe. aber erst Gregor der Große setzte 1075 das allgemeine Zölibat der katholischen Geistlichen durch.
Als Manichäer werden bekanntlich in studentischen Liedern die unbequemen Gläubiger bezeichnet, und ge- meint waren damit die Juden, eine Verwechselung, d,e allerdings gerade nicht auf ein Übermaß studentischer Gelehrsamkeit schließen läßt. Manichäer waren dre afrikanischen Ketzer, welche behaupteten, dw durch die Apostel verfälschte Lehre Christ sei erst durch Man« in ihrer ursprünglichen Reinheit hergestellt worden, und die besonders von Leo dem Großen um 440 verfcrgr
Gregor I. führte im Anfang des 7.. Jahrhunderts den nach ihm benansten Choralgesang in den Kirchen
ein. Teusdedit siegelte 615 die zuerst von ihm herausgegebenen Billleii mit Blei. Auf Vitälianus wird der Gebrauch der Orgeln, sowie die Abhaltung des Gottesdienstes in lateinischer Sprache zurückgeführt. Auch verhängte er 670 den ersten offiziellen Kirchenbann gegen den Bischof von Ravenna, während das große Interdikt zum erstenmal 1180 von Alexander III. über Schottland ausgesprochen wiirde. Adeodat, der 676 starb, 'erteilte als erster salutem et apostolicam benedictionem. 682 führte Leo III. den Friedenskiiß in der Messe, Sergius I. 701 den Gesang des Agnus Dei ein.
Der Kanossagang, zu dem bekanntlich, Kaiser Heinrich IV. durch Gregor den Großen gezwungen wurde, war bereits 858 durch Nicolaus den Großen vorbereitet, der Kaiser Ludwig II. veranlaßte, bei einem Besuche des Papstes auf seinem Landgute diesem das Pferd zu führen und die Füße zu küsseii. Weiter bezeigte König Pipin der Kurze seinen Respekt vor dem Papste Stephan III., indem er ihm Güter schenkte, aus denen der Kirchenstaat hervorging.
Benedikt III. führte 855 den Peterspfennig offiziell ein, nachdem zuerst der englische König Offa von Mercia sich dem Papit 793 tributpflichtig gemacht hatte. Im Jahre 884 gab Hadrian III. seinen Nachfolgern das Beispiel, bei der Thronbesteigung den Namen zu ändern. Johann XIII. führte 961 die Glockentaufe ein, und Johann XV. die Heiligsprechung, indem er 993 Ulrich von Augsburg kanonisierte. Am Ende des ersten Jahrtausend war Gregor V. der erste deutsche und Sylvester II. der erste französische Papst. Ein 18-jähriger Papst war 1033 Benedikt IX.
Nikolaus II. ordnete 1069 die Papstwahl durch die Kardinale an, deneii Gregor IX. 1240 die roten Hüte. Bonifacius VIII. 1300 die roten Mänterl verlieh. Das Konklave bei der Papstwahl führte 1274 Gregor X. auf dem Konzil zu Lyon ein.
Unter Cölestin II., der 1144 nur 5% Monate Papst war, prophezeite der irländische Erzbischof Malachias, die päpstliche Herrschaft werde so lange dauern wie die Welt. Durch Cölestin III. wurde 1198 die Erteilung des Abendmahls an Laien angeordnet. 1215 setzte
Innozenz III. fest, daß Abendmahl und Ohrenbeichte
alljährlich stattfinden sollten. Die Weihung der goldenen Rose ist auf Innozenz IV. (f 1243) zurückzuführen. Die Inquisition wurde durch seinen Nachfolger, Gregor IX., der 99 Jahre alt wurde, gutgeheißen.
Die Päpste, die eine Reihe von untergeordneten katholischen Feiertagen eingeführt haben, ubergehen wir, dagegen muß die Einsetzung des Fronleichnamfestcs im Jahre 1262 durch Urban IV. erwähnt werden, das gewissermaßen nach außen hin das Symbol des Katholizismus geworden ist. Das sogenannte Jubeljahr, das mit Ablässen verbunden ist, richtete 1302 Bonifacius VIII. ein, und nach ihm sollte es alle 100 Jahre wiederkehren. Andere Päpste ordneten jedoch die Wiederkehr nach 30 bezw. 25 Jahren an. Derselbe Papst soll zuerst die Tiara getragen haben, nach anderen war es Urban V.; doch wird die Bildsäule, auf der letzterer mit der Tiara abgebildet ist, einem Anakronismus des Bildhauers zugeschrieben.
Zu den weltberühmten päpstlichen Gebäuden, dem Vatikan und der Peterskirche, hat Nikolaus V. 1447 bezw. 1455 den Grund gelegt. Zwar war ein altrömischer Palast an Stelle .des Vatikans und eine Basilika an Stelle der Peterskirche schon seit langer Zeit vorhanden, so daß sich ihr Ursprung nicht mehr Nachweisen läßt, aber die gewaltigen Baulichkeiten, wie wir sie jetzt kennen, sind auf Nikolaus zurückzuführcn, der auch die vatikanische Bibliothek anzulegcn begann.
Im Jahre 1470 führte Paul II. die Pferderennen in Rom ein. Diese sind in ihrer modernen Gestalt zuerst in England nachzuweisen, wo sie unter König Heinrich II. im 12. Jahrhundert beliebt waren. Die Einführung auf dem Festlande ist jedoch in erster Linie dem erwähnten Papst zu danken.
Innozenz VIII. erließ die Bulle, nach welcher die Hexenverfolgung sanktioniert wurde. Paul III. be- stättgte im Jahre 1545 den im Jahre vorher gegründeten Jesuitenorden, und Paul IV. gründete 1553 den Index der verbotenen Bücher. Eine päpstliche Leibgarde wurde erst 1564 von Pius IV. ins Leben gerufen. Gregor XIII., der im Jahre 1572 eine achttägige Jubelfeier aus Anlaß
