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Erscheinungstage:

Mittwoch und Samstag.

Wiesbadener Tagblalls.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2953.

Wo. 57.

Samstag, den 18. Juli.

1803.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung des § 6 der Polizei-Verordnung über da« Mcldewefen vom 17. Februar 1900.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen, sowie der 88 143 und 144 de? Gesetze» über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung de» Gcmeindevorstandcs für den Polizcibezirk Wiesbaden Folgendes bestimmt:

Der 8 6 der Polizeivcrordnung, betreffend das Meldewescn vom 17. Februar 1900, erhält vom 1. Mai 1903 ab nachstehende abgeänderte Fassung:

„Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende u. s. w.), welche in Privathäuscrn für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den WohnungSgcbcr bei den Bureaus des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden.

Gast- und Herbergswirte haben täglich bis 11 Uhr vormittags alle während des vorhergegangenen Tages oder während der Nacht angelommenen, bezw. abgercistcn Fremden bei dem Burean des zuständigen Polizeireviers an-, bezw. abzumelden. _ ..

Die An- und Abmeldung der Fremden geschieht schriftlich durch Meldezettel von 21-ff 164 , Zentt- metcr Größe, und zwar die Anmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster V von weißem und Kie Abmeldung nach dem unten näher bezeichneten Muster V I von blaßgrüncm Papier. Die Meldungen müssen für jede einzelne Person durch besonderen, in doppelter Ausfertigung cinznreichendcn An-, bezw. Abmeldezettel bewirkt werden; ausgenommen hiervon sind Familienmitglieder, die der Reihe nach zusammen auf einem Zettel anfgesührt werden können ijcdock nicht Bedienstete).

Auf die genaue und vollständige Ausfüllung der einzelnen Spalten ist zu achten.

Die Gast- und HcrbergSwirtc sind verpstichtet, ein Fremdenbuch nach dem unten näher bczcich- ueten neuen Muster IV zu halten, dies Buch einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eimragnng vorznlegen und für die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken Sorge zu tragen.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1903 in Kraft.

Wiesbaden, den 30. März 1903.

Der Königliche Polizei-Direktor: v. Schenck.

Fremdenbuch (Muster) Muster IV.

Hotel.

.Straße Nr. . .

1.

« S x »,

. H *-* 5

s 5j

2.

W 55

3.

Vor- und Zuname

4.

Hä a

5.

Natio­

nalität

6.

Wohn­

ort

7.

Wird der Anfenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern? (Ja — Nein)

8.

Tag

der

Abreise

In d Straße Nr.

Muster V. (Weißes Papier.)

Polizeiliche Fremden-Anmeldung.

. unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus ist angckommen: ___

1 .

Monat

Tag

2 .

Vor- und Zuname

3.

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Wird der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Woche dauern?

(Ja — Nein)

6 .

National

lität

Wiesbaden, den

ten

190

Name des WohnuugSgeberS (Firma des Gasthof» pp.)

(Anmerkung: Diese Anmeldung ist spätesten« am Tage nach der Ankunft dcS Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem zuständigen Polizeirevier abzugcbeu.)

Muster VI. (Blaßgrüues Papier.)

Polizeiliche Fremdcn-Abmcldung.

Aus d . . unten bezeichneten Gasthof — Villa — Pension — Privathaus.

Straße Nr. . . . ist abgereist:___

1.

Monat Tag

2 .

Vor- und Zuname

Stand oder Gewerbe

4.

Wohnort

5.

Bemerkungen

Wiesbaden, den . . ten

190 .

Name des Wohnungsgebers (Firma des Gasthofs pp.)

(Anmerkung: Diese Abmeldung ist spätestens am Tage nach der Abreise des Fremden bis 11 Uhr vormittags bei dem ziistäudigcn Polizeirevier avzugebcn.) ^ . .... .

Zu obiger Polizei-Verordnung wird zusätzlich bemerkt, daß die Verwendung der bisher üblichen Frcmden-An- und Abmeldczeltel bis zum I. Juli und die Weiterbenutzung der im Gebrauch beffudlichen Fremdenbücher der Gastwirte u. s. w. bis zum 31. Dezember d. I. gestattet ist.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Vorstehendes wird wiederholt hiermit zu öffentlichen Kenntnis gebracht.

Wiesbaden, den 6. Juli 1903. Der Polizei-Prändeiit. In Vertr.: Falke.

Bekanntmachung.

Zu den viele» Rebschädliugen, denen die Neben­pflanzungen ausgesctzt sind, gehörf.auch derTraubcn- pilz (Oidiurn truckeri, Mehltau, Ascherich.Tranben- krankhcit).

Das Oidiuw befällt beim Weinstock zuerst junge grüne Triebe, sodann überzieht es die Blätter und Traubcnbecrcn mit einem seinen, dichten, bläulich- weiß-grauen, staubähnlichen Pilzgewebe; wodurch die Beeren späterhin zum Aufplatzcn gebracht werden und abstcrbcn.

Zur Bekämpfung dieses verderblichen mikro- scopischcu Pilze« hilft sicher rechtzeitiges und richtiges Schwefeln. Die Weinstöckc sind, sobald die ersten Spuren des Pilzes erscheine», bei warmem, wind­stillem Wetter mit gemahlenem Schwefel vermittelst des Schwefelblasebalgs zu schwefeln, sodaß alle Netzteile fein bestäubt sind. Diese« ist zu wieder­holen. wenn durch Regen oder Wind der Schwefel von den Blättern cntsernt wurde. *

Wiesbaden, den 6. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident. In Vertr: Faltke.

Bekanntmachung.

Interessenten werden aus die Regierungs- Volizei-Verordnung vom 16. Juni 1903, Amtsblatt Nr. 27, betreffend die „Heilgehilfen-Ordnung" aufmerksam gemacht.

Wiesbaden, den 13. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident.

I. V.: Falckr.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Hebamme Frau Margarethe Klomann von hier heute ihr Gewerbe als Hebamme nicdcrgelegt hat. Dieselbe ist von jetzt an nicht mehr berechtigt, ihr bisheriges Gewerbe als Hebamme auszuübeu und ist auch die ihr seinerzeit erteilte Konzession zum Betriebe einer Privat-Entbindungranstalt erloschen. *

Wiesbaden, de» 3. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.

Polizei-Verordnung,

betr. die Beschaffung und Anbringung von Haus nummerschildern.

Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizcivcrwaltuna in de» neu erworbenen LandeS- teilcn und der 88 143 und 144 der Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Jusi 1883 wird mit Zustimmung des Magistrat« für den Ilmsang de« Posizeibczirks der Stadt Wiesbaden folgende Polireivcrordnnug erlassen:

8 1. Alle an öffentlichen Straßen und Platzen gelegenen Gebäude müssen mit einer von dem Stadtbauamt mitZustinimung der Polizei-Direktion zugetkilten Hansnuinmer versehen sein.

' 8 2. Zur Bezeichnung der Nummern sind emaillierte Schilder mit weißen Zahlen auf blauem Grunde zu verwenden und zwar müssen die Schilder bei einer einstelligen Zahl eine Mindcstgroße von 10/10 cm,

bei einer zweistellige» Zahl eine Mindcstgroße von 12/10 cm,

bei einer dreistelligen Zahl eine Mindestgroße von 14'10 cm

und die Zahlen selbst eine Mindesthöhe von 7,4 c haben, sowie eine deutliche Schrift aufweisen.

8 3. DicHanruummerschildersittdanzubringkU

1. bei Häusern ohne Vorgärten

a) wenn sich der HauSeingang an der straßen- wärts gelegenen Seite des Gebäudes be­findet, entweder in der Mitte unmittelbar über der Eingangstür, bezw. dem Ein­gangs- oder Einfahrtstore des Hauses oder neben dem HaitSeingang und zwar in diesem Falle 2 m hoch über dem Fußwege;

b) wenn sich der Hauseingang an bei Giebel- oder Rückseite des Gebäudes be­findet, an der Vorderseite des Gebäudes unmittelbar au der dem Hauseingange zunächst liegenden Gebäude - Ecke und zwar ebenfalls i» einer Höhe von 2 m über dem Fußwege;

2. wenn das Gebäude gegen die Straßenflucht- liuic zurückaebaut und das Grundstück durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen ist, an einem der Pfeiler der von der Straße au? zum Grundstück führenden, für den regel­mäßigen Zugang bestimmte» Eingangstüre, bezw. des EingangStoreS.

8 4. Die Nummerschilder müssen fortdauernd

,,r gutem Zustande erhalte» werden, die Nuinmer- scbilder müssen stets sichtbar sein und dürfen nicht durch irgend welche Gegenstände verdeckt werden.

8 5 . Zur Beschaffung und ordnungsmäßigen Anbringung der Hausnummerschilder in Gemäßbeil der vorstehenden Bestimmungen ist der Haus­eigentümer oder der zur HauSnntzung dinglich Bcrcchliatc auf seine Kosten verpflichtet und der Polizei-Direktion geacuüber verantwortlich.

8 6. Vorstehenden Vorschriften ist hinsichtlich der Gebäude, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizeivcrordnnng noch nickt vollendet waren, wsort noch Fertigstellung zu genügen. ^

Bezüglich der bestehenden und bereit« in die Nummerierung einbegriffencn Gebäude sind die /ioausnummerichilder nach Vorschrift der 88 2 und 8 vis z»»m I. Oktober d. I. anzubringeu.

Für die Folge sind alle Schilder, deren Numnierbezeichiiung derart schadhaft werden, daß die Deutlichkeit leidet, sofort zu erneuern.

8 7. Eine weitere Anbringung der Haus­nummer iß 1)- ibwie die Belaffung der vor­handenen Nummer ist zulässig.

8 8. Der Antrag auf Nummerierung eine« iicuen Hauses oder auf Zuteilung einer andere» Aumnier ist an das Stadtbauamt zu richten.

Heber alle sonstigen, die Nummerbezcichnung betreffenden Anträge entscheidet die Polizei-Direktion nach Anhörung des Sradtbauamts.

8 9. Die Bestimmungen der 8 58 der Straßen Polizeiverordnung vom 18. September 1900 werden, soweit von denselben die HauSnuminern betroffen sind, hierdurch aufgehoben. .

8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei­verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Uilvermögensfalle mit entsprechender Han geahndet.

8 11- Diese Polizeivcrordnung tritt mit dem Tage stirer Verkündigung in Kraft.

' Wiesbaden, den 15. Juni 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck

Bekanntmachung.

Es wird darauf hingcwieseu, daß es im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamte» (Gewerbe-Inspektor) zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un­nötiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werde» können, deren e» zur Er­füllung der durch die Bestimmiingeu der 88 120a— d der Gewerbeordnung den Betricbsunternchmcrn auferlegten Pflichten bedarf. *

Wiesbaden, den 8. April 1897.

Königlicke Polizei-Direktion, gez. Karl Prinz von Ratibor.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 2. Mai 1903.

Der Polizei-Direktor: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Der CansteinSberg wird zwecks Herstellung des Kanalanschlusses zur Grundstücks-Entwässerung aus die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt.

Wiesbaden, den 14. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident I, V.: Falcke.

Bekanntmachung.

Die Dambachthalstraßc von der Kapellen- bis zur Ncubaucrstratze wird zwecks Herstellung einer Wasser- und Gasleitung aus die Dauer der Arbeit für de» Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Wiesbaden, den 14. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident. _ I. V.: Falcke.

Bekanntmachung,

betreffend die Abhaltung von Waldfeste« im hiesigen Gemeindeivalde.

1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sic:

a) für sich geschlossen bleiben, .

b) an dritte, nicht zu dem feiernden Verein oder der feiernden Gesellschaft gehörend« Personen Speisen oder Getränke gegen Entgelt nickt abgeben. .

Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertdellt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig aus einem Waldplatz ein Waldfcst abhalten.

2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Platze

ertheilt werden: ., _ . ,

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:

1. im Eichelgarten,

2. unter den Herrneichen, gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffc. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke auf­gestellt werden.)

b) au Werktagen gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffe: auf den Plätzen unter a) und weiter:

3. Ende der Kastanien-Plantage an

der Platterstraße, am Eingang des KiffelbornwegeS, ,

4. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal- bacher Bahn,

5. Psannkuchenbrücke,

6. Trauerbuche. . ....

Di- Anweisung dieser Platze erfolgt durch da« Accise-Amt. Auf den unter 3-6 ge­nannten Plätze» dürfen jedoch keine Tische und Bänke aufqeschlagen werden.

3. Die Erlaubniß zum Abhalten eine« Wald­

festes ist mindestens einen Tag vor der -Ver­anstaltung bei dem Accisc-Jnspector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter £ festgesetzten Gebühr zur Accisekaffe für reden riall ertheilt. . ...

Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragsteller« eine B^ scheinigung des städt. Fcuerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Uebcr- wachung zu tragen, bcigefügt wird. ,

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Uebcrwackung und die Reinmachung, sowie für elwaige kleinere Beschädigungen des Platzes ent­richtet; größere Beschädigungen müssen nach all­gemeinen Rechtsgrundsätzen besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit AnSschlnß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fallen die verwirkte Betriebsstener zur Stadlkasse zu entriichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage m der Frühe und falls das Waldfcst an einem -^age vor einem Sonn- oder Feiertag abgehaltcn wurde, am Abend desselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten. .... _, _ . .

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.

5. Die Waldfcstc müssen rn der Zeit vom 1 Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in v'er übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet sein.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den An- weisungeii der Forstbeamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Accile- beamten nnweigerlich Folge zu leisten («ergl. 8 9 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1. Apnl 1880), sowie die bestehenden Vorschriste über den Schutz und die Sicherheit des Walde und die Idionnngen inne zu halten. (Vergl. i» besondere 8 368 No. 6 des R-ichSstrasgesetzbuches, 8 36 und 44 des Feld- und Forstpolizeig-setzes. Z 17 btt Negierungr-Polizeiverordunua vom 4. Marz 1889.)

Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- jcstes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werde»; mehr als zweimal im Jahre wird,dem­selben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Waldfestes nicht ertheilt.

7 Mit dem Waldfeste etwa verbundene Lustbar- keiteu (Musik, Tanz rc.), welche nach der Lustbar- keitssteuer-Ordnnng hiesiger Stadt steuerpflichtig sind, sind den Bestimmungen dieser Ordnung ent­sprechend besonders anzumeldcli und zu versteuern. Wicsbade«, den 23. April 1903.

Der Magistrat.

!

Bekanntmachung.

Die Rheiustraße zwischen der Wilhelm- und Mainzcrstraße wird zweck« Neucindeckung auf die Dauer der Arbeit für den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. *

Wiesbaden, den 14. Juli 1903.

Der Polizei-Präsident.

I. V.: Falcke.

Bekanntmachung.

Nachdem das König!. Oberverwaltungsgerichi I entschieden hat. daß unter „Fleisch" im Sinne der Reichsgesetzcs vom 27. Mai 1885 auch Wildpret und Geflügel zu verstehen ist, sind wir nicht mehr in der Lage, für zollausländisches Wildpret und Geflügel Befreiung von der Accsie zu gewähren, i wenn auch der zollaurländische Ursprung und die staltgehabte Verzollung der Waarc erwiesen ist.

Die städtische Acciseverwaltung ist angewiesen, hiernach bei der Acciseerhebung vom 15. Juli l. I. ab zu verfahre». '

Wiesvaden, den 9. Juli 1903.

Der Magistrat.